{"status":"available","doknr":"OLD298732","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0314.18L794.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"18 L 794/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2002 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2002 \nwiederherzustellen, \n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kommt \ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme \noffensichtlich rechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse eines \nAntragstellers an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. \n\n6\n\nAngesichts der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung kann über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nOrdnungsverfügung keine tragfähige Aussage getroffen werden (1.). Die unabhängig \nvon den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Abwägung \nder widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus (2.).\n\n7\n\n1. Ob die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2002 in \nmaterieller Hinsicht rechtmäßig oder rechtswidrig ist, vermag die Kammer bei der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht \nabschließend zu beurteilen. Es muss offen bleiben, ob der auf § 14 OBG NRW \ngestützte Bescheid des Antragsgegners von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt \nist oder nicht. Dabei muss dem Hauptsacheverfahren die Klärung vorbehalten \nbleiben, ob mit Mitteln des Ordnungsrechts gegen einen Verlag vorgegangen werden \nkann, der gemeinsam mit der E GmbH Herausgeber und Verleger verschiedener \nTelekommunikationsverzeichnisse ist, wenn dieser Eintragungsanträge Privater \ndruckt und in den Verzeichnissen zu veröffentlichen beabsichtigt, die eine \nVerwechselungsgefahr mit einer Verwaltungsbehörde bergen. Die in diesem \nZusammenhang zu stellende Frage, ob nicht in erster Linie (zivil-)rechtliche Schritte \ngegen eine solche private oder juristische Person einzuleiten wären, erlaubt keine \nschon bei summarischer Prüfung zu gebende Antwort. Ebenso wenig ist das \nEilverfahren zur Beantwortung der Frage geeignet, ob der vom Antragsgegner \nangeführte Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des \nStraßenverkehrsamtes der Stadt P die Annahme einer Gefahr für die öffentliche \nSicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW rechtfertigt oder nicht. Es liegt \nzumindest nicht auf der Hand, dass auf Grund der auf Seite 2 der \nOrdnungsverfügung wiedergegebenen Eintragungsanträge eine \nVerwechselungsgefahr mit der Straßenverkehrsbehörde besteht, zumal die \nEintragung „J GmbH\" eher den Rückschluss auf einen privaten Anbieter zulässt. \nSchließlich lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht zweifelsfrei klären, ob eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen \ngeschriebenes Recht angenommen werden kann, wenn - wie hier - lediglich \nVerletzungen privatrechtlicher Normen geltend gemacht werden. \n\n8\n\n2. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens danach offen, ist eine \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung geboten. Das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der \nVollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an deren Durchsetzung. Die vom Antragsgegner zur \nBegründung seiner Ordnungsverfügung angeführte Verwechselungsgefahr mit der \nStraßenverkehrsbehörde der Stadt P besteht zwar möglicherweise; sie ist aber aus \nden vorstehenden Gründen jedenfalls nicht so erheblich, dass die \nTelekommunikationsverzeichnisse schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nohne jene Eintragungen herausgegeben werden müssten. Soweit Bürger in der \nirrigen Annahme, es handele sich um die Straßenverkehrsbehörde der Stadt P, jene \nTelefonnummern anwählen, werden sie unschwer feststellen, dass es sich gerade \nnicht um die Behörde handelt. Die zutreffende Verbindung zur \nStraßenverkehrsbehörde wird sich für jeden Bürger problemlos durch Anwahl der \nZentrale der Stadtverwaltung und Weiterverbindung zur Straßenverkehrsbehörde \nherstellen lassen. Demgegenüber hat die Antragstellerin unwidersprochen \nvorgetragen, im Falle der verspäteten Ausgabe der Telefonbücher für den Bereich P \nmit erheblichen Schadensersatzansprüchen von Inserenten rechnen zu müssen. Da \ndie Ausgabe der Telefonbücher auf den 18. März 2002 festgelegt ist und damit \nunmittelbar bevorsteht, könnte bei Vollziehung der Ordnungsverfügung die \nHerausgabe nur unter veränderter Drucklegung und damit verspätet erfolgen. Hinter \ndiesem erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse muss das Interesse \ndes Antragsgegners, mögliche Verwechselungsgefahren von vornherein zu \nverhindern, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückstehen. Dies gilt \numso mehr, als offenbar bereits in der Vergangenheit Telefonverzeichnisse mit dem \nin Rede stehenden Inhalt erschienen sind. Vor diesem Hintergrund kann das \nErscheinen weiterer Verzeichnisse mit jenen Eintragungen zunächst hingenommen \nwerden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n10\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und \nentspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden \nAuffangstreitwertes von 4.000,-- Euro. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-14/18-l-794-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-14/18-l-794-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298732","retrieved":"2026-07-09 03:22:37.047923+00:00"}}