{"status":"available","doknr":"OLD298358","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0412.15K126.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-12","aktenzeichen":"15 K 126/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach seiner Darstellung albanischer Volkszugehöriger aus dem \nKosovo und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und \nMontenegro). Anfang 1992 reiste er erstmals unter dem Namen xxxxxxxxxxxxxx, \ngeboren am xxxxxxx 1972 in Kerpimeh, in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte am 16. Januar 1992 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur \nBegründung gab er an, er habe eine Einberufung zum regulären Militärdienst am \n15. Dezember 1991 erhalten, welcher er nicht Folge geleistet habe. Nach \nRücknahme des Asylantrages am 26. Juli 1993 stellte das Bundesamt das \nAsylverfahren mit Bescheid vom 17. September 1993 - xxxxxxxxxxxxx - ein, stellte \nfest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen und forderte \nden Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet innerhalb von \neiner Woche zu verlassen. Bereits vor der Rücknahme des ersten Antrages hatte der \nKläger am 3. März 1993 unter dem Namen xxxxxxxxxx, geboren am xxxxxxx 1992 in \nKerpimeh einen weiteren Asylantrag gestellt. Bei seiner Anhörung durch das \nBundesamt gab er an, am 15. Dezember 1992 eine Ladung zum Militärdienst \nerhalten zu haben. Nach einer Mitteilung des damaligen Oberkreisdirektors des \nKreises xxxxx, dass sich der Kläger in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht mehr \naufhalte, forderte das Bundesamt ihn auf, sein Asylverfahren binnen Ablaufs eines \nMonats ab Zugang der Verfügung weiter zu betreiben und wies ihn darauf hin, dass \nandernfalls nach Fristablauf sein Asylantrag gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG als \nzurückgenommen gelte. Da der Kläger sich auf die Betreibensaufforderung nicht \nmeldete, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 22. Oktober 1993 - xxxxxxxxx \nxxx - fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger \nunter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf.\n\n3\n\nAm 23. Oktober 1995 stellte der Kläger nunmehr wieder unter dem Namen \nxxxxxxxxxxxxxx einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung gab er an, er habe im \nSeptember 1993 die Bundesrepublik Deutschland freiwillig verlassen und sei am \n21. Oktober 1995 erneut mit dem Zug von Mailand aus ins Bundesgebiet eingereist. \nZur Begründung gab er an, lieber in Deutschland als in Italien leben zu wollen, weil \ner schon einmal hier gewesen sei. Er habe gedacht, vielleicht in Deutschland \narbeiten zu können. Er müsse nämlich Gelder zurückzahlen, die sein Vater ihm \ngeliehen habe. Nach seinen Asylgründen befragt, gab er an, die letzte Zeit vor dem \nVerlassen der Heimat im Januar 1995 hätten die jeden Tag seinen Vater geschlagen. \nDie hätten nämlich Waffen gesucht. Nachdem er im Oktober 1993 im Gefängnis \ngewesen sei, habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Grund für seine \nInhaftierung sei der unberechtigte Vorwurf des Waffenbesitzes gewesen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. November 1995 -xxxxxxxxxxxxxx - lehnte das Bundesamt \nes ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Zur Begründung führte es aus, das \nVorbringen des Klägers sei unsubstantiiert und widersprüchlich. Bei der \nAusländerbehörde habe er am 13. November 1995 erklärt, er sei während der \nVerrichtung von Feldarbeit aus dem Gefängnis geflohen.\n\n5\n\nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2001 \nbeantragte der Kläger nunmehr unter dem Namen xxxxxxxxxxxxx, geboren am \nxxxxxxx 1973 in Pakashtice, die Entscheidung über das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wieder aufzugreifen. Zur Begründung \ntrug der Bevollmächtigte vor, der Kläger sei verheiratet und Vater zweier am \nxxxxxx 1999 und xxxxxxxxxxxxx 2001 geborener Kinder xxxxxxx und xxxxx. Er sei \n1997 in das Kosovo zurückgereist und habe in der Region Pakashtice die gesamten \nserbischen Massaker miterlebt. Aus der Familie seien Leute verschleppt worden. Die \nSerben hätten ihr Haus mit Granaten beschossen. Es sei vollständig zerstört. Seither \nwerde der Kläger von massiven Leichenbildern verfolgt. Er habe Leichen beerdigt, \nBrände gelöscht und sich während des gesamten Krieges in die Wälder geflüchtet. \nDa die Traumabilder ihre Ursache im Kosovo hätten, könnten sie dort nicht behandelt \nwerden. Versuche, ärztliche Hilfe zu finden, seien erfolglos geblieben. Im Übrigen sei \ndie soziale Situation der Familie äußerst schlecht. Frau und Kinder lebten bei dem \nVater des Klägers in Pakashtice unter äußerst ärmlichen Bedingungen.\n\n6\n\nZum Beleg des Vortrages fügte er dem Antrag einen UNMIK-Ausweis, ausgestellt \nauf xxxxxxxxxxxxx, zwei UNMIK-Bescheinigungen über eine Hauszerstörung sowie \neine Bescheinigung der Firma xxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 15. \nNovember 2001 bei, nach welcher die Firma zurzeit genügend Arbeit habe und bereit \nsei, den Kläger für die Zeit seines Aufenthaltes in Deutschland einzustellen.