{"status":"available","doknr":"OLD298932","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0301.15K6647.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-01","aktenzeichen":"15 K 6647/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der von ihm im zweiten\nVersuch abgelegten Zweiten Juristischen Staatsprüfung.\n\n3\n\nDie im Rahmen des Prüfungsverfahrens angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden\nwie folgt bewertet:\n\n4\n\nZI-Klausur \"mangelhaft\" (2 Punkte)\n\n5\n\nSI-Klausur \"mangelhaft\" (3 Punkte)\n\n6\n\nCI-Klausur \"mangelhaft\" (2 Punkte)\n\n7\n\nVI-Klausur \"mangelhaft\" (2 Punkte)\n\n8\n\nZII-Klausur \"mangelhaft\" (2 Punkte)\n\n9\n\nSII-Klausur \"mangelhaft\" (3 Punkte)\n\n10\n\nCII-Klausur \"mangelhaft\" (3 Punkte)\n\n11\n\nVII-Klausur \"mangelhaft\" (1 Punkt)\n\n12\n\nMit Bescheid vom 14. Januar 1999 erklärte der Präsident des beklagten Amtes\ndie Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 JAG erneut für nicht bestanden mit der Begründung,\ndass acht Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden seien.\n\n13\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich - nach\nEinsichtnahme in die Prüfungsakte - mit Schriftsätzen vom 27., 28., 29., 30., 31. März\n1999, 2., 4. April 1999, 7. und 8. Juni 1999, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten\nBezug genommen wird, gegen die Bewertung aller Klausuren.\n\n14\n\nMit - nicht unterschriebenem - Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999\nwies das beklagte Amt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und\nführte im Wesentlichen aus, dass sich nach den im Widerspruchsverfahren\neingeholten Stellungnahmen kein Prüfer durch die gegen seine Bewertung der\nPrüfungsleistung erhobenen Einwände veranlasst gesehen habe, die vergebene\nNote abzuändern; hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf\nden Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1999.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 17. Oktober 1999 Klage erhoben, mit der er unter teilweiser\nWiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren\nweiterhin die Bewertung aller Klausuren beanstandet. Er macht außerdem geltend,\ndie Korrektoren hätten bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten dem Umstand, dass\nes sich bei ihm um einen Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenen- und\nFlüchtlingsgesetzes handele, nicht hinreichend Rechnung getragen, weil sie im\nRahmen ihres Bewertungsspielraumes nicht in dem erforderlichen Maße\nberücksichtigt hätten, dass er gerade kein vergleichbarer Prüfling sei, sondern\nähnlich einem Schwerbehinderten besonderer Fürsorge und Rücksichtnahme\nbedürfe. Eine solche auf Grund des Sozialstaatsprinzips gerechtfertigte\nUngleichbehandlung stelle auch keinen Verstoß gegen den das Prüfungsrecht\nbeherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit dar. Das beklagte Amt verletze\ndas Willkürverbot, indem es fehlerhafte Benotungen von Arbeiten nicht von Amts\nwegen korrigiere und den Kläger dadurch einer unhaltbaren zeitlichen Verzögerung\naussetze. \n\n16\n\nAußerdem rügt er die Befangenheit der Prüfer mit der Begründung, diese hätten\ndie Chancengleichheit missachtet, sich von vorneherein darauf festgelegt, ihre\nBenotung nicht zu ändern, und ließen die Fähigkeit vermissen, eigene Fehler zu\nerkennen, einzuräumen und zu bereinigen. Auch die Zweitkorrektoren seien\nbefangen, weil sie die Arbeiten des Klägers in Kenntnis der durch den Erstprüfer\nvorgenommenen Korrektur korrigiert hätten. Begründete Kritik des Klägers sei zum\nTeil bagatellisiert worden, wie sich insbesondere aus den Stellungnahmen des Erst-\nund Zweitkorrektors der Aufsichtsarbeit S I ergebe.\n\n17\n\nDer Kläger macht ferner geltend, der Widerspruchsbescheid vom 15. September\n1999 sei formfehlerhaft, weil er nicht unterschrieben worden sei. Es sei insoweit\ndavon auszugehen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handele, der ihm\n\"unglücklicherweise\" zugestellt worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei auch\ndeshalb fehlerhaft, weil er keine vollständige Begründung bezüglich der einzelnen\nKorrekturen enthalte, sondern lediglich auf als Anlage beigefügte Ablichtungen\nverweise. Der Kläger ist außerdem der Ansicht, ihm hätte seitens des Beklagten eine\nVerlängerung der Prüfungszeit eingeräumt werden müssen, um ihm eine \"Abschluss-\nDurchsicht\" seiner Aufsichtsarbeiten auf Flüchtigkeitsfehler und \"juristische\nAusrutscher\" zu ermöglichen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung über das\nNichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung und der\nhierzu ergangenen Bescheide vom 14. Januar 1999, 15.\nSeptember 1999 und 1. Februar 2002 zu verpflichten, über das\nErgebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung nach einer\nNeubewertung aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten und\nDurchführung einer mündlichen Prüfung unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht\nzu, und vertieft im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.\nErgänzend führt der Beklagte aus, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass\nsein persönliches Lebensschicksal und dadurch bedingte Probleme bei der Korrektur\nder Aufsichtsarbeiten Berücksichtigung fänden. Seinem Status als Vertriebenem sei\nbereits dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass sein nach Abschluss\ndes Studiums der Rechtswissenschaften in Polen erworbenes Diplom als der ersten\njuristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt worden sei. Es verstoße auch nicht\ngegen höherrangiges Recht, wenn § 35 Abs. 1 S. 3 JAO eine Verlängerung der\nSchreibzeit nur für körperbehinderte Prüflinge vorsehe, weil der Normgeber\nausreichende Sprachkenntnisse voraussetzen dürfe und der Grundsatz der\nChancengleichheit eine Differenzierung nach den jeweiligen Sprachkenntnissen nicht\nverlange.\n\n23\n\nEtwaige vom Kläger gerügte Formmängel des Widerspruchsbescheides führten\nnicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Der Bescheid genüge auch\ndem Begründungserfordernis, indem auf die als Anlagen beigefügten\nStellungnahmen Bezug genommen werde.\n\n24\n\nHinsichtlich der Bewertung aller Klausuren bestünden weder Zweifel an einer\nordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen Bewertung noch an der Einhaltung des\nden Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraumes. Dies gelte auch für die Korrektur\nder Aufsichtsarbeit S I.\n\n25\n\nWährend des Klageverfahrens hat der Beklagte dem Kläger am 8. Februar 2002\nerneut einen unter dem 1. Februar 2002 abgefassten, mit einer Unterschrift des\nnunmehrigen Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes versehenen\nWiderspruchsbescheid zugestellt, auf den Bezug genommen wird.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nBezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n29\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass über das\nErgebnis seiner Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Klageantrages erneut\nentschieden wird. Denn mit der Bewertung der acht Aufsichtsarbeiten ist sein\nPrüfungsanspruch erfüllt. Der darauf beruhende Bescheid des Beklagten vom 14.\nJanuar 1999 und die Widerspruchsentscheidungen vom 15. September 1999 und 1.\nFebruar 2002 lassen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n30\n\nGemäß § 31 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und\nden juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NW S. 924 ff) ist die\nPrüfung durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bereits nach der\nBewertung der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn sechs oder\nmehr Aufsichtsarbeiten mit \"mangelhaft\" oder \"ungenügend\" bewertet worden sind.