{"status":"available","doknr":"OLD298471","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0404.6L638.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-04","aktenzeichen":"6 L 638/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen zu 1) und 2) werden der Antragstellerin auferlegt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin auf ihre Anträge \nvom 10.7. und 12.9.2001 einstweilen die bis zum 1.6.2002 \nbefristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von \nGrundwasser im Ortsteil xxxxxxx xxxxxxxxxxxx, im Ortsteil \nxxxxxxxxxxxxx, Ortslage xxxx xxxxxxxxxxxxxxxx und im \nOrtsteil xxxxx sowie zur Einleitung des gehobenen Wassers in \ndie Vorfluter xxxxxxxxxxxxx bzw. xxxxxxx xxxxxxx zu \nerteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs kann offen bleiben, ob die Antragstellerin antragsbefugt im Sinne des \nentsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO ist, d.h. ob sie geltend machen \nkann, durch die Ablehnung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse in \neigenen Rechten verletzt zu sein. Dies erscheint zumindest zweifelhaft und dürfte \njedenfalls nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Gründen - Schutz der \nbetroffenen Einwohner vor Schäden durch Grundwasser - hergeleitet werden \nkönnen. Auch wenn eine Vielzahl von Einwohnern betroffen ist, fällt eine Tätigkeit zur \nBewahrung des Eigentums und/ oder der Gesundheit von Einwohnern vor Schäden \nnicht unter den Schutzbereich des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Dies gilt \nhier insbesondere deshalb, weil die Bewirtschaftung des Grundwassers nicht zu den \nkommunalen Aufgaben der Antragstellerin zählt. Ob die Antragstellerin eine \nAntragsbefugnis daraus ableiten kann, dass möglicherweise auch in ihrem Eigentum \nstehende Grundstücke betroffen sind, bedarf - zumal da sie dies nicht geltend macht \n- keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob sich aus dem \nSelbstverwaltungsrecht i. S. des Art. 28 GG hier eine Antragsbefugnis ergeben kann. \nDenn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung scheitert aus den \nnachstehenden Gründen.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier als Grundlage einer einstweiligen \nAnordnung (Regelungsanordnung) allein in Betracht kommt, sind einstweilige \nAnordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\n\n7\n\nDie hier angestrebte Regelung zielt nicht auf einen vorläufigen Zustand, sondern \nauf eine der Sache nach endgültige - wenn auch befristete - wasserrechtliche \nErlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und zu dessen Einleitung in Gewässer. \nWenn die Grundwasserentnahme einmal erfolgt ist, lässt sie sich nicht wieder \nrückgängig machen, ebenso wenig damit möglicherweise verbundene schädliche \nAuswirkungen. Damit würde sich insoweit das Klageverfahren in der Hauptsache \nendgültig erledigen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung kommt lediglich ausnahmsweise unter hier nicht \nvorliegenden besonders strengen Voraussetzungen in Betracht. \n\n8\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer \nfolgt, kann eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige \nAnordnung ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein \nBegehren schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nanzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines \nstrengen Maßstabes erkennbar Aussicht auf Erfolg haben muss.\n\n9\n\nVgl. Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - , BVerwGE 109, 258-268 = NVwZ \n2000, 189 f. = NJW 2000, 160 ff. unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom \n14.12.1989 - 2 ER 301/89 - , Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil eine für die Antragstellerin \nerkennbar günstige Entscheidung in der Hauptsache bei Anlegung eines strengen \nMaßstabes nicht vorausgesagt werden kann.