{"status":"available","doknr":"OLD298413","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0410.25L3740.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"25 L 3740/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegner habe es zu unterlassen, „Allgemeine \nbauaufsichtliche Zulassungen\" für Ölabscheider für \nKompressorenkondensat nur mit der Einschränkung zu \nerlassen, dass die Vor- und Aktivkohlefilter, die in den \nbetreffenden Abwasserbehandlungsanlagen installiert und \nbenutzt werden dürfen, von dem Hersteller der jeweiligen \nAnlage hergestellt sein müssen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nIm Klageverfahren wäre die vorbeugende Unterlassungsklage als zulässige \nKlageart anzusehen. Allerdings ist eine Unterlassungsklage, mit der einem künftigen \nnachteiligen Verwaltungsakt vorgebeugt werden soll, nur zulässig, wenn besondere \nGründe bestehen, die es rechtfertigen, den Verwaltungsakt nicht abzuwarten,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971, DVBl. 1971, 746 f..\n\n7\n\nGegen die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage, mit der die \nAntragstellerin behördliche Eingriffe in ihre Interessenssphäre verhindern will, \nbestehen keine Bedenken, weil eine Verweisung auf die spätere Anfechtung solcher \nEingriffe der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann; damit wird kein wirksamer \nRechtsschutz gewährt.\n\n8\n\nEinstweiliger Rechtsschutz ist somit nach § 123 VwGO zu gewähren. Nach § 123 \nAbs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \noder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig \nerscheint; die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (vgl. \n§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).\n\n9\n\nDer Antrag war abzulehnen, weil ein Anordnungsanspruch nicht besteht.\n\n10\n\nDie Erteilung der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für Ölabscheider für \nKompressorenkondensat richtet sich nach § 1 Abs. 1g der Verordnung zur \nFeststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch \nNachweise nach der Landesbauordnung - WasBauPVO - vom 6. März 2000, GV \nNRW S. 251 in Verbindung mit § 21 BauO NRW. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 \nBauO NRW kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen erteilt werden; die \nErmächtigung zur Beifügung von Auflagen rechtfertigt möglicherweise auch \npersonale Beschränkungen der Zulassung auf bestimmte Herstellerbetriebe. Selbst \nwenn der Antragsgegner die Herstellerbindung rechtswidrig der Allgemeinen \nbauaufsichtlichen Zulassung beigefügt haben sollte, ergäben sich aus § 21 \nBauO NRW keine Rechte der Antragstellerin auf diesbezügliche Unterlassung, denn \n§ 21 BauO NRW dient allein dem öffentlichen Interesse an der Verwendung \nbrauchbarer Bauprodukte und soll nicht einen Schutz des Erstherstellers \nbewirken,\n\n11\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, § 21 \nRandnote 17.\n\n12\n\nDie Erteilung der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung kann durch einen \nDritten nicht angefochten werden,\n\n13\n\nvgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW, § 21 \nRandnote 20.\n\n14\n\nGegen die drittschützende Wirkung einer auf § 21 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW \ngestützten Herstellerbeschränkung spricht der Schutzzweck der allgemeinen \nZulassung nach § 21 BauO NRW. Die Zulassung dient nur dem öffentlichen \nInteresse an der präventiven Gefahrenabwehr. Sie ist eine Art Typengenehmigung, \nmit der der für die Verwendung neuer Bauprodukte erforderliche Nachweis der \nBrauchbarkeit geführt wird (vgl. §§ 21 Abs. 1, 3 Abs. 2 BauO NRW). Die \nEntscheidung über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen bauaufsichtlichen \nZulassung dient der Prüfung und dem Nachweis der Verwendbarkeit der \nBauprodukte. Wirtschaftliche Interessen werden durch § 21 BauO NRW nicht \ngeschützt,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, BauR 1998, 107 f.; VGH Bad.-Würt., \nUrteil vom 12. November 1993, Gewerbearchiv 1994, 228 f..\n\n16\n\nEin Anordnungsanspruch der Antragstellerin lässt sich des Weiteren nicht aus \nArtikel 12 Abs. 1 GG herleiten. Dies würde einen Eingriff in den Schutzbereich des \nArtikel 12 Abs. 1 GG voraussetzen, ein solcher ist zu verneinen.