\nDiese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn wer in sechs oder mehr\nvon acht Prüfungsarbeiten keine ausreichenden Leistungen zeigt, hat nicht\nnachweisen können, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können\nund über die hierzu erforderlichen Kenntnisse zu verfügen.\n\n31\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. März 1976 - VII B 65.75 -, Buchholz\n421.0 Prüfungswesen Nr. 73, und Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3/95 -,\nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 zur strengeren Regelung des § 24 Abs. 3\nS. 1 BayJAPO für das erste Staatsexamen und Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht,\n2. Aufl., 2001, Rdz. 794 fn. 2166 und 2163.\n\n32\n\nDie einzelnen Prüfungsleistungen sind dabei gemäß § 28 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1\nJAG mit einer der folgenden Noten zu bewerten:\n\n33\n\nI. sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung (= 16-18\nPunkte)\n\n34\n\nII. \n\n35\n\nIII. gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen\nliegende Leistung (= 13-15 Punkte)\n\n36\n\nIV. \n\n37\n\nV. vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen\nliegende Leistung (= 10-12 Punkte)\n\n38\n\nVI. \n\n39\n\nVII. befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen\n Anforderungen entspricht (= 7-9 Punkte)\n\n40\n\nVIII. \n\n41\n\nIX. ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen\n Anforderungen noch entspricht (=4-6\nPunkte)\n\n42\n\nX. \n\n43\n\nXI. mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht\nmehr brauchbare Leistung (= 1-3 Punkte)\n\n44\n\nXII. \n\n45\n\nXIII. ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung (= 0 Punkte) \n\n46\n\nXIV. \n\n47\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, da acht\nAufsichtsarbeiten mit \"mangelhaft\" bewertet worden sind. Jedenfalls bezüglich sechs\nder acht Aufsichtsarbeiten stoßen diese Bewertungen - wie zu zeigen sein wird -\nnicht auf rechtliche Bedenken, womit die Voraussetzungen der Nichtbestehensregel\ndes § 31 Abs. 3 S. 1 JAG erfüllt sind, ohne dass den Rügen gegen die zwei\nrestlichen Klausuren nachzugehen ist.\n\n48\n\nEin Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass\ndie Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit\nRechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt\nhaben können.\n\n49\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage\n1994, Rdz 284.\n\n50\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Aufsichtsarbeiten des Klägers sind als\nPrüfungsleistung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erbracht und ohne\nVerletzung seiner Rechte bewertet worden.\n\n51\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die\nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n52\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW\n1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl\n1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0\nPrüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A\n1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile der\nKammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999\n- 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,\n\n53\n\nverpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in\nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.\nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n54\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997\n- 6 B 55.97 -, DVBl 1998, S. 404 f.,\n\n55\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern\neinschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische\nWertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der\nEinordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung\nder Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens\ngetroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden\nVerwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche\nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen\nÜberprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle\nsetzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im\ngerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die\nPrüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er\nhabe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis\nauf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit\ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842\n(845).\n\n57\n\nEinwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im\nvorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen\nVerfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die\nAbgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die\nBeanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der\nPrüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert\nist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an\nhinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit\neiner Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger\nFundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von\nPrüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum\nGegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche\nQualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung\nhat.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686\n(687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr.21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der\nKammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f. \n\n59\n\nUnbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die\nPrüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.\n\n60\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6\n\n61\n\nGemessen daran halten die angegriffenen Bewertungen der Klausuren einer\nRechtskontrolle stand. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Klage, das\ndie Einwendungen aus dem Widerspruchsverfahren nur in Teilen aufrecht hält,\ngenügt den vorbezeichneten Anforderungen nicht.\n\n62\n\nVerfahrensfehler bei der Erbringung der Prüfungsleistung, hier der\nAufsichtsarbeiten, sind nicht ersichtlich. Es fehlt insoweit insbesondere nicht an\neinem tauglichen Gegenstand für eine ordnungsgemäße Bewertung.\n\n63\n\nSoweit der Kläger rügt, ihm hätte eine Verlängerung der Bearbeitungszeit\ngewährt werden müssen, kann dieses Vorbringen schon deshalb keinen Erfolg\nhaben, weil er einen entsprechenden Antrag auf eine solche Verlängerung der\nSchreibzeit rechtzeitig vor den Prüfungsterminen beim Beklagten hätte stellen sowie\n- im Falle der Versagung einer Prüfungszeitverlängerung - gegebenenfalls isoliert\nRechtsschutz hätte begehren müssen. \n\n64\n\nVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. August 1993 - Js2023/93 -, NVwZ\n1994, 598 ff; VGH München, Urteil vom 19. März 1997 - 7 B 95.2438 -, zitiert in:\nZimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 227, 561. \n\n65\n\nDer Kläger hat jedoch vor den Prüfungsterminen schon gar keinen\nentsprechenden Antrag auf Gewährung von Bearbeitungszeitverlängerung beim\nBeklagten gestellt, sodass ihm eine Anfechtung seiner Prüfungsergebnisse mit dieser\nBegründung verwehrt ist. Im Übrigen legt § 7 Abs. 1 S. 2 JAO die Bearbeitungszeit\nfür die schriftlichen Arbeiten in nicht zu beanstandender Weise für Deutsche und\nAusländer, seien sie deutsch- oder fremdsprachig, eindeutig fest und § 35 Abs. 1 S.