{"status":"available","doknr":"OLD298412","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0410.25K6213.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"25 K 6213/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Beschluss vom 1. Dezember 1999 (Az.: 00 IN 000/00) eröffnete das \nAmtsgericht E das Insolvenzverfahren über das Vermögen der U GmbH & Co.KG \nund ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter.\n\n3\n\nAuf der Grundlage entsprechender Gewerbesteuerberichtigungsbescheide zur \nVeranlagung für die Erhebungszeiträume 1994, 1995 und 1996, sowie \nZinsbescheiden zur Gewerbesteuerveranlagung für die Erhebungszeiträume 1994, \n1995 sowie 1996 jeweils vom 26. Januar 2000 in Höhe von insgesamt 246.401,-- DM \n(125.982,83 Euro) meldete der Beklagte diese Forderungen zur Insolvenztabelle an. \nMit Schreiben vom 22. März 2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit, in dem \nInsolvenzverfahren habe am 9. März 2000 der Prüfungstermin stattgefunden und die \nangemeldete Forderung sei bestritten worden; aus der Anlage zu diesem Schreiben \nist zu entnehmen, dass zwecks Begründung des Bestreitens gebeten wurde, sich \nwegen weiterer Feststellungen der fiskalischen Ansprüche unmittelbar mit der von \ndem Insolvenzverwalter beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C in \nVerbindung zu setzen.\n\n4\n\nMit an den Kläger gerichtetem Feststellungsbescheid vom 11. Mai 2000 stellte \nder Beklagte gemäß § 251 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 179 Abs. 1 InsO die \nGewerbesteuerforderungen 1994, 1995, 1996 und Zinsforderungen zur \nGewerbesteuer 1994, 1995, 1996 in Höhe der jeweils aufgeführten \nEinzelforderungen als Insolvenzforderung fest. Gegen vorbezeichneten Bescheid \nerhob die Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 23. Mai \n2000 Einspruch und führte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2000 zur Begründung aus, \ndie Steuern seien für Jahre festgestellt worden, die durch eine Betriebsprüfung \nkontrolliert würden und ein Bericht der Betriebsprüfung liege bisher nicht vor, sodass \nder Verwalter nicht in der Lage sei, die Berechnungen zu prüfen. Der Widerspruch \nwurde mit an die Prozessbevollmächtigte gerichteten Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 1. September 2000 mit Hinweis auf die bestehende Bindung an die \nGewerbesteuermessbetragsberechnungen der Jahre 1994 bis 1996 als unbegründet \nzurückgewiesen.\n\n5\n\nMit seiner am 20. September 2000 erhobenen Klage macht der Kläger im \nWesentlichen geltend, zwar sei grundsätzlich zutreffend, dass sich die \nGewerbesteuerberechnung und Zinsberechnung nach den \nGewerbesteuermessbescheiden richte, allerdings ergebe sich im Rahmen der \nInsolvenz die Besonderheit, dass rechtskräftig festgestellte Insolvenzforderungen nur \ndurch den Gläubiger geändert werden könnten. Der Insolvenzverwalter habe keine \nMöglichkeit, eine rechtskräftige Insolvenzforderung später anzugreifen. Ferner hätte \nder Widerspruchsbescheid nicht an die Prozessbevollmächtigte ergehen dürfen. Alle \nVerwaltungsakte, die eine Rechtskraft einer bestrittenen Forderung bewirken sollen, \nmüssten an den bestreitenden Insolvenzverwalter gerichtet werden.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Feststellungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2000 \nund dessen Widerspruchsbescheid vom 1. September 2000 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n10\n\nwobei er sich im Wesentlichen auf die Gründe seiner \nVerwaltungsentscheidungen stützt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2000 und sein Widerspruchsbescheid \nvom 1. September 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n15\n\nUngeachtet dessen, dass eine nicht ordnungsgemäße Zustellung des \nWiderspruchsbescheids vom 1. September 2000 allenfalls den Lauf der Klagefrist \nnicht in Gang setzen könnte, ist der Widerspruchsbescheid zutreffend an die \nProzessbevollmächtigte ergangen. Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz \nkönnen Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten \nbestellten Vertreter gerichtet werden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. März \n2000 die Beklagte aufgefordert, sich zwecks weiterer Feststellung der fiskalischen \nAnsprüche unmittelbar mit der Prozessbevollmächtigten in Verbindung zu setzen. Die \nProzessbevollmächtigte hat im Namen des Klägers mit Schreiben vom 23. Mai 2000 \nEinspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 11. Mai 2000 erhoben und diesen \nwiederum im Auftrag des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Juni 2000 begründet. Damit \nist der Widerspruchsbescheid vom 1. September 2000 zutreffend an die \nProzessbevollmächtigte ergangen.