{"status":"available","doknr":"OLD298549","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0322.10L3058.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"10 L 3058/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.521,95 Euro (entspricht 10.800,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten in dem vorliegenden Antragsverfahren und den bereits\nanhängigen Klageverfahren 10 K 6640/01, 10 K 7390/01, 10 K 915/02 und 10 K\n1557/02 darüber, ob die Zuschüsse des Antragsgegners an die Antragstellerin zu\nden Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit auch über den 1. Juli 2001\nhinaus nach der Übergangsregelung in Nr. 6.10 der bisherigen Richtlinien \"Dauernde\nPflegebedürftigkeit\" zu gewähren sind.\n\n4\n\nDie 1908 geborene Antragstellerin ist die Witwe des 1988 verstorbenen\nHauptlokomotivführers a.D. xxxxxxxxxxxxx. Sie bezieht Witwengeld und\nWitwenrente. Sie ist seit dem Tode ihres Ehemannes selbständiges Mitglied der\nKrankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) und seit dem 1. Januar 1995 in\nder privaten Pflegepflichtversicherung versichert.\n\n5\n\nDie Antragstellerin lebt seit Oktober 1995 in dem Altenheim xxxxxxxxxxx in\nxxxxxxx. Sie ist nach amtsärztlicher Feststellung auf Dauer pflegebedürftig, wobei die\nPflegebedürftigkeit überwiegend auf körperlicher Krankheit beruht. Sie war zunächst\nin Pflegestufe I und ist seit 1998 in Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)\neingestuft.\n\n6\n\nDie Antragstellerin stellte unter dem 8. Oktober 1995 einen vordruckmäßigen\n\"Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen bei dauernder oder\nvorübergehender Heimunterbringung pflegebedürftig körperlich oder geistig Kranker\nentsprechend §§ 9 und 6 Abs. 1 Nr. 7 Beihilfevorschriften (BhV)\".\n\n7\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 1996 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin,\ndie seit 1988 aufgrund erteilter Vollmacht in allen Angelegenheiten durch ihren Sohn\nvertreten wird, mit, daß der beantragte Zuschuß zu den Heimunterbringungskosten\nentsprechend den Richtlinien Heimunterbringung / §§ 9 und 6 Abs. 1 Nr. 7 der\nBeihilfevorschriften des Bundes (BhV) vom 4. Oktober 1995 an gewährt werde. Der\nBescheid habe nur solange Gültigkeit, wie die Anspruchsvoraussetzungen für die\nGewährung der Zuschüsse gegeben seien.\n\n8\n\nDie Antragstellerin erhielt in der Folgezeit jeweils auf Antrag die entsprechenden\nZuschüsse einschließlich der Erhöhungsbeträge nach Maßgabe der Richtlinien\n\"Heimunterbringung\" (Stand: 1. April 1995, veröffentlicht in den \"Bekanntgaben\nDeutsche Bahn\" Nr. 5 vom 8. Juni 1995). Nach Inkrafttreten der zweiten Stufe der\nPflegeversicherung am 1. Juli 1996 fanden diese Richtlinien keine Anwendung mehr.\nAn ihre Stelle traten die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den\nAufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (Richtlinien \"Dauernde\nPflegebedürftigkeit\", Stand: 1. Juli 1996, veröffentlicht in \"Deutsche Bahn-\nGeschäftliche Mitteilung Sonderausgabe Nr. 9\" vom 15. November 1996), die unter\nNr. 6.10 (vollstationäre Pflege) u.a. folgende Regelung enthalten:\n\n9\n\n\"Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1\nSatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -) sind die nach dem Grad der\nPflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2\nSatz 2 SGB XI) zuschußfähig.\n\n10\n\nZu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der\nInvestitionskosten wird kein Zuschuß gewährt, es sei denn, daß sie einen\nEigenanteil des Einkommens übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und\nVersorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag) sowie\ndie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung des Anspruchsberechtigten und des\nEhegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil\nbeträgt ......\n\n11\n\n3. bei alleinstehenden Anspruchsberechtigten und bei gleichzeitiger\nstationärer Pflege des Anspruchsberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen\nAngehörigen 70 % des Einkommens.\n\n12\n\nDie den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und\nVerpflegung einschließlich der Investionskosten werden als Zuschuß gezahlt.