{"status":"available","doknr":"OLD298908","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0304.13L3321.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"13 L 3321/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, den Antragstellern zu 4. und 5. für den Zeitraum vom 25. Januar 2002 \nbis zum 31. März 2002 regelsatzmäßige Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. \nInsoweit wird den Antragstellern zu 4. und 5. Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen \nRechtsanwalt xxxx aus xxxxxxxx beigeordnet.\n\nIm Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1.-3. tragen 7/10 und die Antragsteller zu 4. und 5. 3/20 der \naußergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Der Antragsgegner trägt 3/20 der \naußergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 4. und 5. Im Übrigen findet eine \nKostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 2.629,92 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 21. November 2001 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragstellern für den Zeitraum vom 21. \nNovember 2001 bis zum 31. März 2002 Leistungen nach § 2 \nAsylbLG einschließlich Unterkunftskosten zu gewähren,\n\n4\n\nwar zunächst wie geschehen auszulegen und hinsichtlich des Endzeitpunktes zu \nbegrenzen. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n5\n\nvgl. u.a. Beschluss vom 7. Juni 1988 - 8 B 1230/88 -,\n\n6\n\nkann mit einer einstweiligen Anordnung Hilfe zum Lebensunterhalt nur für den mit \nEingang des Begehrens bei Gericht beginnenden Zeitraum und bis zum Ablauf des \nMonats, in welchem die gerichtliche Entscheidung ergeht, gewährt werden.\n\n7\n\nDer so gefasste Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg.\n\n8\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das \nVorliegen eines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als \nauch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) \nglaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die \neinstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, von einem Antragsteller \nschlechterdings unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die diesem drohen, \nwenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür \ngedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, \nzu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere \nDringlichkeit gegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang \neines Klageverfahrens abzuwarten.\n\n9\n\nAusgehend hiervon haben die Antragsteller zu 1., 2. und 3. nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihnen Ansprüche auf Leistungen nach § 2 AsylbLG gegenüber dem \nAntragsgegner zustehen; dieser ist für die Leistungsgewährung nicht zuständig.\n\n10\n\nÖrtlich zuständig für Leistungen nach dem AsylbLG ist nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der \nLeistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des \nInnern bestimmten zentralen Verwaltungsstelle verteilt oder von der im Land \nzuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im Übrigen ist nach § 10 a Abs. 1 Satz \n2 AsylbLG die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte \ntatsächlich aufhält.\n\n11\n\nDie örtliche Zuständigkeit für Leistungen betreffend die Antragsteller zu 1., 2. und \n3. richtet sich vorliegend nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Zwar sind die \nAntragsteller zu 1., 2. und 3. mit Bescheiden der Bezirksregierung xxxxxxxx vom 30. \nNovember 1995 der Gemeinde xxxxxxxxxx zugewiesen worden. Diese \nZuweisungsbescheide haben sich jedoch zwischenzeitlich erledigt.\n\n12\n\nGrundsätzlich bleibt eine Zuweisungsentscheidung auf der Grundlage des § 50 \nAbs. 4 AsylVfG auch bei Rücknahme oder - wie vorliegend mit Urteil vom 8. März \n2000 im Verfahren 15 K 11684/95.A - unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags \nbis zu dessen aufenthaltsrechtlicher Abwicklung wirksam. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG \ndauert die Wirksamkeit an, so lange und so weit der Verwaltungsakt nicht \nzurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder \nandere Weise erledigt ist. Als in diesem Sinne erledigt ist eine Verteilung nicht nur \ndann anzusehen, wenn der Aufenthalt des von dieser Regelung erfassten \nPersonenkreises durch Ausreise oder Abschiebung beendet, sondern auch, wenn \ndem Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 - m.w.N.\n\n14\n\nEin derartiger asylverfahrensunabhängiger Aufenthaltsstatus ist den \nAntragstellern zu 1., 2. und 3. durch die ihnen nach rechtskräftiger Ablehnung ihrer \nAsylanträge fortlaufend gemäß § 55 Abs. 4 AuslG erteilten Duldungen ermöglicht \nworden. Diese Duldungen dienten nicht zur Abwicklung des Asylverfahrens, sondern \nwurden den Antragstellern zu 1., 2. und 3. vor dem Hintergrund der Erlasslage, \nwonach Rückführungen von Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo ohne \nVereinbarungen mit der UNMIK als tatsächlich unmöglich angesehen werden (vgl. \nzuletzt Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. \nNovember 2001 - 14/44.386-I 14-Kosovo 44.342-), ausweislich der bei den \nbeigezogenen Ausländerakten befindlichen Schreiben des Landrats xxxx xxx vom \n17. Oktober 2000 und 18. April 2001 an den Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller sowie vom 10. Juli 2001 an den Antragsgegner deshalb erteilt, weil \nnach dem im Verfahren 15 K 11684/95.A ergangenen Urteil vom 8. März 2000 die \nZugehörigkeit zum Volk der Ashkali hinreichend wahrscheinlich sei. Die Duldungen \nstehen entgegen den Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom \n28. August 2001 auch in keinerlei Zusammenhang mit den noch nicht \nabgeschlossenen Asylverfahren der Antragsteller zu 4. und 5. Ein entsprechender \nAntrag der Antragsteller zu 1., 2. und 3., so lange Duldungen zu erteilen, bis die \nAsylverfahren der Antragsteller zu 4. und 5. abgeschlossen sind, wurde vom Landrat \nxxxxxxx in dem vorgenannten Schreiben vom 18. April 2001 ausdrücklich abgelehnt, \nweil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 AsylVfG nicht vorlägen. Eine Duldung, die \n- wie vorliegend der Landrat xxxxxxx - die Ausländerbehörde nach unanfechtbarer \nAblehnung eines Asylantrags erteilt , weil sie die Abschiebung als tatsächlich \nunmöglich erachtet, ist regelmäßig die Ermöglichung eines Verbleibs im \nBundesgebiet aus asylverfahrensunabhängigen Gründen,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW a.a.O., m.w.N.\n\n16\n\nDie örtliche Zuständigkeit für an die Antragsteller zu 1.-3. zu gewährende \nLeistungen richtet sich nach alledem gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG nach \nderen tatsächlichen Aufenthaltsort.\n\n17\n\nVorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Antragsteller nicht im Bereich \ndes Antragsgegners, sondern in xxxxxxx aufhalten. Nach den Ermittlungen des \nAntragsgegners spricht alles dafür, dass die Antragsteller die Wohnung xxxxxxxxxxxx \nin xxxxxxxxxx nicht bewohnen. \n\n18\n\nBei einer Wohnungsbesichtigung der den Antragstellern ab dem 1. Januar 2001 \nzugewiesenen Wohnung am 12. Juni 2001 wurde festgestellt, dass die Spüle und die \nWaschmaschine noch immer nicht angeschlossen waren. Im Ehebett lagen \nunbezogene Kopfkissen und Oberbetten im Bettrahmen, Matratzen waren nicht \nvorhanden. In der Küche standen die Stühle noch immer ineinandergestapelt; im \nWohnzimmer wurden Sachen in Säcken gelagert. Bei einer weiteren \nWohnungsbesichtigung am 13. August 2001 war zwar die Spüle angeschlossen; im \nÜbrigen wurden jedoch dieselben Feststellungen