\n\n7\n\nNachdem der Kläger eine Aufforderung des Bundesamtes vom \n27. November 2001, innerhalb von 14 Tagen unter anderem zwecks Klärung seiner \nIdentität vorzusprechen, nicht Folge geleistet hatte, lehnte das Bundesamt es mit \nBescheid vom 27. Dezember 2001 ab, den Bescheid vom 17. September 1993 \nbezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abzuändern.\n\n8\n\nGegen den am 28. Dezember 2001 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger \nam 7. Januar 2002 Klage erhoben.\n\n9\n\nEin Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss \ndes Einzelrichters vom 14. Januar 2002 - 15 L 39/02.A -); einen Antrag nach § 80 \nAbs. 7 VwGO, die vorläufige Rechtschutzentscheidung abzuändern, mit welchem er \nein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie \nPsychotherapeutische Medizin xxxxxxxxxx vom 23. Januar 2002 vorlegte, wegen \ndessen Inhalts auf die Gerichtsakte verwiesen wird, hat der Einzelrichter mit \nBeschluss vom heutigen Tage (15 L 305/02.A ) abgelehnt.\n\n10\n\nZur weiteren Begründung seines Klagebegehrens legte der Kläger im Folgenden \neinen Entlassungsschein des Zentrums der Universitätsklinik, Neuropsychiatrische \nKlinik in Prishtina ohne Datum vor, in welchem bestätigt wird, dass er in der Zeit vom \n24. bis 31. Juli 2000 dort wegen eines Insektenstiches behandelt worden ist. In dem \nEntlassungsschein heißt es weiter wörtlich:\n\n11\n\n„Erster Krankenhausaufenthalt in der Neuropsychiatischen Klinik. Er wurde in \ndie Klinik wegen Kopfschmerzen, Beschwerden und Erbrechens aufgenommen. \nDie Beschwerden haben angefangen, als der Patient von einem Insekt (Biene) \ngestochen wurde. Das Herz, Lunge und Bauch ohne Veränderungen... Während \ndes Krankenhausaufenthaltes wurde nur die vitaminöse Therapie angewandt, \nnach der sich sein allgemeiner Zustand sofort verbessert hat. Wird aus der Klinik \nin verbessertem Zustand entlassen.\"\n\n12\n\nWeiter überreichte er einen Bericht des Facharztes für Neuropsychiatrie \nDr. xxxxxx xxxxxxx der Polyklinik, Abteilung für Neuropsychiatrie, Nr. xxxx aus \nPodujeve vom 30. Oktober 2001, welche wörtlich wie folgt lautet:\n\n13\n\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, geboren xxxxx.1973, Pakashtica\n\n14\n\nDiagnose: Post Traumatia Stress Disorder\n\n15\n\nDer Patient ist allein, ohne Begleitung, zur Kontrolle gekommen. Er klagt über \nKopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Albträume während der Nacht.\n\n16\n\nSchlechte (arme) Mimik, verlorene Arbeits- und Lebenslust, depressive \nStimmung.\n\n17\n\nTherapie Amitryptilin 25. 1+0+1. Loaran 1 mg 1+0+1\n\n18\n\nIndividuelle Psychotherapie 2 x die Woche notwendig.\"\n\n19\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung legte der Kläger die Originale der beiden \närztlichen Bescheinigungen vor und behauptete, er habe diese aus dem Kosovo \nmitgebracht. Im Weiteren wurde er durch den Einzelrichter ausführlich nach seiner \nPerson und seinen gesundheitlichen Beschwerden befragt. Wegen der Einzelheiten \nwird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. April 2002 verwiesen. Während seiner \nBefragung überreichte der Prozessbevollmächtigte eine ärztliche Bescheinigung des \nDipl.-Psychologen Dr. xxxxxx xxxxxxx, Praxis für Psychotherapie, in xxxxxxxxxx vom \n11. April 2002 über eine Untersuchung des Klägers in der Zeit vom 4. bis \n7. Februar 2002, welche dem Kläger eine „Komplexe posttraumatische \nBelastungsstörung (ICD-10: F 43.1) mit schwerer depressiver Symptomatik\" \nbescheinigt; wegen des weiteren Inhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. Dezember 2001 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der \nBundesrepublik Jugoslawien vorliegen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die \nAuskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n27\n\nDer Kläger hat nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, \n§ 77 Abs. 1 AsylVfG, keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ein \nAbschiebungshindernis nach dem allein in Betracht kommenden § 53 Abs. 6 AuslG \nwegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses in Form einer \nposttraumatischen Belastungsstörung festzustellen.\n\n28\n\nDas Begehren ist zu Recht gegen die Beklagte gerichtet. Auch wenn das \nBegehren des Klägers keinerlei tatsächliche und rechtliche Beziehungen zu seinem \nbereits 1995 abgeschlossenen Asylfolgeverfahren hat, ist sein Begehren nach \nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter anschließt, \ndoch gegen die Bundesrepublik Deutschland und nicht gegen die zuständige \nAusländerbehörde zu richten. Der Grund hierfür liegt in der bestandskräftigen \nEntscheidung des Bundesamtes vom 17. September 1993, nach welcher für die \nAusländerbehörde bindend feststeht, dass die Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Wenn und solange die \nEntscheidung des Bundesamtes wirksam ist, darf deswegen die Ausländerbehörde \nnicht davon abweichend ein solches Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser \nGrundlage eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer - wie im \nFalle des Klägers - die ihm nach seinem Vorbringen drohende Gefahr nicht im \nAsylverfahren geltend gemacht hat, eine Prüfung durch das Bundesamt demgemäß \ninsoweit unterblieben ist; denn die Bindung der Ausländerbehörde hängt nicht davon \nab, mit welchen Umständen, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in \nBetracht kommen, das Bundesamt sich im Einzelnen befasst hat. Aus diesem \nGrunde geht auch nicht etwa die Prüfungskompetenz auf die Ausländerbehörde \nüber, wenn Umstände nicht geprüft worden sind, weil sie mangels Vortrages dem \nBundesamt unbekannt geblieben sind.