{"status":"available","doknr":"OLD298540","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0325.10K1937.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-25","aktenzeichen":"10 K 1937/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht im Dienst der Beklagten bei der Flugwetterwarte E. Dort \narbeitet sie „teilzeitbeschäftigt\" mit der halben wöchentlichen Stundenzahl ständig \nnach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen \nArbeitszeit vorsieht und nach dem sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden \nin der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je sieben Wochen \nleistet. Von der Beklagten erhält sie dafür die nach § 6 des \nBundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechend ihrer ermäßigten \nWochenarbeitszeit gekürzte Zulage für Wechseldienst und für Schichtdienst gem. \n§ 20 Abs. 2 a EZulV.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. Mai 2000 beantragte die Klägerin die volle Auszahlung \ndieser Erschwerniszulage mit der Begründung, sie erfülle ungeachtet der Tatsache \nihrer Teilzeitbeschäftigung die gem. § 20 Abs. 2 a EZulV erforderlichen \nVoraussetzungen für einen uneingeschränkten Anspruch auf \nWechselschichtzulage.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. Mai 2000 lehnte der Deutsche Wetterdienst den Antrag der \nKlägerin ab. Deren gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies der \nDeutsche Wetterdienst mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2001 - zugestellt \nam 5. März - zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 4. April 2001 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiterverfolgt. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass sie den Erschwernissen, \ndie mit der Wechselschichtzulage abgegolten werden sollen, ungeachtet ihrer \nTätigkeit als Teilzeitbeschäftigte genauso ausgesetzt sei, wie dies bei \nVollzeitbeschäftigten der Fall sei. Ihr Einsatz in Wechselschichten habe zur Folge, \ndass jeweils der Tag- Wachrythmus unterbrochen werde, woraus sich vielerlei \nBelastungen, etwa bezüglich der Wahrnehmung von Sozialkontakten, ergäben. Da \nes sich bei der Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV um eine „pauschale \nAbgeltung\" von mit dem Einsatz in Wechselschichten verbundenen Erschwernissen \nhandele, könne es nicht darauf ankommen, dass sie nur teilzeitbeschäftigt sei. Im \nÜbrigen handele es sich bei der mit der Begründung, sie sei nur teilzeitbeschäftigt, \nvorgenommenen Kürzung der Zulage um eine nach Artikel 141 des EG-Vertrages \nverbotene mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen, da diese den weitaus größten \nTeil der Teilzeitbeschäftigten stellten und von der Kürzungsregelung folglich \nbesonders betroffen würden. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nDeutschen Wetterdienstes vom 26. Mai 2000 und des \nzugehörigen Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 zu \nverpflichten, ihr ab dem 7. Mai 2000 die volle \nWechselschichtzulage (ohne Kürzung wegen \nTeilzeitbeschäftigung) unter Berücksichtigung bereits gezahlter \nAnteile zu gewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Wechselschichtzulage zu den \nvon § 6 Abs. 1 BBesG erfassten Dienstbezügen gehöre und deshalb - dem klaren \nWortlaut dieser Bestimmung folgend - bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen \nVerhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden müsse. Dies sei auch weder im Hinblick \nauf Art. 3 GG noch unter Berücksichtigung von Art. 141 des EG-Vertrages in \nVerbindung mit der Richtlinie 75/117-EWG über den Grundsatz des gleichen \nEntgeltes für Männer und Frauen zu beanstanden. Eine nach Art. 3 GG unzulässige \nUngleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin mit Vollzeitbeschäftigten liege \nschon deshalb nicht vor, weil es sich um ungleiche Sachverhalte handele. Der \nTatbestand einer „mittelbaren Diskriminierung\" sei nicht erfüllt, weil die von der \nKlägerin als nachteilig empfundenen Wirkungen des § 6 BBesG ausschließlich auf \ndem Umstand der Teilzeitbeschäftigung beruhten und Frauen wie Männer \ngleichermaßen träfen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Deutschen \nWetterdienstes ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Wechselschichtzulage \nnach § 20 Abs. 2 a EZulV in voller Höhe. \n\n14\n\nNach § 20 Abs. 2 a EZuIV erhalten Beamte und Soldaten u.a. dann eine \nSchichtzulage (im Zeitpunkt der Klageerhebung 120,00 DM monatlich) - wenn sie \nständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen \nregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde \nArbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags \nund feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei durchschnittlich mindestens \n40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je \nsieben Wochen leisten. Diese Zulage soll besondere, bei der Bewertung des Amtes \ndurch Einstufung in die Besoldungsordnung nicht berücksichtigte Erschwernisse (vgl. \n§ 1 EZulV) abgelten und gehört zur Besoldung im Sinne des § 1 Abs. 1 und \nAbs. 2 BBesG,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 34.00 -, IÖD 01, 38.\n\n16\n\nSie ist damit Teil der der Klägerin zustehenden Dienstbezüge, die während der \nDauer der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung der verhältnismäßigen Kürzung nach \n§ 6 Abs. 1 BBesG unterliegen. Die der Klägerin nach § 20 Abs. 2 a EZulV \nzustehende Wechselschichtzulage ist mithin im gleichen Verhältnis wie ihre \nArbeitszeit, d.h. um 50 v.H. zu kürzen, denn gem. § 2 Abs. 1 BBesG wird die \nBesoldung der Beamten, Richter und Soldaten (ausschließlich) durch Gesetz, \nwelches im vorliegenden Fall der von der Klägerin erhobenen Forderung \nentgegensteht, geregelt.\n\n17\n\nDie beamtenrechtliche Besoldung knüpft an den Grundsatz der Alimentation an. \nDanach gewährt der Dienstherr dem Beamten und dessen Familie in Form von \nDienstbezügen und Hinterbliebenenversorgung einen angemessenen, \nstandesgemäßen Unterhalt, dessen Höhe sich nach Alter des Beamten, der \nBedeutung seines Amtes und den allgemeinen Lebensverhältnissen richtet. Der \nBeamte kann damit stets nur die seinem Amte entsprechende Besoldung erhalten, \ndie in besoldungsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist. Unerheblich ist, welche \nAufgaben er im Einzelnen wahrnimmt. Insoweit besteht ein grundlegender \nUnterschied zum Vergütungsrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen \nDienst. Während deren Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Leistungen \nanzusehen ist, stellt die beamtenrechtliche Besoldung einen Ausgleich zur Pflicht des \nBeamten dar, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und \ndiesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, \n\n18\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1979 \n- IV 1847/77 -, ZBR 80, 227 m.w.N.\n\n19\n\nDienstverpflichtung einerseits und die dafür gewährte Besoldung andererseits \nsind wechselseitig aufeinander bezogen.\n\n20\n\nVor diesem Hintergrund ist die Regelung des § 6 S. 1 BBesG zu sehen, die den \nZusammenhang zwischen dem Umfang der Dienstleistung des Beamten bei \nbewilligter Teilzeitbeschäftigung und der Höhe seiner Besoldung herstellt.\n\n21\n\nErfasst von der Kürzung nach § 6 BBesG werden danach all diejenigen \nDienstbezüge, die in Bezug zum jeweiligen Beschäftigungsumfang stehen. § 6 \nBBesG geht dabei von dem auf dem Alimentationsgedanken beruhenden Grundsatz \nder Einheit der Dienstbezüge aus, die eine Aufspaltung nach einzelnen \nBesoldungsbestandteilen grundsätzlich nicht zulässt. Denn die Besoldung eines \nBeamten stellt nicht die Summe getrennt vergüteter Einzelaufgaben dar, sondern - \nwie bereits dargelegt - einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit seiner \ndienstlichen Funktionen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich nur bei - \nhier nicht vorliegenden - besonderen gesetzlichen Regelungen und hinsichtlich der \nanteiligen Kürzung von Zulagen und Vergütungen aus deren Ausgestaltung und \nZweckbestimmung und ihrem sich hieraus zu beantwortenden Bezug zum \nBeschäftigungsumfang ergeben.\n\n22\n\nDanach nehmen Erschwerniszulagen, die - wie die Wechselschichtzulage - in \nfesten Monatsbeträgen gewährt werden, an der verhältnismäßigen Kürzung der \nDienstbezüge teil. Die lediglich gewissen Mindesterfordernissen unterliegende \npauschale Abgeltung der Erschwernis durch Dienst in Wechselschichten knüpft nicht \nan bestimmte Einzelbelastungen an, sondern geht davon aus, dass die Belastung \ndurch den Dienst in Wechselschichten während eines bestimmten Zeitraumes \ngleichmäßig vorliegt, ohne dass es bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen im \nEinzelnen auf den jeweiligen tatsächlichen Umfang des Nachtdienstes oder den \nZeitpunkt seiner Ableistung innerhalb des Zeitraums noch ankäme. Der für eine \nAnwendung des § 6 BBesG erforderliche Bezug der mit der Wechselschichtzulage in \nden Blick genommen gleichmäßigen Belastung zum Beschäftigungsumfang liegt \ndanach vor, \n\n23\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 4 S 2623/96 -, \nIÖD 99, 250.