{"status":"available","doknr":"OLD298778","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0312.26K6435.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"26 K 6435/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Beamter und Vater der am 24. Januar 1976, 25. Mai 1977 und \n18. April 1985 geborenen Kinder G, L und C. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 1990 - eingegangen beim Landesamt für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) am 31. Dezember 1990 - \nbeantragte der Kläger rückwirkend die „Zahlung von Kindergeld nach dem \nBundeskindergeldgesetz\" und bezog sich diesbezüglich auf mehrere Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts.\n\n4\n\nDas LBV lehnte diesen Antrag mit Formularbescheid vom 12. April 1991 ab. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 2000 beantragte der Kläger, ihm für den Zeitraum von \n1991 bis 1998 einen erhöhten Familienzuschlag ab dem dritten Kind auszuzahlen. Er \nführte im Wesentlichen aus, dass die Begrenzung der von einer Nachzahlung \nBegünstigten auf den Kreis derjenigen, die gegen die ablehnende Entscheidung des \nLBV aus dem Jahre 1991 Rechtsmittel erhoben hätten, rechtswidrig sei. Auf Grund \nder abweisenden und eindeutig bestimmten Formulierung des \nAblehnungsbescheides aus dem Jahre 1991 habe er wie auch die überwiegende \nMehrzahl von Betroffenen auf die Erhebung von Rechtsmitteln verzichtet.\n\n6\n\nDas LBV lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. Juli 2000 unter Hinweis auf \ndie Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 12. April 1991 ab. Den hiergegen \nerhobenen Widerspruch des Klägers wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom \n30. August 2000 ab. \n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren wiederholt \nund weiter vertieft.\n\n8\n\nDas Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 16. November 2001 auf die \nSach- und Rechtslage hingewiesen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom \n30. August 2000 zu verpflichten, ihm Erhöhungsbeträge nach \nArtikel 9 § 1 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetzes 1999 für die Zeit vom \n1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 4). \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Entscheidung kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da \nihm die Sache durch Beschluss der Kammer vom 16. November 2001 zur \nEntscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO).\n\n16\n\nDie Entscheidung kann auch im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schriftsätze des Klägers \nvom 26. November 2001 und des LBV vom 23. November 2001).\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 30. August 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDieser hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von Orts- bzw. Familienzuschlag für \ndritte und weitere Kinder für den Zeitraum von 1991 bis 1998 (vgl. § 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n19\n\nNach Artikel 9 § 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 \n(BBVAnpG 99) erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch auf \neinen erhöhten Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder \ninnerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 geltend \ngemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden \nworden ist, entsprechende Erhöhungsbeträge. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nhierzu unter anderem entschieden, dass Beamte mit mehr als zwei Kindern einen \nAnspruch auf Nachzahlung der erhöhten Besoldung ab Beginn des Haushaltsjahres \nhaben, in dem sie ihre Bezüge mit Rücksicht auf die Kinder beanstandet haben. \nDabei sei es weder erforderlich, dass der betreffende Beamte Widerspruch eingelegt \nnoch Klage erhoben habe; es reiche aus, wenn er sich deutlich gegen die nach \nseiner Auffassung zu geringe Besoldung gewandt habe.\n\n20\n\nVgl. Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 u.a. -.\n\n21\n\nZwar hat sich im vorliegenden Fall der Kläger mit Schreiben vom \n29. Dezember 1990 - eingegangen am 31. Dezember 1990 - an das LBV gewandt. \nEr hat allerdings ausweislich der dem Gericht vorliegenden vollständigen \nVerwaltungsvorgänge weder einen ausdrücklichen Antrag auf einen erhöhten Orts- \nbzw. Familienzuschlag gestellt, noch ist er mit einem entsprechend auszulegenden \nBegehren an seine Besoldungsstelle herangetreten. Vielmehr hat er sich \nausdrücklich und unmissverständlich nur gegen die nach seiner Auffassung zu \ngeringe Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewandt (vgl. \n„Betr.: Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz; „... beantrage ich \n... ein höheres Kindergeld ...\"). Auch der Hinweis auf mehrere Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, da sich \ndiese Entscheidungen ausschließlich auf Kindergeld und nicht auf eine höhere \nZahlung von Orts- bzw. Familienzuschlag beziehen. Da es sich bei der \nKindergeldgewährung einerseits und der Gewährung kinderbezogener Anteile als \nGehaltsbestandteile andererseits um zwei völlig unterschiedliche Materien handelt, \nwas für jeden Beamten auch offensichtlich sein dürfte, kann das allein auf eine \nhöhere Kindergeldzahlung gerichtete Begehren des Klägers nicht in dem nunmehr \nvon ihm gewollten Sinne verstanden werden. Auch wenn das LBV mit Bescheid vom \n12. April 1991, dessen Erhalt der Kläger nicht in Abrede stellt, auch die Bewilligung \neines erhöhten Ortszuschlages abgelehnt hat, vermag dies zu keiner anderen \nBeurteilung zu führen. Denn es kommt nicht auf die (unzutreffende) und durch einen \nformularmäßigen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung des LBV an, \nsondern auf die objektive Rechtslage. Im Übrigen hat der Kläger gegen den \nvorgenannten Bescheid vom 12. April 1991 auch kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl \nihm dies unschwer möglich gewesen wäre. Unter diesem Gesichtspunkt hätte das \nLBV einen vom Kläger gestellten Antrag bestandskräftig entschieden, so dass dieser \nnunmehr keine entsprechenden Ansprüche gegen das LBV geltend machen \nkann.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO \ni.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-12/26-k-6435-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-12/26-k-6435-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298778","retrieved":"2026-07-09 03:22:42.599358+00:00"}}