\n\n11\n\nEs sprechen im Gegenteil bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung \nüberwiegende Gründe dafür, dass der Antragstellerin der Anspruch auf Erteilung der \nwasserrechtlichen Erlaubnisse i. S. des § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) \nnicht zusteht. Nach dem gegenwärtigen prognostischen Erkenntnisstand dürfte der \nErteilung der Erlaubnisse § 6 WHG entgegenstehen. Darüber hinaus hat die \nAntragstellerin die Voraussetzungen für eine Reduzierung des der Antragsgegnerin \nim Rahmen der Entscheidung zustehenden Ermessens nicht glaubhaft gemacht.\n\n12\n\nAuf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis besteht nach einhelliger \nAuffassung in der Rechtsprechung bei nur wenigen Gegenstimmen in der Literatur \nkein Anspruch. Über sie ist vielmehr nach Ermessen zu entscheiden, wenn kein \nzwingender Versagungsgrund vorliegt.\n\n13\n\nVgl. Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand 1.11.2001, Rdnr. 2 zu § 6 WHG mit \numfangreichen Nachweisen.\n\n14\n\nGemäß § 6 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, soweit von der \nbeabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, \ninsbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, \ndie nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen \nRechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird. Sind die \nVersagungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG erfüllt, kommt der Wasserbehörde \nein Ermessen nicht zu. Die von der Antragstellerin vermisste Abwägung des Aspekts \nder öffentlichen Wasserversorgung gegen die von der Antragstellerin behauptete \nFörderung des Wohls der Allgemeinheit durch die beantragte Benutzung des \nGrundwassers durch Sümpfungsmaßnahmen, d.h. das Abpumpen und Wegleiten \nerheblicher Grundwassermengen hat nicht die von der Antragstellerin angenommene \nBedeutung. Bei einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung i. S. des § 6 \nAbs. 1 WHG können - unbeschadet der Frage, ob es beim Schutz von Eigentum und \nGesundheit der betroffenen Einwohner um das Gemeinwohl geht - sonstige \nGemeinwohlaspekte nicht im Sinne einer Abwägung oder Bilanzierung dazu führen, \ndass eine Gefährdung des Wohl der Allgemeinheit entfällt. Eine derartige Abwägung \nkäme lediglich im Bereich einer Ermessensausübung bei Fehlen zwingender \nVersagungsgründe in Betracht.\n\n15\n\nEs kommt hier ferner nicht darauf an, ob längerfristig grundwasserbezogene \nMaßnahmen technisch und rechtlich möglich sind, die sowohl den Belangen der \nWasserversorgung als auch den Interessen der von Grundwasserschäden \nbetroffenen Grundstückseigentümer, soweit diese schützenswert sind, gerecht \nwerden können. Abzustellen ist vielmehr ausschließlich auf die hier konkret für einen \nbestimmten Zeitraum vorgesehene Grundwasserförderung ohne Schutzmaßnahmen \noder Auflagen. Soweit bereits die Förderung des Grundwassers nicht zu erlauben ist, \nkann die Frage der vorgesehenen Ableitung des geförderten Wassers auf sich \nberuhen.\n\n16\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht vieles dafür, dass die beantragte \nFörderung des Grundwassers in dem abgelehnten Umfang nicht erlaubnisfähig ist \nund dass bereits deswegen auch für den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen \nZeitraum Erlaubnisse nicht erteilt werden dürfen.\n\n17\n\nAus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2001 entsprechende \nErlaubnisse erteilt hat, lässt sich zu Gunsten der Antragstellerin nichts herleiten. \nDiese Erlaubnisse sind ersichtlich ohne eine umfassende und ausreichende \nÜberprüfung entgegenstehender Belange und ohne Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange sowie der betroffenen Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen \nals eine Art vorläufige Notstandsmaßnahmen erteilt worden. Weder kann die \nAntragstellerin die Wiederholung einer solchen fehlerhaften Verfahrensweise \nbeanspruchen, noch kann sie aus den unter diesen Voraussetzungen erteilten \nErlaubnissen für die weitere Genehmigungspraxis Rechte herleiten, etwa im Sinne \neiner sog. Selbstbindung der Verwaltung, die ohnehin nur im Ermessensbereich in \nBetracht kommt.