{"status":"available","doknr":"OLD298380","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0411.23K5198.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"23 K 5198/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Lehrer seit 1979 im Dienst des beklagten Landes und \nunterrichtet an dem Gymnasium Tstraße in X. \n\n3\n\nUnter dem 5. April 1999 beantragte der Kläger die Anerkennung eines während \nder Lehrerkonferenz am 1. Februar 1999 eingetretenen Vorfalls und seiner Folgen \nals Dienstunfall. Er gab an, während der in der Mensa der Schule abgehaltenen \nKonferenz sei es durch eine Rückkopplung der eingesetzten Verstärkeranlage zu \neinem ohrenbetäubenden Pfeifen gekommen. Der am nächsten Tag aufgesuchte \nArzt Dr. R habe ein Lärmtrauma des rechten Ohres festgestellt. Der Kläger legte zwei \nschriftliche Zeugenaussagen von Kollegen vor, die die Auslösung eines längeren, \nohrenbetäubenden Rückkopplungstones bestätigten. Weiter gab eine Zeugin an, der \nKläger habe im Anschluss im Gespräch erhebliche Schwierigkeiten gehabt, sie zu \nverstehen. Außerdem legte der Kläger eine Bescheinigung des Ohrenarztes Dr. R \nvom 19. April 1999 vor, wonach der Kläger bei ihm vom 2. bis 5 Februar 1999 wegen \nLärmtraumas in medikamentöser Behandlung gewesen sei. Die durchgeführten \nSpielgeluntersuchungen seinen unauffällig gewesen, das Reintonaudiogramm habe \nkeine Veränderung gegenüber den bereits bekannten Werten erbracht. \n\n4\n\nIn der Folgezeit reichte der Kläger bei der Bezirksregierung E eine Rechnung des \nHerrn Dr. R vom 30. März 1999 für ärztliche Untersuchungen am 2. und \n5. Februar 1999 über 365,30 DM sowie ein Rezept des Herrn Dr. R vom \n2. Februar 1999 ein, mit dem der Kläger Medikamente zum Preis von 58,29 DM \nerworben hatte. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. Mai 1999 lehnte die Bezirksregierung E die Anerkennung \ndes Vorfalls vom 1. Februar 1999 und die darauf zurückgeführten Folgen als \nDienstunfall nach § 31 Abs. 1 des ?eamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ab. Auf \nGrund der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. R sei davon auszugehen, dass \nbeim Kläger bereits vor dem 1. Februar 1999 ein entsprechendes Leiden vorhanden \ngewesen sei. Der Umstand, dass nicht auch bei anderen Kollegen entsprechende \nBeschwerden aufgetreten seien, lasse darauf schließen, dass das Unfallereignis vom \n1. Februar 1999 nur von untergeordneter Bedeutung für den eingetretenen \nKörperschaden gewesen sei. Lärmbelästigungen bei Verrichtungen des täglichen \nLebens hätten jederzeit denselben Schaden herbeiführen können. \n\n6\n\nAm 18. Juni 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden \nBescheid vom 27. Mai 1999 ein. Zur Begründung führte er aus, er habe in seinem \nLeben noch kein weiteres Lärmtrauma erlitten, sodass nicht davon ausgegangen \nwerden könne, dass „jedes andere ähnliche, alltäglich vorkommende Ereignis \ndenselben Erfolg herbeigeführt hätte\". Vielmehr sei der Rückkopplungston sehr wohl \nwesentliche Ursache für den Körperschaden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 1999 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des \nKlägers unter Wiederholung der Argumentation aus dem Ausgangsbescheid \nzurück.\n\n8\n\nDie vom Kläger zur Erstattung eingereichte Arztrechnung sowie das zum \nMedikamentenerwerb verwendete Rezept gab die Bezirksregierung E dem Kläger \nunter Bezugnahme auf die Widerspruchsentscheidung zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 6. August 1998 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, \ndie Ursächlichkeit des Ereignisses während der Lehrerkonferenz am 1. Februar 1999 \nfür das Lärmtrauma könne nicht in Zweifel gezogen werden, da er nie zuvor unter \nvergleichbaren Beschwerden gelitten habe. Zur Untermauerung legt er eine ärztliche \nBescheinigung des Herrn Dr. R vom 8. März 2001 vor, wonach 1995 und im Oktober \n1997 beim Kläger eingetretene Hörstürze nach entsprechender Behandlung \nfolgenlos verheilt seien. Am 2. Februar 1999 habe nur ein leichtes Absinken der \nHörschwelle festgestellt werden können.