\n\n13\n\nÜbergangsregelung\n\n14\n\nFür Anspruchsberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige, die in\neiner Pflegeeinrichtung wegen dauernder Pflegebedürftigkeit untergebracht sind\nund für die bereits vor dem 1. Juli 1996 Zuschüsse nach den \"Richtlinien\nHeimunterbringung\" zustehen, bleiben Aufwendungen nach diesen bis zum 30.\nJuni 1996 geltenden Richtlinien zuschußfähig mit der Maßgabe, daß die ab 1. Juli\n1996 von der Pflegeversicherung erbrachten Leistungen von dem so festgesetzten\nZuschuß abzuziehen sind. Nr. 7.3 der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung\nist nur in den Fällen anzuwenden, in denen ein entsprechender Antrag erstmalig\nvor dem 1. September 1996 gestellt worden ist.\n\n15\n\nAuf Antrag des Anspruchsberechtigten findet Nr. 6.10 der Richtlinien\n\"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" Anwendung. Der Antrag auf Umstellung ist bis zum\n31. März 1997 zu stellen und ist unwiderruflich.\n\n16\n\nDiese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2001.\"\n\n17\n\nDie Geschäftsführung hinsichtlich der Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\"\nwird seit 1996 im Einvernehmen mit dem Antragsgegner durch die Hauptverwaltung\nder KVB wahrgenommen. Die Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf\nGewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien ist den KVB-Bezirksleitungen\nübertragen, die auch die Aufgaben der privaten Pflegeversicherung wahrnehmen.\nDie Zuschüsse werden im Auftrag des Antragsgegners geleistet. Die Richtlinien\nwurden in der Folgezeit durch die Hauptverwaltung der KVB wiederholt überarbeitet\nund neu aufgelegt und zwar zum 1. Oktober 1997, 1. März 1999, 1. März 2000 und\nzuletzt zum 1. Januar 2002. Die Neufassung und Veröffentlichung der Richtlinien\nerfolgte im Einvernehmen mit dem Antragsgegner und unter dessen Namen.\n\n18\n\nDie Antragstellerin erhielt bis zum 30. Juni 2001 jeweils auf Antrag Zuschüsse\ngemäß der vorgenannten Übergangsregelung. Ab dem 1. Juli 2001 wurden die\nZuschüsse nach Maßgabe der Regelung in Nr. 6.10 (ohne Übergangsregelung)\nfestgesetzt und gezahlt. Dies führte zu einer Verminderung der monatlichen\nZuschüsse, die sich auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung z.B. für den\nMonat Juli 2001 auf 556,45 DM belief. Während aufgrund der Regelung in Nr. 6.10\nder Richtlinien für Juli 2001 ein Gesamtbetrag von 3.195,19 DM (bestehend aus dem\nZuschuß zu den Pflegekosten von 2.500 DM und dem Zuschuß zu Unterkunfts-,\nVerpflegungs- und Investitionskosten von 695,19 DM) gezahlt wurde, hätte sich nach\nMaßgabe der Übergangsregelung ein Zuschuß von insgesamt 3.751,64 DM ergeben.\nNach Angaben der Antragstellerin beträgt die Differenz seit Juli 2001 monatlich bis\nzu 600 DM und mehr.\n\n19\n\nDie Antragstellerin legte mit Schreiben vom 17. und 21. August 2001\nWiderspruch gegen die Erstattungsmitteilung der KVB-Bezirksleitung xxxxxx vom\n15. August 2001 zu Pflegeleistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2001 ein und\nführte aus: Der Widerspruch richte sich dagegen, daß die Bezirksleitung bei der\nFestsetzung des Erstattungsbetrages von der Übergangsregelung, für die sog.\nAltfälle abgewichen sei und den Erstattungsbetrag durch die Festsetzung nach sog.\nneuem Recht erheblich vermindert habe. Sie, die Antragstellerin, habe schon vor\ndem 1. Juli 1996 Zuschüsse nach den damaligen Richtlinien \"Heimunterbringung\"\nerhalten. Sie mache einen Rechtsanspruch dahingehend geltend, daß die Zuschüsse\nauch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin, ohne zeitliche Begrenzung, nach Maßgabe\nder Übergangsregelung in Nr. 6.10 der Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" für\ndie sog. Altfälle festgesetzt würden. Sie berufe sich auch auf den bestandskräftigen\nBewilligungsbescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 31. Januar 1996.\n\n20\n\nDer von ihr eingelegte Widerspruch habe aufschiebende Wirkung. Sie fordere die\nBezirksleitung daher auf, unverzüglich eine Neuberechnung des Zuschusses für Juli\n2001 vorzunehmen und den hierbei ermittelten Betrag nachzuzahlen.\n\n21\n\nDie KVB-Bezirksleitung xxxxxx teilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 24.\nAugust 2001 mit, daß die Gewährung von Zuschüssen nach den Bestimmungen der\nÜbergangsregelung bis zum 30. Juli 2001 befristet worden sei. Eine Verlängerung\ndieser Übergangsregelung sei nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde werde der\nBewilligungsbescheid vom 31. Januar 1996 gemäß § 49 VwVfG hiermit\nwiderrufen.