\n3 JAO sieht eine Fristverlängerung ausdrücklich ausschließlich für körperbehinderte\nPrüflinge vor; eine damit vergleichbare Situation für den Kläger wegen etwaiger\nSprachprobleme ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3\nAbs. 1 GG) gebietet eine Differenzierung der zur Verfügung stehenden\nBearbeitungszeit abhängig von den jeweiligen Sprachkenntnissen des Prüflings\nnicht, da bei einer in deutscher Sprache abgehaltenen Prüfung ausreichende\nSprachkenntnisse vorausgesetzt werden dürfen.\n\n66\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. September 1983 - 7 B 120/82 -,\nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 184.\n\n67\n\nEntgegen dem Vorbringen des Klägers und der Verwendung des Wortes \"können\"\nin § 35 Abs. 1 S 3 JAO ist die Gewährung einer Prüfungszeitverlängerung auch nicht\nin das Ermessen des Prüfungsamtes gestellt. \n\n68\n\nZimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 227.\n\n69\n\nDie vom Kläger gerügte Bewertung seiner Klausuren mit jeweils \"mangelhaft\" (1\nPunkt bis 3 Punkte) begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.\n\n70\n\nSoweit der Kläger die Befangenheit der Zweitkorrektoren rügt, weil diese ihre\nBewertung in Kenntnis der Erstkorrektur vorgenommen hätten, führt diese Rüge\nschon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Prüfungsordnung eine Korrektur des\nZweitprüfers unabhängig und ohne Kenntnis von der Erstkorrektur gerade nicht\nvorsieht. Die Prüfungsarbeiten des Klägers sind von jeweils zwei Mitgliedern des\nBeklagten \"selbstständig ... bewertet worden\", wie dies § 11 Abs. 1 JAG vorschreibt,\nder über die Vorschrift des § 28 JAG entsprechend für die Zweite Juristische\nStaatsprüfung gilt. Dies bedeutet nämlich nicht, dass den Zweitprüfern bei\nAufsichtsarbeiten die in Form von Gutachten und Randbemerkungen bereits\nvorliegende Bewertung der jeweiligen Erstkorrektoren nicht zugänglich gemacht\nwerden dürfen. Das Erfordernis einer \"selbstständigen\" Bewertung verlangt schon\nbegrifflich nicht, dass alle beteiligten Prüfer unabhängig voneinander tätig werden\nmüssen, sondern setzt lediglich voraus, dass sich jeder Prüfer ein eigenes Urteil über\ndie zu bewertende Prüfungsleistung bildet und sich nicht auf die Sachkunde seines\nMitprüfers verlässt. Einer eigenverantwortlichen Bewertung steht die Kenntnis von\nVoten oder Anmerkungen bereits zuvor mit der Bewertung befasster Prüfer nicht\nentgegen. Der Zweitkorrektor muss vielmehr auch etwaige Randbemerkungen und\nim Gutachten aufgezeigte Kritikpunkte seinerseits kritisch überprüfen.\n\n71\n\nso OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NVwZ 1995, 800,\n801 f.\n\n72\n\nHinsichtlich der Rechtmäßigkeit des durchgeführten Überdenkungsverfahrens\nbestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls keine\nrechtlichen Bedenken. Die Rüge des Klägers, der Widerspruchsbescheid sei\nformfehlerhaft, weil er nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei, hat keinen Erfolg.\nDer ursprünglich dem Kläger zugestellte Widerspruchsbescheid vom 15. September\n1999 ist zwar nicht unterschrieben, sondern trägt nur den maschinenschriftlich\nerstellten Namenszug \"(xxxxxx)\". Der Beklagte hat dem Kläger jedoch während des\nKlageverfahrens am 8. Februar 2002 den unter dem 1. Februar 2002 abgefassten,\nmit einer eigenhändigen Unterschrift des zuständigen nunmehrigen Präsidenten des\nLandesjustizprüfungsamtes xxxxxx versehenen Widerspruchsbescheid zugestellt,\nsodass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, ihm sei nur ein Entwurf, nicht aber\neine verbindliche Endfassung eines Widerspruchsbescheides zugegangen. \n\n73\n\nDie weitere Rüge, der Widerspruchsbescheid enthalte keine eigene Begründung,\nsondern nehme nur auf die - dem ersten nicht unterschriebenen\nWiderspruchsbescheid - als Anlagen beigefügten Stellungnahmen der Prüfer Bezug,\ngreift ebenfalls nicht durch. Die Vorschrift des § 39 VwVfG NW, die regelt, welche\nAnforderungen im Einzelnen an die Begründung eines Verwaltungsaktes zu stellen\nsind, ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NW für die Tätigkeit der Behörden bei\nPrüfungen nicht anwendbar. Den allgemeinen, für das Prüfungsverfahren geltenden\nrechtsstaatlichen Grundsätzen ist durch die Handhabung des Beklagten Genüge\ngetan. Denn soweit danach in der schriftlichen Begründung die wesentlichen\ntatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer\nEntscheidung bewogen haben, besteht weit gehende Freiheit, wie diese\nErfordernisse zu erfüllen sind; die Bezugnahme auf - dem Adressaten ohne weiteres\nzugängliche - Schriftstücke reicht insoweit aus.\n\n74\n\nSiehe (zu den vergleichbaren Anforderungen des § 39 VwVfG): BVerwG,\nBeschluss vom 23. Januar 1987 - 1 B 213/86 (Berlin) -, NVwZ 1987, 504,\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., 2000, § 39 Rdz. 17; Knack, VwVfG-Kommentar,\n6. Aufl., 1998, § 39 Rdz. 3.1.1. \n\n75\n\nAuch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass ein ordnungsgemäßes\nÜberdenkungsverfahren nicht stattgefunden hat. Der vom Kläger erhobene Vorwurf,\ndie Prüfer seien befangen, weil sie nicht in der Lage gewesen seien, im Rahmen des\nÜberdenkungsverfahrens eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, sie hätten\ninsoweit ihren Bewertungsspielraum verkannt, ist jedenfalls nicht hinreichend\nsubstantiiert. Der Kläger bezieht sich allgemein auf die von ihm erhobenen\nEinzelrügen gegen die Bewertung der Prüfer, die jedoch - wie noch im Einzelnen zu\nzeigen sein wird - in der Sache keinen Erfolg haben. Dafür, dass die Prüfer - wie der\nKläger pauschal behauptet - von vorneherein darauf festgelegt gewesen seien, ihre\nBenotung nicht zu ändern, hat der Kläger weder etwas konkret vorgetragen noch\nsind sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Bezüglich der vom Kläger allein konkret\ngerügten, im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Prüfer der\nKlausur SI ist sein Vorbringen bereits unerheblich, weil - ohne die beiden\nStrafrechtsklausuren - zumindest sechs Aufsichtsarbeiten des Klägers mit\nmangelhaft bewertet worden sind, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet,\nwie im Einzelnen gezeigt werden wird, und die Prüfung damit insgesamt nicht\nbestanden ist.\n\n76\n\nMit seinem weiteren Vorbringen, die Prüfer hätten zu Unrecht den Umstand, dass\nder Kläger Vertriebener sei, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht in ihren\nBeurteilungsspielraum einbezogen, kann der Kläger seiner Klage ebenfalls nicht zum\nErfolg verhelfen. Die über § 38 JAO in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung\nanwendbare Vorschrift des § 8 a Abs. 3 S. 1, 1. Halbs. JAO regelt ausdrücklich, dass\nden Prüfern Mitteilungen über die Person des Prüflings erst nach der Bewertung der\nschriftlichen Arbeiten gemacht werden dürfen. Ist danach in der Prüfungsordnung die\nAnonymität der Prüflinge bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten vorgesehen,\ngebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, dass etwaige die Person des\nPrüflings individuell betreffende subjektive Umstände einheitlich unberücksichtigt\nbleiben und der Prüfer in allen Fällen ohne Ansehen der Person des Prüflings allein\ndessen fachliche Leistungen bewertet.\n\n77\n\nSelbst bei der Regelung des § 31 Abs. 4 S. 3 JAG, derzufolge der\nPrüfungsausschuss unter bestimmten Vorgaben bei der Entscheidung über das\nErgebnis der Prüfung um bis zu einem Punkt von dem rechnerisch ermittelten Wert\nfür die Gesamtnote abweichen kann, handelt es sich nicht um eine \"Sozialklausel\",\nbei der persönliche oder soziale Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sondern um eine\nallein an den fachlichen Leistungen orientierte \"Prognoseentscheidung\".