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend darauf hingewiesen, \ndass es sich bei dem durch die 200-Watt-Verstärkeranlage ausgelösten \nRückkopplungsgeräusch um einen extrem lauten und länger anhaltenden Ton \ngehandelt habe.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juli 1999 aufzuheben und den \nin der Dienstunfallanzeige näher beschriebenen Vorfall am \n1. Februar 1999 und das im Anschluss festgestellte Lärmtrauma \nals Dienstunfall anzuerkennen sowie die Beklagte zu \nverpflichten, ihm im Rahmen der Unfallfürsorge \nBehandlungskosten in Höhe von 423,59 DM zu erstatten.\n\n13\n\nDas beklagte Landes beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung nimmt das beklagte Land auf die vom Kläger vorgelegte \nohrenärztliche Bescheinigung vom 8. März 2001 Bezug, die belege, dass der geltend \ngemachte Körperschaden auf eine anlagebedingte Anfälligkeit des Hörorganes \nzurückzuführen sei.\n\n16\n\nDas Gericht hat eine Stellungnahme des den Kläger behandelnden Ohrenarztes \nDr. R eingeholt. Danach wurde der Kläger u.a. in den Jahren 1995 und 1997 wegen \nHörsturzes, im Jahr 1998 wegen subjektiver Hörstörung und im Jahr 1999 wegen \nLärmtraumas behandelt. Im Hinblick auf den wiederholten Hörsturz könne eine \nanlagebedingte Schwäche sowie ein erhöhtes Risiko für den Eintritt von \nErkrankungen dieser Art beim Kläger nicht ausgeschlossen werden. Eine besondere \nEmpfindlichkeit des Klägers gegenüber starken akustischen Reizen wie Lärm müsse \nals sehr wahrscheinlich angesehen werden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBezirksregierung E Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDie angegriffenen Bescheide der Bezirksregierung E vom 27. Mai und \n7. Juli 1999 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung \ndes Geschehens am 1. Februar 1999 und des nachfolgenden Lärmtraumas als \nDienstunfall noch auf Übernahme der in diesem Zusammenhang angefallen \nBehandlungskosten durch die Unfallfürsorge.\n\n21\n\n§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG definiert einen Dienstunfall als ein Ereignis, das in \nAusübung des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. Ein \ndienstunfallbedingter Körperschaden liegt vor, wenn das als Dienstunfall in Betracht \nkommende Ereignis bei dem Beamten allein oder als wesentliche, zumindest \ngleichgewichtige Ursache neben anderen einen vom gesundheitlichen \nNormalzustand abweichenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche (Teil-)Ursache \nin diesem Sinne kann ein äußeres Ereignis auch dann sein, wenn es ein \nanlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn es nicht gegenüber \nanderen Bedingungen - wozu auch die vorhandene Anlage gehört - von \nuntergeordneter Bedeutung ist. Danach sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen \nzwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden eine nur zufällige Beziehung \nbesteht, weil eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden so leicht \nansprechbar war, dass auch ein anderes im alltäglichen Leben vorkommendes \nähnliches Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte, nicht als Ursachen im \ndienstunfallrechtlichen Sinne anzusehen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, ZBR 1989,57; OVG NRW, \nUrteile vom 17. Januar 1990 - 6 A 2506/87 -, vom 30. Januar 1990 - 1 A 129/88 - \nund vom 6. April 1995 - 6 A 1203/94 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, \nEntscheidungssammlung C II 3.1 Nr. 36, 38, 56. \n\n23\n\nDemnach scheitert die vom Kläger begehrte Dienstunfallanerkennung jedenfalls \ndeshalb, weil das angeschuldigte Ereignis - hohe Geräuschentwicklung durch \nRückkopplung der schulischen Verstärkeranlage - nicht als wesentliche Ursache im \ndienstunfallrechtlichen Sinne für das am nächsten Tag durch einen Facharzt \ndiagnostizierte Lärmtrauma angesehen werden kann.