{"status":"available","doknr":"OLD298494","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0402.3K2296.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-02","aktenzeichen":"3 K 2296/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten \nGrundstücks xxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Nördlich des Grundstücks \nverläuft auf einem 5 bis 6 Meter hohen Bahndamm eine zweigleisige \nWerksbahnstrecke. Die Bahntrasse wird mittels eines Brückenbauwerks über die \nxxxxxxxxxxxxxxxx geführt.\n\n3\n\nUnter dem 31. Dezember 1999 beantragte der Kläger bei dem beklagten Amt, \ngegen den von der Bahnstrecke auf sein Grundstück einwirkenden Lärm \neinzuschreiten.\n\n4\n\nDen Antrag lehnte das beklagte Amt durch Bescheid vom 9. Mai 2000 ab. In den \nGründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelungen, die das behördliche \nEinschreiten zum Zwecke des Lärmschutzes ermöglichten, wendeten sich nicht an \ndas beklagte Amt.\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch \nWiderspruchsbescheid vom 23. März 2001 zurück.\n\n6\n\nMit der am 24. April 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, \ndas beklagte Amt möge gegen den von der Bahntrasse ausgehenden Lärm \neinschreiten, weiter.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 9. \nMai 2000 und des Widerspruchsbescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. März 2001 zu \nverpflichten, entsprechend dem Schreiben des Klägers vom 31. \nDezember 1999 gegen den auf das Grundstück \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx einwirkenden Lärm \nvorzugehen.\n\n9\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes und des \nWiderspruchsvorgangs der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des beklagten Amtes vom 9. Mai 2000 ist rechtmäßig (vgl. § 133 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf das \nvon ihm begehrte Einschreiten. Zur Begründung wird auf die Gründe der \nangefochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen, denen das Gericht folgt. \nZutreffend ist das beklagte Amt davon ausgegangen, dass es mangels Zuständigkeit \nzum Einschreiten nicht befugt sei. Die dagegen gerichteten Angriffe gehen fehl.\n\n15\n\nDie Regelung des § 41 Abs. 1 BImSchG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in \nBetracht. Sie greift, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, beim Bau oder \nder wesentlichen Änderung von Eisenbahnen ein und wendet sich daher an \ndiejenigen Behörden, die dazu berufen sind, die für den Bau oder die wesentliche \nErweiterung einer Eisenbahn erforderlichen Verwaltungsentscheidungen zu erlassen. \nEine solche Fallgestaltung ist hier nicht im Streit. Der Kläger wendet sich gegen den \nBetriebslärm einer bestehenden Eisenbahntrasse, nicht hingegen gegen den Lärm, \nder - zukünftig - von einer noch zu bauenden oder zu erweiternden Trasse ausgehen \nwird.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n18\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-02/3-k-2296-01","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-04-02/3-k-2296-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298494","retrieved":"2026-07-09 03:22:14.152819+00:00"}}