{"status":"available","doknr":"OLD298777","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0312.26K4575.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"26 K 4575/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Finanzbeamter und Vater der am xxxxxxxxxxxx 1981, \nxxxxxxxx 1984 und xxxxxxxxxx 1990 geborenen Kinder xxxxxxx, xxxx und \nxxxxxxx.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. Dezember 1990 - eingegangen beim \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx am \n31. Dezember 1990 - beantragte der Kläger rückwirkend „ein höheres Kindergeld\" \nund bezog sich diesbezüglich auf mehrere Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n4\n\nDas xxx lehnte diesen Antrag mit Formularbescheid vom 12. April 1991 ab. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. Mai 2000 bat der Kläger unter Bezugnahme auf ein \nTelefongespräch vom 5. Mai 2000 um Prüfung, ob ihm der Bescheid vom \n12. April 1991 wirklich zugesandt worden sei, da er einen entsprechenden Bescheid \nnicht erhalten habe. \n\n6\n\nDas xxx wies den Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2000 unter anderem auf die \nBestandskraft des Bescheides vom 12. April 1991 hin und lehnte seine als Antrag auf \nrückwirkende Erhöhung des Orts- bzw. Familienzuschlages aufgefasste Eingabe ab. \n\n7\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das xxx mit \nWiderspruchsbescheid vom 26. Juni 2000 ab. \n\n8\n\nHiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2000 erhoben, mit der er sein Begehren \nwiederholt und weiter vertieft.\n\n9\n\nDas Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 auf die Sach- \nund Rechtslage hingewiesen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxx vom 17. Mai 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. Juni 2000 \nzu verpflichten, ihm Erhöhungsbeträge in gesetzlicher Höhe \nnach Artikel 9 § 1 Abs. 1 Bundesbesoldungs- und \n-versorgungsanpassungsgesetz 1999 für den Zeitraum vom \n1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1998 zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 6). \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDer Bescheid des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx \nvom 17. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2000 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen \nAnspruch auf Bewilligung von Erhöhungsbeträgen nach Artikel 9 § 1 Abs. 1 des \nBundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (vgl. § 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n18\n\nNach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren \nAnspruch auf einen erhöhten Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag für dritte und \nweitere Kinder innerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 1988 bis zum \n31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon \nabschließend entschieden worden ist, entsprechende Erhöhungsbeträge. Das \nBundesverwaltungsgericht hat hierzu unter anderem entschieden, dass Beamte mit \nmehr als zwei Kindern einen Anspruch auf Nachzahlung der erhöhten Besoldung ab \nBeginn des Haushaltsjahres haben, in dem sie ihre Bezüge mit Rücksicht auf die \nKinder beanstandet haben. Dabei sei es weder erforderlich, dass der betreffende \nBeamte Widerspruch eingelegt noch Klage erhoben habe; es reiche aus, dass er \nsich deutlich gegen die nach seiner Auffassung zu geringe Besoldung gewandt \nhabe.\n\n19\n\nVgl. Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 u.a. -.\n\n20\n\nZwar hat sich im vorliegenden Fall der Kläger mit Schreiben vom \n27. Dezember 1990 - eingegangen am 31. Dezember 1990 - an das xxx gewandt. \nDer Kläger hat sich jedoch unter „Betrifft\" ausdrücklich auf die \n„Kindergeldfestsetzung\" bezogen und im Text „gemäß § 44 SGB X ... ein höheres \nKindergeld\" beantragt. Auch die von ihm angeführten Entscheidungen beziehen sich \nallein auf Kindergeldleistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz.\n\n21\n\nAuf Grund der völlig unterschiedlichen Rechtsmaterien Kindergeld einerseits und \nkinderbezogene Anteile im Orts- bzw. im Familienzuschlag als Bestandteil der \nBesoldung andererseits, die jedem betroffenen Beamten bekannt sein dürften, und \nder unmissverständlichen Formulierungen des Klägers in seinem Schreiben vom \n27. Dezember 1990 bleibt für eine Auslegung keinerlei Raum. Unerheblich ist \nebenfalls, dass das xxx in seinem Bescheid vom 12. April 1991 auch eine Erhöhung \ndes Ortszuschlages abgelehnt hat, weil es nicht auf die in einem Formularbescheid \nniedergelegte Ansicht der Behörde ankommt.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1; 167 VwGO i.V.m. 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-12/26-k-4575-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-12/26-k-4575-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298777","retrieved":"2026-07-09 03:22:42.506349+00:00"}}