\n\n22\n\nMit weiterem Schreiben vom 24. August 2001 erläuterte die KVB-Bezirksleitung\nxxxxxx die rechnerische Ermittlung des Gesamtbetrages von 3.195,19 DM für Juli\n2001 nach Maßgabe der Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\".\n\n23\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben vom 28. und 29. August 2001 Widerspruch\ngegen den Bescheid der KVB-Bezirksleitung vom 24. August 2001 und deren\nSchreiben vom selben Tage ein und machte geltend, daß auch dieser Widerspruch\naufschiebende Wirkung habe.\n\n24\n\nDer Antragsgegner wies den Widerspruch der Antragstellerin gegen die\nErstattungsmitteilung der KVB-Bezirksleitung vom 15. August 2001 durch\nWiderspruchsbescheid vom 8. Oktober 2001 und den Widerspruch gegen den\nBescheid der KVB-Bezirksleitung vom 24. August 2001 durch Widerspruchsbescheid\nvom 9. Oktober 2001 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung\ngemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jeweils als unbegründet zurück. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die Begründung der Widerspruchsbescheide Bezug\ngenommen.\n\n25\n\nDie Antragstellerin hat am 29. Oktober 2001 Klage gegen die\nErstattungsmitteilung vom 15. August 2001, den Bescheid vom 24. August 2001 und\ndie Widerspruchsbescheide vom 8. Oktober und 9. Oktober 2001 erhoben mit dem\nBegehren, den Antragsgegner unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu\nverpflichten, die an die Antragstellerin zu leistenden Zuschüsse über den 1. Juli 2001\nhinaus weiterhin nach Maßgabe der Übergangsregelung in Nr. 6.10 der Richtlinien\n\"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" festzusetzen. Gleichzeitig mit der Klage hat sie die\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Bereits zuvor hat sie am 19.\nOktober 2001 einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt.\n\n26\n\nDie Antragstellerin hat unter den Aktenzeichen 10 K 7390/01 (16.11.2001),\n10 K 915/02 (13.02.2002) und 10 K 1557/02 (12.03.2002) weitere Klagen gegen die\nErstattungsmitteilungen der KVB-Bezirksleitung für die Monate August 2001 bis\nJanuar 2002 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des\nAntragsgegners erhoben und entsprechende Anträge auf Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe gestellt. Hinsichtlich des Klagebegehrens und der Begründung hat\nsie sich auf die Klage im Verfahren 10 K 6640/01 bezogen und die Verbindung der\nKlagen gemäß § 93 VwGO beantragt.\n\n27\n\nDarüber hinaus begehrt die Antragstellerin im vorliegenden Antragsverfahren die\nFeststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage im Verfahren\n10 K 6640/01, die Rückgängigmachung der faktischen Vollziehung und die\nUntersagung der weiteren Vollziehung. Wegen der Begründung wird auf die\nSchriftsätze der Antragstellerin im Antrags- und Klageverfahren nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n28\n\nDie Antragstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren 10 L 3058/01,\n\n29\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 17./21.\nAugust 2001 sowie vom 28. August 2001 und der Klage\n10 K 6640/01 festzustellen.\n\n30\n\ndie Rückgängigmachung der faktischen Vollziehung der\nReduzierung der Erstattungsleistungen ab 1. Juli 2001\nanzuordnen und dem Antragsgegner die weitere Vollziehung\nzu untersagen\n\n31\n\nund ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.\n\n32\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n33\n\nden Prozeßkostenhilfeantrag und die Anträge auf\nvorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.\n\n34\n\nEr tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Wegen der Einzelheiten\nwird auf die im Antrags- und Klageverfahren eingereichten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten 10 L 3058/01, 10 K 6640/01, 10 K 7390/01, 10 K 915/02 sowie 10 K\n1557/02 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht\ndes Antragsbegehrens abzulehnen (§ 166 Abs. 1 VwGO iVm §§ 114 Satz 1\nZPO).\n\n38\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.