\n\n18\n\nDie Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine \nGefährdung der Wasserversorgung i. S. des § 6 Abs. 1 WHG durch die beantragten \nSümpfungsmaßnahmen nicht zu erwarten ist. Das bloße Bestreiten der \nsubstantiierten Angaben zu der Gefährdung in den ablehnenden Entscheidungen der \nAntragsgegnerin, die auf den detaillierten Stellungnahmen der angehörten Träger \nöffentlicher Belange und der betroffenen Wasserversorgungsunternehmen, der \nBeigeladenen zu 1) und 2), beruhen, ist nicht geeignet, dem vorliegenden Antrag \nzum Erfolg zu verhelfen. Sachverständige Untersuchungen, die ihre Ansicht stützen \nkönnten, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Aus den von ihr selbst vorgelegten \nErläuterungsberichten von xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergibt sich bereits die \nerhebliche Überschneidung der Einzugsgebiete der vorgesehenen \nSümpfungsbrunnen mit dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage der \nBeigeladenen zu 2). Mit der Frage der Einbeziehung kontaminierter Bereiche in die \nEinzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen hat sich xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nnicht auseinander gesetzt.\n\n19\n\nDas xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hat hinsichtlich der vorgesehenen drei \nEntnahmebrunnen in der Ortschaft xxxxxxxxxxxxx, mit denen eine Menge von bis zu \n720 m³/h; 17.280 m³/d; 518.400 m³/Monat und 4.204 Mio. m³/a gefördert werden soll, \ndarauf hingewiesen, dass 2/3 der benötigten Regenerationsflächen innerhalb des \nEinzugsgebietes der öffentlichen Wassergewinnung xxxxxxx liegen. Dieses \nEinzugsgebiet sei bilanzmäßig ohne die Sümpfung bereits zu 100 % wasserrechtlich \nvergeben. Auf Grund der Bewirtschaftungsvorgaben des WHG könne eine weitere \nRechtserteilung bei der gegebenen Situation nicht erfolgen.\n\n20\n\nInhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wassergewinnung zur \nöffentlichen Wasserversorgung ist die Beigeladene zu 2). Die wasserrechtliche \nBewilligung verschafft ihr eine geschützte Rechtsposition mit Abwehrrecht gegen \nMaßnahmen, die zu nachteiligen Einwirkungen mengenmäßiger oder qualitativer Art \nauf ihr Wassergewinnungsrecht führen. Die Beigeladene zu 2) hat bereits im \nVerwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass bei voller Ausschöpfung des \nbeantragten Wasserrechts die ihrem Einzugsgebiet entzogene Grundwassermenge \nca. 1,5 Mio. m³/a betrage. Die regelmäßige Kappung von Grundwasserhochständen \nim Winterhalbjahr habe auch längerfristige Auswirkungen auf den \nGrundwasserstand. Dieses sei besonders unter dem Aspekt der langen Fließzeiten \nim Einzugsgebiet zu sehen. Generell könne durch die geplante Maßnahme das \ndurchschnittliche Niveau des Grundwasserspiegels im weiteren Einzugsgebiet \nabgesenkt werden. Bei Trockenperioden mache sich dieses Defizit dann besonders \nbemerkbar, da das Ausgangsniveau der Grundwasserstände gegenüber einem \nunbeeinflussten Niveau deutlich reduziert sein werde. Hierdurch könne es zu \ngrößeren Absenkungen des Grundwasserspiegels und somit zu einem über das Maß \nhinaus gehenden Eingriff in den Grundwasserhaushalt kommen. Die geplante \nEntnahme könne aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine erhebliche Beschneidung des \nGrundwasserdargebots in ihrem Einzugsgebiet darstellen (ca. 28 % von 5,42 Mio. \nm³/a). Darüber hinaus könne als Folge der beantragten Grundwasserentnahme die \nVerlagerung ihres Einzugsgebietes nach Osten in das Gebiet des Wasserwerks \nxxxxxx möglich sein mit der Folge, dass das ihren östlichsten Brunnen G und H aus \ndem Gebiet der Ortschaft xxxxxxx