{"status":"available","doknr":"OLD298890","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0305.4K6816.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"4 K 6816/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte erhielt durch den Kreis xxxxx unter dem 25. Mai 2000 einen \nGebäudeeinmessungsauftrag vom 15. Mai 2000. Gegenstand war die Einmessung \nvon auf dem Grundstück xxxxxxxx in xxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxxxxxxxxx, Flur x, \nFlurstück xx wieder aufgebauten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Der Altbestand \nwar bei einem Brand zerstört worden. Der Auftrag war von dem Kläger \"im Auftrag\" \nunterzeichnet, als Auftraggeberin firmierte die Tochter des Klägers, \nxxxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n3\n\nDer Beklagte führt die Arbeiten durch und übersandte an Frau xxxxxxxxxxx unter \ndem 15. Januar 2001 einen Gebührenbescheid über 1155,76 DEM. Frau \nxxxxxxxxxxx erhob Widerspruch, unter anderem mit der Begründung, sie habe zu \nkeiner Zeit einen Auftrag erteilt.\n\n4\n\nAuf Anregung der xxxxxxxxxxxxxxxx hob der Beklagte den Bescheid an Frau \nxxxxxxxxxxx mit Schreiben vom 20. August 2001 auf. \n\n5\n\nDer Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid Nr. xxxxxx vom gleichen \nTag in unveränderter Höhe heran. Den Widerspruch des Klägers wies die \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2001 \nzurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 5. Oktober 2001 zugestellt.\n\n6\n\nAm 26. Oktober 2001 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nEr beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. August 2001 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 28. September 2001 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von \ndem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten \nverwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.\n\n14\n\nZur Begründung im Einzelnen wird auf die Widerspruchsentscheidung der \nxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx vom 28. September 2001 verwiesen, die sich der \nEinzelrichter zu Eigen macht. Ergänzend und zur Verdeutlichung:\n\n15\n\nDer Kläger ist Schuldner der von dem Beklagten festgesetzten Gebühren, weil er \ndie Gebäudeeinmessung zurechenbar verursacht hat.\n\n16\n\n1. Der Kläger hat die Gebäudeeinmessung verursacht, weil er den \nEinmessungsauftrag unterschrieben und damit die Verwaltungstätigkeit des \nBeklagten in Gang gesetzt hat. Die Verursachung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 \nGebG NRW muss weit im Sinne äquivalenter Kausalität verstanden werden. \nEinschränkungen ergeben sich aus dem Tatbestandsmerkmal der Zurechnung.\n\n17\n\n2. Dem Kläger ist die Verursachung der Amtshandlung zuzurechnen. \nZurechenbarkeit liegt vor, wenn die Folgen der gesetzten Ursachen, ohne unbedingt \nschuldhaft herbei geführt worden zu sein, bei wertender Betrachtungsweise dem \nRisiko- und Verantwortungsbereich des Schuldners zugehören. Diese \nVoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat ein Auftragsformular unterschrieben. Er \nhat im Auftrag unterzeichnet. Damit hat er bei dem Kreiskatasteramt den Eindruck \nerweckt, es liege ein Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Bauherrn vor. \nDer Kläger hat nicht unüberlegt gehandelt, denn er hat die Unterschrift auf der \nUrschrift des Gebäudeeinmessungsauftrages am 15. Mai 2000 geleistet und die \nErklärung erst zwei Tage später am 17. Mai 2000 an den Kreis xxxxx gefaxt. Der \nKläger ist außerdem Vater der Grundstückseigentümerin und wohnt auf dem \nBaugrundstück. Gleich ob ihm durch seine Tochter tatsächlich ein Auftrag und die \nVollmacht zu einem Antrag auf eine Gebäudeeinmessung erteilt worden ist, hat er \nmit seinem Auftreten für seine Tochter die Abwicklung der Gebäudeeinmessung und \ndie dafür entstehenden Kosten in seinen eigenen Verantwortungsbereich \nübernommen.\n\n18\n\n3. Die Zurechenbarkeit umfasst das Tätigwerden des Beklagten. Zwar ist bei ihm \nnicht unmittelbar der Antrag auf eine Gebühreneinmessung gestellt worden. Das \nunterschriebene Antragsschreiben vom 15. Mai 2000 enthält jedoch ausdrücklich \neinen Hinweis auf die Möglichkeit der Weitergabe des Vermessungsauftrags und das \nentsprechende Einverständnis des Unterzeichners.\n\n19\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n709, 711 ZPO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-05/4-k-6816-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-05/4-k-6816-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298890","retrieved":"2026-07-09 03:22:53.079584+00:00"}}