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ 2000, 204. Vgl. im \nÜbrigen auch Gemeinschaftskommentar (GK) zum Ausländerrecht, Loseblatt, \nStand: Dezember 2000, § 53 Rdnr. 30.2 m.w.N. auch zur Mindermeinung.\n\n30\n\nDas Bundesamt hat die Entscheidung über das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen zur Recht von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG \nabhängig gemacht, auch soweit nach Unanfechtbarkeit seines Bescheides vom \n17. September 1993 entstandene Abschiebungshindernisse von dem Antragsteller \ngeltend gemacht werden.\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77.\n\n32\n\nOb im Gegensatz zum Zeitpunkt seiner Entscheidung und der Eilentscheidung \ndes Einzelrichters vom 14. Januar 2002 im Verfahren 15 L 39/02.A, zu welchen die \nangebliche Traumatisierung des Klägers noch mit keinerlei ärztlichen Attesten belegt \nwar, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen der nunmehr \nvorgelegten Gutachten des Facharztes xxxxxxxxxx und des Dr. xxxxxxx die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen wegen neuer Beweismittel im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht doch erfüllt sind, kann offen bleiben, weil sich aus den \nGutachten ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht herleiten lässt. Offen bleiben kann auch, ob das Gutachten des \nDr. xxxxxxx nicht gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen werden kann. Dass \ndas Gutachten erst unter dem 11. April 2002 abgesetzt worden ist, steht jedenfalls \neiner Anwendung des § 87 b Abs. 3 VwGO nicht zwingend entgegen, wie der \nProzessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung gemeint hat. Denn \ndas Gutachten beruht auf einer Exploration vom 7. bis zum 9. Februar 2002. \nAngesichts der auf den 13. März 2002 mit der Ladung und entsprechenden \nBelehrung nach § 87 b Abs. 1, 2 VwGO gesetzten Frist zur Vorlage neuer \nBeweismittel hätte es deshalb dem Prozessbevollmächtigten oblegen, mit allen ihm \nzur Verfügung stehenden Mittel auf eine rechtzeitige Absetzung des Attestes \nhinzuwirken. Dass er dies - erfolglos - versucht hat, ist weder dargetan noch \nersichtlich.\n\n33\n\nDas Gericht geht dem indes nicht weiter nach, weil die Zulassung des Attestes \ndes Dr. xxxxxxx die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert, weil ihm ebenso \nwie demjenigen des Facharztes xxxxxxxxxx ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu entnehmen \nist.\n\n34\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im \nSinne dieser Vorschrift ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings \ndas Element der „Konkretheit\" der Gefahr für „diesen\" Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation statuiert.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \n330.\n\n36\n\nErheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der \nGesundheitszustand des Betroffenen wegen der unzureichenden medizinischen \nBehandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 383.\n\n38\n\nAufgabe des Schutzsuchenden ist es, dies durch ärztliche Atteste zu belegen, \ndie nachvollziehbare Aussagen zu Art und Umfang der Erkrankung, den \nerforderlichen medizinischen Maßnahmen zu ihrer Behandlung sowie Aussagen \ndazu enthalten, welche Auswirkungen sich für den Gesundheitszustand des \nSchutzsuchenden ergeben, wenn er die für erforderlich gehaltene Behandlung in der \nHeimat nicht finden kann.\n\n39\n\nDen vom Kläger vorgelegten Attesten des Facharztes xxxxxxxxxx und des \nDr. xxxxxxx lässt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht entnehmen, dass bei \nihm eine traumatische Erkrankung vorliegt, die wegen ungenügender \nBehandlungsmöglichkeiten in der Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib \nund Leben, und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG begründet.\n\n40\n\nEs ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass beim Kläger überhaupt eine \nposttraumatische Belastungsstörung vorliegt, sodass es auf die \nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo nicht ankommt.\n\n41\n\nBei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes \npsychisches Krankheitsbild. Nach den international anerkannten Qualitätsstandarts, \nwie sie insbesondere im Standart ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation oder DSM \n(Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) der US-amerikanischen \nPsychiatric Association festgelegt sind, entsteht die nach deutschem \nSprachgebrauch als posttraumatisches Belastungssyndrom „PTBS „bezeichnete \nErkrankung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes \nEreignis oder eine Situation außergewöhnlicher Belastung.