\n\n78\n\nRehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, 7.\nAufl., München 1994, § 31 JAG Rdz. 6, § 15 JAG Rdz. 9.\n\n79\n\nDies spricht weiter dafür, dass solche sozialen Kriterien, wie vom Kläger geltend\ngemacht, erst Recht nicht in die Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten durch die\nPrüfer einfließen dürfen. \n\n80\n\nSoweit sich der Kläger schließlich auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot\nberuft mit der Begründung, der Beklagte habe nicht von seiner Befugnis Gebrauch\ngemacht, von sich aus eine fehlerhafte Benotung einer Prüfungsarbeit zu berichtigen,\nist seiner Rüge ebenfalls kein Erfolg beschieden. Zum einen ist - wie noch zu zeigen\nist - kein Bewertungsfehler ersichtlich, der dem Beklagten überhaupt Veranlassung\nzu einer etwaigen Korrektur der Prüfungsergebnisse hätte geben können. Zum\nanderen ist der Beklagte schon nicht befugt, die Bewertung der Prüfungsleistungen\ndurch die Prüfer zu überdenken und eine eigene Bewertung vorzunehmen. Die\nVorschrift des § 19 Abs. 1 JAG, die gemäß § 28 JAG auch für das Zweite Juristische\nStaatsexamen entsprechend anwendbar ist, sieht vor, dass der Vorsitzende des\nJustizprüfungsamtes über einen Widerspruch gemäß § 68 VwGO entscheidet, dies\naber bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf der Grundlage\neiner von den beteiligten Prüfern einzuholenden Stellungnahme zu erfolgen hat.\nDass der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes insoweit an die eingeholten\nStellungnahmen der Prüfer gebunden sein soll, ergibt sich eindeutig aus den\nGesetzesmaterialien.\n\n81\n\nVgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung des 10.\nGesetzes zur Änderung des JAG vom 22. Juni 1992, Landtags-Drucks. 11/3875,\nS. 1 und 12.\n\n82\n\nDamit beschränkt sich die dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes\nobliegende Nachprüfung abweichend von § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach die\nWiderspruchsbehörde grundsätzlich an die Stelle der zunächst entscheidenden\nStelle tritt und im Rahmen ihrer unbeschränkten Entscheidungskompetenz auch die\nZweckmäßigkeit der Prüfungsentscheidung überprüft, auf Grund der\nlandesgesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 JAG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO bei\nbeiden juristischen Staatsprüfungen - neben der Überprüfung auf Verfahrensfehler -\nim Wesentlichen darauf, die Bewertung der Prüfungsleistungen - auf der Grundlage\nder Stellungnahmen der beteiligten Prüfer - mit in die Kontrolle einzubeziehen.\n\n83\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83, NJW\n1991, 2005, 2006; Niehues, a.a.O., Rdz. 320.\n\n84\n\nEine unmittelbare Überprüfung etwaiger - hinreichend substantiierter -\nEinwendungen des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen bleibt dagegen\nausdrücklich allein den Prüfern selbst vorbehalten,\n\n85\n\nso auch Rehborn/Schulz/Tettinger, a.a.O., § 19 JAG Rdz. 11 f. \n\n86\n\nDie gegen die Bewertung der Klausuren seitens des Klägers im Einzelnen\nerhobenen Einwände gebieten eine Neubewertung nicht.\n\n87\n\n1. ZI-Klausur\n\n88\n\nDie Beanstandungen des Klägers bezüglich der Bewertung der zivilrechtlichen\nKlausur ZI greifen nicht durch.\n\n89\n\nSoweit sich der Kläger gegen die Bewertung des Rubrums \"mit Mängeln\" wendet\nund geltend macht, dies habe zu einer ungerechtfertigten Unterbewertung der\ngesamten Bearbeitung geführt, haben seine Rügen keinen Erfolg. Der Kläger\nbemängelt, dass der Erstprüfer Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxxxxx zu\nUnrecht die von ihm verwendeten Abkürzungen \"RA/RÄe\" und \"pp\" mit der\nBemerkung versehen habe, Abkürzungen im Rubrum seien unüblich, die Angabe\ndes Klägers \"wegen Schadensersatz\" als \"nichts sagend\" bezeichnet sowie\naußerdem bemängelt habe, dass der Kläger als Spruchkörper nicht die 8.\nZivilkammer, sondern nur die 8. Kammer des Landgerichts genannt habe. Die vom\nKläger hinsichtlich der von ihm gebrauchten, seiner Auffassung nach zu Unrecht\nbeanstandeten Abkürzungen in Bezug genommene allgemeine Anmerkung in der\njuristische Ausbildungsliteratur\n\n90\n\nPietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 8. Aufl.,\n1993, § 20 II 6, S. 229 Rdz. 13,\n\n91\n\nwonach Examenskandidaten u.a. geläufige Abkürzungen verwenden dürfen, ist\nschon deshalb nicht einschlägig, weil dieser Hinweis nicht die Gestaltung des\nRubrums, um das es aber hier bei der Prüferkritik geht, sondern die Abfassung der\nEntscheidungsgründe betrifft. Die an der vom Kläger verwendeten Bezeichnung\n\"wegen Schadensersatz\" geübte Kritik vermag der Kläger ebenfalls nicht zu\nentkräften, wenn er sich auf den als \"Beispiel\" bezeichneten Entwurf eines Rubrums\nbei Pietzner/Ronellenfitsch,\n\n92\n\na.a.O., S. 254, 257,\n\n93\n\nberuft, weil er gerade nicht - wie in dem dort vorgeschlagenen Rubrum - auf eine\nSachgebietsangabe (\"wegen ...\") gänzlich verzichtet hat, sondern stattdessen eine\nSachgebietsbezeichnung gewählt hat, die von den Prüfern als unzureichend\nbemängelt worden ist. Der vom Kläger weiter zitierten Fundstelle im Lehrbuch von\nSchellhammer,\n\n94\n\nZivilprozess, 3. Aufl., 1987, Rdz. 721,\n\n95\n\nist auch nicht zu entnehmen, dass die Prüferkritik bezüglich der Bezeichnung der\nKammer unberechtigt ist, da dort unter Bezugnahme auf die Vorschriften §§ 315 Abs.\n1, 551 Nr. 1 bis 3, 565 Abs. 1 S. 2 ZPO die Nennung von Art und Ort, Kammer und\nSenat oder Einzelrichter als erforderlich und üblich angesehen wird, ohne überhaupt\nauf eine Differenzierung zwischen den Begriffen \"Kammer\" oder \"Zivilkammer\"\neinzugehen. In seinen Stellungnahmen hat der Erstprüfer nochmals erläutert, die\nVerwendung der genannten Abkürzungen sowie die Angabe \"wegen\nSchadensersatz\" nicht als Fehler gewertet zu haben, sondern als nicht praxisgerecht\nbzw. ohne Informationswert angesehen zu haben. Er hat außerdem darauf\nhingewiesen, dass das Gericht wegen der (von Schellhammer ebenfalls angeführten)\nVorschriften der §§ 551, 565 ZPO auch als Spruchkörper zu bezeichnen sei, ohne\ndass der Kläger dies substantiiert in Abrede gestellt hat. Der Erstprüfer hat zudem\nausdrücklich betont, er habe die Mängel des Rubrums als \"geringfügig\" angesehen\nund nicht entscheidend in die Gesamtbewertung mit einfließen lassen.\n\n96\n\nDer weitere Einwand des Klägers, der Tatbestand sei insgesamt durchaus\nbrauchbar und nicht etwa, wie vom Erstprüfer bemängelt, \"unvollständig und so nicht\nbrauchbar. Wesentliche Informationen fehlen.\", ist nicht schlüssig. Der Zweitprüfer\nhat in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1999 die Schwächen des Tatbestandes im\nEinzelnen benannt (z.B. das Fehlen von Ausführungen zum Inhalt des vom\nAmtsgericht eingeholten Gutachtens)und der Erstprüfer hat den Tatbestand (S. 3 und\n4 der Bearbeitung) mit zahlreichen Randbemerkungen (\"welcher?\", \"beide Parteien\nwollten für sich ersteigern\", \"?\", \"Wert des Grundstücks?\", \"Informationsmöglichkeit\nfür Bieter?\", \"höheren als welchen?\", \"Sachverhalt zur Schadenshöhe?\") versehen.\nDiese aufgezeigten Mängel hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Den Wert des\nGrundstückes im Tatbestand nicht angegeben zu haben, sondern stattdessen - aus\nZeitmangel - auf das Gutachten Bezug genommen zu haben, hat der Kläger selbst\neingeräumt. Soweit er einwendet, es sei gemäß § 749 Abs. 1 BGB unerheblich,\nwegen welcher Meinungsverschiedenheiten die Klägerin die Teilungsversteigerung\nbetreibe (Randbemerkung:\"welcher?