{"status":"available","doknr":"OLD298470","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0404.4K6628.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-04","aktenzeichen":"4 K 6628/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau sind jeweils Miteigentümer des Grundstücks \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxx. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus \nbebaut; es liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Die - neben dem \nGrundstück des Klägers - entlang der Straße „xxxxxxxxxxxxxxx\" und jeweils jenseits \ndes weiter nördlich gelegenen xxxxxxxxxxxxxxx vorhandene Bebauung wird westlich \ndurch die xxxxxxx Straße und östlich durch den Rheindamm begrenzt. Wegen \nweiterer Einzelheiten wird auf die Flurkartierung Bl. 49 d. GA, die in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegte Luftbildkopie und auf den bei den Gerichtsakten im Maßstab \n1 : 20.000 befindlichen Stadtplan (Stadt xxxxx mit allen Stadtteilen) Bezug \ngenommen. \n\n3\n\nAuf Grund von Nachbarbeschwerden wurde der Beklagte im Frühjahr des \nJahres 1999 auf die Nutzung des rückwärtigen Bereichs des klägerischen \nGrundstücks aufmerksam gemacht. Anlässlich einer zeitnah durchgeführten \nOrtskontrolle wurde diesbezüglich festgestellt, dass im hinteren Gartenbereich \nmehrere Schuppen/Stallungen erstellt worden waren, in denen 4 Hähne und weitere \nTiere gehalten wurden. \n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 22. Juni 1999 auf, die bisherige Haltung von 4 Hähnen auf \ndie Haltung eines Hahnes zu beschränken. Für den Fall des Nichtbefolgens \ninnerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bestandskraft der Verfügung wurde ein \nZwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM angedroht. Zur Begründung führte der \nBeklagte aus, dass das Grundstück des Klägers in einem Baugebiet liege, das einem \nreinen Wohngebiet entspreche und in einem solchen Gebiet die von ihm praktizierte \nTierhaltung mit den Schutzbelangen der Umgebung unverträglich sei. \n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nmit Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999 zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 15. Oktober 1999 Klage erhoben.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juni 1999 \nund den Widerspruchsbescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 15. September 1999 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt er seine bisherigen Ausführungen. \n\n12\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 4. Mai 2001 den Rechtsstreit auf die \nBerichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat mit \nBeschluss vom gleichen Tag den Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom \n21. Januar 2002 - 10 E 434/01).\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juni 1999 und der \nWiderspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 15. September 1999 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO).\n\n17\n\nDie Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger wörtlich aufgegeben worden ist, \nkünftig nur noch maximal einen Hahn - statt wie bisher vier Hähne - auf dem \nGrundstück „xxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" in xxxxx zu halten, ist - auch aus der Sicht des \nKlägers - bei vernünftiger Auslegung so zu verstehen, dass ihm die Nutzung der auf \nseinem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen \nzur Kleintierhaltung insoweit untersagt wird, als er dort mehr als einen Hahn hält. \nRechtsgrundlage für ein solches, gegen den Kläger gerichtetes bauaufsichtliches \nEinschreiten ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden \nunter anderem darüber zu wachen, dass bei der Nutzung baulicher Anlagen sowie \nanderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen \nAnordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie \nnach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu diesen \nMaßnahmen kann auch die Nutzungsuntersagung gehören, die das Gebot zur \nEinstellung der ausgeübten Nutzung einschließlich der Entfernung der zur illegalen \nNutzung eingebrachten Sachen und das Verbot, dieselbe Nutzung wieder \naufzunehmen, enthält.