\n\n39\n\nEr ist - ausgehend von seinem Wortlaut - unzulässig. Eine aufschiebende\nWirkung der im Vorverfahren erhobenen Widersprüche ist bereits mit deren\nZurückweisung durch die Widerspruchsbescheide entfallen. Soweit die Klage sich\ngegen die Erstattungsmitteilung vom 15. August 2001 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 richtet, handelt es sich um eine\nVerpflichtungsklage, die auf eine weitergehende Leistung von Zuschüssen des\nAntragsgegners gerichtet ist. Für eine Feststellung oder Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO oder eine Aufhebung der\nVollziehung ist verfahrensrechtlich daher kein Raum. Die aufschiebende Wirkung der\nKlage beschränkt sich hier darauf, daß keine Bestandskraft der Bescheide eintritt.\nDies wird von dem Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen.\n\n40\n\nSoweit die Klage auf die Aufhebung des (Widerrufs-) Bescheides vom\n24. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2001\ngerichtet ist, kommt eine Feststellung oder Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung ebenfalls nicht in Betracht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 31.\nJanuar 1996 begründet keinen eigenständigen Anspruch auf die Gewährung von\nZuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Heimunterbringung. Wie sich aus\ndem Wortlaut und Regelungsgehalt ergibt, stand der Bescheid unter dem Vorbehalt\ndes Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die ihm seinerzeit zugrundelag. Der\nVorbehalt betraf sowohl die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die\nGewährung von Zuschüssen als auch die Fortgeltung der damaligen Richtlinien\n\"Heimunterbringung\" und entsprechenden Beihilfevorschriften des Bundes. Nur\nsolange diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, hatte der Bescheid\nGültigkeit. Dementsprechend wurde er infolge Änderung der Richtlinien und der\nBeihilfevorschriften des Bundes ab dem 1. Juli 1996 gegenstandslos. Der \"Widerruf\"\ndurch den Bescheid vom 24. August 2001 hatte lediglich klarstellenden Charakter,\nzumal die Antragstellerin wiederholt geltend gemacht hatte, aus dem Bescheid noch\nAnsprüche herleiten zu können. Die im Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2001\nzusätzlich angeordnete sofortige Vollziehung des \"Widerrufs\" ging rechtlich ins\nLeere.\n\n41\n\nDer seinem Wortlaut nach unzulässige Antrag ist bei sachgerechter Würdigung\ndes Antragsbegehrens daher als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nnach § 123 Abs. 1 VwGO zu behandeln. Das Antragsbegehren ist sinngemäß darauf\ngerichtet, dem Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im\nHauptsacheverfahren aufzugeben, die an die Antragstellerin zu leistenden\nZuschüsse über den 1. Juli 2001 hinaus weiterhin nach Maßgabe der\nÜbergangsregelung in Nr. 6.10 der bisherigen Richtlinien \"Dauernde\nPflegebedürftigkeit\" festzusetzen.\n\n42\n\nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige\nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß\ndurch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines\nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der\ngeltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit\nder einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu\nmachen (vgl. §§ 123 Abs. 3, 173 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese\nVoraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n43\n\nAusgehend von dem Klageantrag im Verfahren 10 K 6640/01 ist das vorläufige\nRechtsschutzbegehren der Antragstellerin auf eine - jedenfalls zeitlich begrenzte -\nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Ein solcher Antrag ist nur ausnahmsweise\nstatthaft und begründet, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin\nschlechthin unzumutbar wäre und wenn das Begehren in der Hauptsache schon\naufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung der\nSach- und Rechtslage erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Erfolgsaussichten\ndes Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen ist. Daß diese\nbesonderen Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung hier vorliegen, läßt\nsich jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht feststellen.\n\n44\n\nUnabhängig hiervon kommt die beantragte einstweilige Anordnung auch deshalb\nnicht in Betracht, weil kein Anordnungsgrund gegeben ist. Sie ist insbesondere nicht\nerforderlich, um die Realisierung der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten\nAnsprüche zu sichern oder wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden.\nFür eine gegenteilige Annahme sind auch nach dem Akteninhalt sowie dem Antrags-\nund Klagevorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben.\n\n45\n\nDarüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, daß die ihr zu\ngewährenden Zuschüsse über den 30. Juni 2001 hinaus weiterhin nach Maßgabe\nder bisherigen Übergangsregelung in Nr. 6.10 der Richtlinien \"Dauernde\nPflegebedürftigkeit\" festgesetzt werden. Dies gilt schon bei der hier gebotenen\nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Ein solcher Anspruch läßt sich\nweder aus der in § 79 BBG begründeten allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn\nnoch aus den Richtlinien des Antragsgegners oder sonstigen\nVerwaltungsvorschriften herleiten.\n\n46\n\nDie im Gesetz nur allgemein festgelegte Fürsorgepflicht bietet keine Grundlage\nfür eine Gewährung bestimmter Leistungen des Dienstherrn. Dies gilt insbesondere\nfür Bereiche wie die Besoldung, Versorgung, Beihilfe und vergleichbare Leistungen,\nderen Gewährung nach Grund und Höhe durch einheitlich geltende Vorschriften\nabschließend geregelt ist. so konkretisieren z.B. die als allgemeine\nVerwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes die im Gesetz\nnur allgemein festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Interesse einer\ngleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger in Krankheits-\n, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der insoweit zur\nErfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Die in den\nBeihilfevorschriften vorgenommene Konkretisierung der Fürsorgepflicht ist daher\ngrundsätzlich abschließend. Mit Rücksicht auf ihre besondere rechtliche Form und\nFunktion werden die Beihilfevorschriften des Bundes nicht wie sonstige\nVerwaltungsvorschriften entsprechend der vom Urheber der Vorschriften gebilligten\noder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, sondern in gleicher Weise\nausgelegt wie Rechtsvorschriften. Diese Grundsätze entsprechen ständiger\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt (vgl.\nBVerwGE 60,212 (214); 64, 333 (343); 72, 119 (121) und 79, 249 (252)).\n\n47\n\nDie Beihilfevorschriften des Bundes gelten allerdings nicht für den Bereich der\nDeutschen Bundesbahn und diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens,\ndie im Zeitpunkt der Zusammenführung der Bundeseisenbahnen Beamte der\nDeutschen Bundesbahn waren (§ 18 Abs. 7 BhV (1985) und § 18 Abs. 6 BhV). Die\nDeutsche Bundesbahn und - seit der Neugliederung der Bundeseisenbahnen - die\nBundesrepublik Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 ENeuOG, § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG)\nhaben ihre Fürsorgepflicht gegenüber diesen Beamten in Krankheitsfällen im\nwesentlichen dadurch erfüllt, daß sie ihnen die Möglichkeit eröffneten, Mitglied der -\nzur privaten Krankenversicherung offenstehenden und seit 1994 bei geschlossenem\nBestand weitergeführten - Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) zu\nwerden und dort aufgrund der zur globalen Abgeltung von Beilhilfeleistungen\ngezahlten Zuschüsse Versicherungsleistungen zu erhalten, die erheblich höher sind\nals nach der Höhe der Mitgliedsbeiträge zu erwarten wäre. Insoweit besteht die\nbisherige Rechtslage fort (vgl. BVerwG, Buchholz, 442.08 § 27 BBahnG Nr. 1 = ZBR\n1991, 89; Buchholz, 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 und ZBR 1997, 359,\njeweils mit weiteren Nachweisen).\n\n48\n\nLediglich für einzelne Leistungen bestanden bzw. bestehen ergänzende\nRichtlinien wie etwa die Richtlinien \"Nicht-KVB-Mitglieder\", \"Gesundheitshilfe der\nDeutschen Bundesbahn\", \"Stationäre/teilstationäre Heilbehandlungen\",\n\"Heimunterbringung\" und \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\". Diese Richtlinien weisen\nnicht den besonderen Rechtscharakter der als allgemeine Verwaltungsvorschriften\nnach § 200 BBG erlassenen Beihilfevorschriften auf. Sie sind daher unter\nHeranziehung der vom Richtliniengeber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen\nVerwaltungspraxis auszulegen und als Verwaltungsvorschriften nicht revisibel, auch\nwenn sie in Bezug auf das von ihnen Gewollte \"entsprechend\" auf revisible\nBeihilfevorschriften des Bundes verweisen (vgl. BVerwG, Buchholz, 442.08 § 27\nBBahnG Nr. 1 = ZBR 1991, 89; Buchholz, 270 § 18 BhV Nr. 1 = RiA 1994, 147;\nBuchholz 270 § 9 BhV Nr. 3 und 270 § 18 BhV Nr. 3 = ZBR 1997, 359).