{"status":"available","doknr":"OLD298587","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0321.8K6073.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"8 K 6073/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nFrau Q, geborene C, erwarb am 22. Januar 1944 mit Aushändigung der \nEinbürgerungsurkunde vom 8. Januar 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit \n(Miteinbürgerung). Sie heiratete am 26. Juni 1955 in Tscheljabinsk den russischen \nStaatsangehörigen Q1. Aus der Ehe ging die am 00. Mai 1955 geborene Klägerin \nzu 2) hervor. In ihrer Geburtsurkunde war die Nationalität der Mutter mit „deutsch\" \nangegeben.\n\n3\n\nDer am 00. September 1976 in Sotschi geborene Kläger zu 1) ist der Sohn der \nKlägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) versuchte unter dem 1. Dezember 1985 und \n5. Juli 1989 ihre Nationalität in ihrem russischen Inlandspass in „deutsch\" zu ändern. \nDie Kläger beantragten unter dem 11. Juni 1991 ihre Aufnahme als Aussiedler. In \ndem Antrag gaben sie ihre Staatsangehörigkeit und die der Frau Q an mit: \nStaatsangehörigkeit bei Geburt: „UdSSR\", jetzige Staatsangehörigkeit „UdSSR\". Die \nVolkszugehörigkeit der Frau Q wurde mit „Deutsche\" angegeben. Den \nAufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom \n30. Januar 1992, Gz. VIIIB/SU-571023/2, ab; die nachfolgende Klage blieb \nerfolglos,\n\n4\n\nVG Köln, Urteil vom 3. Februar 1999 - 9 K 6944/95 -, nachfolgend OVG NRW, \nBeschluss vom 11. Oktober 2000 - 2 A 1453/99 -.\n\n5\n\nMit Aufnahmebescheid vom 28. Februar 1992, Gz. VIIIB/SU-571019/1, fand Frau \nQ Aufnahme. Sie reiste am 29. Juli 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte \nunter dem 31. August 1992 die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. In dem \nVerfahren holte das Landratsamt D eine negativ verlaufende Auskunft aus der \nStaatsangehörigkeitsdatei ein und stellte eine Anfrage betreffend die \nStaatsangehörigkeit an das Berlin Document Center, deren Ergebnis sich den Akten \nnicht entnehmen lässt. Frau Q wurde jedenfalls unter dem 22. November 1993 vom \nOberstadtdirektor N aufgefordert, die „Urkunde über die Einbürgerung im \nWartheland\" vorzulegen. Die Kopie der Einbürgerungsurkunde aus dem Berlin \nDocument Center wird erst mit dem Schriftsatz der damaligen \nProzessbevollmächtigten der Kläger an das VG Köln vom 7. Oktober 1996 \naktenkundig. \n\n6\n\nMit Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten vom 26. Juli 1995 an die \nStadt N beantragen die Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. \nIn dem Antrag erklären sich die Klägerin zu 2) „und, soweit erforderlich, auch\" der \nKläger zu 1) unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 3 RuStAÄndG 1974 zur deutschen \nStaatsangehörigkeit. Mit Schriftsatz vom 27. November 1996 beantragen die Kläger \nunter Bezugnahme auf ein Schreiben des Oberstadtdirektors N vom \n21. November 1996, in dem auf die Verfristungsproblematik hingewiesen wurde, \n„ersatzweise die Ausstellung einer Bescheinigung zur Status-Eigenschaft der \nMandanten nach Art. 116 Abs. 1 GG\"; der Antrag auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises wurde zurückgenommen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 12. und 23. März 1999 an die Bezirksregierung E weisen die \nKläger wieder auf die unter dem 25. Juli 1995 abgegebene Erwerbserklärung hin. \nDiese Option sei nicht zurückgenommen worden; zurückgenommen worden sei \nlediglich der Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden \nStaatsangehörigkeitsausweises. Mit Bescheid vom 26. Juli 1999 lehnte die \nBezirksregierung E den Antrag auf Ausstellung einer Urkunde hinsichtlich des \nErklärungserwerbs nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ab. Zur Begründung führte sie