\n\n24\n\nNach Art. 20 Abs. 3 GG ist das Gericht an die Gesetze gebunden, d.h. es kann \nder Klägerin nicht ein Mehr an Besoldung zusprechen, als es die gesetzliche \nRegelung des § 2 Abs. 1 BBesG vorsieht. Das würde selbst dann gelten, wenn die \ndem Begehren der Klägerin entgegenstehende besoldungsrechtliche Bestimmung \nals nicht verfassungsgemäß angesehen werden könnte, denn die in einem solchen \nFall auf eine Verfassungsbeschwerde oder einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 \nAbs. 1 GG möglicherweise vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig \nerklärte Besoldungsvorschrift wäre auch danach bis zu ihrer förmlichen Aufhebung \noder Änderung durch den Besoldungsgesetzgeber weiter anzuwenden.\n\n25\n\nAllerdings liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hier nach Auffassung des \nGerichts bereits vom Ansatz her nicht vor. Die Beamtin erhält ihre Besoldung, zu der \n- wie dargelegt - bei Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen auch die \nWechselschichtzulage gehört, nicht als Gegenleistung für die von ihr erbrachten \nLeistungen, bei denen sie - unterstellt man ihre von der Beklagten bestrittenen \ndiesbezügliche Behauptung als wahr - gleichermaßen zusätzlich belastet sein mag \nwie die nicht teilzeitbeschäftigten Beamten im Wechselschichtdienst, sondern als \nAusgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit ihrer dienstlichen Funktionen. \nDaraus folgt, dass auf Grund der in § 6 Abs. 1 BBesG getroffenen Regelung nicht \neine unterschiedliche Abgeltung der Einzelleistung „Dienst in Wechselschichten\" \nerfolgt, sondern die verhältnismäßige Kürzung des einheitlichen \nGesamtbesoldungsanspruchs der Klägerin wegen ihres einvernehmlich in \nTeilzeitbeschäftigung geführten Beamtenverhältnisses, in dessen Rahmen sie Dienst \nin Wechselschichten leistet. \n\n26\n\nSchließlich greift auch der Einwand der Klägerin, sie werde auf Grund der \nTatsache, dass im Bereich des Deutschen Wetterdienstes prozentual mehr Frauen \nals Männer teilzeitbeschäftigt seien und deshalb besonders zahlreich von der \nRegelung des § 6 Abs. 1 BBesG erfasst würden, als Frau „mittelbar diskriminiert\", \nnicht durch. Der objektive Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung ist nur dann \nerfüllt, wenn eine Regelung oder Maßnahme zwar unterschiedslos auf Männer oder \nFrauen anzuwenden ist, diese aber für die Personen eines Geschlechts wesentlich \nnachteiligere Wirkung entfaltet als bei Personen des anderen Geschlechts und diese \nnachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechtsrolle beruhen. \nLetzteres kann jedoch nicht bereits angenommen werden, wenn - wie im \nvorliegenden Fall - die überwältigende Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten beim \nDeutschen Wetterdienst weiblichen Geschlechts ist. Ob der Tatbestand der \n„mittelbaren Diskriminierung\" vorliegt, ist nicht nach quantitativen Gesichtspunkten zu \nbeurteilen, sondern hierbei handelt es sich um die qualitative Beurteilung eines \nbestimmten Sachverhalts,\n\n27\n\nHess. VGH, Urteil vom 17. November 1992 \n- 1 TE 1317/92 -, ZBR 93, 271.\n\n28\n\nDie Teilzeitbeschäftigung - sei es nun die einer Beamtin oder die eines \nBeamten - ist im Hinblick auf ihren geringeren Umfang und die davon abhängige \nAlimentationsverpflichtung des Dienstherrn einer Vollzeitbeschäftigung „qualitativ\" \nnicht gleichwertig, so dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, diesen Unterschied \nzum Anknüpfungspunkt besoldungsrechtlicher Regelungen zu machen und den \ngeminderten Pflichten eine entsprechend geringere Besoldung \ngegenüberzustellen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-25/10-k-1937-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-25/10-k-1937-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298540","retrieved":"2026-07-09 03:22:18.293087+00:00"}}