\n\n18\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen \nbereits dann vor, wenn es sich um eine formell illegale Nutzung handelt, das heißt \ndie bauaufsichtliche Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Nutzung fehlt, \nim Übrigen jedenfalls dann, wenn die untersagte Nutzung materiell baurechtswidrig \nist. \n\n19\n\nHier kann offen bleiben, ob die Nutzung formell illegal ist. Zwar ist dem Kläger \neine Baugenehmigung tatsächlich nicht erteilt worden; allerdings lässt sich unter \nBerücksichtigung des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und des Vorbringens der \nVerfahrensbeteiligten nicht abschließend klären, ob die untersagte Nutzung \nüberhaupt genehmigungspflichtig ist. Das kann jedoch dahinstehen, weil auch eine \ngenehmigungsfreie Nutzung nur im Einklang mit den materiellen Vorschriften \nausgeübt werden darf. Das ist hier nicht der Fall. Die dem Kläger untersagte \nTierhaltung ist vielmehr materiell baurechtswidrig. Sie verstößt gegen \nbauplanungsrechtliche Vorschriften.\n\n20\n\nDas Grundstück des Klägers ist bauplanungsrechtlich dem Innenbereich gem. \n§ 34 BauGB zuzuordnen. Es liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils der Stadt xxxxx und ist einem Bereich gem. Abs. 2 der Vorschrift zugehörig, \ndessen Eigenart einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entspricht. \nDies ergibt sich auch ohne Ortsbesichtigung aus der in der Gerichtsakte befindlichen \nFlurkartierung (Bl. 49 d. GA), ferner dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten \nLuftbild und im Übrigen aus dem zu den Gerichtsakten gereichten Stadtplan der \nStadt xxxxx.\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1992 - 7 A 3694/91 -, zum Verzicht auf \neinen Ortstermin und Entscheidung allein auf Grund von Kartenmaterial und \nLichtbildern. \n\n22\n\nUnabhängig von der Frage, ob sich die Bebauung östlich der xxxxxxx Straße \nbeiderseits des xxxxxxxxxxxxxxx und an der Straße „xxxxxxxxxxxxxxx\" in Richtung \ndes Ortskerns von xxxxxxxx westlich der xxxxxxx Straße fortsetzt, stellt bereits der \nvorbeschriebene Bereich für sich allein ein durch Wohnbebauung geprägtes und \ndamit seiner Eigenart nach - wenn auch kleines- reines Wohngebiet im Stadtteil von \nxxxxxxxxxxxxxx dar. Der Charakter dieses abgeschlossenen Gebietes als reines \nWohngebiet wird durch die sich nördlich und südlich anschließenden unbebauten \nund landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen nicht verändert.\n\n23\n\nIn einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO sind bauliche oder \nsonstige Anlagen und Einrichtungen, die der Haltung von mehreren Hähnen dienen, \nim Hinblick auf den Schutzanspruch der benachbarten Wohnbebauung unter dem \nGesichtspunkt der Rücksichtnahme nicht erlaubt. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht aus § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO. Danach sind zwar in reinen \nWohngebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für Kleintierhaltung \nzulässig. Allerdings muss es sich dabei um solche Anlagen handeln, die dem \nNutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes \nselbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Als Annex zum Wohnen \nermöglicht die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO eine Kleintierhaltung nur, \nwenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen \nder für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nicht sprengt. \n\n24\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 \nNr. 51.\n\n25\n\nDie auf dem Grundstück des Klägers betriebene Kleintierhaltung, von ihm selbst \nals hobbymäßige Zucht von Rassegeflügeln bezeichnet, überschreitet nach Art und \nUmfang dessen, was in einem reinen Wohngebiet allgemein, aber auch unter \nBerücksichtigung der tatsächlichen Eigenart des hier maßgeblichen Baugebietes \nüblich ist. Die von der Tierhaltung des Klägers in Gestalt der von ihm gehaltenen \n- insgesamt - vier Hähne ausgehenden Belästigungen und Störungen sind für die \nUmgebung des eingangs dargestellten Baugebietes unzumutbar. Dass bereits ein \nHahn durch sein Krähen Tag für Tag erhebliche Lautäußerungen verursacht, \nentspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Das gilt erst recht für das Krähen mehrerer \nHähne, durch das die Wohnruhe in einer mit dem Charakter eines reinen \nWohngebietes nicht zu vereinbarenden Weise empfindlich gestört wird. Das hier \nmaßgebliche Baugebiet „xxxxxxxxxxxxxxx\" und beidseitig des xxxxxxxxxxxxxxx weist \nkeine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. \nAllein wegen der Randlage des hier streitgegenständlichen Baugebietes und des \nweiteren Umstandes, dass auf den benachbarten Außenbereichsflächen auch \nSchafe und Rinder gehalten werden, folgt keine Zulässigkeit gebietsunverträglicher \nNutzungen innerhalb des Wohngebietes. Auch die vom Kläger angeführte Größe der \nWohngrundstücke und insbesondere der rückwärtigen Gartenbereiche, gibt für die \nZulässigkeit der von ihm beanspruchten Haltung mehrerer Hähne nichts her. Dies gilt \nselbst dann, wenn die Grundstücke objektiv auf Grund der vorbeschriebenen \nUmstände für einer Kleintierhaltung geeignet sein sollten und wenn, wie der Kläger \ngeltend macht, auf benachbarten Grundstücken tatsächlich Kleintiere gehalten \nwerden. Die Besonderheit der hier zu bewertenden Tierhaltung liegt darin, dass die \nvon ihr ausgehenden Störungen in Gestalt der von den Hähnen ausgehenden \nLautäußerungen nicht auf das Grundstück des Klägers beschränkt bleiben, sondern \nweithin, insbesondere in der Umgebung des hier maßgeblichen Baugebietes, \nwahrnehmbar sind.