\n\n42\n\nVgl. Marx, InfAuslR 2000, 357 m.N. aus der medizinischen Fachliteratur.\n\n43\n\nAngesichts der Eigenart der PTBS als einer schweren psychischen Erkrankung \nist sie nicht allein auf Grund äußerlich feststellbarer objektiver Befundtatsachen zu \ndiagnostizieren. Als innerer seelischer Belastungszustand bedarf es vielmehr einer \nqualifizierten diagnostischen Arbeit, die ein Höchstmaß an Zeit, Beharrlichkeit, \nGeduld und Einfühlsamkeit voraussetzt\n\n44\n\nMarx, InfAuslR 2000, 357, 362,\n\n45\n\nund grundsätzlich nur Fachärzten möglich ist. Die Feststellung einer derartigen \nErkrankung ist den Gerichten regelmäßig mangels vorhandener eigener Sachkunde \nverwehrt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die gestellte ärztliche Diagnose einer \ngerichtlichen Kontrolle gänzlich entzogen wäre. Zum Umfang der gerichtlichen \nKontrolle hat die Kammer in einem dem Prozessbevollmächtigten bekannten \nBeschluss vom 20. März 2002 - 15 L 820/02.A - Folgendes wörtlich ausgeführt:\n\n46\n\n„Sie kann nur dann Grundlage der Rechtsanwendung sein, wenn ihre \nRichtigkeit nach der freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen \nÜberzeugung des Gerichts feststeht (vgl. §§ 120 Abs. 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). \nMithin sind ärztliche Atteste mit dem gerichtlichen Sachverstand auf ihre \nPlausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Diagnose solcher \nKrankheitsbilder, deren Symptome sich der Natur der Sache nach nicht oder nur \nschwer objektiv verifizieren lassen und nicht immer eindeutig auf eine bestimmte \nErkrankung hinweisen. Sie eröffnen damit die Möglichkeit, sich gegenüber Ärzten \nmissbräuchlich sowohl auf bestimmte Ursachen für das geltend gemachte \npsychische Beschwerdebild zu berufen, als auch auf das Vorhandensein typischer \nKrankheitssymptome und damit auf die Existenz der aus ihnen ableitbaren \nErkrankung. Einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle ist mithin die \nDiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu unterziehen, weil gerade \nihre...Symptome, wie etwa wiederkehrende belastende Erinnerungen, Albträume, \nSchlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Schreckhaftigkeit zu \ndenjenigen gehören, deren behauptetes Vorliegen nebst den hierfür geltend \ngemachten Gründen fachwissenschaftlich nur eingeschränkt objektivierbar \nsind.\"\n\n47\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist trotz der gegenteiligen fachärztlichen \nDiagnose beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung nicht hinreichend \nwahrscheinlich. Auf Grund der Befragung des Klägers im Termin zur mündlichen \nVerhandlung ist schon nicht ersichtlich, dass zwischen ihm und den behandelnden \nGutachtern xxxxxxxxxx und Dr. xx xxxx eine sprachliche Verständigungsbasis \nbestand, welche Grundvoraussetzung für die Feststellung psychischer \nBeschwerdebilder und ihrer Ursachen sind. Befragt danach, wie er den der \nalbanischen Sprache nicht mächtigen Ärzten seine Beschwerden erläutert hat, hat \nder Kläger erklärt, er spreche ein wenig Deutsch. Auf die Bitte des Gerichts, der \nVerhandlung vorübergehend in Deutsch zu folgen, um seine Sprachfertigkeit zu \ndemonstrieren, hat sich eine Verständigungsmöglichkeit mit dem Kläger nicht \nergeben. Über rudimentäre Sprachkenntnisse hinaus verfügt er offenbar über \nkeinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, auch bei einer \nnoch so behutsamen und beharrlichen Befragung so komplizierte innere Vorgänge, \nwie sie Ursache und Folge einer PTBS sind, zu artikulieren. Schon aus diesem \nGrunde ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher konkreten \nErkenntnisse die Gutachter xxxxxxxxxx und Dr. xxxxxxx zu ihrer Diagnose gelangt \nsind. Bei dem Facharzt xxxxxxxxxx kommt hinzu, dass seine Diagnose auf einem nur \neinmaligen Gespräch mit dem Kläger am 23. Januar 2002 beruht, das als \nMomentaufnahme eine tragfähige Grundlage zur Feststellung einer Traumatisierung \ngrundsätzlich selbst bei fehlenden Verständigungsschwierigkeiten nicht geeignet \nist.\n\n48\n\nVgl. Marx, InfAuslR 2000, 357, 362.\n\n49\n\nAuch wenn das Gutachten von Dr. xxxxxxx auf einer wesentlich breiteren \nBeurteilungsgrundlage von vier dreistündigen Sitzungen vom 4. bis 7. Februar 2002 \nberuht, sind die aus den allgemeinen Verständigungsschwierigkeiten ergebenden \nBedenken nicht ausgeräumt. Dass die Behandlung bzw. Diagnostik nach dem \nGutachten in verschiedenen Sprachen durchgeführt werden kann, erklärt nicht die \nAntwort des Klägers bei Gericht auf die Frage der Sprache, in welcher er sich mit \ndem Gutachter unterhalten habe, er spreche ein wenig deutsch. Auch wenn er nach \neinem gerichtlichen Vorhalt der fehlenden Verständigungsmöglichkeiten mit dem \nEinzelrichter in der deutschen Sprache ergänzt hat, bei der ersten Vorsprache sei \nzufällig ein Bekannter anwesend gewesen, der für die hinreichende Verständigung \nhabe sorgen können, macht dies nicht plausibel, wie die Verständigung zwischen \nihm und Dr. xxxxxxx an den darauf folgenden Tagen, die als Basis einer tragfähigen \nDiagnose unerlässlich ist, stattgefunden hat.