getroffen wie bei der ersten \nWohnungsbesichtigung. Weder bei diesen Hausbesuchen noch bei \n19 Überprüfungen durch den Hausmeister im Zeitraum vom 4. September bis 19. \nNovember 2001 konnten die Antragsteller in der Wohnung angetroffen werden. Mit \nSchreiben vom 27. August 2001 teilte die Gemeinschaftsgrundschule xxxxx in \nxxxxxxxxxx dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin zu 3. trotz mehrmaliger \nAufforderungen bislang nicht zum Unterricht erschienen sei und auch den Termin zur \nschulärztlichen Untersuchung nicht wahrgenommen habe. Nach Mitteilung des \nEnergieversorgungsunternehmens xxxxxxxx vom 13. November 2001 an die \nEigentümerin der Wohnung xxxxxxxxxxxx, die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx), und deren Mitteilung an den \nAntragsgegner haben die Antragsteller den Stromlieferungsvertrag für die Wohnung \ngekündigt bzw. auf den Status „Leeranlage\" umstellen lassen. Des Weiteren wurde \nnach fernmündlicher Mitteilung von xxxxxxxx in der Wohnung xxxxxxxxxxxx im \nZeitraum vom 1. Januar 2001 bis 26. November 2001 nur eine sehr geringe Menge \nStrom (255 kW/63,75 DM) verbraucht; der Normalverbrauch für eine fünfköpfige \nFamilie beträgt nach Auskunft von xxxxxxxx jährlich 7.000 kW/1.847,30 DM. Nach \ndem Nutzungsvertrag zwischen der xxx und der Gemeinde xxxxxxxxxx ist der \nWärmelieferungsvertrag direkt mit der xxxxxx abzuschließen; nach deren Mitteilung \nvom 28. November 2001 wird der Antragsteller zu 1. jedoch weder für die Wohnung \nxxxxxxxxxxxx noch im sonstigen Datenbestand als Kunde geführt.\n\n19\n\nDarüber hinaus gelangten ein zunächst versehentlich unmittelbar an die \nAntragsteller gesandtes gerichtliches Schreiben vom 3. Dezember 2001 im \nvorliegenden Verfahren, nach Mitteilung des Antragsgegners ein Schreiben der \nGemeinschaftsgrundschule xxxxx an den Antragsteller zu 4. sowie nach Mitteilung \ndes Landrats xxxxxxx vom 11. Januar 2002 dessen Schreiben an die Antragsteller \nvom 20. Dezember 2001 mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der \nangegebenen Anschrift nicht zu ermitteln\" in den Postrücklauf.\n\n20\n\nSchließlich tragen die Antragsteller selbst vor, dass sie sich auf Grund der \nBetreuung und Pflege der behinderten Schwester und des kranken Vaters des \nAntragstellers zu 1. „fast ausschließlich\", „die meiste Zeit\", „sehr häufig\" bzw. \n„überwiegend\" bei ihren Verwandten in xxxxxxx aufhalten.\n\n21\n\nDie Kammer lässt des Weiteren offen, ob es für die Anwendung des § 10 a Abs. \n1 Satz 2 AsylbLG allein auf die zuvor erörterte physische Anwesenheit des \nLeistungsberechtigten an einem bestimmten Ort ankommt,\n\n22\n\nso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2000 - 7 S 313/00 -, \nFEVS 52, 74,\n\n23\n\noder ob die Anwendung dieser Vorschrift darüber hinaus einen asylrechtlich oder \nausländerrechtlich erlaubten, d.h. rechtmäßigen tatsächlichen Aufenthalt \nvoraussetzt,\n\n24\n\nso Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Loseblattsammlung; Stand: \nOktober 2001, § 10 a Rn. 37, Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsrecht, ZAR \n1998, 1.\n\n25\n\nNach der letztgenannten Ansicht ergibt sich aus dem systematischen \nZusammenhang des § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG mit § 11 Abs. 2 AsylbLG, wonach \ndie für den pflichtwidrigen Aufenthalt des Leistungsberechtigten zuständige Behörde \nlediglich verpflichtet ist, die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe, d.h. \nzunächst die Fahrkosten zum Erreichen des Gebiets der räumlichen Beschränkung, \nzu leisten, dass die für den erlaubten Aufenthalt örtlich zuständige Behörde für die \nübrigen Leistungen aufzukommen hat.