\n\n26\n\nDie Ordnungsverfügung ist schließlich auch verhältnismäßig. \n\n27\n\nDem Beklagten stand an Stelle der (teilweisen) Nutzungsuntersagung kein \nmilderes Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den \nrechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück des Klägers effektiv und nachhaltig zu \nbeenden. Klarstellend ist an dieser Stelle anzumerken, dass es nicht um eine direkte \noder indirekt von der Behörde angeordnete Tötung der überzähligen Hähne geht, \nsondern einzig und allein darum, dass diese von seinem Grundstück zu entfernen \nsind. Die vom Kläger zu der ihm aufgebenen Nutzungsuntersagung angeführten \nAlternativen einer auf bestimmte Zeiten beschränkten Außentierhaltung scheiden \nebenso wie die angebotene Durchführung von Schallschutzmaßnahmen mangels \nEignung von vornherein aus. Geeignete Austauschmittel kann der Kläger \ngegebenenfalls noch im Rahmen der nachfolgenden Vollstreckung anbieten. \n\n28\n\nDie Verfügung ist auch angemessen. Die anders lautenden Einwände des \nKlägers hierzu sind abwegig. Das gilt zum einen für die behauptete Verletzung \nseines Persönlichkeitsrechts. Die Hobby-Tierhaltung - so für den Kläger unterstellt - \nfindet ihre Grenze dort, wo sie die Rechte anderer in diesem Gebiet wohnender \nMenschen beeinträchtigt. Das ergibt sich unter anderem aus der Einschränkung des \nallgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG. Das Gebot der \ngegenseitigen Rücksichtnahme kann in einem seiner Elemente als Audruck dieses \nGrundrechts verstanden werden. Indem dem Kläger immerhin noch die Möglichkeit \nzur Haltung eines Hahnes verbleibt, hat der Beklagte seinem Persönlichkeitsrecht \nüberdies mehr als ausreichend Rechnung getragen. Ob und wie unter diesen \nBedingungen die vom Kläger angestrebte Rassegeflügelzucht noch möglich ist, \nmusste der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Zu dem vom \nKläger darüberhinaus bemühten elterlichen Recht auf naturnahe Erziehung seiner \nKinder gem. Art. 6 Abs. 2 GG gelten die vorhergehenden Ausführungen \nentsprechend. Auf die von ihm angeführte UN-Konvention zur Artenvielfalt (vgl. \nÜbereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt, durch die \nBundesrepublik Deutschland in Rio de Janeiro am 12. Juni 1992 unterzeichnet, BGBl \nTeil II, S. 1741 ff) kann er sich schon deswegen nicht berufen, weil es sich hierbei \nungeachtet der Frage, ob die von ihm gehaltenen Hähne überhaupt eine \nschützenswerte Rasse darstellen, um internationales Umweltvölkerrecht handelt, das \nals solches nur Völkerrechtssubjekte, d.h. souveräne Staaten oder ausnahmsweise \nauch internationale Organisationen berechtigen und verpflichten kann, nicht aber \nIndividuen. Eine dies begründende verbindliche Rechtssetzung in nationales Recht \nist bislang nicht erfolgt. \n\n29\n\nDie Ordnungsverfügung richtet sich auch an den richtigen Adressaten. Die \nHeranziehung des Klägers als (Mit-)Grundstückseigentümer und Zustandsstörer \ngem. § 18 Abs. 1 OBG NRW ist nicht zu beanstanden. Dass seine Ehefrau \nMiteigentümerin des Grundstücks ist, berührt die Rechtmäßigkeit der nur gegen ihn \ngerichteten Ordnungsverfügung nicht. Da zwischenzeitlich gegen seine Ehefrau eine \nDuldungsverfügung ergangen ist, ergeben sich aus ihrer Mitberechtigung auch keine \nAuswirkungen auf das nachfolgende Vollstreckungsverfahren. \n\n30\n\nDie mit der Ordnungsverfügung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe \nvon 1.000,00 DM für den Fall, dass der Kläger die ihm aufgegebene \nNutzungsuntersagung nicht beachten sollte, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf \n§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n32\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-04/4-k-6628-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-04/4-k-6628-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298470","retrieved":"2026-07-09 03:22:11.861793+00:00"}}