{"status":"available","doknr":"OLD298443","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0409.14K3393.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"14 K 3393/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 3.2.2000 stand der Opel Vectra des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen \nxxxxxxx gegen 9.00 Uhr auf der xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxx Höhe \nHaus Nr. xx auf dem Gehweg, ohne dass dies durch entsprechende Verkehrszeichen \nerlaubt war. Als ein etwa 20 m langer Schwertransporter nicht in eine \ngegenüberliegende Einfahrt einbiegen konnte, beauftragte der herbeigerufene \nPolizeibeamte xxxx die Firma xxxxxxxxxx mit der Versetzung des klägerischen PKW \num circa 20 m. In dem Einsatzbericht des Beamten heißt es hierzu: „Fz auf Gehweg \nstand und Schwertransport nicht in Einfahrt konnte, Halter nicht erreichbar\". Die \nxxxxxxxxxxxxxxxx ist am Einsatzort etwa 5,60 m breit.\n\n3\n\nFür ihre Bemühungen stellte die Firma xxxxxxxxxx dem Beklagten 102,08 DM in \nRechnung. Diesen Betrag und eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 167,16 DM \nforderte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 2.8.2000 von dem Kläger. Dagegen \nlegte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, die Versetzung des Wagens \nsei unverhältnismäßig gewesen, weil ein milderes Mittel zur Beseitigung des \nVerstoßes zur Verfügung gestanden habe. Sein Aufenthaltsort sei leicht und schnell \nzu ermitteln gewesen. Tatsächlich habe ein Polizeibeamter bei ihm geschellt und \nhabe sich nach dem Aufenthaltsort des Hausmeisters xxxxxxxxx des Miethauses \nerkundigt. Dabei habe er es unterlassen, ihn auf die Geschehnisse auf der Straße \nhinzuweisen. Als der Beamte den Hausmeister nicht sofort gefunden habe, sei sofort \nder Abschleppunternehmer bestellt worden. Dieses Versäumnis könne ihm nicht \nangelastet werden. Außerdem habe er in einem reinen Wohngebiet nicht mit einem \nSchwertransport rechnen können. Trotz seines Verstoßes sei die Straße nämlich \nweiter passierbar gewesen.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2001, zugestellt am 22.5.2001, wies die \nxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch des Klägers als unbegründet \nzurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 19.6.2001 Klage erhoben und sich im Wesentlichen auf seine \nWiderspruchsbegründung berufen. Er beantragt,\n\n6\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.8.2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 17.5.2001 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge, insbesondere auf die dienstliche Stellungnahme des \nPolizeibeamten xxxx.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klage und der \nVerwaltungsakten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n13\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n14\n\nRechtsgrundlagen für den Kostenerstattungsanspruch sind § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 \nKostO NW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG i.V.m. §§ 50 Abs. 2, 52 PolG NW und die \nGebührenanforderung § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG i.V.m \n§ 52 Abs. 1 S. 2 PolG NW. Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung der \nAuslagen ist nach den genannten Bestimmungen zunächst das Vorliegen einer \nrechtmäßigen Ersatzvornahme im Sinne des § 52 PolG NW. Begrifflich liegt eine \nErsatzvornahme vor, weil das Wegsetzen des Wagens eine vom Kläger geschuldete \nHandlung war und dieser durch das bloße Versetzen seines PKW in seinem \nSichtbereich zu keiner Zeit die Verfügungsbefugnis über den Wagen verloren hatte. \nDie Anwendung des Verwaltungszwangs war auch rechtmäßig. Die \nVoraussetzungen des Sofortvollzuges nach § 50 Abs. 2 PolG NW lagen vor. Der \neinschreitende Beamte wäre im Falle der Anwesenheit des Klägers befugt gewesen, \ndiesen zur Entfernung des Wagen aufzufordern. Der Kläger verwirklichte nämlich \ndurch das auch nach seiner eigenen Auffassung unerlaubte Abstellen des PKW auf \ndem Gehweg eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 8 PolG NW. \nSchutzgut der öffentlichen Gefahrvorschriften ist u.a. die Unverletzlichkeit der \nRechtsordnung, gegen die der Kläger nach § 12 Abs. 3 lit) c StVO verstoßen hatte. \nFür diesen Verstoß muss der Kläger als Fahrer und Halter des PKW polizeirechtlich \nnach §§ 4 und 5 PolG einstehen.