{"status":"available","doknr":"OLD298379","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0411.18K8283.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"18 K 8283/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem 20. April 2001 erteilte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß die \nErlaubnis zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von \nTreibladungspulver, wobei die Gesamtmenge auf 50 kg Nitro- und 5 kg \nSchwarzpulver begrenzt wurde. Mit gesondertem Bescheid vom selben Tag setzte \nder Beklagte für diese Amtshandlung eine Gebühr von 250,- DM (= 127, 82 Euro) \nfest.\n\n3\n\nMit dem nachfolgend erhobenen Widerspruch machte der Kläger im \nWesentlichen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend. Des Weiteren werde \nvon anderen Kommunen in vergleichbaren Fällen lediglich eine Gebühr von 100,- DM \nerhoben. Nicht zuletzt bedinge der vorgegebene Gebührenrahmen von 70,- bis 400,- \nDM eine individuelle Festsetzung der Gebühr nach Verwaltungsaufwand und \nNutzen.\n\n4\n\nDer Widerspruch wurde mit am 19. November 2001 zugestelltem \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 12. November 2001 \nzurückgewiesen.\n\n5\n\nAm 19. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben und vertieft seinen \nbisherigen Vortrag.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. April 2001 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE vom 12. November 1998 aufzuheben, soweit er einen Betrag \nvon 100,- DM übersteigt.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDie streitige Gebührenforderung hat ihre rechtliche Grundlage in § 1 der \nKostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV). Diese auf der Grundlage \nvon § 37 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 1 Satz 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) \nergangene Bestimmung weist für Gebühren, die - wie hier - nicht gemäß § 2 \nSprengKostV ohne Vorgaben durch ein Gebührenverzeichnis nach dem \nVerwaltungsaufwand berechnet werden, auf das Gebührenverzeichnis der Anlage. In \nAbschnitt I Ziffer 7 ist für die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § \n27 SprengG ein Gebührenrahmen von 70,- bis 400,- DM vorgesehen.\n\n15\n\nDer normierte Gebührentatbestand ist mit höherrangigem Recht vereinbar. \nWeder hat die Klägerseite Gründe vorgetragen noch sind solche aus den sonstigen \nUmständen des vorliegenden Falles abzuleiten, die abstrakt gegen die \nRechtswidrigkeit der streitentscheidenden Norm sprechen.\n\n16\n\nAuch die konkrete Festsetzung der Gebühr begegnet keinen rechtlichen \nBedenken.\n\n17\n\nZunächst lässt sich ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Grundgesetz (GG) \nabzuleitende „Äquivalenzprinzip\" nicht feststellen. \nBei der Erhebung von Verwaltungsgebühren ist - wie im Abgabenrecht insgesamt - \ndem allgemeinen Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. März 1961 - VII C \n109.60 - , Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 12, S. \n162, 165 = NJW 1961, S. 2128, 2129.\n\n19\n\nDa es sich bei den Verwaltungsgebühren um Abgaben mit Entgeltcharakter \nhandelt, sind die Gebühren nach dem gesamten Wert der behördlichen Leistung, \nnicht nur nach deren Aufwand zu bemessen; es soll sonach zwar der Aufwand eines \ngesamten Verwaltungszweiges gedeckt werden, es darf hierbei aber ausdrücklich \nauch die Bedeutung der Angelegenheit für den Schuldner berücksichtigt werden,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, a.a.O., S. 167.\n\n21\n\nAndererseits darf eine Gebühr nicht in erkennbarem Missverhältnis zur Leistung \nstehen, darf nicht als Abschreckung oder als Strafe bzw. Beugemittel dienen oder \nsonstige unangemessene Nebenwirkungen (z.B. Abdrosselung eines \nWirtschaftszweiges) bezwecken. Es gehört weiterhin zu den allgemein anerkannten \nGrundsätzen des Kostenrechts, dass die mit einem Kostenverzeichnis \nnotwendigerweise verbundene Schematisierung nach festen Tatbeständen und \nSätzen grundsätzlich rechtsstaatlichen Anforderungen genügt; hier kann der \nGrundsatz der „individuellen Gleichmäßigkeit\" hinter dem einer „generellen \nGleichmäßigkeit\" zurückstehen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1957, S. 577, 579.\n\n23\n\nDie Geltung dieser Grundsätze hat sowohl in § 37 Abs. 2 SprengG als auch in \ndem über § 37 Abs. 1 Satz 2 SprengG anzuwendenden bundesrechtlichen \nKostengesetz eigens Niederschlag gefunden (vgl. §§ 3, 9 Abs. 1 VwKostG).\n\n24\n\nGemessen hieran ist die angefochtene Entscheidung des Beklagten nicht zu \nbeanstanden.