\n\n26\n\nDenn die den Antragstellern zu 1., 2. und 3. erteilten bzw. zu erteilenden \nDuldungen enthalten keine räumliche Beschränkung dahingehend, dass ihnen ein \ndauerhafter Aufenthalt nur in xxxxxxxxxx oder im Bereich des Landrats xxxxxxx \ngestattet ist. Ausweislich der von den Antragstellern zu 1., 2. und 3. vorgelegten \nKopien der Duldungen ist die Nebenbestimmung „Wohnsitznahme nur in \nxxxxxxxxxxxxxxxx\" gestrichen worden. Die in den Duldungen enthaltene \nNebenbestimmung „Der Aufenthalt wird räumlich beschränkt auf das Gebiet der \nAusländerbehörde des Kreises xxxxxxx bzw. des Regierungsbezirks xxxxxx xxxx\" \nlegt die Kammer entsprechend dem Empfängerhorizont der Antragsteller zu 1., 2. \nund 3. dahingehend aus, dass auch ein dauerhafter Aufenthalt innerhalb des \nräumlich umfassenderen Bereichs, also dem gesamten Regierungsbezirk \nxxxxxxxxxx, erlaubt ist. Sofern mit der Nebenbestimmung eine Differenzierung \nbeabsichtigt gewesen sein sollte, den dauerhaften Aufenthalt auf das Gebiet des \nKreises xxxxxxx zu begrenzen und lediglich einen besuchsweisen Aufenthalt im \nGesamten Regierungsbezirk zu erlauben, ist dies durch die sprachliche Fassung der \nNebenbestimmung nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen.\n\n27\n\nIst nach alledem der Antragsgegner für Leistungen an die Antragsteller zu 1., 2. \nund 3. örtlich nicht zuständig, gilt dies auch für Leistungen an die Antragsteller zu 4. \nund 5. für den Zeitraum vom 21. November 2001 bis zum 24. Januar 2002. Bis zu \ndiesem Zeitpunkt fehlte es an einer wirksamen Zuweisungsentscheidung, sodass \nsich die örtliche Zuständigkeit zunächst nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG \nbeurteilte. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zum tatsächlichen Aufenthalt und \nzur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts entsprechend; auch die von den Antragstellern \nzu 4. und 5. vorgelegten Bescheinigungen über die Beantragung der Erteilung einer \nAufenthaltsgestattung enthalten eine Regelung dahingehend, dass bis zur \nEntscheidung über den Antrag der Aufenthalt räumlich beschränkt „auf das Gebiet \ndes Kreises xxxxxxx bzw. des Regierungsbezirks xxxxxxxxxx\" als gestattet gilt.\n\n28\n\nAb dem 25. Januar 2002 ist demgegenüber der Antragsgegner nach § 10 a Abs. \n1 Satz 1 AsylbLG für Leistungen an die Antragsteller zu 4. und 5 zuständig. \nAusweislich der vom Landrat xxxxxxx übersandten Empfangsbekenntnisse wurden \ndie Zuweisungsbescheide der Bezirksregierung xxxxxxxx vom 30. November 2001, \nmit denen die Antragsteller zu 4. und 5. der Gemeinde xxxxxxxxxx zugewiesen \nwurden, am 25. Januar 2002 bekannt gegeben und sind damit erst zu diesem \nZeitpunkt wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Von einer früheren Bekanntgabe, \ndie eine Eröffnung des Inhalts des Verwaltungsakts mit Wissen und Wollen der \nBehörde voraussetzt, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar wurden die \nvorgenannten Bescheide von der Bezirksregierung xxxxxxxx am 19. Dezember 2001 \nzum vorliegenden Verfahren übersandt und mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 \nan den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller weitergeleitet. Die Übersendung \ndurch die Bezirksregierung erfolgte jedoch nur zur Kenntnisnahme des Gerichts; \nbeabsichtigt war die letztendlich auch geschehene Zustellung bzw. Bekanntgabe der \nBescheide durch die Ausländerbehörde. Darüber hinaus ist nichts dazu vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller auch \nEmpfangsvollmacht zur Entgegennahme der Zuweisungsbescheide gehabt \nhätte.\n\n29\n\nVom 25. Januar 2002 an haben die Antragsteller zu 4. und 5. einen \nAnordnungsanspruch auf regelsatzmäßige Leistungen gemäß § 2 AsylbLG glaubhaft \ngemacht. Sie gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG zum Kreis der \nLeistungsberechtigten. Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen des § 2 \nAsylbLG erfüllt. Die Antragsteller zu 4. und 5. haben vor Beginn des hier \nmaßgeblichen Zeitraums unstreitig bereits 36 Monate lang Leistungen nach § 3 \nAsylbLG erhalten. Ungeachtet der Frage, wie die derzeitige Situation der \nMinderheiten im Kosovo zu beurteilen ist, stehen aufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen gegenüber den Antragstellern zu 4. und 5. rechtliche Gründe jedenfalls \ndeshalb entgegen, weil ihr Aufenthalt bis zur unanfechtbaren Entscheidung des \nBundesamtes über ihre Asylanträge nach § 55 AsylVfG als gestattet gilt, und so \nlange vor dem Hintergrund des durch Art. 16 a GG garantierten Grundrechts auf \npolitisches Asyl auch die Frage nach einer möglichen freiwilligen Ausreise nicht \ngestellt werden darf,\n\n30\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -, NVwZ-\nBeilage I 6/2001, 51.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners stehen durchgreifende Zweifel an \nder Hilfebedürftigkeit dem Anspruch auf Regelsatzleistungen nach § 2 AsylbLG nicht \nentgegen.\n\n32\n\nNach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, \nder seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen \nkann. § 2 Abs. 1 BSHG bestimmt, dass derjenige keine Sozialhilfe erhält, wer sich \nselbst helfen kann oder wer die Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder \nvon Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Da das Nicht- Vorhandensein vorrangig \neinzusetzender Mittel Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt ist, muss der Hilfe Suchende beweisen, dass er nicht über \nEinkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden \nkann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten \ndesjenigen, der das Bestehen des Anspruchs auf Leistungen behauptet; dies ist der \nHilfe Suchende,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -, vom \n3. September 1996 - 8 B 967/96 - und vom 18. Juni 1996 - 24 B 1000/96 -.\n\n34\n\nInsoweit trägt der Hilfe Suchende die Darlegungs- und Beweislast. Es ist \nzunächst einmal seine Aufgabe, dem Hilfeträger die dem Anspruch auf die begehrten \nLeistungen begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in \ngeeigneter Weise zu belegen. Bestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel \ndaran, dass der Hilfe Suchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch \nzu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen \nauszuräumen.\n\n35\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Antragsteller zu 4. und 5. zunächst nicht aus einer dauerhaften \nKFZ-Nutzung durch den Antragsteller zu 1. Zwar sind die Anschaffung und das \nHalten eines Kraftfahrzeugs Umstände, die die Annahme von vom Hilfe Suchenden \nauszuräumenden Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit rechtfertigen können. Denn allein \nschon die Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs wie die Aufwendungen für Kraft- und \nSchmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Steuern und Versicherung können in der \nRegel aus den nur den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Leistungen der \nHilfe zum Lebensunterhalt nicht abgezweigt werden. Nach den bisherigen \nErmittlungen des Antragsgegners kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit \ndavon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu 1. Eigentümer und/oder \nHalter eines Kraftfahrzeugs ist oder ein solches dauerhaft zur Verfügung hat.