{"status":"available","doknr":"OLD298444","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0409.18L1170.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"18 L 1170/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nFrau L1, wird beigeladen.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich mitgeteilt \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nFrau L1 ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche \nAnordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom \n5. April 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in \nihren rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO.\n\n3\n\nDer am 8. April 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die polizeiliche Anordnung des \nAntragsgegners vom 5. April 2002 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtmittels in der \nHauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist \noder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom \ngesetzlichen Regelfall das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der sofortigen \nVollziehung ausnahmsweise vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt.\n\n7\n\nBei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden \nArt\n\n8\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR 300/02\n\n9\n\nallein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht \ndavon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr \nspricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n10\n\nNach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr \neiner von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer \nanderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus \nderen unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner \nverfügte Wohnungsverweisung liegen vor. \n\n11\n\nVon dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des \nPolizeieinsatzes eine gegenwärtige Gefahr für - zumindest- die körperliche \nUnversehrtheit der Beigeladenen aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der \nEintritt des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit \nerfolgen kann oder wenn ein Schaden schon eingetreten ist und durch den \neingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzung war erfüllt. \n\n12\n\nNach den von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Polizeiberichten \nvom 5. und 8. April 2002 trafen die von Nachbarn des Antragstellers und der \nBeigeladenen wegen eines Streits herbeigerufenen Polizeibeamten die Beigeladene \nin der Küche an. Sie war nur mit einem Nachthemd bekleidet, das zerrissen war; an \nihrem Hals waren deutliche Würgemale zu sehen. Nach diesen Feststellungen steht \naußer Zweifel, dass der Antragsteller die Beigeladene körperlich angegriffen und \nverletzt hatte, so daß eine gegenwärtige Gefahr vorlag. Diese Überzeugung wird \nnicht dadurch erschüttert, dass ausdrücklich noch nicht einmal der Antragsteller, wohl \naber die Beigeladene nunmehr behauptet, dass ihr Mann ihr gegenüber schon seit \nMonaten nicht mehr handgreiflich geworden sei. Denn die Beigeladene hatte den \nbenannten Berichten zufolge gegenüber den Polizeibeamten erklärt, dass der \nAntragsteller sie des Öfteren schlägt und sie deshalb bereits im Frauenhaus \ngewesen ist; nach ihrer Rückkehr hat sich ihrer weiteren Einlassung zufolge dieser \nZustand nicht geändert. Diese Angaben sind dem Bericht vom 8. April 2002 zufolge \nvon einem der Kinder bestätigt worden, das ausgesagt hat, dass der diesem \nVerfahren zu Grunde liegende Vorfall nicht der erste Fall war, sondern dass der \nAntragsteller die Beigeladene im Verlauf von Streitigkeiten bereits häufig geschlagen \nhat.\n\n13\n\nNach alldem besteht an der Richtigkeit des Inhalts der Polizeiberichte kein \nernsthafter Zweifel. Demzufolge kann die Einlassung der Beigeladenen, seit Monaten \nnicht mehr geschlagen worden zu sein, nur als Schutzbehauptung gewertet werden, \nfür die, so wie sie sich gegenüber den Polizeibeamten geäußert hatte, sowohl Angst \nvor dem Antragsteller als auch vor den Konsequenzen einer Trennung ursächlich \nsein dürften.\n\n14\n\nLagen nach allem zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der \nehelichen Wohnung vor, so ist die dementsprechende Entscheidung des \nAntragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n15\n\nEin anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Beigeladene um \neine Aufhebung der Maßnahme bittet, mithin auf die zu ihrem Schutz getroffene \nAnordnung des Antragsgegners verzichten will. Dies ist schon deshalb unerheblich, \nweil die diesem Wunsch in Anbetracht der für ihn allein maßgeblichen, oben \naufgeführten Motivation nichts anderes als - offensichtlich begründete - Angst \nzugrundeliegt, vor der sie nach dem Willen des Gesetzgebers gerade, wenn auch nur \nvorübergehend, geschützt werden soll. Abgesehen hiervon kann aber der Ehepartner \naus Rechtsgründen auf die Wohnungsverweisung nicht verzichten. Dies folgt daraus, \ndass der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 34a PolG in Fällen häuslicher Gewalt \nseinen auf Art. 2 und Art. 6 des Grundgesetzes beruhenden Schutzauftrag \nwahrgenommen hat.\n\n16\n\nBVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, aaO.\n\n17\n\nDeshalb ist die Anwendung der genannten Bestimmung eine originäre und \nunverzichtbare Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, mithin auch der \nEhepartner, nicht verfügen kann.\n\n18\n\nIst nach allem die angefochtene Maßnahme - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen \nBegrenzung - rechtlich nicht zu beanstanden, geht auch die im übrigen \nvorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. In \nAnbetracht des gesetzlichen Regelvorrangs des Sofortvollzuges kommt es nicht \nentscheidungserheblich darauf an, dass eine Wohnungsverweisung und ein \n- befristetes - Rückkehrverbot einen Eingriff in Grundrechte - u.a. Art 13 des \nGrundgesetzes - des von ihm Betroffenen beinhalten. Dies ist eine Konsequenz, die \nder Gesetzgeber gesehen und im Interesse höherrangiger Rechtsgüter \nhingenommen hat. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung folgt schließlich nicht daraus, dass nach seinem Vortrag \nseine Kinder auf seine Betreuung angewiesen sind. Es ist schon äußerst zweifelhaft, \nob der Antragsteller diese derzeit Gewähr leisten kann, obwohl er nach seinem \neigenen Vorbringen wegen Erkrankung arbeitsunfähig ist. Unabhängig hiervon dürfte \nder Gesetzgeber auch einen solchen möglicherweise entstehenden Engpass in Kauf \ngenommen haben. Zudem muss der Schutz der Ehefrau und mithin auch der Kinder \nvor häuslicher Gewalt uneingeschränkten Vorrang haben, weil andernfalls dieser \nSchutz regelmäßig ins Leere ginge, wenn die Ehepartner Kinder haben, die noch der \nBetreuung bedürfen, an der regelmäßig in irgendeiner Form immer beide Eheleute \nbeteiligt sein dürften. Gerade in einem solchen Fall aber ist die Situation des \nmisshandelten Ehepartners besonders ausweglos, weil er die Kinder - auch zum \nSchutz vor dem Ehepartner - nicht verlassen kann und will und deshalb staatlicher \nHilfe bedarf, um wenigstens vorübergehend Abstand und Sicherheit vor weiteren \nÜbergriffen sowie Zeit zu gewinnen, die er dafür nutzen kann, wie er zukünftig \nweiteren Misshandlungen entgehen kann. Eine solche Möglichkeit bietet zum \nBeispiel ein Frauenhaus, das auch die betreuungsbedürftigen Kinder mit aufnimmt. \nDass der geäußerte Wunsch der Beigeladenen, die Anordnung solle aufgehoben \nwerden, rechtlich unerheblich ist, ist bereits begründet worden. Er kann deshalb auch \nkeine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers begründen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei \nentspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu \nerstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko \nbeteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGerichtskostengesetz (GKG), berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden \nAuffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der \nHauptsache vorweggenommen wird.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-09/18-l-1170-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-09/18-l-1170-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298444","retrieved":"2026-07-09 03:22:09.368669+00:00"}}