zuströmende, mit Per belastete Grundwasser \nseine Anstromrichtung ändern könnte und dadurch andere Förderbrunnen belastet \nwerden könnten. Auf diese Äußerung hat die Beigeladene zu 1) in ihrer weiteren \nStellungnahme vom 24.10.2001, die die beabsichtigten Sümpfungsbrunnen in der \nOrtslage xxxx xxxxxxxxxxxxxxx (vorgesehene Entnahmemenge bis zu 250 m³/h, \n6.000 m³/d, 180.000 m³/m, 1.095 Mio. m³/a) sowie im Ortsteil xxxxx (bis zu 400 m³/h, \n9.600 m³/d, 288.000 m³/m, 1.314 Mio. m³/a) betrifft, verwiesen. Sie hat darauf \nhingewiesen, dass das Einzugsgebiet des geplanten Brunnens im Gebiet \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sich in unmittelbarer Grenzlage zur Zone III B des \nWasserschutzgebietes der Wassergewinnung xxxxxxx xxxxxxx befinde bei einer \nEntfernung dieses Brunnens zu ihrer - der Beigeladenen zu 1) - Brunnengalerie von \nnur ca. 2,6 km. Das vom Gutachter der Antragstellerin konstruierte Einzugsgebiet für \ndie beantragte Jahresfördermenge lege sich wie ein Saum um das Einzugsgebiet der \nbereits beantragten Maßnahme xxxxxxxxxxxxx. Das Einzugsgebiet der beantragten \nBrunnen grenze sogar an die Schutzzone III A der Wassergewinnung xxxxxxx \nxxxxxxx. Dabei überschnitten sich etwa 2 km² des Einzugsgebietes mit dem \nWasserschutzgebiet der Wassergewinnung xxxxxxxxxxxxxxx, was eine weitere \nReduzierung des Grundwasserdargebots im Einzugsgebiet um ca. 415.000 m³/a \nbedeute. Rein formell liege das Einzugsgebiet der vorgesehenen \nGrundwasserentnahmen in xxxxx außerhalb bzw. randlich zum Wasserschutzgebiet \nder Wassergewinnung xxxxxxxxxxxxxxx. Auf Grund der sich in weiten Bereichen \nüberschneidenden Einzugsgebiete aller Einzelmaßnahmen der \nGrundwasserabsenkung werde jedoch bei einem parallelen Betrieb aller Maßnahmen \ndie Verlagerung bzw. das Verschwenken der Einzugsgebiete in den Bereich der \nWassergewinnung xxxxxxxxxxxxxxx immer wahrscheinlicher, was eine weitere \nReduzierung im Grundwasserdargebot der Trinkwassergewinnung zur Folge hätte. \nDie damit einhergehenden potenziellen Änderungen der hydraulischen Situation im \nEinzugsgebiet der Wassergewinnung und die Auswirkungen auf den \nGrundwasserschadenfall (Per-Schaden im östlichen Teileinzugsgebiet der \nBrunnengalerie) seien von dem Gutachter der Antragstellerin nicht weiter untersucht \nworden. Die Überlagerungen der einzelnen Einzugsgebiete der von der \nAntragstellerin beantragten Maßnahmen seien nicht dargelegt worden, so dass die \nAuswirkungen der beantragten Grundwasserförderungen auf die Verminderung des \nGrundwasserdargebotes der Wassergewinnung xxxxxxxxxxxxxxx lediglich als mehr \noder weniger grobe Schätzungen anzusehen seien, während man genaue Aussagen \nvermutlich nur mit sehr aufwändigen numerischen Simulationen erzielen könne.\n\n21\n\nDas xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hat in seiner ergänzenden Stellungnahme \nvom 25. Oktober 2001 zu den Anträgen für die vorgesehenen Brunnen in der \nOrtslage xxxx xxxxx und der Ortslage xxxxx ausgeführt, dass die Maßnahmen \nxxxxxxxxxxxxx und xxxx xxxxx massiv in das Schutzgebiet xxxxxxx eingriffen. Die in \nden Anträgen dargestellten zugehörigen Einzugsgebiete innerhalb des \nSchutzgebietes xxxxxxx wiesen eine Fläche von 7,1 km² für die Sümpfung \nxxxxxxxxxxxxx und 1,9 km² für die Sümpfung xxxxxxxxx auf und bedeuteten den \nVerlust von 9 km² Dargebotsfläche entsprechend ca. 2,0 Mio. m³/a Entnahme. Das \nEinzugsgebiet der geplanten Sümpfung xxxxx überschneide sich deutlich mit dem \nder Sümpfung xxxxxxxxxxx sowie den Sümpfungen in xxxxxxxxxxxxx und xxxx \nxxxxx. Ferner liege es teilweise im Einzugsgebiet xxxxxxxxxxxxxxxxx sowie im \nEinzugsgebiet xxxxxxxxx. Südlich angrenzend an den unteren Sümpfungsbrunnen \nbefinde sich ein Feuchtgebiet, welches derzeit über Wässer, die bei xxxxxxxxxx von \nxxxxxxxxxx eingeleitet würden, wasserstandsmäßig stabilisiert werde. Die geplante \nSümpfung