\n\n36\n\nIm Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2001 ist insoweit ohne nähere \nAngaben lediglich ausgeführt, der Antragsteller zu 1. verfüge nach eigener Auskunft \nüber ein Fahrzeug. Die Antragsteller bestreiten jedoch sowohl, entsprechende \nAngaben gemacht zu haben, als auch dauerhaft ein Fahrzeug zur Verfügung gehabt \nzu haben. Sie tragen vor, der Bruder des Antragstellers zu 1., Herr xxxxxxxxxx, und \ndessen Ehefrau, Frau xxxx xxxxxxxxxxx, hätten dem Antragsteller zu 1. leihweise \nzeitweilig ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, insbesondere damit der Antragsteller \nzu 1. seinen Vater und seine schwerstbehinderte Schwester xxxxxx zu Arztbesuchen \nhabe fahren und Besorgungen für die Familie habe erledigen können. Der \nAntragsgegner hat auf ausdrückliche Nachfrage durch Verfügung vom 19. Dezember \n2001 mit Schriftsatz vom 8. Januar 2002 nochmals bestätigt, dass ihm über \nAusführungen im Bescheid vom 28. August 2001 hinaus keine Erkenntnisse über die \nNutzung eines Kraftfahrzeugs vorlägen. Derartige Erkenntnisse ergeben sich auch \nnicht ergänzend aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners. Hierin befindet \nsich zwar eine Halteranfrage hinsichtlich des Fahrzeugs xxxxxxxxxxx, dessen Halter \nnach Auskunft der Straßenverkehrsbehörde ein Herr xxxxxxxxxxxxxxx ist; es ist \njedoch nicht aktenkundig, welche Umstände Anlass zu dieser Halteranfrage gegeben \nhaben. Des Weiteren befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen eine Foto des \nFahrzeugs xxxxxxxxxxx, dessen Fahrer jedoch nicht zu erkennen ist und zu dem \nebenfalls jegliche Erläuterungen fehlen.\n\n37\n\nAußerdem bestehen auch keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die \nAntragsteller zu 1. und 2. einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zwar wurde ausweislich \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der \nAusländerakten der Antragstellerin zu 2. auf entsprechenden Antrag am 9. Oktober \n2001 durch das Arbeitsamt xxxxxxx eine Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit bei \nder Fa. xxxxxxxxx in xxxxxxx erteilt. Auch der Antragsteller zu 1. hatte eine \nArbeitsgenehmigung beantragt; im Schriftsatz der Rechtsanwälte \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 26. April 2001 wird insoweit ausgeführt, es bestehe mit \nder Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx ein Arbeitsvertrag. Die Antragsteller zu 1. \nund 2. machen jedoch geltend, diese Arbeitsstellen nicht angetreten zu haben. Der \nArbeitsplatz der Antragstellerin zu 2. sei, als die Arbeitsgenehmigung endlich erteilt \nworden sei, bereits anderweitig besetzt gewesen. Die Arbeitsaufnahme des \nAntragstellers zu 1. sei „an den Vorschriften der Arbeitsverwaltung gescheitert.\" Auch \nder Antragsgegner hat auf ausdrückliche Nachfrage mit Schriftsatz vom 8. Januar \n2002 mitgeteilt, Informationen über konkret in Aussicht stehende oder bereits \nangetretene Erwerbstätigkeiten der Antragsteller zu 1. und 2. lägen ihm nicht \nvor.\n\n38\n\nDurchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit ergeben sich auch nicht daraus, \ndass der Antragsgegner die laufenden Hilfeleistungen an die Antragsteller mit \nBescheid vom 28. August 2001 ab September 2001 eingestellt hat. Die Antragsteller \nhaben nachvollziehbar dargelegt, dass sie zum Teil ihren Lebensunterhalt durch die \nim November 2001 erhaltene Nachzahlung (Differenz der Leistungen nach § 3 \nAsylbLG zu denen nach § 2 AsylbLG für den Zeitraum von Juni 2000 bis August \n2001) in Höhe von 5.013,51 DM sowie durch Unterstützung ihres Cousins \nxxxxxxxxxxxxx sowie des oben genannten Bruders xxxxxxxxxx und dessen Ehefrau \nbestritten haben. Im Hinblick darauf, dass die beiden letztgenannten Personen nach \ndem auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogenen Vortrag der Antragsteller \neiner Erwerbstätigkeit nachgehen, erscheint eine finanzielle Unterstützung durch sie \nnicht unplausibel.