im \nWesentlichen aus, mit der Erklärung vom Juli 1995 sei die Nachfrist zur Abgabe der \nErklärung schuldhaft versäumt worden. Spätestens seit 1993 sei es möglich \ngewesen, sich in der Ukraine über die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit zu informieren. \n\n8\n\nDen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 1. September 1999 zurück. Mit der am \n20. September 1999 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie \nsind der Auffassung, das gesetzliche Erklärungshindernis bestehe weiter. Durch das \nsog. „Wysow\"-Verfahren bei der Ausreise seien sie durch Maßnahmen der Ukraine \nbis heute gehindert, ihren Aufenthalt in das Bundesgebiet zu verlegen. Auch habe \ndas Bundesverwaltungsamt im Vertriebenenverfahren die Pflicht gehabt, sie auf die \nMöglichkeit des Erklärungserwerbs hinzuweisen. Diese Pflichtversäumnis des Amtes \nkönne nicht zu Lasten der Kläger gehen. \n\n9\n\nDie Kläger beantragen, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungs- und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n26. Juli 1999 und 1. September 1999 zu verpflichten, ihnen eine \nUrkunde hinsichtlich des Erklärungserwerbes nach Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 auszustellen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten (auch des VG Köln - 9 K 6044/95 -), der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E, des Bundesverwaltungsamtes und der \nStadt N sowie der in die mündlichen Verhandlung eingeführten Auskünfte und \nLageberichte des Auswärtigen Amtes Bezug genommen. \n\n14\n\nEntsprechend dem Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 2002 ist die \nBezirksregierung E auf Grund Parteiwechsels kraft Gesetzes aus dem Verfahren \nausgeschieden; neuer Beklagter ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch \ndas Bundesverwaltungsamt.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n17\n\nDer Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE vom 26. Juli 1999 und 1. September 1999 sind rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen \nAnspruch auf Ausstellung einer Urkunde hinsichtlich des Erklärungserwerbes nach \nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (RuStAÄndG 1974),\n\n18\n\nBGBl. I, S. 3714, abgedruckt auch bei: Hailbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht - Kommentar, 3. Auflage, Anh. A, Seite 900.\n\n19\n\n1.\n\n20\n\nDie Klägerin zu 2) gehört als ehelich geborenes Kind einer deutschen Mutter und \neines russischen Vaters zum erklärungsberechtigten Personenkreis nach Art. 3 \nAbs. 1 RuStAÄndG 1974. Die erstmals mit Schriftsatz vom 25. Juli 1995 abgegebene \nErwerbserklärung ist aber weder innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 \nRuStAÄndG 1974 noch innerhalb der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 \nabgegeben worden. \n\n21\n\nDabei lässt es das Gericht dahinstehen, ob die unter dem 25. Juli 1995 \nabgegebene Erwerbserklärung vor Ausstellung einer entsprechenden Urkunde mit \nder Rücknahme und der ersatzweisen Beantragung einer Bescheinigung über die \nStatuseigenschaft als Deutscher (ohne deutsche Staatsangehörigkeit) vom \n27. November 1996 widerrufen oder in sonstiger Weise rückgängig gemacht wurde, \nbzw. gemacht werden konnte, \n\n22\n\nvgl. zum hiervon zu unterscheidenden Erwerbszeitpunkt etwa OVG NRW, \nUrteil vom 2. September 1996 - 25 A 47/94 -, in: DÖV 1997, 428: danach wird der \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wirksam mit der Entgegennahme der \nschriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde.\n\n23\n\nArt. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 bestimmt die Erklärungsfrist auf den Ablauf von \ndrei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 1975 (Art. 6 \nRuStAÄndG 1974); diese hat die Klägerin zu 2) nicht eingehalten.