konterkariere das aus dem Konzept des Landes sich ergebende Ziel des \nBraunkohleplanes der Stützung der Grundwasserstände in abgesenkten Bereichen. \nDarüber hinaus sei nicht ausgeschlossen, dass die geplante Sümpfung xxxxx eine \nTeilverlagerung des Einzugsgebietes xxxxxxxxx, welches derzeit durch \nVersickerungsmaßnahmen seitens xxxxxxxxxx gestützt und stabilisiert werde, \nverursache. Da bekanntermaßen in den dann gegebenen Verlagerungsbereichen \nerhebliche Belastungen vorlägen, sei eine Verlagerung ebenfalls zu vermeiden. \nZusammenfassend hat sich das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf den Standpunkt \ngestellt, die geplanten Sümpfungen würden die zuvor geschilderten negativen \nVeränderungen verursachen und einen beschleunigten Abfluss des anstehenden \nGrundwassers bewirken (Verbot gemäß § 1 a WHG). Sämtliche gestellten Anträge \nseien nicht geeignet, eine wasserwirtschaftlich verträgliche Lösung darzubieten, so \ndass sie in der vorliegenden Form abzulehnen seien.\n\n22\n\nDie Beigeladene zu 1) hat hinsichtlich des vorgesehenen Sümpfungsbrunnens \nxxxxx eingewandt, dass sich die Einzugsgebiete der vorgesehenen Maßnahmen zum \nTeil deutlich überlagern und dass sich dadurch die Gesamtdarstellung verändere. Es \nsei auch eine Beeinflussung des Einzugsgebiets für ihre Wassergewinnung \nxxxxxxxxx zu erwarten. Das bereits durch die Sümpfungsmaßnahmen des \nBraunkohlentagebaus verschwenkte Einzugsgebiet werde zusätzlich aus Nordosten \nbeeinflusst.\n\n23\n\nDie aus Süden dem Wasserwerk anströmende CKW-Kontamination könne durch \ndiese Verschwenkung auch auf andere Trinkwasserbrunnen der Wassergewinnung \nxxxxxxxxx überströmen. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf notwendige \nAufbereitungen. Insgesamt werde das Wassereinzugsgebiet weiter in gewerblich \ngenutzte Flächen abgedriftet und könne auch deutlich die xxxxx überschreiten. Dies \nhätte zur Folge, dass stärker belastetes Grundwasser das Wasserwerk xxxxxxxxx \nerreicht.\n\n24\n\nDen vorstehend aufgeführten Einwändungen und Bedenken hat die \nAntragsgegnerin in dem ablehnenden Bescheid Rechnung getragen. Die im \nWiderspruchsverfahren vorgetragenen und im vorliegenden Verfahren wiederholten \nArgumente der Antragstellerin gegen die tatsächlichen Annahmen und Bewertungen \nder Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die Annahme einer Gefährdung der \nWasserversorgung in qualitativer Hinsicht auszuräumen.\n\n25\n\nAus dem Umstand, dass nach den Sümpfungsmaßnahmen des Jahres 2001 \neine Veränderung der Trinkwasserqualität im Wasserwerk xxxxxxxxxxxxxxx - noch - \nnicht festgestellt werden konnte, lässt sich nicht ableiten, dass es nicht längerfristig \nzur Verwirklichung der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahr kommt.\n\n26\n\nDie von der Antragstellerin pauschal bestrittene Darstellung der Beigeladenen zu \n2) im vorliegenden Verfahren, die sich auf die Berechnungen des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx für den Grundwassergleichen-Plan im \nZusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 31.10.2001 zu Gunsten \nder Beigeladenen zu 2) stützt, wonach sich das Einzugsgebiet nördlich und nord-\nöstlich wesentlich ausdehnen wird, und zwar in Richtung kontaminierter Bereiche, \nkann nicht leichthin als Spekulationen abgetan werden. Selbst wenn hier ein \nzusätzlicher Einfluss der Sümpfungen im Zusammenhang mit dem \nBraunkohlentagebau angenommen wird, ändert dies nichts an der Einschätzung, \ndass jedenfalls auch die vorgesehenen Sümpfungsmaßnahmen der Antragstellerin \nEinfluss auf die Vergrößerung des Einzugsgebietes haben. Genaue Messungen oder \nBerechnungen der beteiligten Grundwasserströmungen und ihrer Veränderungen \nsind bisher nicht angestellt worden.