{"status":"available","doknr":"OLD298752","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0313.15K7491.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-13","aktenzeichen":"15 K 7491/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden Herrn xxxxxxxxxxxx aus xxxxx als dem \nehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, auferlegt. \nEr darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n25 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ausweislich des beim Amtsgericht xxxxxxx geführten \nHandelsregisters (HRB xxxx) dort seit dem 31. Mai 2000 gelöscht, nachdem das \nAmtsgericht xxxxx durch Beschluss vom 8. März 2000 (xxxxxxxxxxx) unanfechtbar \ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt \nhat.\n\n3\n\nDurch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer stellte die Klägerin am \n5. Mai 1996 bei dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, das nunmehr \norganisatorisch der Beklagten zugeordnet ist, einen Antrag auf Zuwendung des \nLandes NRW im Rahmen der Landesinitiative Zukunftsenergien aus dem Programm \n\"Rationelle Energieversorgung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen (REN)\" \nund zwar für das Projekt \"Felderprobung eines elektronischen Mengenumwerters zur \nErfassung und Speicherung des Gasverbrauchs in Haushalten und Kleingewerben \nunter Berücksichtigung der im Messzustand herrschenden Gastemperatur, Mess-\nSystem Countron\".\n\n4\n\nSeinen Bescheid vom 9. Oktober 1996 abändernd bewilligte das \nxxxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 im Wege der \nAnteilsfinanzierung von 40 % der mit 1.195.945,00 DM als zuwendungsfähig \nfestgestellten Gesamtausgaben eine Zuwendung von 478.370,00 DM als Zuschuss. \nUnter Hinweis auf die Verletzung der der Zuwendungsentscheidung beigefügten \nNebenbestimmungen widerrief das xxxxxxxxxx xxxxxxx unter Abänderung seines \nWiderrufsbescheides vom 10. März 1999 mit Bescheid vom 25. März 1999 die \nZuwendung teilweise und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 335.428,00 DM \nauf.\n\n5\n\nDem gegen die Widerrufsentscheidung am 8. April 1999 erhobenen Widerspruch \nder Klägerin half das xxxxxxxxxxxxxxxxx teilweise ab und setzte mit Bescheid vom \n21. Oktober 1999 den Rückforderungsbetrag auf 220.009,14 DM fest. Die \nRückforderungssumme meldete es zugleich zur Insolvenztabelle an.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 19. November 1999 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie ist der Auffassung, die Widerrufsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie ihren \nsubventionsrechtlichen Pflichten nachgekommen sei.\n\n8\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n9\n\nden durch den Bescheid vom 25. März 1999 geänderten \nBescheid der Beklagten vom 10. März 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer ehemalige Geschäftsführer der Klägerin hat im Termin zur mündlichen \nVerhandlung keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, müsse aber jedenfalls \naus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen in der Sache \nerfolglos bleiben.\n\n14\n\nMit gerichtlicher Verfügung vom 1. Februar 2002 ist der ehemalige \nGeschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass es zur Fortsetzung \ndes Prozesses durch die Klägerin im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft der \nBestellung eines Liquidators bedarf; zugleich hat das Gericht ihn unter Fristsetzung \nund Hinweis auf die in § 87b Abs. 3 VwGO bestimmten Rechtsfolgen aufgefordert, \ndurch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des zuständigen Gerichts \nnachzuweisen, dass die Ernennung eines Liquidators für die Klägerin beantragt \nist.\n\n15\n\nAusweislich eines am 8. Februar 2002 durch die Geschäftsstelle der Kammer \ngefertigten Aktenvermerks hat der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin \ntelefonisch mitgeteilt, dass er das Verfahren als erledigt betrachte.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Kammer ist an der Entscheidung über die Klage nicht durch den im Termin \nzur mündlichen Verhandlung durch den ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin \ngestellten Vertagungsantrag nicht gehindert. Dem Vertagungsgesuch war aus den \nGründen des im Termin gefassten Beschlusses nicht zu entsprechen; wegen der \nweiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf das Terminsprotokoll Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nnicht (mehr) zulässig.