\n\n50\n\nErweisen sich die Gutachten schon aus diesem Grunde als nicht plausibel, \nkommt hinzu, dass sie auf einer nach Lage der Akten in tatsächlicher Hinsicht nicht \nnachvollziehbaren Grundlage beruhen. Dies ist, ohne dass es weiterer Ausführungen \nhierzu bedürfte, für das Gutachten des Facharztes xxxxxxxxxx offensichtlich, da es in \nseiner Kürze keinerlei nachvollziehbare Ursachen für die diagnostizierte PTBS \nenthält. Das in dieser Hinsicht sehr viel ausführlichere Gutachten des Dr. xxxxxxx \nrechtfertigt im Ergebnis keine andere Würdigung, weil die von ihm wiedergegebenen \nUrsachen der angeblichen PTBS sich aus dem gesamten Akteninhalt einschließlich \nder Erklärungen des Klägers bei Gericht nicht nachvollziehen lassen. Sie beruhen \nallein auf dem widersprüchlichen und ständig gesteigerten Vorbringen des Klägers, \nder sich aus diesem Grunde als gänzlich unglaubwürdig erweist.\n\n51\n\nSchon die gestellte Fragestellung des Gutachtens des Dr. xxxxxxx „Es soll \nüberprüft werden, ob eine psychische Störung bei Herrn xxxxxxxx auf Grund seiner \nVerfolgung und Folterung vorliegt und es soll die Reisefähigkeit des Patienten \nfestgestellt werden\" lässt sich für das Gericht nicht nachvollziehen. Weder hat der \nKläger nach dem Gutachten des überweisenden Facharztes xxxxxxxxxx von einer \n„Verfolgung und Folterung\" berichtet, noch ergeben sich hierzu Anhaltspunkte aus \nseinen ersten Asylverfahren, der schriftlichen Begründung seines \nProzessbevollmächtigten vom 22. November 2001 an das Bundesamt und dem in \nden gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen sowie seiner Anhörung bei \nGericht. Seine beiden ersten Asylverfahren aus den Jahren 1992 und 1993 hat der \nKläger mit einer Ladung zum Militärdienst begründet, der er nicht habe Folge leisten \nwollen. In seinem dritten Asylverfahren hat er auf die Frage nach dem konkreten \nAnlass für das Verlassen der Heimat im Januar 1995 erklärt, die hätten in der letzten \nZeit jeden Tag seinen Vater geschlagen, die hätten nämlich Waffen gesucht, \nnachdem er im Oktober 1993 wegen des Vorwurfs, ebenfalls Waffen zu besitzen, im \nGefängnis gewesen sei, habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Dass ihn \ndiese Vorfälle, die das Bundesamt in seinem Bescheid vom 16. November 1995 \nwegen der fehlenden Substantiierung und der Widersprüchlichkeit bereits zu Recht \nals unglaubhaft bezeichnet hat, und die sonstigen im Gutachten des Dr. xxxxxxx auf \nSeite 2, 2. Absatz dargestellten angeblichen serbischen Schikanen seelisch mit \nKrankheitswert belastet haben könnten, hat er in seinem dritten Asylverfahren mit \nkeinem Wort erwähnt. Dagegen spricht auch, dass er offenbar weder seinem \nProzessbevollmächtigten noch dem Gericht hiervon etwas berichtet hat und dass er \nsich nach seiner neuesten, im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals \nkorrigierten Version bereits 1995 wieder nach Hause begeben, dort bis Ende 2001 \ngelebt, geheiratet und eine Familie mit zwei Kindern gegründet haben will. Soweit er \nDr. xxxxxxx des Weiteren berichtet haben soll, bei seiner Rückkehr sei er an der \nmazedonischen Grenze neun Tage brutal gefoltert, danach vor Gericht gestellt, zu \neiner zweimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt, im Gefängnis wie ein Sklave mit \nniederen Arbeiten betraut und von den Wärtern misshandelt worden, glaubt der \nEinzelrichter ihm dies ebenso wenig wie die Behauptung, nach der Haftentlassung \nsei die Polizei 15 Tage später wieder gekommen und habe sie drei Stunden \ngeschlagen und gefoltert sowie den Vater vor den Augen der Kinder fast \ntotgeschlagen. Denn es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass der Kläger \nseinem Prozessbevollmächtigten gegenüber, zu dem er ein Vertrauensverhältnis hat \nund mit dem er sich - gerichtsbekannt - auch in seiner Heimatsprache verständigen \nkann, von derart gravierenden individuellen Erlebnissen nichts berichtet hat und \nstattdessen allein die allgemeinen serbischen Gräueltaten gegenüber der \nalbanischen Bevölkerung, die Anlass für die NATO-Luftangriffe im Jahre 1999 waren, \nund die Erlebnisse während des Kosovo-Krieges als Ursache für seine psychischen \nÄngste geschildert hat, wie er dies auch bei seiner ausführlichen Befragung durch \ndas Gericht wiederholt hat. Wäre er demgegenüber auch eigenes Opfer serbischer \nFolterungen gewesen, hätte er dies zumindest dem Anwalt seines Vertrauens nach \nder Lebenserfahrung offenbart. Demgegenüber hat er bei Gericht Dinge geschildert, \nüber die er dem Gutachter in dieser Weise offenbar nichts berichtet hat, in dem er \nz.B. von einer Frau erzählt hat, die mit einem Kind auf dem Arm von einer Granate \ngetroffen und dabei getötet worden sein soll, wobei das Kind überlebt haben soll, und \naußerdem einen Bekannten erlebt haben will, der ohne Kopf, Arme und Beine \nherumgelegen habe, sowie von einem Dorfbewohner, den man absichtlich so \nbeerdigt habe, dass sein Kopf aus dem Erdboden herausgeschaut habe. Hätte