\"), verkennt er die Zielrichtung der Prüferkritik.\nDer Prüfer hat nämlich seinen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge nicht etwa\ndie Aufzählung der Meinungsverschiedenheiten vermisst, sondern vielmehr\nbeanstandet, dass der Kläger selbst durch den Gebrauch des bestimmten Artikels\n(\"der Meinungsverschiedenheiten\") fälschlicherweise den Eindruck erweckt habe, es\nkomme auf das Vorliegen konkreter Meinungsverschiedenheiten an.\n\n97\n\nDie die Kritik des Erstprüfers \"Der Verfasser gibt der Klage statt und leitet einen\nAnspruch aus § 826 BGB her. Die Begründung ist völlig unzulänglich und trägt nicht.\"\nbetreffende Rüge greift ebenfalls nicht. Beide Prüfer bemängeln nicht, dass der\nKläger überhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB geprüft und im\nErgebnis bejaht hat, sondern rügen die Art und Weise der Prüfung der\nAnspruchsvoraussetzungen und die Unzulänglichkeit der vom Kläger gegebenen\nBegründung für das Vorliegen eines solchen Schadensersatzanspruchs. Dies ergibt\nsich eindeutig sowohl aus den vielen kritischen Randbemerkungen des Erstprüfers\nan diesem Teil der Klausur (S. 5 f der Bearbeitung), mit denen sich der Kläger schon\nnicht im Einzelnen konkret auseinander gesetzt hat, als auch aus dem Erst- und\nZweitvotum vom 16. November 1998 und 1. Dezember 1998 sowie den\nStellungnahmen von Erst- und Zweitprüfer vom 13. Mai 1999 und 31. Mai 1999. Der\nKläger gesteht selbst ein, dass es angezeigt gewesen wäre, auf die Sittenwidrigkeit\nstärker einzugehen. Seine nunmehrige, im Widerspruchsverfahren vorgetragene\nBegründung dafür, warum er einen Sittenverstoß als gegeben ansieht, vermag die\naufgezeigten Mängel seiner Bearbeitung nicht auszugleichen. Der\nSubstantiierungspflicht ist nicht genügt, wenn mit dem Widerspruch oder der Klage\ndie in der Prüfungssituation erstellte Lösung nachträglich gerechtfertigt, der eigene\nGedankengang erläutert und verdeutlicht oder aber unter Umständen durch\nzusätzliche Argumente, die in der Prüfungsarbeit selbst so nicht angeführt worden\nsind, erst \"unterfüttert\" wird, weil damit die Schwäche der Arbeit selbst nicht behoben\nwerden kann.\n\n98\n\nDer Einwand des Klägers gegen die Randbemerkung \"Entwurf!\" (S. 11 der\nBearbeitung) führt ebenfalls nicht dazu, dass die Bewertung der Aufsichtsarbeit zu\nbeanstanden wäre. Die vom Kläger bemühte Fundstelle im Lehrbuch von\nSchellhammer,\n\n99\n\na.a.O., Rdz. 816,\n\n100\n\nbetrifft von dem Richter/den Richtern zu unterschreibende Urteile. Schellhammer\nweist zugleich ausdrücklich darauf hin, dass, wenn die erforderlichen Unterschriften\nder Richter fehlen oder aber unberechtigterweise ersetzt worden sind, nur ein\nUrteilsentwurf vorliegt. Entgegen der Darstellung des Klägers handelt es sich bei der\nvon ihm zu fertigenden Aufsichtsarbeit gerade nicht um eine verbindliche\nEntscheidung, sondern erst um den \"Entwurf\" einer solchen, der üblicherweise in der\nPraxis nicht unterschrieben wird. Abgesehen davon ist weder vom Kläger dargelegt,\nnoch sonst ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass diese Marginalie maßgeblich in\ndie Bewertung eingeflossen ist.\n\n101\n\nMit der Gesamtbewertung der Prüfer, die Arbeit leide an erheblichen Mängeln,\nsei (eindeutig) misslungen und insgesamt nicht mehr brauchbar, haben die Prüfer\nzum Ausdruck gebracht, dass die an erheblichen Mängeln leidende Leistung des\nKlägers insgesamt als nicht mehr brauchbar angesehen wird. Mit dieser in ihrem\nBeurteilungsspielraum liegenden Einschätzung bleiben sie im Rahmen der\ngesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG; eine\nVerletzung der rechtlichen Grenzen dessen hat der Kläger nicht kenntlich gemacht.\nEr hat sogar selbst deutliche Mängel insbesondere in den Entscheidungsgründen\neingeräumt. Soweit er dem eine andere Bedeutung beigemessen hat und der\nAuffassung ist, die Bearbeitung erfülle trotz der Defizite die Erfordernisse einer\ndurchaus ausreichenden Leistung, hat er lediglich seine eigene Wertung an die\nStelle der Bewertung durch die Prüfer gesetzt. Gerade die Gewichtung der\nfestgestellten Mängel der Prüfungsleistung stellt aber den Inbegriff der spezifisch den\nPrüfern obliegenden Beurteilung dar, die nur sehr eingeschränkt der gerichtlichen\nÜberprüfung unterliegt und im Fall der ZI-Klausur des Klägers nicht zu beanstanden\nist.\n\n102\n\n2. CI-Klausur\n\n103\n\nDie Bewertung der CI-Klausur des Klägers begegnet ebenfalls keinen rechtlichen\nBedenken. Die Rüge des Klägers, die von ihm verwendeten Abkürzungen \"RA/RÄe\"\nund \"pp\" im Rubrum seien zu Unrecht bemängelt worden, greift nicht durch. Der\nAusdruck \"pp\" ist von keinem der Prüfer in der Klausurbearbeitung unterstrichen\nworden; soweit die Abkürzungen \"RA/RÄe\" unterschlängelt worden sind, trifft dies\nauch auf weitere Abkürzungen zu (vgl. z.B. S. 3 der Klausurbearbeitung: \"GV\";\n\"Vollstr.Schuldner\"), ohne dass sich aus der Begutachtung des Erstprüfers Direktor\ndes Amtsgerichts xxxxxx vom 29. Oktober 1999 ergibt, dass dies in die Bewertung\neingeflossen ist. Der Erstkorrektor hat in seiner im Rahmen des\nÜberdenkungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 21. April 1999, der sich\nder Zweitprüfer inhaltlich angeschlossen hat, nochmals nachvollziehbar dargelegt,\ndie Verwendung der Abkürzungen sei auch gedanklich kein Beurteilungskriterium\ngewesen.\n\n104\n\nSoweit sich der Kläger dagegen wendet, dass im Tatbestand seiner Klausur die\nWorte \"in seiner Eigenschaft\" vom Erstprüfer mit einem Fragezeichen versehen\nworden seien, ist dies ebenfalls nicht schlüssig. Denn die Erläuterungen des Klägers\nim Rahmen seiner Widerspruchsbegründung, was er mit dieser Formulierung\ngemeint haben will, ergeben sich nicht aus der Klausurbearbeitung selbst, da er in\nseiner Aufsichtarbeit die entscheidenden Ausführungen, in welcher Eigenschaft der\nAntragsteller im vorliegenden Verfahren tätig wird (nämlich als Sequester), gerade\nweggelassen hat. Eine nachträgliche Rechtfertigung der in der Prüfungssituation\nerstellten Lösung kann die beanstandete Schwäche der Bearbeitung ebenso wenig\nbeheben wie dies eine spätere Erläuterung des zu Grunde liegenden\nGedankenganges gegebenenfalls durch neu angeführte, zusätzliche Argumente, die\nin der Prüfungsarbeit selbst fehlen, vermag. Im Übrigen ist aus den Prüfernoten nicht\nersichtlich, dass die beanstandeten Formalien für die Note von Bedeutung\nwaren.\n\n105\n\nDie weitere Einwendung des Klägers, die Beanstandung des Erstprüfers, \"wer\nfunktionell? Richter oder Rechtspfleger?\", beantworte sich bereits aus dem Rubrum,\nda der Richter den Beschluss gefasst habe, trifft nicht die Prüferkritik. Der Erstprüfer\nhat in seiner Stellungnahme vom 21. April 1999 plausibel dargelegt, dass der die\nBefugnisse des Gerichts betreffende Satz als solcher nichts sagend, jedenfalls aber\nüberflüssig sei. Er habe deshalb angenommen, der Kläger habe wegen der\nErwähnung des § 20 Nr. 17 RPflG Ausführungen zur funktionellen Zuständigkeit\nmachen wollen. Diese Prüferkritik hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede\ngestellt.\n\n106\n\nDie Rüge bezüglich der Prüferanmerkung \"1. oder 2. Fallgruppe\" geht ebenfalls\nfehl. Die Erklärung des Klägers, er habe zwischen den beiden ausgebrachten\nPfändungen vom 7. und 21. März 1998 differenziert, geht an der Beanstandung des\nErstprüfers, es fehle eine Präzisierung, auf welche der beiden\nTatbestandsalternativen des § 20 Nr. 1 KO sich der Kläger bezogen habe,\nvorbei.\n\n107\n\nDie weiter vom Kläger geübte Kritik an der Randbemerkung \"Bedeutung?