\n\n49\n\nHiernach kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht auf die Richtlinien des\nAntragsgegners stützen. Dieser leistet in Erfüllung der Fürsorgepflicht des\nDienstherrn aus § 79 BBG Zuschüsse zu den Aufwendungen bei dauernder\nPflegebedürftigkeit. Um eine einheitliche Handhabung des vom Gesetz eingeräumten\nErmessens in einer Vielzahl von Fällen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots\nzu gewährleisten, hat er sich in der Ermessensausübung selbst gebunden mit der\nFolge, daß nur bei Vorliegen der in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen in\nVerbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG Rechtsansprüche auf Gewährung von Zuschüssen\nbegründet werden. Die Antragstellerin kann daher auch nur beanspruchen, daß ihr\ndie Zuschüsse nach Maßgabe der Richtlinien des Antragsgegners gewährt werden.\nDem trägt der Antragsgegner durch sein Verwaltungspraxis Rechnung. Die\nZuschüsse werden seit dem 1. Juli 2001 im Falle der Anspruchsberechtigung\neinheitlich nach der Regelung in Nr. 6.10 der Richtlinien \"Dauernde\nPflegebedürftigkeit\", d.h. ohne Anwendung der bisherigen Übergangsregelung,\nfestgesetzt.\n\n50\n\nSoweit die Antragstellerin sich auf die bisherige Übergangsregelung in\nVerbindung mit den früheren Richtlinien \"Heimunterbringung\" beruft, vermag sie\ndaraus keinen Anspruch auf eine anderweitige Festsetzung der Zuschüsse\nherzuleiten. Die Übergangsregelung nach Nr. 6.10 der Richtlinien \"Dauernde\nPflegebedürftigkeit\" war von Anfang an - ebenso wie die in den Beihilfevorschriften\ndes Bundes - bis zum 30. Juni 2001 befristet und findet seit dem 1. Juli 2001 keine\nAnwendung mehr. Die früheren Richtlinien \"Heimunterbrin-gung\" galten lediglich bis\nzum 30. Juni 1996. An ihre Stelle traten die Richtlinien \"Dauernde\nPflegebedürftigkeit\" vom 1. Juli 1996, veröffentlicht in den Geschäftlichen\nMitteilungen der Deutschen Bahn, Sonderausgabe Nr. 9, vom 15. November 1996.\nDies folgt schon aus dem Wortlaut der Übergangsregelung und der seitdem\nbestehenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners.\n\n51\n\nDarüber hinaus ergibt sich dies auch aus der Veröffentlichung der früheren\nRichtlinien des Antragsgegners \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" und\n\"Heimunterbringung\", jeweils vom 1. April 1995, veröffentlicht in den Bekanntgaben\nDeutsche Bahn Sonderausgabe Nr. 5 vom 8. Juni 1995. In den ebenfalls\nveröffentlichten Einführungsverfügungen hierzu vom 20. April und 4. Mai 1995 hat\nder Antragsgegner u.a. auf den Anlaß für die Einführung der Richtlinien \"Dauernde\nPflegebedürfigkeit\" und die Änderung der Richtlinien \"Heimunterbringung\" verwiesen,\nnämlich das zum 1. Januar 1995 in Kraft getretene Pflege-Versicherungsgesetz und\ndie dadurch veranlaßte Änderung der Beihilfevorschriften des Bundes. Ebenso hat er\ndarauf hingewiesen, daß die Richtlinien \"Heimunterbringung\" an die geänderten\nBestimmungen des Beihilferechts angepaßt worden und bis zum 30. Juni 1996\nweiterhin anzuwenden seien. Dementsprechend wurde auch in der\nVerwaltungspraxis des Antragsgegners verfahren. Die Zuschüsse zu den bis\neinschließlich 30. Juni 1996 entstandenen Aufwendungen für vollstationäre Pflege\n(Heimunterbringung) wurden nach den bis dahin geltenden Richtlinien\n\"Heimunterbringung\" festgesetzt. Ab dem 1. Juli 1996 hat der Antragsgegner seine\nVerwaltungspraxis geändert. Er leistet seitdem Zuschüsse zu den Aufwendungen bei\ndauernder Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien \"Dauernde\nPflegebedürftigkeit\". Die Geschäftsführung für die Richtlinien nimmt die\nHauptverwaltung der KVB wahr. Die Bearbeitung und Bescheidung der\nZuschußanträge obliegt den KVB-Bezirksleitungen, die Zuschüsse werden im Auftrag\ndes Antragsgegners geleistet.\n\n52\n\nDie Antragstellerin hat - soweit ersichtlich - erstmals im August 2001, d.h. mehr\nals fünf Jahre nach Änderung der Verwaltungspraxis, Einwendungen hiergegen\nerhoben, und zwar nach Auslaufen der von vornherein bis zum 30. Juni 2001\nbefristeten Übergangsregelung. Sie beruft sich insbesondere auf den sog.