{"status":"available","doknr":"OLD298870","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0306.24L2826.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"24 L 2826/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. \nJuli 2001 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2001 wird \nhinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung wiederhergestellt und \nhinsichtlich der Abschiebungsregelung angeordnet bis zur Entscheidung der \nWiderspruchsbehörde.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2045,17 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wurde 1959 in der Türkei geboren und reiste 1968 ins \nBundesgebiet ein. Den Hauptschulabschluss holte er an der Volkshochschule nach; \nzudem schloss einer Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker ab. \nDer Antragsteller ist mit einer Landsmännin verheiratet; aus der Ehe sind 2 Kinder \nhervorgegangen; nach einer Trennung zu Beginn der 90er-Jahre und einer \nWiederaufnahme der Lebensgemeinschaft trennten sich die Eheleute 1997 \nendgültig. Inzwischen soll Besuchskontakt bestehen.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist nach eigenem Bekunden seit 1992 heroinabhängig; in diese \nZeit fallen auch mehrere Verurteilungen wegen Vermögensdelikten; der Antragsteller \nverbüßte deswegen 1996 und Ende 1997 mehrmonatige \n(Ersatz)Freiheitsstrafen.\n\n5\n\nIm Dezember 1999 erhielt der Antragsteller wegen Handels mit \nBetäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde.\n\n6\n\nAb Anfang 2000 befand er sich im Methadonprogramm, steigerte jedoch seinen \nBeikonsum binnen weniger Monate auf 1 gr Heroin täglich und musste entsprechend \nfinanzielle Mittel beschaffen. In diesem Kontext machte er sich erneut erheblich \nstrafbar.\n\n7\n\nDas Landgericht xxxxxxxxx verurteilte ihn wegen Handels mit \nBetäubungsmitteln in 77 Fällen im März 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 \nJahren u 9 Monaten, die der Antragsteller seit April 2001 in der \nJustizvollzugsanstalt xxxxxxxxx verbüßt.\n\n8\n\nUnter dem 18. Juli 2001 erließ der Antragsgegner nach Anhörung des \nAntragstellers die hier angegriffene Ordnungsverfügung, wonach er den Antragsteller \nunter Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 Nr. 2, 48 Abs. 1 AuslG aus dem Gebiet der \nBundesrepublik auswies und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung \nanordnete. Desweiteren ordnete er die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei \naus der Haft heraus an und setzte ihm für den fall vorzeitiger Haftentlassung eine \nAusreisefrist von 2 Wochen, nach deren fruchtlosem Ablauf er den Antragsteller in \ndie Türkei abzuschieben androhte. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründete der Antragsgegner mit der \nMöglichkeit, als Bewährungsversager sei bei dem Antragsteller zu befürchten, er \nwerde alsbald erneut Straftaten begehen.\n\n9\n\nÜber den dagegen am 27. Juli 2001 eingelegten Widerspruch ist noch nicht \nentschieden.\n\n10\n\nMit am 9. Oktober 2001 bei Gericht eingegangener Schrift begehrt der \nAntragsteller einstweiligen Rechtsschutz. \nEr macht geltend, er habe sich auch ohne eine Therapie erfolgreich von seiner \nBetäubungsmittelabhängigkeit gelöst; er habe wieder Besuchskontakt mit Frau und \nKindern; zum Land seiner Staatsangehörigkeit habe er nach den vielen Jahren \nkeinerlei Bezug mehr; zudem wäre er in der Türkei nicht krankenversichert; bei ihm \nliege ein Ausnahmefall im Sinne des § 47 Abs. 2 AuslG vor. \nEr beantragt sinngemäß,\n\n11\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. \nJuli 2001 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 18. Juli 2001 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten \nAusweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der \nAbschiebungsregelung anzuordnen.