\n\n27\n\nJedenfalls dürfte durch den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n21.03.2002 eingereichten Plan „ Grundwassergleichen April 2001\" des \nxxxxxxxxxxxxxx in Zusammenschau mit dem von der Beigeladenen zu 2) mit dem \nSchriftsatz vom 12.3.2002 vorgelegten Grundwassergleichen-Plan des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, aus dem sich das - allerdings zeitlich nicht genau \nfestgelegte - frühere Einzugsgebiet xxxxxxx ergibt, verdeutlicht werden, dass im April \n2001, mithin während der gegen Anfang des Jahres 2001 begonnenen \nSümpfungsmaßnahmen der Antragstellerin, die Einzugsgebiete der \nWassergewinnungsanlagen xxxxxxx und xxxxxxxxx nördlich bis an die Grenze und \nöstlich über die Wasserschutzgebiete hinaus ausgedehnt waren, im Falle \nxxxxxxxxxxxxxxx in unmittelbare Nähe zu dem nach den Annahmen der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) kontaminierten Bereich Nordkanal, im \nFalle xxxxxxxxx in den Bereich Deponie xxxxxxxx. Auch wenn insoweit die von der \nAntragstellerin ohne nähere Begründung bestrittene ausschließliche Kausalität ihrer \nSümpfungsmaßnahmen einer Überprüfung bedürfen mag, ist doch deutlich, dass \njede weitere Beeinflussung und/oder Belastung der Einzugsgebiete mit nicht \nabsehbaren Gefahren für die Wasserversorgung verbunden ist. Die Antragstellerin, \ndie auch die Bodenkontamination im Bereich des Nordkanals unsubstantiiert \nbestreitet, verkennt, dass sie im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu \nmachen hat. Dazu gehören auch die tatsächlichen Umstände, aus denen sich das \nFehlen von zwingenden Versagungsgründen ergibt.\n\n28\n\nOhne sachverständige Hilfe vermag die Kammer jedenfalls nicht die Unrichtigkeit \nder Darstellung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) zu erkennen. Die \nVerlagerung der Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen in nicht durch \nWasserschutzgebietsregelungen besonders geschützte Bereiche ist \nwasserwirtschaftlich als grundsätzlich unerwünscht anzusehen. Dies trifft auch für \ndas Wasserwerk xxxxxxxxx der Beigeladenen zu 1) zu, die mit Recht darauf hinweist, \ndass durch die Vergrößerung ihres Einzugsgebietes über die xxxxx hinaus die \nGefahr des Zuflusses qualitativ minderwertigen Wassers aus dem Bereich der xxxxx \nbesteht. Soweit die Antragstellerin eine Gefährdung des Wasserwerks xxxxxxxxx \ndurch eine von Süden zuströmende CKW-Kontamination bestreitet und eine \nVerwechslung der Altlastenschäden annimmt, ist nicht belegt, woraus die \nAntragstellerin diese Schlüsse zieht. Die Hilfsüberlegungen der Antragstellerin, \ngegebenenfalls könne durch Auflagen hinsichtlich einer verbesserten Filtertechnik in \ndem vorgenannten Wasserwerk den durch eine Kontamination des Grundwassers \nentstehenden Schäden entgegengewirkt werden, sind technisch nicht näher belegt. \nEine Aufklärung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kommt nicht in Betracht. \nDarüber hinaus ist fraglich, ob die Beigeladene zu 1) eine durch \nAufbereitungsmaßnahmen auszugleichende Verschlechterung der \nGrundwasserqualität unabhängig von der Frage der Kostentragung hinzunehmen \nhat.\n\n29\n\nAngesichts der überragenden Bedeutung des Schutzgutes Wasserversorgung ist \nnicht zu beanstanden, wenn zunächst auf der Grundlage der bekannten Verhältnisse \nGefährdungsprognosen berücksichtigt werden. Es darf nicht abgewartet werden, bis \nsich eine drohende Gefahr tatsächlich realisiert.\n\n30\n\nIm Hinblick auf die Gefahr einer Verschlechterung der Wasserqualität kommt es \nim vorliegenden Verfahren auf die Frage der Verminderung des Wasserdargebots \nnicht entscheidend an. