{"status":"available","doknr":"OLD298454","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0408.15L100.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-08","aktenzeichen":"15 L 100/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird - einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs - \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, mit dem die Antragstellerin sich der Sache nach gegen den \nBundesamtsbescheid vom 20. Dezember 2001 wendet, mit dem die Abänderung der \nin dem Bundesamtsbescheid vom 9. Juli „2000\" [gemeint ist ersichtlich: 2001] \ngetroffenen Feststellung zur § 53 AuslG abgelehnt wird, hat keinen Erfolg, und zwar \nunabhängig davon, ob man insoweit einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für \nstatthaft hält oder davon ausgeht, dass ein solches Begehren nur mit einem Antrag \nnach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfolgt werden kann.\n\n3\n\nDer Antrag ist nämlich unbegründet. Es bestehen bei der vorliegend allein \nmöglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder Bundesamtsentscheidung, die Änderung der Feststellung zu § 53 AuslG in dem \nBundesamtsbescheid vom 9. Juli 2001 abzulehnen. Von welchen Grundsätzen dabei \nauszugehen ist, hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 3, 1. \nbis 3. Abs. und S. 3, 6. Abs.), auf den insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug \ngenommen wird, dargelegt. Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung des \nWiederaufgreifensantrags aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die \nAntragstellerin sich in diesem Zusammenhang auf ihre psychische Erkrankung \nberuft, handelt es sich - wie noch darzulegen sein wird - zum einen nicht um neue \nTatsachen bzw. Beweismittel. Zum anderen spricht auch alles dafür, dass die \ndiagnostizierte psychische Erkrankung vorliegend als inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis einzustufen ist, über das nicht im vorliegenden \nasylrechtlichen Eilverfahren zu befinden ist. \n\n4\n\nIn dem zur Begründung des hier in Rede stehenden Wiederaufgreifensantrages \nzu § 53 AuslG vorgelegten Attest des Dr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 20. November \n2001 wird zunächst von einer kontinuierlichen nervenärztlichen Behandlung der \nAntragstellerin seit dem 12. Juli 2001 gesprochen, konkret genannt sind als \nBehandlungsdaten aber (zusätzlich) nur der 13. November und der 19. November \n2001. In der Sache wird auf das Attest vom 16. Juli 2001, auf das noch einzugehen \nsein wird, verwiesen und dieses (der Sache nach) in Beziehung zu dem Vorbringen \nder Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2001 über die \ngegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 9. Juli 2001 gerichtete Klage (VG \nDüsseldorf 3 K 4052/01.A) gesetzt. Über diese Tatsachen und ihre asylrechtliche \nBewertung ist aber durch das Urteil in jenem Verfahren vom 14. August 2001, auf \ndas hier nicht weiter einzugehen ist, negativ entschieden, und zwar nach \nZurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung (OVG NRW \n13 A 3608/01.A) seit dem 13. September 2001 rechtskräftig. Neue Tatsachen oder \nsonstige Beweismittel, die über eine andere Bewertung des Vorbringens, das bereits \nGegenstand des Verfahrens VG Düsseldorf 3 K 4052/01.A gewesen ist, \nhinausgehen, hat die - anwaltlich vertretene - Antragstellerin nicht vorgetragen.