\n\n15\n\nDer Beamte hat sich bei Durchführung seiner Amtshandlung auch innerhalb der \nihm zustehenden Befugnisse gehalten, insbesondere war die Maßnahme entgegen \nder Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. \nNach § 2 Abs. 1 PolG NW hat die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten \nMaßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten \nbeeinträchtigt. Verhältnismäßig ist das polizeiliche Vorgehen nur dann, wenn es zur \nStörungsbeseitigung geeignet, erforderlich und angemessen war. Dass die \nAmtshandlung zur Beseitigung der eingetretenen Verkehrsstörung geeignet war, \nsteht außer Frage, weil der Schwertransport die Einfahrt nach Versetzen des PKW \nbenutzen konnte. Sie war auch erforderlich, insbesondere stand aus der Sicht des \nhandelnden Beamten kein milderes Mittel zur Verfügung. Ohne dazu rechtlich \nverpflichtet zu sein, hat sich der Polizist zunächst auf die Suche nach dem Störer \ngemacht, blieb dabei aber erfolglos. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nglaubhaft bekundet hat, habe er sich auf die Frage nach dem Hausmeister nicht zu \nerkennen gegeben, weil ihm die Geschehnisse auf der Straße verborgen geblieben \nseien. Der Beamte hat daraufhin seine Nachforschungen aufgegeben und das \nAbschleppunternehmen bestellt. Dies kann ihm nicht vorgeworfen werden, kommt es \ndoch beim Eintritt von Störungen des Verkehrs nicht auf größtmögliche Schonung \ndes Störers, sondern auf eine zügige und effektive Störungsbeseitigung an. Diese \nGesichtspunkte durfte der Beamte für vorrangig halten, zumal er sich wegen des \nauswärtigen Kennzeichens des Wagens wohl selbst keinen Erfolg von weiteren \nNachforschungen erwartete. Das Einschreiten des Polizisten war schließlich auch \nangemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Die notwendige \nProportionalität des Eingriffs war gewahrt. Die mit der Maßnahme für den Kläger \nverbundenen Belastungen standen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten \nZweck. Das Gericht lässt offen, ob nicht der vom Kläger eingeräumte Parkverstoß \nbereits ausreicht, die Abschleppmaßnahme zu rechtfertigen, da hier zu dem \nFormalverstoß eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hinzutrat. Der \nHinweis des Klägers, auch der Fahrer des Schwertransports habe sich durch \nBenutzung des Gehweges vorschriftswidrig verhalten, geht fehl. Ein Verstoß des \nLKW-Fahrers liegt schon deshalb nicht vor, weil der vor Ort anwesende \nPolizeibeamte im Rahmen seiner Befugnis, durch Weisungen Verkehrsvorschrift zu \nsuspendieren (vgl. § 36 StVO), die Vorgehensweise des Fahrers gebilligt hat. Auch \nder Hinweis des Klägers, er habe in einem reinen Wohngebiet mit dem Auftreten von \nSchwertransporten nicht rechnen müssen und die Straße sei nach wie vor für den \nnormalen Verkehr passierbar gewesen, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. \nDas Verhalten des Klägers hat nach der im Polizeirecht geltenden Theorie der \nunmittelbaren Verursachung die Gefahrengrenze überschritten, ohne dass es dabei \nauf ein Verschulden des Klägers ankäme. Die Verantwortlichkeit entfällt nicht durch \ndas Auftreten untypischer oder unerwarteter Verkehrssituationen.\n\n16\n\nAuch die Anforderung der Verwaltungsgebühr ist rechtlich unbedenklich. Die \nHöhe der Gebühr ist vom Gericht mehrfach auf das Vorliegen von Rechtsfehlern \nüberprüft worden. Sie hält sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen \nGebührenhöhe und gibt zutreffend den ansetzbaren durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand wieder (vgl. § 77 Abs. 3 S. 2 VwVG).\n\n17\n\nDa der Beklagte den Kläger auch zu Recht als Kostenschuldner herangezogen \nhat, war die Klage nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n18\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-09/14-k-3393-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-09/14-k-3393-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298443","retrieved":"2026-07-09 03:22:09.288042+00:00"}}