\n\n17\n\nMit dem Begriff „Regeln\" in Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind Beeinträchtigungen \ndes Schutzbereichs der Berufsfreiheit angesprochen. Als Regelungen können \nstaatliche Maßnahmen bezeichnet werden, die sich entweder unmittelbar oder \nmittelbar mit berufsregelnder Tendenz auf die berufliche Betätigung auswirken und \ndazu führen, dass diese ganz oder teilweise unterbunden wird oder nicht in der \ngewünschten Weise ausgeübt werden kann,\n\n18\n\nvgl. von Münch, Grundgesetz-Kommentar, 5. Auflage 2000, Artikel 12 \nRandnote 42.\n\n19\n\nDie Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung mit \nHerstellerbindung gemäß § 21 BauO NRW stellt keine unmittelbare und gezielte \nRegelung der Berufsfreiheit dar. Unter unmittelbaren oder gezielten Regelungen \nversteht man Beeinträchtigungen, die sich final auf die Berufsbetätigung beziehen \nund sie unmittelbar zum Gegenstand haben. Die Bauordnung hat ebenso wie die \ndarauf gestützten Maßnahmen unmittelbar reines Ordnungsrecht zum Gegenstand; \ndie Bauordnung soll kein Berufsrecht regeln. § 21 BauO NRW dient unter anderem \ndem Schutz vor Gefahren unerprobter Bauarten.\n\n20\n\nDie Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mit Herstellerbindung ist aber auch \nkeine mittelbare Berufsregelung. Artikel 12 Abs. 1 GG schützt allerdings auch vor \nmittelbaren Regelungen, die zwar nicht auf die Berufsfreiheit abzielen, sondern \nandere Maßnahmen zum Inhalt haben, wenn sie infolge ihrer spürbaren \ntatsächlichen Auswirkungen den Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG \nbeeinträchtigen. Sie sind aber nur dann an dem Berufsgrundrecht des Artikel 12 \nAbs. 1 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung \neines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen \nlassen,\n\n21\n\nvgl. BVerfGE 70, 191 (214).\n\n22\n\n§ 21 BauO NRW gehört nicht zu den Bestimmungen, die infolge ihrer Gestaltung \nin einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv \neine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen. In der Bauordnung, speziell \nin § 21 BauO NRW, werden keine bestimmten Berufe angesprochen, sondern nur die \nVerwendbarkeit von Bauprodukten im Sinne des § 3 Abs. 2 BauO NRW. Dies hängt \nnicht an der beruflichen Qualifikation des Herstellers. Regelungen des \nBauordnungsrechts haben ersichtlich objektiv keine berufsregelnde Tendenz, \nsondern regeln ausschließlich die konkreten Anforderungen an Bauprodukte im \nEinzelfall; § 21 BauO NRW dient dem Schutz vor Gefahren unerprobter Bauarten als \nAllgemeinwohlbelang, der es rechtfertigt, neue Baustoffe und Bauarten einer \nZulassungspflicht zu unterwerfen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O..\n\n24\n\nSelbst wenn man abweichend von obigem § 21 BauO NRW als Regelung der \nBerufsausübung auffassen würde, ergäbe sich keine Rechtsverletzung der \nAntragstellerin: Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit \nvernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der \nGrundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil \netwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen,\n\n25\n\nvgl. von Münch, Grundgesetz-Kommentar, Artikel 12 Randnote 45.\n\n26\n\nVernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sind durch den Schutz vor Gefahren \nunerprobter Bauarten gegeben, der es rechtfertigt, neue Baustoffe und Bauarten \neiner Zulassungspflicht zu unterwerfen. Gleichermaßen ergibt sich ein vernünftiger \nAllgemeinwohlbelang aus Gründen des Gewässerschutzes. Der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit ist desgleichen gewahrt, denn der Vertreter des Antragsgegners \nhat in dem Erörterungstermin vom 10. April 2002 erklärt, die von der Antragstellerin \nhergestellten Filter könnten selbstständig als Teil eines Gesamtbauproduktes geprüft \nwerden. Der Vortrag der Antragstellerin veranlasst nicht, dies in Zweifel zu ziehen. \nDie von der Antragstellerin hergestellten Filter können damit eine selbstständige \nbauaufsichtliche Zulassung bekommen.\n\n27\n\nDer Antrag war mithin mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO \nabzulehnen.\n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-10/25-l-3740-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-10/25-l-3740-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298413","retrieved":"2026-07-09 03:22:06.054586+00:00"}}