{"status":"available","doknr":"OLD298464","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0405.25K948.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-05","aktenzeichen":"25 K 948/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage \nzurückgenommen haben. \n\nDie Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. Januar 2000 an den Kläger zu 1) und vom 31. Januar 2000 an die Klägerin \nzu 2) werden jeweils hinsichtlich ihrer Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird \nverpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. \n\n3\n\nDer am xxxxxxxxx 1969 geborene Kläger zu 1) reiste am 27. Januar 1996 in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag vom 31. Januar 1996 lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit \nBescheid vom 28. April 1996 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und \nforderte den Kläger zu 1) unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur \nAusreise in die Türkei auf. Die Klage wurde mit Urteil vom 19. März 1999 - 25 K \n6589/96.A - abgewiesen, ein Rechtsmittel nicht eingelegt. \n\n4\n\nDie am xxxxxxxxxx1963 geborene Klägerin zu 2), die den Kläger zu 1) nach \nAngaben beider Kläger kurz vor dessen Ausreise geheiratet hatte, reiste am 20. März \n1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein; ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt \nmit Bescheid vom 21. April 1998 als offensichtlich unbegründet ab, stellte ferner fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Klägerin \nzu 2) unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise in die Türkei auf. \nGegen diesen Bescheid wurde Klage nicht erhoben. \n\n5\n\nDie Klägerin zu 2) ist Mutter der Kinder xxxxxxxxxxx, geboren xxxxxxxxxxxxx \n1998, und xxxxxxxxxx, geboren xxxxxxxxxx 1999. Der Kläger zu 1) hat durch \nErklärungen vor dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 3. November 1998 bzw. 2. \nSeptember 1999 die Vaterschaft betreffend die beiden Kinder anerkannt. Ein \nAsylantrag des Kindes xxxxxxxxxxx wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. \nJuni 1999 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der vorläufige \nRechtsschutzantrag mit Beschluss vom 9. Juli 1999 - 9 L 2124/99.A - abgelehnt, das \nKlageverfahren nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 7. Februar 2001 - 9 K \n4366/99.A - eingestellt. Ein Asylantrag des Kindes xxxxxxxxxx wurde mit Bescheid \ndes Bundesamtes vom 7. September 1999 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, \nder vorläufige Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 23. September 1999 - 9 L \n3032/99.A - abgelehnt, die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2001 - 9 K 6035/99.A - \nals offensichtlich unbegründet abgewiesen. \n\n6\n\nAm 17. Januar 2000 stellten die Kläger einen Folgeantrag, gestützt auf \nZeugenaussagen, nach denen in der Türkei weiterhin nach dem Kläger zu 1) gesucht \nwerde. \n\n7\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheiden vom 27. Januar 2000 an den Kläger zu \n1), zugestellt am 1. Februar 2000, und vom 31. Januar 2000 an die Klägerin zu 2), \nals Einschreiben abgesandt am 8. Februar 2000, jeweils den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1) und den Antrag auf \nAbänderung des jeweiligen voraufgegangenen Bescheides bezüglich der \nFeststellung zu § 53 AuslG ab (Nr. 2).\n\n8\n\nDer Kläger zu 1) hat am 15. Februar 2000 Klage erhoben, die Klägerin zu 2) am \n23. Februar 2000 - 25 K 1186/00.A -; die Verfahren sind mit Beschluss vom \n13. Dezember 2000 verbunden worden.\n\n9\n\nEin Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz vom 8. Dezember 2000 \nwurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 25 L 3760/00.A - abgelehnt.\n\n10\n\nZur Begründung der Klage berufen die Kläger sich nunmehr auf psychische \nErkrankungen, zu deren Beleg Gutachten des xxxxxxxxxxxxxxx, Facharzt für \nPsychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Januar 2002 betreffend den Kläger zu 1) \nund vom 4. März 2002 betreffend die Klägerin zu 2) vorgelegt werden. In diesen ist \njeweils eine posttraumatische Belastungsstörung mit Suizidalität und eine vitale \nDepression attestiert; der Kläger zu 1) - der ausweislich andere Atteste des \nxxxxxxxxxx seit Februar 2000 in dessen Behandlung steht - habe schon zwei \nSuizidversuche unternommen. \n\n11\n\nNachdem mit der Klage ursprünglich jeweils die Verpflichtung der Beklagten, die \nKläger