\" ist\nnicht schlüssig, weil sich die von ihm hervorgehobene logische Ergänzung von\nerstem und zweitem Satz, die wiederum die in Frage gestellte Bedeutung des\nzweiten Satzes unterstreichen soll, jedenfalls nicht aus der Klausurbearbeitung selbst\nerschließt. Denn es fehlt an einer kausalen Verknüpfung der Inhalte beider Sätze\n(z.B. durch eine kausale Konjunktion), sodass der kritisierte Absatz zumindest\nmissverständlich ist; denn der Kläger hat zwischen beiden Sätzen einen Absatz\ngesetzt, was auf einen neuen Gedankengang schließen lässt, worauf der\nErstgutachter in seiner Stellungnahme vom 21. April 1999 im Rahmen des\nWiderspruchsverfahrens zu Recht hingewiesen hat.\n\n108\n\nSo weit der Kläger im Übrigen geltend macht, der erstellte Sachverhalt sei\ninsgesamt als durchaus brauchbar anzusehen, verkennt er die Zielrichtung der\nPrüferkritik. Weder hat er dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die Schilderung\ndes Sachverhalts von den Prüfern als unbrauchbar gewertet worden sei. Der\nErstprüfer hat vielmehr sowohl in seiner späteren Stellungnahme vom 29. Oktober\n1998, der sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, bestätigt, den Sachverhalt als\n\"insgesamt durchaus brauchbar\" angesehen zu haben, als auch in seinem Gutachten\nvom 29. Oktober 1998 ausdrücklich ausgeführt, die \"Sachverhaltsschilderung geht\nnoch an\", wobei er außerdem erläutert hat, dass sich die Formulierung \"noch\" als\nAbgrenzung zu den sonstigen Ausführungen des Klägers im Rahmen der \"Gründe\"\nverhalte. \n\n109\n\nDie Rüge, der Abschlusssatz im Erstgutachten \"Insgesamt gesehen liefert Verf.\nso gut wie nichts Verwertbares\" sei in dieser Deutlichkeit nicht zutreffend, seine\nBearbeitung erfülle insgesamt die Erfordernisse einer durchaus, wenn auch im\nunteren Bereich anzusiedelnden ausreichenden Bewertung, hat ebenfalls keinen\nErfolg. Mit dieser Begründung des Erstkorrektors in seiner Stellungnahme vom 21.\nApril 1999 und der inhaltlich übereinstimmenden Beurteilung durch den Zweitprüfer\n\"Die Fallproblematik wird nahezu vollständig verfehlt\" bzw. \"Auch nach nochmaliger\nDurchsicht kann ich der Klausur kaum Brauchbares abgewinnen.\" haben die Prüfer\nverdeutlicht, dass die Leistung des Klägers an erheblichen Mängeln leidet und\ndeshalb im Ganzen als nicht mehr brauchbar eingestuft wurde. Mit dieser in ihrem\nBeurteilungsspielraum liegenden Einschätzung haben sie sich im Rahmen der\ngesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG\nbewegt. Der Kläger hat eine Verletzung der rechtlichen Grenzen insoweit nicht\naufgezeigt. Dies gilt insbesondere, weil er sich gegen die Zahlreichen im Gutachten\ndes Erstkorrektors aufgezeigten inhaltlichen Mängel seiner Bearbeitung ebenso\nwenig gewandt hat wie gegen die mit der vom Zweitprüfer nochmals mit\nStellungnahme vom 27. April 1999 kritisierten verfehlten Bearbeitung der\nSchwerpunkte des Falles und der eigentlichen Fallproblematik. Stattdessen hat der\nKläger sogar selbst explizit Mängel im Aufbau der Gründe, schwache\nÜberzeugungskraft und fehlende Präsenz der grundsätzlichen Erwägungen des\nKonkursverfahrens eingeräumt. Wenn er dennoch seine Aufsichtsarbeit für\ninsgesamt brauchbar hält, ersetzt er lediglich die Bewertung der Prüfer durch seine\neigene Wertung.\n\n110\n\n3. VI-Klausur\n\n111\n\nDie vom Kläger erhobenen, die Bewertung der VI-Klausur betreffenden Rügen\nsind rechtlich unbeachtlich.\n\n112\n\nDer Einwand des Klägers, die vom Erstgutachter Rechtsanwalt xxxxxxxxxxx\nbeanstandete schlechte Ausdrucksweise sowie unzählige Fehler bei Interpunktion\nund Rechtschreibung seien zwar beschämend, dürften aber wegen seiner Ermüdung\nund des Prüfungsstresses nicht zu einer Unterbewertung der Leistung führen,\nsondern sollten ohne Bedeutung bleiben, führt nicht zum Erfolg. Es ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sowohl der Erst- als auch der\nZweitprüfer (Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht xxxx) den sprachlichen\nAspekt nicht als bedeutungslos erachten. Diese Gewichtung berührt den der\ngerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum,\nohne dass ersichtlich ist, dass vorliegend dessen rechtliche Grenzen überschritten\nworden sind. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass\nGerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG), woraus sich für angehende Volljuristen mit\nBefähigung zum Richteramt die Notwendigkeit ergibt, sich in dieser Sprache präzise\nausdrücken zu können. Zudem handelt es sich hierbei lediglich um einen von\nmehreren Aspekten, der in dem Erstgutachten des Rechtsanwaltes xxxxxxxxxxx vom\n24. November 1998 als Beurteilungskriterium erwähnt wird. Beide Prüfer haben\ndarüber hinaus auch den Sachverhalt als \"letztlich aber noch brauchbar\" beurteilt.\n\n113\n\nDas weitere Vorbringen des Klägers, der Erstprüfer habe zu Unrecht das Fehlen\nder Bestimmung des § 80 Abs. 5 VwGO bemängelt, verkennt bereits die Zielrichtung\nder Prüferkritik. Zwar trifft es zu, dass der Kläger diese Vorschrift im Rubrum\nangeführt hat, beanstandet hat der Erstprüfer jedoch, dass die für einen Antrag auf\nAnordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung grundlegende Norm\ndes § 80 Abs. 5 VwGO nicht in den Gründen im Obersatz auftaucht und auch nicht\nunter diese Vorschrift subsumiert wird. Dies ergibt sich unmissverständlich aus den\nRandbemerkungen des Erstkorrektors auf S. 7 der Bearbeitung (\"Welcher Norm\nentnimmt das der Verfasser?\") wie auch beider Prüfer auf S. 8 der Bearbeitung\n(\"Wiederholung des Sachverhaltes und keine Subsumtion\", \"und unter keine\nNorm.\")\n\n114\n\nSoweit sich der Kläger gegen die Randbemerkungen des Erstkorrektors\n\"Aufenthaltsrecht?\" (S. 1 der Bearbeitung), \"überflüssig\" (zwei Mal auf S. 2 der\nBearbeitung) wendet, trifft er ebenfalls nicht die Prüferkritik. Insoweit wird auf die\nAusführungen des Zweitprüfers in seiner im Rahmen des Überdenkungsverfahrens\nabgegebenen Stellungnahme vom 6. Mai 1999 Bezug genommen, aus denen sich\nnachvollziehbar ergibt, dass die Prüferkritik - entgegen dem Verständnis des Klägers\n- gerade auf die Abweichungen seines Rubrums und Tenors von der üblichen\nverwaltungsgerichtlichen Praxis zielte. Danach bestand die Prüferkritik zum einen\ndarin, dass die Bezeichnung \"Aufenthaltsrecht\" im Rubrum irreführend ist, da sie sich\nüblicherweise auf das allgemeine Aufenthaltsrecht von Ausländern oder\nAsylbewerbern, nicht aber auf etwaige konkrete örtlich und zeitlich begrenzte\nAufenthaltsverbote bezieht. Diese Kritik vermag der Kläger auch nicht zu entkräften,\nwenn er sich auf - als beispielhaft bezeichnete - Entwürfe von Rubren bei\nPietzner/Ronellenfitsch, \n\n115\n\na.a.O., S. 254, 257,\n\n116\n\nberuft. Denn anders als in den in Bezug genommenen Rubren hat er gerade\nnicht auf jegliche Sachgebietsangabe (\"wegen ...\") verzichtet, sondern hat eine\nSachgebietsbezeichnung gewählt, die dann wiederum von den Prüfern - zu Recht -\nals unzureichend bemängelt worden ist.\n\n117\n\nDer weiter geübten Kritik der Prüfer, die Formulierungen \"ohne mündliche\nVerhandlung\" und \"Der Antrag ... wird als unbegründet abgelehnt\" seien\nungebräuchlich, hat der Kläger ebenfalls keinen schlüssigen, substantiierten Vortrag\nentgegen gesetzt. Der Hinweis darauf, dass die beispielhaften Vorschläge von\nPietzner/Ronellenfitsch,\n\n118\n\na.a.O.,\n\n119\n\nim Rubrum den Passus \"ohne mündliche Verhandlung\" enthalten, ist schon\ndeshalb nicht einschlägig, weil es sich bei den genannten Beispielen um das Rubrum\neines Beschlusses gemäß § 123 VwGO,\n\n120\n\nso Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O, S. 254, Ziffer 4.,\n\n121\n\nbzw. eines die Berufung zurückweisenden Beschlusses, \n\n122\n\nPietzner/Ronellenfitsch, a.a.O, S. 257, Ziffer 6.,\n\n123\n\nhandelt, während das Beispiel für das hier einschlägige Rubrum eines\nBeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO diese Formulierung gerade nicht umfasst. \n\n124\n\nVgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O, S. 253, Ziffer 3.