\n\n16\n\nDer Feststellungsbescheid des Beklagten findet seine Ermächtigungsgrundlage \nin § 251 Abs. 3 AO i.V.m. §§ 179 Abs. 1, 185 InsO. Bestreitet der Insolvenzverwalter \nim Insolvenzverfahren angemeldete Abgabenforderungen im Prüfungstermin, ist der \nBeklagte nach diesen Vorschriften befugt, auf Grund eigener Rechtszuständigkeit \ndas Bestehen des Anspruchs durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten \nBescheid festzustellen. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September \n2000 war die festgestellte Forderung der Höhe nach nicht zu beanstanden, denn der \nBeklagte ist auch in dem Insolvenzverfahren an die von dem Finanzamt getroffenen \nFestsetzungen über die persönliche und sachliche Steuerpflicht gemäß §§ 1 Abs. 1, \n2; 184 Abs. 1, 2 AO gebunden. Während des Insolvenzverfahrens gelten für die \nFrage der Entstehung von Steueransprüchen die allgemeinen steuerlichen \nGrundsätze, da das Insolvenzrecht lediglich Regelungen für die Geltendmachung der \nnach Steuerrecht entstandenen Forderungen enthält,\n\n17\n\nvgl. BFH, Urteil vom 14. Februar 1978, BStBl. 1978, 356.\n\n18\n\nDie von dem Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide waren \nwirksam, auf die Rechtmäßigkeit der Messbescheide kommt es dagegen für die \nEntscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid nicht \nan.\n\n19\n\nIm Hinblick auf die Klagegründe ist zunächst darauf zu verweisen, dass die \nMessbescheide ohnehin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. \nDarüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil vom 23. \nJanuar 1997 - KKZ 7/99, 166 ff - ausgeführt, die Rechtsauffassung, eine \nBindungswirkung des Messbescheides nach §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO \nbestehe für die Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO nicht, gehe fehl. In diesem Urteil \nheißt es weiter:\n\n20\n\nSoweit der Kläger für diese Rechtsauffassung vorbringt, der Schutz der \nübrigen Gläubiger verlange bei angefochtenem Messbescheid den Ausschluss der \nBindungswirkung, weil die einmal getroffene Feststellung der darauf beruhenden, \nnoch offenen Gewerbesteuer nicht mehr anfechtbar sei, verkennt er, dass für den \nFall der nachträglichen Änderung des Gewerbesteuermessbetrages zu Gunsten \ndes Gemeinschuldners den Interessen der übrigen Konkursgläubiger durch die \nRegelung des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO genüge getan wird.\n\n21\n\nWird nämlich der Messbescheid noch während des Konkursverfahrens \ngeändert, so ist entsprechend § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO der an die Stelle der \nGewerbesteuerfestsetzung getretene Tabelleneintragung wegen dieses für den \nGewerbesteueranspruch der Gemeinde nachträglich eingetretenen Umstandes zu \nberichtigen.\n\n22\n\nVgl. dazu Fichtelmann, NJW 1970, 2276 (2280).\n\n23\n\nDies folgt daraus, dass die Wirkung wie ein „rechtskräftiges Urteil\", die der \nEintragung in die Tabelle nach § 145 Abs. 2 KO zukommt, bei Eintragungen auf \nGrund von Feststellungen des Steuergläubigers nach § 251 Abs. 3 AO als \nWirkung wie ein „bestandskräftiger Steuerbescheid\" zu verstehen ist, d. h., dass \ninsbesondere die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO Anwendung \nfinden.\n\n24\n\nVgl. Klinger, Konkursordnung, 15. Aufl., § 145 Anm. 6; Kuhn/Uhlenbruck, \nKonkursordnung, 10. Aufl., § 145 Rdnr. 8; Fichtelmann, a. a. O., S. \n2279.\n\n25\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass die übrigen Gläubiger leer ausgingen, \nwenn die Änderung der Gewerbesteuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO \nerst nach Ablauf des Konkurses eintrete, weil dann, wenn - wie hier - der \nGemeinschuldner eine natürliche Person sei, dieser und nicht der \nKonkursverwalter bezüglich des eventuellen Erstattungsanspruchs sachbefugt sei, \nvermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Ist wegen nachträglicher \nHerabsetzung des Messbescheides und danach nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO \nerfolgter Änderung des Gewerbesteuerbescheides eine Überzahlung des \nGewerbesteuergläubigers eingetreten, so ist wegen der dann an die Masse \nzurückzuzahlenden Beträge nach § 166 KO vom Konkursgericht eine \nNachtragsverteilung anzuordnen. Mit deren Anordnung endet die Sachbefugnis \ndes ehemaligen Gemeinschuldners (Neueintritt der Beschlagwirkung).\n\n26\n\nVfg. Kuhn/Uhlenbruck, a. a. O., § 166 Rdnr. 7 a m. w. N.\n\n27\n\nEine wegen der Zuteilung auf die ursprünglich höhere Steuerforderung \nentstandener Ausfall bei anderen Gläubigern kann deshalb wieder ausgeglichen \nwerden, auch wenn die auf die Steuerforderung entfallenden Anteile nicht nach § \n168 KO zurückzubehalten waren.\n\n28\n\nDiese überzeugenden Rechtsausführungen schließt sich die Kammer an.\n\n29\n\nIm Übrigen wird die rechnerische Richtigkeit des Bescheids von dem Kläger nicht \nbestritten, Fehler sind auch im Übrigen nicht erkennbar.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-10/25-k-6213-00","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-10/25-k-6213-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298412","retrieved":"2026-07-09 03:22:05.965061+00:00"}}