\nFunktionsvorbehalt in Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher\nBefugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nzu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis\nstehen. Sie macht geltend, aufgrund des Funktionsvorbehalts sei es Aufgabe des\nAntragsgegners, die Richtlinien \"Dauernde Pflegebedürftigkeit\" selbst zu erlassen\nund anzuwenden. Es sei daher unzulässig, daß die Geschäftsführung für die\nRichtlinien durch die Hauptverwaltung der KVB wahrgenommen werde und die\nBescheidung der Zuschußanträge den KVB-Bezirksleitungen übertragen sei. Der\nAntragsgegner habe kein Recht, die Ausübung solchermaßen hoheitsrechtlicher\nBefugnisse der Hauptverwaltung oder den Bezirksleitungen der KVB zu übertragen.\nDies habe zur Folge, daß die von der KVB herausgegebenen Richtlinien \"Dauernde\nPflegebedürftigkeit\", insbesondere die Befristung der Übergangsregelung, unwirksam\nund die darauf beruhende Reduzierung der Zuschüsse unzulässig sei. Sie habe\ndaher einen Anspruch darauf, daß die Zuschüsse weiterhin in bisheriger Höhe nach\nden Richtlinien \"Heimunterbringung\" festgesetzt würden.\n\n53\n\nDie Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Selbst wenn der\nFunktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG einer Wahrnehmung der vorgenannten\nAufgaben durch die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) - einer\nbetrieblichen Sozialeinrichtung und Körperschaft des öffentlichen Rechts -\nentgegenstünde, könnte die Antragstellerin daraus keinen Anspruch im Sinne ihres\nAntrags- und Klagebegehrens herleiten. Art. 33 Abs. 4 GG begründet kein Recht des\nEinzelnen, sondern enthält eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung. Der\nFunktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG dient nicht dem Schutz oder den\nInteressen des Einzelnen, sondern stellt lediglich als Strukturprinzip sicher, daß\nhoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden\n(vgl.: BVerfGE 6, 376 (385) und BVerfG in NVwZ 1988, S. 523). Zudem bliebe auch\ndie seit dem 1. Juli 1996 geübte Verwaltungspraxis des Antragsgegners hiervon\nunberührt. Die damals erfolgte Änderung der Verwaltungspraxis ist mit Willen und\nBilligung des Antragsgegners erfolgt. Eine gleichmäßige Handhabung der\nZuschußgewährung im Fall der Anspruchsberechtigung war und ist durch die\nVerwaltungspraxis gegeben. Ein Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht\ndaher - unabhängig von etwaigen Richtlinien - allein nach Maßgabe der\nVerwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1\nGG.\n\n54\n\nAbgesehen hiervon bestehen auch keine begründeten Zweifel an der\nZulässigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die KVB in diesem Bereich. Dabei\nkann es dahinstehen, ob die Gewährung von Zuschüssen solcher Art überhaupt eine\nAusübung hoheitsrechtlicher Befugnisse darstellt. Denn der Dienstherr bzw. der für\nihn handelnde Antragsgegner ist rechtlich nicht gehindert, im Rahmen seiner\nOrganisationsbefugnis Maßnahmen zur sachgerechten Wahrnehmung solcher\nAufgaben zu treffen. Anlaß für die in Rede stehende Organisationsmaßnahme des\nAntragsgegners war das Inkrafttreten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung zum\n1. Juli 1996. Es war erkennbar sachgerecht, die KVB mit der Wahrnehmung dieser\nAufgaben zu beauftragen, die seit langem für die Leistungen im Rahmen der\nKrankenversorgung zuständig ist und seit dem 1. Juli 1996 auch die Aufgaben der\nprivaten Pflegeversicherung wahrnimmt. Die Konzentration solcher\nAufgabenbereiche bei der KVB ist sachbezogen, dient einer zweckmäßigen\nAufgabenerledigung und hält sich im Rahmen der Organisationsbefugnis des\nAntragsgegners. Dies gilt umsomehr, als die KVB lediglich die Geschäftsführung für\ndie Richtlinien wahrnimmt, die nur mit Genehmigung und unter dem Namen des\nAntragsgegners herausgegeben werden. Leistungserbringer ist der Antragsgegner in\nErfüllung seiner Fürsorgepflicht aus § 79 BBG. Dementsprechend werden die\nZuschüsse in seinem Auftrag geleistet.