er \nderart schreckliche Einzelschicksale seinem Gutachter als Grund für seine Ängste \ngeschildert, wären diese angesichts der Sorgfältigkeit, mit welcher der Gutachter \nauch Kleinigkeiten in seinem Gutachten wiedergegeben hat, mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit im Gutachten aufgenommen worden. Stattdessen hat \nder Gutachter nur allgemein ausgeführt, der Kläger habe serbische Massaker \nmiterlebt, viele Leute seien getötet worden, er habe Leichen gesehen. Soweit der \nKläger dem Gutachter gegenüber weiter angegeben hat, man habe einen Onkel \nohne Kopf und Hände tot wieder gefunden, steht dies im Übrigen im Widerspruch zu \nseiner Erklärung bei Gericht, in welcher er allgemein nur von einem bekannten Mann \nnamens xxxxxxxxxxxx gesprochen hat.\n\n52\n\nAngesichts dieser nicht auflösbaren Widersprüche zwischen dem vom Gutachter \nDr. xxxxxxx unterstellten Kausalverlauf und dem Akteninhalt sowie den eigenen \nErklärungen des Klägers gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und dem \nGericht ist die ärztliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beim \nKläger für das Gericht insgesamt nicht plausibel. Dieser Eindruck wird dadurch \nbestätigt, dass der Kläger offenbar erstmals 2 1/2 Jahre nach Beendigung des \nKosovo-Krieges den Facharzt für Neuropsychiatrie Dr. xxxxxxxxxxxxxx aufgesucht \nhat, und der Versuch, den Entlassungsschein der Neuropsychiatrischen Klinik in \nPrishtina als weiteren Beleg für seine psychischen Beschwerden in das Verfahren \neinzuführen, wie dem Attest xxxxxxxxxx zu entnehmen ist, nach welchem sich der \nKläger bereits im Jahre 2000 in psychiatrischer Behandlung im Kosovo befunden \nhabe, angesichts der Einweisungsdiagnose eines „Iotus insecti\" als haltlos erweist. \nAngesichts der Vielzahl unauflösbarer Widersprüche und der Tatsache, dass der \nKläger bereits mehrfach unter Aliasnamen um Anerkennung als Asylberechtigter \nnachgesucht hat (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), sei nur am Rande angemerkt, dass \nes seiner Glaubwürdigkeit letztlich auch nicht zuträglich ist, wenn er bei Gericht \nbehauptet hat, den Entlassungsschein der Neuropsychiatrischen Klinik in Prishtina \nsowie den Bericht des Facharztes Dr. xxxxxxx aus dem Kosovo mitgebracht zu \nhaben. Wäre dies der Fall, hätte sein Prozessbevollmächtigter sie mit Sicherheit \nbereits zusammen mit den sonstigen von ihm vorgelegten Unterlagen mit seinem \nAntrag vom 22. November 2001 bereits dem Bundesamt übermittelt und als Beleg für \ndie Behauptung, dem Kläger habe im Kosovo nicht geholfen werden können, \ndargestellt.\n\n53\n\nBei dieser Sachlage war das Gericht schon mangels beachtlicher \nWahrscheinlichkeit einer Traumatisierung nicht gehalten, von Amts wegen weitere \nNachforschungen durch Einholung einer KIP-Anfrage im Kosovo nach der nunmehr \nbehaupteten Identität des Klägers, denen er sich trotz der entsprechenden \nBemühungen des Bundesamtes bereits durch Nichterscheinen zum \nVorsprachetermin entzogen hat, anzustellen und bei einer Bestätigung derselben von \nAmts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Traumatisierung und \nzugleich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers einzuholen, da keinerlei \nverifizierbare Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers erkennbar sind, \ndie in erheblicher Weise von den Normalfällen fehlender Glaubwürdigkeit \nabweichen.\n\n54\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, \n53.\n\n55\n\nHinzu kommt, dass es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die konkrete \nerhebliche Gefahr besteht, eine unterstellte Traumatisierung des Klägers werde sich \nalsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen unzureichender \nBehandlungsmöglichkeiten wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern. \nZwar steht es nach dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial zur \nÜberzeugung des Einzelrichters fest, dass im Kosovo wegen der geringen Zahl gut \nausgebildeter Fachärzte und dem hohen Anteil kriegstraumatisierter Bewohner eine \ndem Stand der medizinischen Wissenschaften in Ländern mit einem gut \nausgebauten Gesundheitssystem wie der Bundesrepublik Deutschland adäquate \nBehandlung von psychischen Erkrankungen nicht möglich ist, soweit diese über eine \nmedikamentöse Behandlung hinaus einer individuellen, auf längere Zeit angelegten \nGesprächstherapie bedürfen, um eine Heilung der psychischen Beschwerden mittel- \noder langfristig zu ermöglichen.\n\n56\n\nVgl.: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Information \n„Die medizinische Versorgung im Kosovo\", Stand: September 2000; UNHCR, \nStellungnahme vom 28. Juli 2000 an das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht mit Hinweisen zur medizinischen Versorgung und zu \nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nLageübersicht - Oktober 1999 -, „Zur sozialen und humanitären Situation im \nSommer 2000\", sowie „Zur medizinischen Versorgungslage\", Stand: Juli 2001.