\n\n24\n\nArt. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 bestimmt weiter, dass derjenige, der ohne \nsein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, die Erklärung \nnoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses (Nachfrist) \nabgeben kann. Das Gesetz selbst fingiert als unverschuldetes Hindernis den \nUmstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates \ngehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen \n(Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974).\n\n25\n\nDieses Hindernis fiel für die Klägerin zu 2) in Bezug auf ihren Heimat- und \nAufenthaltsstaat Ukraine zum 1. Januar 1993 weg. Denn die Staatsbürger der \nUkraine bedürfen in Folge der Anordnung des Ministerkabinetts Nr. 738 vom \n31. Dezember 1992 seit dem 1. Januar 1993 für Auslandsreisen und -aufenthalte \nkeiner staatlichen Genehmigung mehr; Reiserestriktionen sind mit diesem Tag \naufgehoben, \n\n26\n\nLageberichte des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 1995 und vom 4. April 1996, \nGz. 514-516.80/UKR; Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 9. Juni 1995 an das \nVG Regensburg, Gz. 514-516.00/16917 und vom 6. Juni 1995 an das VG Aachen, \nGz. 514-516.00/20344.\n\n27\n\nSeit diesem Zeitpunkt stand es der Klägerin frei, die Ukraine ohne \nSchwierigkeiten zu verlassen,\n\n28\n\nvgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 \n- 8 E 730/00 - (Moldawien).\n\n29\n\nDer gewährten Reisefreiheit, welche die Klägerin zu 2) \n\n30\n\n- ausweislich einer zwischenzeitlich mitgeteilten Postfachadresse als \nladungsfähige Anschrift - \n\n31\n\nin der Folge auch zu längeren Aufenthalten in Dubai nutzte, steht nicht entgegen, \ndass sie für eine Übersiedlung in das Bundesgebiet, also zur Einreise in das \nBundesgebiet, weiterhin eine Anforderung benötigt (sog. „Wysow\"-Verfahren),\n\n32\n\nAuskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom \n30. November 1992, Gz. RK 512.00; Rundschreiben des Bundesministeriums der \nJustiz (BMJ) vom 27. Oktober 1997, Gz. Vt I 2 - 932 334/1.\n\n33\n\nBei der Anforderung handelt es sich nämlich nicht um Maßnahmen des \nAufenthaltsstaates im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974. Das Wysow-\nVerfahren dient im Wege der Zuzugskontrolle im Aufnahmeverfahren nach dem \nBundesvertriebenengesetz dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland. \n\n34\n\nAn die Stelle der gesetzlichen Vermutung eines unverschuldeten Hindernisses ist \nauch kein anderes unverschuldetes Hindernis getreten (Art. 3 Abs. 7 Satz 1 \nRuStAÄndG 1974). Ein solches Hindernis stellt insbesondere nicht der Umstand dar, \ndass aus der Sicht der Klägerin zu 2) die Staatsangehörigkeit der Frau Q lange Zeit \nnicht mit Sicherheit geklärt war. Denn selbst in den Fällen, in denen die \nStaatsangehörigkeit der Mutter unklar ist, kann von den Betroffenen, die einer \ngemischt nationalen Ehe entstammen, grundsätzlich erwartet werden, dass sie \ninnerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 vorsorglich eine \nErwerbserklärung abgeben,\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, in: DVBl. 1999, 169 (171); \nOVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 -.\n\n36\n\nDas gilt auch für die Klägerin zu 2). Diese war sich des Umstandes, dass sie \neiner gemischt nationalen Ehe entstammt seit dem Jahre 1985 bewusst. Bereits zu \ndieser Zeit hatte sie nach ihrem eigenen Vortrag versucht, ihre Nationalität im \nrussischen Inlandspass zu ändern.