\n\n25\n\nZunächst einmal hat der Beklagte den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand \naufgeschlüsselt und bei der Bewertung der einzelnen Arbeitsschritte die \nStundensätze des Runderlasses des Innenministeriums - V B 5/20 (1.1) vom 13. \nOktober 2000 (Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei \nder Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu \nerhebenden Verwaltungsgebühren) zu Grunde gelegt. Es bestehen keine \nsystematischen Bedenken, für den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG im Einzelfall zu \nberücksichtigenden Verwaltungsaufwand auf landesrechtliche Vorschriften im \nHinblick auf die anzusetzenden Stundensätze zurückzugreifen. Das sieht § 2 Abs. 3 \nNr. 3 SprengG - der zwar im Hinblick auf den Gebührentatbestand nicht einschlägig, \nnach Sinn und Zweck aber insoweit herangezogen werden kann - ausdrücklich vor. \nDenn für die Festlegung der Stundensätze ist es unerheblich, ob die Bediensteten \ndes Beklagten auf der Grundlage des landesrechtlichen Gebührengesetzes oder \naber auf der Grundlage von bundesrechtlichen Gebührenvorschriften tätig werden. In \nbeiden Fällen können auf die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik \nNordrhein-Westfalen ermittelten Werte zurückgegriffen werden. \nInhaltlich ist zu beachten, dass für die Gebührenberechnung nach § 2 SprengKostV \nbereits in der inzwischen abgelösten Fassung vom 31. Januar 1991 Stundensätze zu \nGrunde gelegt worden sind, die über denen liegen, die der Beklagte zur Anwendung \ngebracht hat.\n\n26\n\nDem rechnerisch zutreffend ermittelten Gesamtaufwand von 397,42 DM für die \nPersonalkosten sowie den die Personalkosten übersteigenden Sachkostenanteil in \nHöhe von \n30,-- DM konnte der Beklagte für die Bestimmung der Gebühr im Falle des Klägers \nals Ausgangspunkt heranziehen. Aus der beigezogenen Verwaltungsakte ergibt \ninsbesondere sich, dass die Erlaubnis vom 20. April 2001 von einem Bediensteten \ndes höheren Dienstes unterschrieben worden ist (Bl. 31 der Verwaltungsakte, Heft \n1), beim Generalbundesanwalt sowohl eine Auskunft aus dem Zentralregister als \nauch aus dem Gewerbezentralregister angefordert worden ist (Bl. 25 f. der \nVerwaltungsakte, Heft 1). Ferner ist auch die zuständige Kreispolizeibehörde, die im \nAmtsbereich des Beklagten als besonderes Amt organisiert ist, zur Überprüfung der \nZuverlässigkeit des Klägers eingeschaltet worden (Bl. 24 der Verwaltungsakte, Heft \n24). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagten unwidersprochen \ndargelegt, dass auch im Falle des Klägers eine Besichtigung der \nAufbewahrungsstätte stattgefunden hat. Dies ergibt sich ferner aus dem der \nVerwaltungsakte, Heft 1, vorgehefteten Arbeitsblatt. Danach hat eine Kontrolle vor \nOrt stattgefunden. \nUnschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte im Rahmen des \nVorverfahrens - bei unveränderter Sachkostenpauschale - noch von einem \nPersonalaufwand in Höhe von 495,92 DM ausgegangen ist (Bl. 38 der \nVerwaltungsakte, Heft 1). Denn berücksichtigungsfähig sind ohnehin nur 400,- DM, \nweil es sich nach dem einschlägigen Gebührentatbestand dabei um die obere \nGrenze des Gebührenrahmens handelt. Bei dieser Betrachtung liegen die \nAusgangswerte für die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nahezu auf gleichem \nNiveau.\n\n27\n\nBei der Festsetzung im Einzelfall hat der Beklagten dann die Gebühr dem \nMittelwert von 235,- DM angenähert. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, \nweil Anhaltspunkte dafür fehlen, dass ein besonders einfach gelagerter Fall vorliegt, \nder nur eine Gebühr von 100,- DM rechtfertigt.\n\n28\n\nZu Gunsten des Klägers hat der Beklagte - wie er in der Klageerwiderung \nerläutert hat - bei der Gebührenfestsetzung darüber hinaus den wirtschaftlichen Wert \nund den sonstigen Nutzen für den Kläger vernachlässigt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 \nSprengG ist dem Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum vorgegeben, den er \nvollständig zu Gunsten des Klägers ausgeschöpft hat.\n\n29\n\nSchließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Festsetzung niedrigerer \nGebühren in den Amtsbezirken benachbarter Behörden berufen. Zum einem fehlt es \ninsoweit an einer Bindungswirkung auf Seiten des Beklagten; zum anderen liegt es \nnach den detailierten Ansätzen, die der Beklagten im Laufe des hier anhängigen \nKlageverfahrens vorgelegt hat, nahe, dass die Gebührenfestsetzungen anderenorts - \nihre tatsächliche Praxis unterstellt - zu niedrig und damit nicht gesetzeskonform \nerfolgen.\n\n30\n\nDer Vollständigkeit halber nimmt der erkennende Einzelrichter Bezug auf die von \nder Klägerseite überreichten gerichtlichen Entscheidungen und stellt fest, dass sie für \nden vorliegenden Rechtsstreit unergiebig sind, weil es dort zum einen um die \nKumulation fester Gebühren gegangen ist und zum anderen jeweils die \nRechtsgrundlagen für die Gebührenerhebungen als unwirksam bewertet worden \nsind. Beide Aspekte verbieten eine Vergleichbarkeit mit dem hier anhängigen \nVerfahren.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-11/18-k-8283-01","cited_norms":[{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-11/18-k-8283-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298379","retrieved":"2026-07-09 03:22:02.982664+00:00"}}