\n\n55\n\nDer Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Gewährung weitergehender\nZuschüsse zu, die über die in den Richtlinien vorgegebene Verwaltungspraxis\nhinausgehen. Wie bereits dargelegt, kann ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht\naus der im Gesetz nur allgemein bestimmten Fürsorgepflicht des Dienstherrn\nhergeleitet werden, soweit die Richtlinien die Gewährung von Zuschüssen dem\nGrunde und der Höhe nach abschließend regeln. Auf die allgemeine Fürsorgepflicht\nkann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem\nWesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwGE 60, 212, 220 und 64, 333 (343)). Für einen\nsolchen Ausnahmefall sind hier keine Anhaltspunkte gegeben. Der Dienstherr ist\nweder verfassungsrechtlich noch nach geltendem Bundesrecht verpflichtet, den\nBeamten und Versorgungsempfängern zu den Aufwendungen im Krankheitsfall\nBeihilfen bzw. Zuschüsse in bestimmter Höhe zu gewähren. Diese treten, wie schon\nder Name sagt, nur zusätzlich hinzu, um die Belastung durch Krankheitskosten zu\nmindern. Die vom Antragsgegner praktizierte Regelung der Zuschüsse zu den\nAufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit entspricht dem einheitlichen\nBeihilfestandard, wie er seit dem 1. Juli 2001 aufgrund der Beihilfevorschriften des\nBundes in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus § 79 BBG besteht (vgl. § 9 Abs. 7\nBhV).\n\n56\n\nIm übrigen gebietet es die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, über\ndie in den Beihilfevorschriften bzw. entsprechenden Richtlinien festgelegten\nAnsprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe bzw. den Zuschuß so\nfestzulegen, daß der Anspruchsberechtigte im Falle einer notwendigen dauernden\nUnterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auch auf Leistungen nach dem\nBundessozialhilfegesetz angewiesen ist. Insoweit handelt es sich nicht um mindere\nAnsprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestehen, weil\nbeamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind (vgl. BVerwGE 64, 333 (343); 80,\n328 (333) und BVerwG, Buchholz, 270 § 9 BhV Nr. 3 = ZBR 1996, S. 46). Die\nAntragstellerin hat zudem bereits unter dem 17. August 2001 vorsorglich einen\nAntrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt und dabei mitgeteilt, daß sie im\nHinblick auf die eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Reduzierung der Zuschüsse\nzunächst noch keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen wolle.\n\n57\n\nSchließlich kann die Antragstellerin einen Anspruch im Sinne ihres Antrags- und\nKlagebegehrens auch nicht aus dem Bescheid des Antragsgegners vom\n31. Januar 1996 herleiten. Dieser Bescheid stand, wie bereits dargelegt, unter dem\nVorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die ihm seinerzeit\nzugrundelag. Der Vorbehalt betraf sowohl die persönlichen und sachlichen\nVoraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen als auch die Fortgeltung der\ndamaligen Richtlinien \"Heimunterbringung\" und der entsprechenden\nBeihilfevorschriften des Bundes. Nur solange diese Anspruchsvoraussetzungen\ngegeben waren, hatte der Bescheid Gültigkeit. Mit Änderung der Richtlinien und der\nBeihilfevorschriften des Bundes ab dem 1. Juli 1996 ist er gegenstandslos\ngeworden.\n\n58\n\nDie Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes sind nach allem abzulehnen.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n60\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3, 20\nAbs. 3 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 73 Abs. 1\nGKG). Der Streitwert bemiß sich in Klageverfahren der vorliegenden Art nach dem\ndreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den gezahlten Zuschüssen und den\nmit der Klage im Ergebnis begehrten Zuschüssen. Dabei legt die Kammer als\nmonatliche Differenz einen Betrag von 600 DM zugrunde, wie er zuletzt im\nSchriftsatz der Antragstellerin vom 4. März 2002 überschlägig beziffert worden ist.\nDanach ergibt sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 21.600 DM. Der\nStreitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren bemißt sich nach der Hälfte des\nStreitwertes im Hauptsacheverfahren und beträgt somit 10.800 DM. Dies ergibt als\nStreitwert einen Betrag von 5.521,95 Euro.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-22/10-l-3058-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-22/10-l-3058-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298549","retrieved":"2026-07-09 03:22:18.936436+00:00"}}