\n\n24\n\nNach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen des den Kläger \nbehandelnden Ohrenarztes Dr. R muss davon ausgegangenen werden, dass es \nbeim Kläger bereits vor dem 1. Februar 1999 mehrfach zu pathologischen Zuständen \nim Bereich des Hörorganes gekommen ist. Nach Einschätzung von Herrn Dr. R \nkönnen sowohl eine anlagebedingte Schwäche als auch eine (mittlerweile) erhöhte \nAnfälligkeit für Beschwerden im Bereichs des Ohres nicht ausgeschlossen werden \nund muss mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer besonderen Empfindlichkeit des \nKlägers für akustische Reize ausgegangen werden. Gegenteiliges hat der Kläger, \nder zunächst lediglich behauptet hatte, nie vergleichbare Beschwerden gehabt zu \nhaben, nicht überzeugend dargelegt. Es ist von daher davon auszugehen, dass \nneben der extremen Geräuschbelastung durch die Rückkopplung der \nVerstärkeranlage auch eine besondere Empfindlichkeit des Klägers ursächlich für \ndas eingetretene Lärmtrauma war. Für diese Schlussfolgerung spricht auch der \nUmstand, dass keine vergleichbaren Beschwerden bei anderen der etwa hundert \nanwesenden Kollegen des Klägers bekannt geworden sind. \n\n25\n\nDarüber hinaus sieht das Gericht das angeschuldigte Unfallereignis als ein \nEreignis an, das so oder in nach der Geräuschentwicklung vergleichbarer Weise \nauch jederzeit im alltäglichen Leben auftreten kann. Zum einen besteht bei jeder \ngrößeren Veranstaltung (Konzert, Tanzveranstaltung, Vereinsversammlung u.ä.), bei \nder eine Verstärkeranlage größeren Zuschnitts benutzt wird, die realistische \nMöglichkeit einer ungewollt übermäßigen Lärmentwicklung. Zum anderen kommt es \nauch in vielen anderen alltäglichen Situationen (im Straßenverkehr, in der Nähe von \nBaustellen, beim Einsatz größerer Maschinen) unerwartet zu hohen \nLärmbelastungen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger beklagte \nKörperschaden stattdessen nur auf Grund der besonderen, unersetzlichen Eigenart \ndes angeschuldigten Unfallereignisses erklärbar wäre, sind weder ersichtlich noch \nvom Kläger plausibel dargelegt. Auf diesem Hintergrund muss es als eher zufällig \nangesehen werden, dass die erhöhte Lärmbelastung und die auf Grund der \nbesonderen Empfindlichkeit des Klägers für akustische Reize nachfolgenden \nHörprobleme während der Dienstzeit und nicht bei einer vergleichbaren anderen \nGelegenheit außerhalb des Dienstes aufgetreten sind. Damit kann das in die \nDienstzeit fallende Unfallereignis nicht neben der besonderen Disposition des \nKlägers als wesentliche Ursache des Lärmtraumas im dienstunfallrechtlichen Sinne \nangesehen werden. \n\n26\n\nHat demnach die Bezirksregierung E zu Recht die Anerkennung des Vorfalls am \n1. Februar 1999 und des nachfolgenden Lärmtraumas als Dienstunfall nach § 31 \nAbs. 1 BeamtVG abgelehnt, ist für eine Übernahme der im Zusammenhang mit dem \nLärmtrauma entstandene Behandlungskosten durch die Unfallfürsorge nach § 33 \nBeamtVG kein Raum. \n\n27\n\nDie Klage war von daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-11/23-k-5198-99","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-11/23-k-5198-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298380","retrieved":"2026-07-09 03:22:03.064431+00:00"}}