als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nfestzustellen, begehrt worden war, beantragen die Kläger in der mündlichen \nVerhandlung lediglich noch, \n\n12\n\ndie Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 betreffend den \nKläger zu 1) und vom 31. Januar 2000 betreffend die Klägerin zu \n2) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei den Klägern \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nfestzustellen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten 25 L 3760/00.A, 9 K 6035/99.A, 9 \nL 3032/99.A, 9 K 4366/99.A, 9 L 2124/99.A und 25 K 6589/96.A, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde xxxxxxxxx \nBezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Kläger durch Einschränkung des Klageantrages die Klage sinngemäß \nteilweise zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 \nVwGO.\n\n18\n\nDas allein noch zur Entscheidung stehende Klagebegehren, die Beklagte zur \nFeststellung zu verpflichten, dass für die Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Türkei bestehen, ist begründet. Die ablehnenden \nBescheide des Bundesamtes sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger \nihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO; die Kläger haben einen Anspruch auf die \nentsprechende Feststellung. \n\n19\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Die Voraussetzungen dieser \nVorschrift sind erfüllt. Dies ergibt sich aus den posttraumatischen \nBelastungsstörungen, die für beide Kläger fachärztlich nach eingehender \nUntersuchung und langandauernder Behandlung festgestellt worden sind. Hiermit ist \nein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts begründet. Nach dem jüngsten Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 20. März 2002, Seite 46 - 47 i.V.m. der Anlage \n„medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei\", Nr. 2.6 gilt \nFolgendes: \n\n20\n\nDem türkischen Gesundheitsministerium zu Folge ist die rein medizinische \nVersorgung von Behinderten und psychisch kranken Menschen gesichert; \nallerdings können weiterführende Therapien aus fachlichen und finanziellen \nGründen im Allgemeinen nicht angeboten werden. Dies gilt auch für die wenigen \npsychologischen Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste des \nStaatsministeriums für Kinderschutz. Die therapeutische Behandlung von aus \nWesteuropa zurückkehrenden Patienten kann auf Grund der unterschiedlichen \nBehandlungskonzepte in diesen Ländern oft schwierig oder gar ausgeschlossen \nsein. Dies trifft auch für die Weiterbehandlung von Patienten mit \nposttraumatischen Belastungsstörungen zu.\n\n21\n\nNach dem Lagebericht Seite 47 kommt es ferner darauf an, in welche Region der \nTürkei die Person zurückkehren wird. In Istanbul, Ankara oder Izmir sei die direkte \nmedizinische Versorgung im Rahmen privatärztlicher Behandlung nach Klärung der \nKostenfrage grundsätzlich möglich. Eine derartige privatärztliche Behandlung kommt \nindes für die Kläger aus eben diesen Kostengründen ersichtlich nicht in Betracht. Sie \nwürden zudem nicht in die genannten Metropolen, sondern in ihre Herkunftsregion in \nder Osttürkei zurückkehren. Im Übrigen verweist das Gericht zur Einstufung der \nposttraumatischen Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Türkei auf das \neingehende Urteil des \n\n22\n\nVerwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2001 - 15 E 4901/99.A \n(1) - NVwZ - Beilage I 2/2002 S. 29.\n\n23\n\nDer Einzelrichter folgt der dort aufgezeigten rechtlichen Bewertung. Diese \nentspricht zudem der eigenen Praxis des Bundesamtes, welches in einem bei der \nKammer anhängigen Verfahren - 25 K 3184/00.A - bei posttraumatischer \nBelastungsstörung und vitaler Depression mit Bescheid vom 4. März 2002 - \n2559609-163 - ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 \nAuslG festgestellt und den dortigen Kläger teilweise klaglos gestellt hat. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, \naus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote \nberuht auf § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO und folgt der entsprechenden Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -).\n\n25\n\nDie Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n26\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-05/25-k-948-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-05/25-k-948-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298464","retrieved":"2026-07-09 03:22:11.297993+00:00"}}