\n\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt unter Verweis auf seine Verfügung,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nII. \n\n16\n\nDer zulässige Antrag hat Erfolg. \n\n17\n\n1. Hinsichtlich der Ausweisung war die aufschiebende Wirkung \nwiederherzustellen, weil sie an zwei bedeutsamen rechtlichen Mängeln leidet, \ndenenzufolge die Interessenabwägung - zumal angesichts der Fortdauer der Haft \ndes Antragstellers und des damit einhergehenden relativen Schutzes der öffentlichen \nSicherheit - zu Gunsten des Antragstellers ausfällt:\n\n18\n\nZum einen hat der Antragsgegner zu Unrecht den Ausweisungsgrund in § 47 \nAbs. 1 Nr. 2 AuslG gesehen. \nDanach wird der Ausländer ausgewiesen, wenn er \"wegen einer vorsätzlichen \nStraftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer ... Freiheitsstrafe \nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden \nist\". \nDie Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Antragsteller nicht \nnur wegen einer, sondern wegen 77 Taten die entsprechende Strafe ohne \nBewährung erhalten hat. \n \nDas Gericht verstand den wortgleichen § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. so, dass der Ist-\nAusweisung anheim fallen soll, wer so gefährlich ist, dass er schon wegen nur einer \nBtmG-Tat zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden musste. \nDeshalb besteht Anlass zu einer differenzierten Betrachtungsweise, wenn der \nFreiheitsstrafe ohne Bewährung entweder nicht nur eine BtmG-Tat zu Grunde \nliegt\n\n19\n\nin solchem Fall hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen im Beschluss vom 31. Januar 1996 - 18 B 102/96 - es offen gelassen, \nob ohne weiteres der Ist-Ausweisungsgrund der Nr. 3 a. F. angenommen werden \nkann; \ndas Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 1. September 1998 - 1 K 562/98 -, \nInfAuslR 1999, S. 350 ff, verlangt, es müsse dem Strafurteil entnommen werden \nkönnen, dass allein die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das BtmG zu \neiner Freiheitsstrafe ohne Bewährung geführt hätte; \n\n20\n\noder nicht nur eine BtmG-Tat.\n\n21\n\nDie Annahme, auch diese Fälle erfüllten den Tatbestand des Ist-\nAusweiungsgrundes nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG lässt sich Ansicht des Gerichts nur \nrechtfertigen, wenn sich den Urteilsgründen zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die \n(jeweilige) BtmG-Tat auch bei isolierter Aburteilung durch das Strafgericht eine \nFreiheitsstrafe ohne Bewährung gezeitigt hätte;\n\n22\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 31. Januar 1996 - 18 B 102/96 -, S. 3 des amtl. Umdr.; \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 28. August 1997 - 24 L 3887/97 - ; \nvom 11. März 1999 -24 L 5546/98 -; \nvom 12. September 2000 - 24 L 1895/00 -; \nvom 6. Oktober 2000 - 24 L 2008/00 -; \nvom 15. Dezember 2000 - 24 L 2446/00 -; \nUrteil des Gerichts vom 25. September 1997 - 24 K 12345/96 -; \nGerichtsbescheid des Gerichts vom 5. Oktober 1999 - 24 K 4423/98 -; \nVerwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 7. Juni 1999 - 5 A 88/99, 5 B \n89/99 -; NVwZ-Beilage I 11/1999. S. 109, 110.\n\n23\n\nDas ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat das Strafgericht wegen der \nvorgenommenen Gesamtstrafenbildung, die zu einem jenseits der Aussetzbarkeit \nliegenden Strafmaß führte, keine Erwägungen dazu angestellt, ob es die einzelnen \nStrafen bei isolierter Betrachtung zur Bewährung ausgesetzt hätte.\n\n24\n\nDie irrige Annahme eines Ist-Ausweisungsgrundes hat im weiteren zur Folge, \ndass der Rechtsfolgenrahmen zum Nachteil des Antragstellers verschoben ist, weil \nsich der ihm zu Recht zugebilligte besondere Ausweisungsschutz über § 47 Abs. 3 \nAuslG dahin auswirken müsste, dass seine Ausweisung nur nach Ermessen erfolgen \nkann.\n\n25\n\nEin weiterer, nun behebbarer Mangel der Ordnungsverfügung besteht darin, dass \nder Antragsgegner es trotz des dem Antragsteller zugebilligten besonderen \nAusweisungsschutzes verabsäumt hat, Einsicht in die Strafakten zu nehmen.\n\n26\n\n2. Mit dem Wegfall der Vollziehbarkeit der allein die Ausreisepflicht auslösenden \nAusweisung musste auch die Vollziehbarkeit der ansonsten nicht zu beanstanden \nAbschiebungsregelung ausgesetzt werden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der mit der Ausweisung ausgesprochenen \nAbschiebungsregelung als einem Annex zu jener keine eigene Relevanz im Hinblick \nauf den Streitwert beigemessen.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-06/24-l-2826-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-06/24-l-2826-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298870","retrieved":"2026-07-09 03:22:51.507397+00:00"}}