\n\n5\n\nUnabhängig davon spricht vieles dafür, dass eine psychische Erkrankung der \nAntragstellerin vorliegend - allenfalls - ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis \nbegründen könnte. Im Einzelnen ist hierzu zu sagen, dass die Antragstellerin zwar \nbereits bei ihrer Anhörung in ihrem ersten Asylverfahren am 10. Februar 1999 \nangegeben hatte, sie habe in ihrer Heimat Schlimmes gesehen und sei froh, dass sie \nnicht mit den Nerven durchgedreht sei. In der mündlichen Verhandlung am 8. \nSeptember 2000 über die gegen den insoweit ergangenen ablehnenden \nBundesamtsbescheid vom 3. Dezember 1999 gerichtete Klage (VG Düsseldorf 15 K \n8673/99.A) wurde hierzu trotz der gerichtlichen Nachfrage, ob das bisherige \nVorbringen noch weiter konkretisiert oder ergänzt werden soll, aber nichts (auch nicht \nzum Tod der Mutter bzw. der „Schwester\" der Antragstellerin) vorgetragen. \nStattdessen verwiesen die Antragstellerin und ihr Ehemann auf die Zerstörung vieler \nHäuser im Kosovo, die Bedingungen, unter denen ihrer in der Heimat verbliebenen \nFamilienmitglieder leben müssten sowie auf die seinerzeit bestehende \nSchwangerschaft der Antragstellerin und nahmen die Klage gegen Gewährung einer \nbis zum 8. Dezember 2000 verlängerten Ausreisefrist zurück. Am 15. Dezember \n2000 - also unmittelbar nach Ablauf dieser Ausreisefrist - erklärte der damalige \nVerfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und ihrer Familie, er habe noch einmal \nausführlich mit seinen Mandanten gesprochen, und diese seien nun bereit, freiwillig \ndie Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, verwies aber darauf, dass dies \nkurzfristig noch nicht möglich sei, da am xxxxxxxxxxx 2000 die Tochter xxxx geboren \nworden sei. Nur wenige Tage später stellten die Antragstellerin und ihre Familie ihren \nzweiten Asylantrag, zu dessen Begründung die Antragstellerin und ihr Ehemann bei \nihrer informatorischen Anhörung (22. Dezember 2000) unter Bezugnahme auf die \n(wirtschaftlichen) Lebensbedingungen im Kosovo erklärten: „Diesen Asylantrag \nhaben wir wegen unserer kleinen Kinder gestellt\"; vielleicht würden diese - auch \nwegen der Kälte - bei einer derzeitigen Rückkehr sterben. Die Antragstellerin erklärte \nin diesem Zusammenhang, wenn sie in Deutschland ein bisschen arbeiten und Geld \nsparen könnten, würden sie in ihrer Heimat wenigstens ein Zimmer bauen können. \nFür eine psychische Erkrankung war zu diesem Zeitpunkt nichts substantiiert \nvorgetragen und auch sonst nichts konkret ersichtlich. Erst nach Zustellung des \nBundesamtbescheides vom 9. Juli 2001, mit dem die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens sowie die Abänderung der im Erstverfahren getroffenen Feststellung \nzu § 53 AuslG abgelehnt wurden, begab sich die Antragstellerin ausweislich des \nnervenärztlichen Attestes des Dr. xxxx xxxxxxxxxxxxx aus xxxxxxxxxxxxx vom 16. \nJuli 2001 dorthin zur Behandlung; dieser diagnostizierte eine posttraumatische \nBelastungsstörung nach ICD-10 F 43.1.. Dieser zeitliche Ablauf und die bei der \nAnhörung am 22. Dezember 2000 angeführten Gründe stellen deutliche Indizien \ndafür dar, dass die Angst vor der drohenden Abschiebung bzw. die Sorge um das \nSchicksal der Kinder die ausweislich des genannten Attestes bestehenden \npsychischen Erkrankungen ausgelöst haben. Hieraus resultieren aber keine - vom \nBundesamt zu prüfenden - zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, sondern \nggf. - von der Ausländerbehörde zu prüfende - inlandsbezogene \nVollstreckungshindernisse. \n\n6\n\nVgl. in diesem Zusammenhang (für den Fall einer sowohl privat - als auch \namtsärztlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung) VGH BW, \nBeschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslG 2001, S. 384 ff..\n\n7\n\nBei der Sach- und Rechtslage fehlt es an der gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 \nSatz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht, sodass die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-08/15-l-100-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-08/15-l-100-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298454","retrieved":"2026-07-09 03:22:10.273631+00:00"}}