\n\n57\n\nAufgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist es jedoch nicht, Ausländern mit \ngesundheitlichen Beschwerden welcher Art auch immer in der Bundesrepublik \nDeutschland Heilungsmöglichkeiten zu eröffnen. Eine so weit gehende, aus \nhumanitären Gründen möglicherweise wünschenswerte Hilfe will und kann § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht leisten. Er ermöglicht es allein, von der Abschiebung eines \nAusländers abzusehen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines \nausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.\n\n58\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 1997 a.a.O..\n\n59\n\nBestehen demgegenüber Behandlungsmöglichkeiten und sind diese \nausreichend, der Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung zu begegnen, muss \nsich der ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht \nauf den im Heimatstaat allgemein üblichen Standard verweisen lassen, auch wenn \ndieser zu einer Heilung nicht ausreicht\n\n60\n\nOVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n61\n\nSo liegt der Fall hier. Die für die Behandlung psychischer Beschwerden \nerforderlichen Medikamente sind im Kosovo nach den vorstehend wiedergegebenen \nErkenntnisquellen ohne weiteres erhältlich und sollen auch dem Kläger, sollte es sich \nbei dem Attest des Dr. xxxxxxx vom 30. Oktober 2001 nicht nur um ein \nGefälligkeitsattest handeln, zur Verfügung gestellt worden. Die Medikamente haben, \nfolgt man der Darstellung des Klägers, auch die gewünschte Wirkung einer \nDämpfung der Angstzustände bewirkt, wenn diese auch nur kurzfristig angehalten \nhaben soll. Dass sie beim Kläger, eine Traumatisierung unterstellt, wie auch bei der \ngroßen Anzahl der von Kriegstraumata betroffenen Bevölkerung, die ausweislich der \nobigen Erkenntnisquellen auf 25 % geschätzt wird, zu einer Heilung der seelischen \nBeschwerden nicht beizutragen vermögen, ist in diesem Zusammenhang rechtlich \nunerheblich, da nichts dafür dargetan noch sonst wie ersichtlich ist, dass durch die \nVerordnung einschlägiger Medikamente in der Regel nicht zumindest eine \nwesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes Traumakranker zu verhindern ist. Wäre diese Annahme \nunzutreffend, würden sich in den zahlreichen Erkenntnismitteln über die \nmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nach der Lebenserfahrung \nzumindest in den Quellen von UNHCR und dem der Menschenrechtsorganisationen \ngegenteilige Aussagen finden.\n\n62\n\nGeht man entgegen der vorstehenden Würdigung zu Gunsten des Klägers von \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung und der Gefahr einer \nbeträchtlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen unzureichender \nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo aus, könnte sich der Kläger schließlich \ngleichwohl nicht auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen, weil seine Erkrankung \njedenfalls als allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu \nqualifizieren wäre, die die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperrt. Nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren im Abschiebezielstaat, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser \nRegelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn \neine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, das heißt einer großen Zahl der \nim Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren \nAufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine \nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der \npotenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des \nInnenministeriums befunden werden soll. Trotz bestehender konkreter Gefahr ist die \nAnwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des einzelnen \nAusländergesetz deshalb gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl \nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht\n\n63\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409, 410.\n\n64\n\nDerartige allgemeine Gefahren können sich nicht nur aus einer \nBürgerkriegssituation ergeben. Auch Krankheiten wie Aids können allgemeine \nGefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen.\n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 1998 a.a.O..\n\n66\n\nIndividuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen \nGefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als \nAbschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt \nwerden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den \nLebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur \ntypische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind,\n\n67\n\nBVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266.\n\n68\n\nDass sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen, steht \nder Bejahung einer allgemeinen Gefahr nicht entgegen, weil nicht die geringere \nBetroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperrt, \nsondern die Tatsache, dass er sein Fluchtschicksal mit vielen Anderen teilt, über \nderen Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische \nLeitentscheidung nach § 54 AuslG befinden soll.\n\n69\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - 9 C 36/97 -.