{"status":"available","doknr":"OLD298779","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0312.3K7796.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"3 K 7796/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 1. September 2000 \nteilte sie der Beklagten mit, ihr liege eine Rechnung vor, in der ein Dienstleister \nseinen IHK-Beitrag als Bestandteil seiner Rechnung vor Anrechnung der \nMehrwertsteuer ausweise. Sie bat um verbindliche Mitteilung, ob dieses Vorgehen \nrechtens sei. Im Falle der Unrechtmäßigkeit des Vorgehens erwäge sie gegen das \nMitglied rechtliche Schritte einzuleiten und bitte um Rechtsschutz. Unter dem 6. \nSeptember 2000 bat die Beklagte um Übersendung einer Fotokopie der Rechnung, \num den geschilderten Sachverhalt beurteilen zu können, verwies jedoch zugleich \ndarauf, dass es nicht zu ihren Aufgaben zähle, Mitgliedern Rechtsschutz zu \ngewähren. Mit Schreiben vom 7. September 2000 wiederholte die Klägerin ihre \nAnfrage, wobei sie erklärte, sie sehe von der Zusendung der Rechnung ab, da die \nBeklagte ohnehin keinen Rechtsschutz gewähre. Sie werde in Zukunft genauso \nverfahren und den anteiligen IHK-Beitrag in ihren Rechnungen ausweisen, es sei \ndenn, die Beklagte werde aus rechtlichen Überlegungen davon abraten. Mit \nSchreiben vom 10. Oktober 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe sich \nzu der angesprochenen Frage in einem ähnlich gelagerten Fall bereits geäußert, wie \nder Klägerin bekannt sein dürfe. Sie gehe davon aus, dass ihr die Rechtsauffassung \ninsoweit geläufig sei. Nach wiederholten Erinnerungsschreiben hat die Klägerin unter \ndem 4. Dezember 2001 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte sei \noffensichtlich nicht bereit, ihren Aufgaben nachzukommen. Die Tatsache, dass sie \neinmalig ausweichend geantwortet habe, zeige, dass die Beklagte ihre \nAufgabenstellung sehe, aber vorsätzlich nicht erfülle.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte zu verurteilen, das Schreiben vom 1. \nSeptember 2000 zu beantworten.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nUngeachtet der Frage, ob ein kammerzugehöriges Unternehmen einen \nsubjektiven Rechtsanspruch auf Vornahme einer Dienstleistung habe, bestehe \njedenfalls der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht, da es sich nicht um \neine ernstliche Anfrage handle. Die Klägerin habe die erbetene Rechnung nicht \nvorgelegt, sodass davon ausgegangen werde könne, dass diese nicht existiere. Die \nFragestellung der Klägerin sei abwegig. Anteilige IHK-Beiträge könnten schon \ndeshalb nicht ausgewiesen werden, weil bei Ausstellung einer Rechnung die Höhe \ndes IHK-Beitrages, die abhängig vom Gewerbeertrag sei, noch nicht feststehen \nkönne. Die Klägerin und ein anders Unternehmen hätten es sich offensichtlich zur \nAufgabe gemacht, sie, die Beklagte, mit sinnlosen Eingaben zu überziehen.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n10\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf weiter gehende Beantwortung ihrer \nAnfrage vom 1. September 2000.\n\n11\n\nEine Anspruchsgrundlage, die dem einzelnen Mitglied einer Industrie- und \nHandelskammer den Anspruch vermittelt, dass die Kammer in einer bestimmten, von \nihm gewünschten Weise auf eine Anfrage antwortet, ist nicht ersichtlich. \nInsbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem gesetzlichen Auftrag \nzur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, § 1 Abs. 1 IHKG. Zu dieser \nFörderungsaufgabe gehört zwar die Information der kammerzugehörigen \nUnternehmen sowie die Erteilung von Einzelauskünften und die Beratung im \nEinzelfall (vgl. Frentzel, Jäkel, Junge, IHKG, Kommentar, 6. Aufl. 1999 § 1 \nRandziffer 19 ff.) Dieser objektiven Rechtspflicht der Beklagten mag ein \nTeilhaberecht des Mitgliedes an bestimmten, durch die Kammer eingerichteten \nLeistungen entsprechen, nicht jedoch ein subjektives Recht des einzelnen Mitglieds \nauf Beratung und Auskunft in einer ganz bestimmten Art und Weise. Ein so \ngenanntes subjektives öffentliches Recht liegt nur dann vor, wenn ein Rechtssatz des \nöffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - \nIndividualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der \nIndividualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (vgl. \nBVerwGE 92, 313 (317) m.w.N.). Der Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 \nIHKG lässt sich schon nicht entnehmen, welche Beratungsleistungen die Kammer im \nEinzelnen zu erbringen hat. Erst recht räumt sie dem einzelnen Mitglied kein \nsubjektives öffentliches Recht auf Durchführung der Beratungs- und Förderaufgaben \nin einer bestimmten Art und Weise ein. Die Beklagte hat ferner jedenfalls mit \nSchriftsatz vom 17. Januar 2002 klargestellt, dass sie die von der Klägerin zur \nPrüfung gestellte Ausweisung anteiliger IHK-Beiträge schon deshalb für unsinnig \nhält, weil die Höhe des Beitrages bei Rechnungserteilung nicht feststehe. Die \nEinschätzung, weitere Beratung sei nicht geboten, ist nicht ermessenswidrig. Ein aus \nArtikel 17 GG abzuleitender Anspruch auf Bescheidung der Petition hinsichtlich der \nArt ihrer Erledigung (vgl. BVewG NJW 1991, 936 f) wäre hier bereits mit den \nSchreiben vom 6. September und 10. Oktober 2000 erfüllt worden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für \neine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124, Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-12/3-k-7796-01","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-12/3-k-7796-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298779","retrieved":"2026-07-09 03:22:42.708828+00:00"}}