\n\n39\n\nSchließlich begründet auch der Umstand, dass die Antragsteller sich nicht im \nxxxxxxxxxx aufhalten, entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Bescheid \nvom 28. August 2001 für sich gesehen noch keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. \nDer Aufenthalt in xxxxxxx mag die laufende Überprüfung der \nLeistungsvoraussetzungen erschweren, macht sie jedoch nicht unmöglich. Zum \neinen besteht die Möglichkeit, die Leistungen - wie bereits in den Monaten Juli und \nAugust 2001 - jeweils nur für einen kurzen Zeitraum und auch nur bei persönlicher \nVorsprache zu gewähren. Sofern konkrete Tatsachen wie z.B. eine dauerhafte KFZ-\nNutzung Anlass zu Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit geben, können diese auch im \nWege der Amtshilfe durch einen anderen Sozialhilfeträger überprüft werden.\n\n40\n\nHaben die Antragsteller zu 4. und 5. nach alledem ab dem 25. Januar 2002 einen \nAnordnungsanspruch hinsichtlich der regelsatzmäßigen Leistungen nach § 2 \nAsylbLG glaubhaft gemacht, besteht auch in voller Höhe ein Anordnungsgrund. Es \nist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Verwandten der Antragsteller \nbereit wären, die Antragsteller dauerhaft und nicht nur kurzfristig an Stelle des zur \nLeistung verpflichteten Sozialhilfeträgers zu unterstützen. Des Weiteren bezieht sich \ndie Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n41\n\nvgl. Beschluss vom 9. August 2001 - 12 E 85/01 - m.w.N.,\n\n42\n\nwonach es zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO im Regelfall ausreicht, wenn 80 % des Regelsatzes zur Verfügung \nstehen, auf erwachsene Hilfe Suchende und findet deshalb auf die minderjährigen \nAntragsteller zu 4. und 5. keine Anwendung.\n\n43\n\nHinsichtlich der begehrten Unterkunftskosten haben die Antragsteller zu 4. und 5. \ndemgegenüber weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. Nach den obigen Ausführungen spricht alles dafür, dass die Antragsteller \nsich dauerhaft bei ihren Verwandten in xxxxxxx aufhalten, sodass ihr \nUnterkunftsbedarf gedeckt ist. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass den \nAntragstellern der Verlust dieser Unterkunft droht; nach ihrem eigenen Vortrag sind \ndie Verwandten auf Grund von Krankheit und Behinderung sogar zwingend auf ihre \nAnwesenheit angewiesen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n45\n\nSo weit dem Antrag der Antragsteller zu 4. und 5. stattgegeben wurde, ist ihnen \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt xxxx aus xxxxxxxx zu \ngewähren. Im Übrigen ist der Antrag der Antragsteller zu 1.-5. auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus \nden vorstehenden Ausführungen ergibt, insoweit keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n46\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 8, 10 BRAGO und § \n13 GKG erfolgt und orientiert sich an der Höhe der für die Zeit vom 21. November \n2001 bis zum 31. März 2002 geforderten Sozialhilfeleistungen (1.937,-- DM \nRegelsätze Antragsteller zu 1.-5. zuzüglich 437,-- DM Unterkunftskosten = 2.374,-- \nDM monatlich jeweils für die Monate Dezember 2001 bis März 2002; 2.374,-- DM : 30 \nTage x 10 Tage = 791,33 DM für den Monat November 2001), wobei in \nÜbereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und nach ständiger \nSpruchpraxis der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die \nHälfte der sich hieraus ergebenden Summe (10.287,33 DM / 5.259,83 Euro) als \nGegenstandswert in Ansatz zu bringen ist, um dem vorläufigen Charakter der \nEntscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren Rechnung zu tragen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-04/13-l-3321-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-04/13-l-3321-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298908","retrieved":"2026-07-09 03:22:54.664239+00:00"}}