\n\n70\n\nNach Überzeugung des Einzelrichters sind nicht nur organische Erkrankungen \nwie Aids zur Auslösung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geeignet, \nsondern auch seelische Erkrankungen, wenn sie einer breiten Bevölkerungsgruppe \nursächlich durch gemeinsam erlittene Erlebnisse zugefügt worden sind.\n\n71\n\nEbenso: OVG des Saarlandes, Entscheidung vom 20. September 1999 \n- 9 Q 286/98 -.\n\n72\n\nEine derartige Gruppe bilden nach Auffassung des Einzelrichters die Bewohner \ndes Kosovo und dabei insbesondere die albanischen Volkszugehörigen, die \ntraumatisiert sind, weil sie die Gräueltaten der Serben vor und während des \nKosovokrieges und das durch die Bombardierung zugefügte Leid miterlebt haben, \nund die diese Erlebnisse nicht zum Anlass einer sofortigen Flucht ins Ausland \ngenommen haben, sondern in der Heimat verblieben oder unmittelbar nach dem \nEnde der Bombardierungen in die Heimat zurückgekehrt sind, die dortigen für eine \nHeilung unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten hingenommen haben und sich \nwie der Kläger erst mehr als zwei Jahre nach Beendigung der kriegerischen \nAuseinandersetzungen zur Behandlung ins Ausland begeben. Tatsächlich steht es \n- wie bereits gezeigt - fest, dass diese Gruppe ca. 25 % aller während des Krieges im \nKosovo verbliebenen Albaner umfasst. Ob diese individuell abgrenzbare \nBevölkerungsgruppe heute noch vom Ausland aus in der Bundesrepublik \nDeutschland Zuflucht suchen kann, um sich der hier besseren therapeutischen \nBehandlungsmöglichkeiten zu versichern, kann nicht vom Bundesamt oder den \nAusländerbehörden in Einzelfallentscheidungen entschieden werden, sondern bedarf \neiner politischen Leitentscheidung im Rahmen der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG, die \nfür Albaner und auch für Minderheiten aus dem Kosovo nicht existiert.\n\n73\n\nDem kann nach Auffassung des Einzelrichters nicht entgegen gehalten werden, \nPersonen, die als Folge von Kriegserlebnissen traumatisiert sind, könnten eine \nBevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 nicht bilden, weil die \nTraumatisierung stets auf Grund individueller Kriegserlebnisse hervorgerufen worden \nsei. Soweit für diese Auffassung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen\n\n74\n\nBeschluss vom 19. November 1999 - 19 B 1599/98 und 19 E 617/98 -\n\n75\n\nangeführt wird, wird übersehen, dass in dem dort entschiedenen Fall individuelle \nErlebnisse in Form schwerer Misshandlungen und Vergewaltigungen durch serbische \nSoldaten in Frage standen. Dass derartige schwerste individuelle Einwirkungen auf \nBürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kreis der allgemeinen Gefahren herausfallen \nmögen, mag einleuchten. Nicht nachvollziehbar ist es dagegen, mit dem Leitsatz 3 \nder vorgenannten Entscheidung, welcher lautet, „Personen, die als Folge \nindividueller Kriegserlebnisse traumatisiert sind, sind keine Bevölkerungsgruppe im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG\", die Eigenschaft einer Bevölkerungsgruppe im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG allgemein in Abrede zu stellen. Denn es sind \nstets individuelle Ereignisse, die dazu führen, dass ein Betroffener zum Mitglied einer \nBevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG wird. So wird zum \nBeispiel ein Aidskranker nur durch individuelle Ansteckung Teil der abgrenzbaren \nMehrheit gefährdeter Personen. Aus welchem Grunde bei Kriegstraumatisierten \nindividuelle Erlebnisse, denen der Einzelne gemeinsam mit einer Vielzahl nach Ort, \nZeit und Art der Ereignisse Gleichbetroffener ausgesetzt gewesen ist, der \nZugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nentgegenstehen soll, ist nicht einsichtig.\n\n76\n\nAls Teil einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG muss \ndem Kläger auch nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf Artikel 1, 2 des \nGrundgesetzes die Berufung auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eröffnet werden. Denn für \neine verfassungsmäßige Einengung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nist kein Raum, weil weder dargetan noch sonst wie ersichtlich ist, dass der Kläger bei \neiner Rückkehr in das Kosovo sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgesetzt sein würde.\n\n77\n\nSoweit das Gutachten des Dr. xxxxxxx für den Kläger zurzeit eine \nReiseunfähigkeit attestiert, bedarf diese Diagnose im Verfahren gegen die \nBundesrepublik Deutschland keiner weiteren Überprüfung, weil die Reisefähigkeit als \ninländisches Vollstreckungshindernis von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen \nist. Eine entsprechende amtsärztliche Überprüfung ist durch die Ausländerbehörde \ndes Kreises xxxxx eingeleitet. Bis zur Vorlage des amtsärztlichen Attestes ist eine \nAbschiebung des Klägers ausgesetzt.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDer Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-12/15-k-126-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-12/15-k-126-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298358","retrieved":"2026-07-09 03:22:01.042404+00:00"}}