\n\n125\n\nDass der Passus \"ohne mündliche Verhandlung\" jedenfalls in dem hier\nmaßgeblichen Falle unüblich ist, ergibt sich auch daraus, dass in der Praxis Anträge\nnach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der Eilbedürftigkeit grundsätzlich gemäß § 101 Abs.\n3 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.\n\n126\n\nDie weitere Rüge des Klägers, der Erstprüfer habe zu Unrecht mit einer\nRandbemerkung die Verwendung der Abkürzung \"BtMG\" bei erstmaliger\nBezugnahme auf das Betäubungsmittelgesetz bemängelt, führt schon deshalb nicht\nzum Erfolg, weil jedenfalls auszuschließen ist, dass sich diese Korrektur auf die\nBewertung der Klausur zu Lasten des Klägers ausgewirkt hat. Der Zweitkorrektor hat\nin seiner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom\n6. Mai 1999 ausdrücklich und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dies sei nicht als\nnennenswerter Mangel verstanden worden und auch nicht messbar in die\nGesamtbeurteilung der Klausur eingeflossen.\n\n127\n\nSoweit der Kläger die Randbemerkungen der Prüfer \"ungenau\" (S. 4 der\nBearbeitung), \"weswegen?\" (S. 6 der Bearbeitung) und \"richtiger Antrag\" (S. 5 der\nBearbeitung) bemängelt, verfehlt er ebenfalls die Prüferkritik. Ausweislich der\nStellungnahme des Prüfers xxxx vom 6. Mai 1999 wurde die allgemeine\nBezugnahme des Klägers auf die Anlage zur Ordnungsverfügung am Ende des\nTatbestandes (S. 6 seiner Bearbeitung) nicht übersehen. Beanstandet wurde\nvielmehr, dass der Kläger im Sachzusammenhang mit der Wiedergabe der mit der\nOrdnungsverfügung getroffenen Regelung zur Klarstellung der örtlichen Geltung des\nAufenthaltsverbotes nicht einmal auf die Anlage zur Ordnungsverfügung Bezug\ngenommen habe und auch aus der späteren allgemein gehaltenen Bezugnahme\nnicht hervorgehe, dass es sich bei der Anlage um einen notwendigen Bestandteil des\nTenors dieser Ordnungsverfügung handelte. Bezüglich des in Frage gestellten\n\"richtigen Antrages\" hat der Zweitprüfer klargestellt, mit der Kritik habe zum Ausdruck\ngebracht werden sollen, dass der Kläger die in der Sache gebotene Abgrenzung\nzwischen einem auf eine Wiederherstellung und einem auf eine Anordnung der\naufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag nicht vorgenommen habe.\n\n128\n\nDie weitere Beanstandung der Randbemerkungen \"unpräzis?\" \"welchen denn\"\n(S. 7 der Bearbeitung) geht auch an der Prüferkritik vorbei, da die Prüfer insoweit\nlediglich bemängelt haben, dass die Ausführungen des Antragstellers zur\nAntragsbefugnis ungenau und nichts sagend seien und noch nicht einmal die\nAdressatentheorie erwähnt worden sei, wie sich insbesondere auch aus der\nStellungnahme des Zweitkorrektors vom 6. Mai 1999 ergibt, nicht aber - wie vom\nKläger unterstellt - \"ausführliche Ausführungen zu den Rechten des Antragstellers\"\nerwartet haben.\n\n129\n\nSoweit sich der Kläger gegen die Randnotizen \"Wo liegt da der Gegensatz?\",\n\"Ermessen!\" wendet, ist dieser Rüge ebenfalls kein Erfolg beschieden. Beanstandet\nwurde nämlich vom Erstprüfer nicht, dass der Kläger überhaupt eine\nInteressenbewertung einleiten wollte - nur darauf bezieht sich aber die von ihm\nangeführte Fundstelle Pietzner/Ronellenfitsch,\n\n130\n\na.a.O., S. 609, Satz 1 -,\n\n131\n\nsondern, dass der Kläger das Wort \"aber\" benutzt habe, ohne dass ersichtlich\nwäre, dass die so verknüpfte, vom Antragsgegner vorzunehmende\nInteressenabwägung eine Einschränkung oder einen Gegensatz zu der im Vorsatz\nbehaupteten Eingriffsbefugnis des Antragsgegners in die Rechte bzw. die\nPrivatsphäre des Antragstellers darstelle. Auch die weitere, ausweislich der\nStellungnahme des Zweitprüfers mit der Randbemerkung verbundene Kritik trifft der\nKläger mit seiner Rüge nicht. Dem Zweitkorrektor zufolge werde mit der Randnotiz\nzugleich die fehlende systematische Zuordnung der vom Kläger erwähnten\nInteressenabwägung zur Problematik der Ermessensausübung bemängelt, was sich\nauch anhand des erneut unterschlängelten und mit einem Fragezeichen versehenen\nBegriffs \"Interessenabwägung\" (S. 11 der Bearbeitung) zeige. Die bloße Erwähnung\ndes Begriffs \"Ermessen\" im Konzept vermag an dieser Kritik nichts zu ändern, da die\nKlausurbearbeitung aus sich heraus verständlich sein muss.\n\n132\n\nDie Einwände des Klägers gegen die Randbemerkung \"Auf Vermutungen kann\nman keine Ordnungsverfügung stützen.\" (S. 13 der Bearbeitung) sind ebenfalls nicht\nschlüssig, denn entgegen den Darlegungen des Klägers ist damit beanstandet\nworden, dass allein der Umstand, den Antragsteller mehrmals in xxxxxxxxxx gesehen\nzu haben, die vom Kläger aufgestellte Vermutung, dieser erziele Nebeneinnahmen\naus dem Drogengeschäft, nicht zu rechtfertigen vermag. Dies hat der Kläger nicht\nsubstantiiert in Abrede gestellt.\n\n133\n\nSeine weitere an der Wertfestsetzung angebrachte Randnotiz \"nämlich\" hat der\nZweitprüfer in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 1999 hinreichend nachvollziehbar\nerläutert, ohne dass der Kläger dem substantiierten Vortrag entgegen gesetzt hätte,\nweshalb diese Prüferkritik dennoch nicht berechtigt gewesen sein soll.\n\n134\n\nMit der Begründung des Zweitprüfers, die Rechtsausführungen seien gerade\nwegen des fehlenden Normbezuges und wegen der Aufbaumängel nicht mehr\nbrauchbar, bzw. den Ausführungen des Erstkorrektors, es handele sich um eine\nkaum brauchbare Leistung, Begründungen seien kaum gegeben worden, wenn doch\nzeichneten sie sich durch eine sehr unpräzise Ausdrucksweise aus und seien kaum\nbrauchbar, haben die Prüfer zum Ausdruck gebracht, dass die an erheblichen\nMängeln leidende Leistung des Klägers insgesamt als nicht mehr brauchbar\neinzustufen ist. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung\nhaben sie sich im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung\nnach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG gehalten; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen\ndessen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr hat er selbst erhebliche Mängel im\nAufbau und im Sprachgebrauch sowie das Nichtzitieren von Gesetzesvorschriften\neingeräumt. Er hat dem jedoch auf Grund seiner persönlichen Situation und des\nPrüfungsstresses eine andere Bedeutung beigemessen. Gerade die Gewichtung der\nfestgestellten Mängel der Prüfungsleistung stellt jedoch den Inbegriff der spezifisch\nden Prüfern obliegenden Beurteilung dar, die nur sehr eingeschränkt der\ngerichtlichen Überprüfung unterliegt und im Falle des Klägers nicht zu beanstanden\nist. \n\n135\n\n4. ZII-Klausur\n\n136\n\nDie Bewertung der ZII-Klausur ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n137\n\nDie Rüge des Klägers, der Erstprüfer habe \"nicht ganz\" zu Recht bemängelt,\ndass eine differenzierte Anspruchsprüfung in den Rechtsverhältnissen K-B/K-T kaum\nstattfinde, ist bereits nicht schlüssig.\n\n138\n\nDer Prüfer Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxxxxxxx hat in seinem\nErstvotum vom 30. November 1998 sowie seiner späteren Stellungnahme vom 26.