\n\n37\n\nDie Staatsangehörigkeit der Q war im Übrigen seit dem Jahre 1993 geklärt, \nnachdem diese eine Kopie der Einbürgerungsurkunde erhalten hat, bzw. sichere \nKenntnis von der Einbürgerung aus dem Jahre 1944 erlangt hatte. Diese Kenntnis \nergibt sich letztlich aus der Aufforderung des Oberstadtdirektors der Stadt N vom \n22. November 1993, die „Urkunde über die Einbürgerung im Wartheland\" vorzulegen. \nAuf eine im Jahr 1993 erlangte Kenntnis mag zudem das Verhalten der damaligen \nProzessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) hindeuten, die den Antrag auf \nAusstellung der begehrten Urkunde im November 1996 zurücknahmen. Diese \nRücknahme war nämlich eine Reaktion auf das Schreiben der Stadt N vom \n21. November 1996, in der - wie schon im Schreiben vom 26. September 1996 - \ndeutlich auf die „Verfristungs-problematik\" hingewiesen wurde.\n\n38\n\nDas Fristversäumnis ist auch verschuldet. Die Klägerin zu 2) hat nicht die \nSorgfalt walten lassen, die für den Betroffenen geboten und ihm nach den gesamten \nUmständen zuzumuten ist. Dabei schließen weder Rechtsirrtum noch Unkenntnis \ndes Gesetzes das Verschulden grundsätzlich aus und bilden daher auch keinen \nWiedereinsetzungsgrund; wer mit den einschlägigen Vorschriften nicht vertraut ist, \nhat sich zu erkundigen, anderenfalls trifft ihn an der Rechtsunkenntnis grundsätzlich \nein Verschulden,\n\n39\n\nBVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94, in: BVerwGE 99, 341 \n(346 f.) und vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, in: DVBl. 1999, 169 (170); OVG NRW, \nBeschluss vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 -.\n\n40\n\nWie dargelegt, hatte die Klägerin zu 2) auf Grund ihres Bewusstseins, dass sie \naus einer gemischt nationalen Ehe stammt, und den sicheren Hinweisen auf die \ndeutsche Staatsangehörigkeit der Frau Q hinreichend Anlass sich zu erkundigen und \nggf. vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Dass sie hierzu nicht in der Lage \nwar, hat sie nicht dargelegt; für eine solche Annahme besteht nach der Übersiedlung \nvon Frau Q in das Bundesgebiet im Juli 1992 auch kein Anlass. \n\n41\n\nEin weiteres Erklärungshindernis ist auch nicht dadurch entstanden, dass das \nBundesverwaltungsamt die Klägerin zu 2) im bereits 1991 eingeleiteten \nVertriebenenverfahren nicht auf die Möglichkeit des Erklärungserwerbs hingewiesen \nhat,\n\n42\n\nhierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2000 \n- 13 S 1152/00 -, in: JURIS.\n\n43\n\nDas hätte nämlich mindestens vorausgesetzt, dass die Frage der \nStaatsangehörigkeit des Betroffenen im Verfahren des Bundesverwaltungsamtes \naufgeworfen wurde und deren Wunsch, die deutsche Staatsangehörigkeit zu \nerwerben, wenigstens zum Ausdruck gekommen ist,\n\n44\n\nOVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 25. September 2000 - 13 S 1152/00 -, in: JURIS.\n\n45\n\nNach den im Vertriebenenverfahren gemachten Angaben gehörte die Klägerin \nzu 2) aber nicht zum erklärungsberechtigten Personenkreis. Denn sie gab sowohl \nihre als auch die Staatsangehörigkeit von Frau Q immer mit „UdSSR\" an. \n\n46\n\n2.\n\n47\n\nDie Klage des Klägers zu 1) ist schon deshalb unbegründet, da er nicht zum \nerklärungsberechtigten Personenkreis nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 \ngehört. Diese Vorschrift sieht nur für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum \n31. Dezember 1974, dem Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1975 \n(Art. 6 RuStAÄndG 1974), ehelich geborenen Kinder einer deutschen Mutter den \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch besondere Erklärung vor,\n\n48\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 E 730/00 -.\n\n49\n\nDiese Voraussetzung erfüllt der am 9. September 1976 geborene Kläger zu 1) \nnicht.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-21/8-k-6073-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-21/8-k-6073-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298587","retrieved":"2026-07-09 03:22:22.071841+00:00"}}