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass der von der \nAntragsgegnerin hervorgehobene längerfristige Einfluss der vorgesehenen \nSümpfungsmaßnahmen auf das Grundwasserdargebot nicht mit dem Hinweis auf die \nKurzfristigkeit und Einmaligkeit der für dieses Jahr vorgesehenen Maßnahmen \nrelativiert werden kann. Denn die Sümpfungsmaßnahmen machen nur einen Sinn, \nwenn sie - jedenfalls bis zu einer denkbaren anderweitigen Lösung der Probleme \nnicht grundwassergerecht gebauter Häuser - jährlich wiederholt werden mit der Folge \nder Entziehung von bis zu 6 Mio. m³ pro Jahr aus dem Grundwassersystem der \nbetroffenen Region. Die Prüfung, ob und wie sich derartige Entnahmemengen \ntatsächlich gefährdend auswirken, muss, sofern die Klage sich als zulässig erweisen \nsollte, dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben.\n\n31\n\nAuch unter Ermesssensgesichtspunkten kann von einem Anspruch der \nAntragstellerin nicht ausgegangen werden. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW ist geklärt, dass \neine wasserrechtliche Planfeststellung sogar ohne Prüfung zwingender \nVersagungsgründe auf Grund einer planerischen Abwägung abgelehnt werden \ndarf.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990, - 7 C 3.90 - in: BVerwGE 85, 155; OVG \nNRW, Beschluss vom 23.04.1992, 20 A 1731/92, m.w.N. u.a. in ZfW 1994, 363 \nff.\n\n33\n\nFür die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis kann nichts anderes gelten. \nWenn man sich auf den Standpunkt stellt, eine abschließende Beurteilung des \nVorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen und der exakten Wahrscheinlichkeit \neiner - jedenfalls nicht ganz auszuschließenden - Gefährdung der Wasserversorgung \nkönne offen bleiben oder sei wegen des technischen Aufwands nicht vertretbar, so \nhätte die Antragsgegnerin nach Ermessen zu entscheiden. Jedenfalls im Rahmen \nder dann anzustellenden hypothetischen Ermessensüberprüfung scheidet ein \nAnspruch auf Erteilung der Erlaubnisse unter dem Gesichtspunkt der einzig \ndenkbaren ermessensfehlerfreien Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null) \nangesichts der verschiedenen in die Abwägung einzustellenden Belange aus. Es \nwäre nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Hinblick auf die \nüberragende Bedeutung des Grundwasserschutzes dem Umstand, dass eine \nGefährdung der Wasserversorgung jedenfalls nicht ganz auszuschließen ist und \ndass deren denkbares und im Falle des Eintritts eines Schadens möglicherweise \nauch schwer wiegendes Ausmaß nicht zuverlässig abzuschätzen ist, im Rahmen der \nAbwägung einen so hohen Rang einräumte, dass die entgegenstehenden Belange \nder Grundstückseigentümer, die die Antragstellerin sich zueigengemacht hat, \nzurückzustehen haben. Auf die von den Beteiligten eingehend erörterte Frage, wie \ngroß im Hinblick auf die schon eingetretenen und zu erwartenden \nGrundwasserstände die Gefahr einer Schädigung von Gebäuden im für das \nvorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich ist und ob die von der \nAntragstellerin hierzu vorgelegten Berechnungen und Messungen zutreffen, kommt \nes in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der \nAntragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladenen sich mit Anträgen am Verfahren \nbeteiligt und ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.\n\n35\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Der Streitwertfestsetzung liegt die Annahme einer \nendgültigen Grundwasserentnahme für den Antragszeitraum von drei Monaten in der \ngeschätzten Größenordnung von ca. drei Millionen m³ (für sechs Monate: \nxxxxxxxxxxxxx bis zu 4,204 Mio. m³, xxxxxxxxx bis zu 1,095 m³, xxxxx bis zu 1,314 \nm³) zu Grunde, wobei berücksichtigt wird, dass die Antragstellerin an dem \ngewonnenen Wasser kein wirtschaftliches Verwertungsinteresse hat, so dass der \nBeschaffungspreis für die genannte Grundwassermenge allein nicht maßgeblich sein \nkann, aber auch nicht außerachtzulassen ist, so dass die Kammer 0,05 Euro je m³ \nangesetzt hat.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-04/6-l-638-02","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-04/6-l-638-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298471","retrieved":"2026-07-09 03:22:12.028114+00:00"}}