\n\n20\n\nAn den erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen fehlt es allerdings nicht schon \nim Hinblick darauf, dass die Klägerin nach Erhebung der Klage als Folge der durch \ndas Amtsgericht mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 InsO abgelehnten \nEröffnung des Insolvenzverfahrens auf gerichtliche Anordnung zwischenzeitlich aus \ndem Handelsregister gelöscht und damit aufgelöst ist (vgl. §§ 60 Abs. 1 \nNr. 7 GmbHG, 141a FGG). Zwar führt die Löschung der Gesellschaft aus dem \nHandelsregister regelmäßig zum Verlust der Beteiligtenfähigkeit i. S. des § 61 \nZiffer 1. VwGO, weil die Auflösung ihre Existenz als Rechtssubjekt beendet und die \nGesellschaft damit auch im Prozess nicht mehr Trägerin von Rechten und Pflichten \nsein kann,\n\n21\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 25. März 1981, 4 B 1643/80, Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 1981, S. 2373.\n\n22\n\nTrotz der Auflösung bleibt die Gesellschaft aber prozessual beschränkt \nbeteiligtenfähig, wenn und soweit sie vermögensrechtliche Ansprüche abzuwickeln \nhat,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, a. a. O. und Urteil vom 7. März 1994, 22 A 1063/91, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, S 1228 f.\n\n24\n\nZwar findet auch bei einer wegen Vermögenslosigkeit aufgelösten Gesellschaft \nmit beschränkter Haftung (GmbH) grundsätzlich keine Liquidation statt; als \nLiquidationsgesellschaft besteht aber auch eine aus diesem Grund aufgelöste GmbH \nfort, wenn sich nachträglich das Vorhandensein von Vermögen herausstellt (vgl. § 66 \nAbs. 5 S. 1 GmbHG). Zu diesem Vermögen gehören auch Ersatzansprüche der \nGesellschaft gegen Dritte. Wenn und soweit es im Zusammenhang mit möglichen \nSchadenersatzansprüchen einer GmbH der verwaltungsgerichtlichen Klärung von \nVorfragen bedarf, ist die GmbH mithin i. S. des § 61 Ziffer 1. VwGO fähig, sich am \nProzess zu beteiligen,\n\n25\n\nvgl. für mögliche Ersatzansprüche einer Kommanditgesellschaft gegen die mit \nder Wahrnehmung von Steuerangelegenheiten betrauten Personen: OVG NRW, \nUrteil vom 7. März 1994, a. a. O.\n\n26\n\nDie Klägerin ist im Streit um den teilweisen Widerruf der Zuwendung und die \nVerpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Subventionen trotz ihrer Auflösung \nbeteiligtenfähig, weil im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit das Vorhandensein \nvon Aktivvermögen im vorbezeichneten Sinne in Betracht kommt, das eine \nNachtragsabwicklung erforderlich machen könnte. Offen ist nämlich, ob der Klägerin \nnicht wegen der ihr durch die Beklagte im Widerrufsverfahren zur Last gelegten \nVerstöße gegen subventionsrechtliche Bestimmungen gegen ihren ehemaligen \nGeschäftsführer ein Schadensersatzanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG zusteht.\n\n27\n\nTrotz der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ist die Klage aber unzulässig, weil der \nKlägerin die Prozessfähigkeit i. S. des § 62 VwGO fehlt und feststeht, dass ihr damit \ngemäß den §§ 173, VwGO, 241 ZPO zunächst unterbrochenes Verfahren nicht \nfortgesetzt wird. Die Löschung aus dem Handelsregister führt zum Verlust der \nProzessfähigkeit,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994, a. a. O., S. 1229.\n\n29\n\nweil die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr ehemaliger Geschäftsführer \nfür sie im Liquidationsverfahren nicht vertretungsbefugt ist. Mit ihrer Auflösung \nendete das zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer vormals bestehende \nRechtsverhältnis. Dieses besteht auch nicht gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG beschränkt \nauf das Liquidationsverhältnis fort. Anders als für die übrigen Auflösungsgründe \nbestimmt nämlich § 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG, dass die Liquidation bei einer wegen \nVermögenslosigkeit aufgelösten Gesellschaft (§ 66 Abs. 5 S. 1 GmbHG) durch \nLiquidatoren zu erfolgen hat, die auf Antrag durch das nach § 7 Abs. 1 GmbHG \nzuständige Gericht zu erfolgen hat. Einen solchen Antrag hat der ehemalige \nGeschäftsführer der Klägerin als derjenige, der im Hinblick auf ihm drohende \nSchadenersatzansprüche allein an einem Obsiegen der Klägerin im Prozess \ninteressiert sein könnte, trotz des gerichtlichen Hinweises vom 1. Februar 2002 \ninnerhalb der ihm gesetzten Frist aber nicht gestellt. Mithin steht fest, dass der \nursprünglich unterbrochene Prozess der Klägerin nicht wieder aufgenommen werden \nwird. Dem ist durch das Prozessurteil Rechnung zu tragen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 173 VwGO, 89 Abs. 1 ZPO. Danach \nsind dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des von ihm veranlassten Rechtsstreits \naufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-13/15-k-7491-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-13/15-k-7491-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298752","retrieved":"2026-07-09 03:22:39.738408+00:00"}}