\nApril 1999, denen sich der Zweitprüfer Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx\nangeschlossen hat, entscheidend darauf abgestellt, dass der Falleinstieg des\nKlägers verfehlt sei, weil das eigentliche Begehren der K gewesen sei, die\nAuszahlung der Garantiesumme von B an T zu verhindern. Dementsprechend seien\nschwerpunktmäßig Unterlassungsansprüche der K gegen B und T zu prüfen\ngewesen. Demgegenüber habe der Kläger jedoch mit (Schadensersatz-) Ansprüchen\nder K gegen T aus § 635 BGB begonnen und sei erst auf S. 9 der Bearbeitung - noch\ndazu völlig unzureichend - auf das wirkliche Anliegen zu sprechen gekommen. Seine\nvom Kläger beanstandete Bemerkung, eine differenzierte Anspruchsprüfung in den\nRechtsverhältnissen K-B/K-T finde kaum statt, hat der Erstprüfer zum einen\ndahingehend erläutert, der Kläger habe ohne eine im Ansatz tragfähige Begründung\nin den Raum gestellt, dass T bei Inanspruchnahme der Garantieerklärung\nrechtsmissbräuchlich handele, seine Ausführungen ließen eine eigenständige\nPrüfung eines Unterlassungsanspruchs K-B vermissen. Zum anderen hat er die S. 10\nund 11 der Bearbeitung mit zahlreichen Randbemerkungen versehen, aus denen\nsich weitere konkrete Kritikpunkte ergeben (z.B.: \"Was prüft Vf jetzt? K-T? K-B?\",\n\"das reicht mit Sicherheit nicht\", \"nein\", \"was heißt das konkret?\", \"bisher nicht\nerwähnt. Anspruchsgrundlage?\") \n\n139\n\nDiese Prüferkritik hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt. Wenn er\nlediglich pauschal geltend macht, auf S. 10 und 11 der Bearbeitung das\nRechtsverhältnis K-B \"erwähnt\" zu haben, hat er schon nicht einmal behauptet, eine\n\"differenzierte Anspruchsprüfung\" in dem genannten Rechtsverhältnis vorgenommen\nzu haben. \n\n140\n\nSoweit der Kläger für \"nicht ganz richtig\" hält, dass der Erstprüfer bemängelt,\nseine Überlegungen zu § 635 BGB seien ungenau und oberflächlich, hat seine Rüge\nebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger räumt selbst ein, dass seine sämtlichen\nAusführungen zu § 635 BGB von Oberflächlichkeit gekennzeichnet seien und\nbegründet seine Rüge allein mit der bloßen, nicht näher konkretisierten Behauptung,\ndie Prüfung \"schulmäßig, auch wenn kleine Mängel erkennbar sind\" durchgeführt zu\nhaben. Auf die vom Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 26. April 1999 im\nEinzelnen aufgeführten Gründe, weshalb er die Ausführungen des Klägers zu § 635\nBGB für teilweise falsch und oberflächlich hält, ist der Kläger nicht eingegangen.\nDarüber hinaus hat der Erstprüfer verschiedene Randbemerkungen an diesen Teil\nder Bearbeitung angebracht, die entgegen der Auffassung des Klägers aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden sind und die - vom Kläger gerügte -\nEinschätzung des Prüfers verdeutlichen und belegen.\n\n141\n\nDie Berechtigung der Randnotiz \"Werklieferungsvertrag\" (S. 2 der Bearbeitung)\nim Hinblick auf den vom Kläger als \"Werkvertrag\" bezeichneten Vertrag hat der\nKläger letztlich nicht in Abrede gestellt; er hat lediglich geltend gemacht, es sei\noffensichtlich, dass er wegen der Prüfungssituation \"die Überbrückung des § 651\nBGB zu den §§ 635 ff BGB nicht eindeutig dargelegt\" habe. Dieses Vorbringen\nvermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Kritik des Prüfers an der unstreitig\nvom Kläger zu Unrecht vorgenommenen Einordnung des Vertrages als \"Werkvertrag\"\nrechtlich unbedenklich ist. Soweit der Kläger die weitere Randbemerkung\n\"untechnisch ausgedrückt\" beanstandet, hat er lediglich versucht darzulegen, dass\ndie so bezeichnete Formulierung auf seinen Prüfungsstress zurückzuführen sei.\nGegen den vom Prüfer aufgezeigten Mangel der Bearbeitung als solchen hat er sich\nnicht gewandt.\n\n142\n\nDer Einwand, die Randbemerkung \"K hat doch keine Frist gesetzt\" (Bl. 6 der\nBearbeitung) sei unverständlich, fruchtet ebenfalls nicht. Der Erstprüfer hat in seiner\nergänzenden Stellungnahme erläutert, die Annahme, K brauche keine Frist mit\nAblehnungsandrohung zu setzen, stehe ohne tragfähige Begründung im Raum und\ndürfte auch im Ergebnis kaum vertretbar sein. Unter Berücksichtigung, dass der\nKläger in der Aufsichtsarbeit (S. 6 der Bearbeitung) zunächst ausgeführt hat, die Frist\nsei auch nicht gesetzt worden, sodann dargelegt hat, dass eine \"Fristsetzung mit der\nAblehnungsanordnung\" nicht viel bewirken könne, um sodann zu dem Ergebnis zu\ngelangen, es sei \"dementsprechend\" nicht notwendig einen ergebnislosen Fristablauf\nabzuwarten, andererseits aber auf S. 12 der Bearbeitung festgestellt hat, dass die\nFa. T grundsätzlich unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung des\nMangels hätte aufgefordert werden müssen, ist diese Kritik des Prüfers sowie seine\ndiesbezügliche Randbemerkung durchaus plausibel. Dagegen ist das vom Kläger\nvorgebrachte, schon in sich nicht schlüssige Argument, aus seinen genannten\nAusführungen ergebe sich doch selbst, dass dies eine Überlegung gewesen sei, \"es\nzu machen\", nicht geeignet, diese Prüferkritik zu entkräften.\n\n143\n\nAuch der weitere Vorhalt des Klägers, die Randbemerkung \" Worin besteht der\nSchaden?\" (S. 8 der Bearbeitung) sei unverständlich, geht an der Prüferkritik vorbei.\nWährend der Kläger zur Begründung seiner Rüge allein darauf abstellt, aus dem\nSachverhalt gehe zweifelsfrei hervor, dass K - überhaupt - ein Schaden entstanden\nsei, bezieht sich die Prüferkritik den nachvollziehbaren Ausführungen des Erstprüfers\nin seiner Stellungnahme vom 26. April 1999 zufolge gerade darauf, dass der Kläger\nsich nicht näher damit befasst hat, welcher Art der von K erlittene Schaden ist. Der\nKläger habe nicht erkannt, dass der Schaden der K nur in der Belastung mit einer\nVerbindlichkeit bestehe, weil der eigentliche Produktionsausfallschaden bei S\nentstanden sei, sodass K nur Freistellung, nicht aber Zahlung von T beanspruchen\nkönne. Der Kläger hat bereits seinem Vorbringen nach weder behauptet, zu diesem\nPunkt Ausführungen in der Klausur gemacht zu haben, noch dargelegt, dass\nAusführungen zu diesem Punkt überflüssig gewesen seien.\n\n144\n\nDer weitere Einwand des Klägers, der Erstprüfer habe zu Unrecht gerügt, \"im\nprozessualen Teil fehlt es einfach an allem\", geht ebenfalls ins Leere. Der Erstprüfer\nhat in seiner Stellungnahme vom 26. April 1999 nachvollziehbar erläutert, der\nprozessuale Teil der Arbeit sei nahezu unbrauchbar, weil die Klageempfehlung aus §\n259 ZPO nicht richtig sei, die Klageanträge zu 1. und 2. mit dieser Norm nichts zu tun\nhätten und der Verfügungsantrag der K gegen T in dieser Form keinen Erfolg haben\nkönne. Diese aufgezeigten Mängel der Aufsichtsarbeit hat der Kläger allein mit\nseinem Hinweis darauf, er habe einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung abgehandelt, nicht auszuräumen vermocht. Dies besagt\nnämlich nichts über die Qualität seiner Rechtsausführungen. Die einschlägigen, den\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffenden Passagen auf S. 12\nund 13 der Bearbeitung hat der Erstprüfer mit mehreren kritischen\nRandbemerkungen versehen, (\"Warum muss die G-Erklärung denn herausgegeben\nwerden?\", \"nein, § 635 gewährt weder den Unterlassungs- noch den\nHerausgabeanspruch\", \"so u. in dieser Kürze reicht es sicher nicht\", \"warum nicht mit\nUrkunden?\"), gegen die sich der Kläger im Einzelnen nicht gewandt hat. Bezüglich\nder Klageempfehlung hat der Kläger zwar beanstandet, dass der Erstprüfer seine\nAusführungen: \"Die Erhebung der Klage bewirkt die Hemmung der Auszahlung des\nGeldes durch die Bank an Fa. xxxxx nicht.\" (S. 12 der Bearbeitung) mit der Randnotiz\n\"Warum wird dann Klageerhebung empfohlen?\" versehen hat, diese Rüge greift\njedoch nicht durch. Mit dieser Randbemerkung kritisiert der Prüfer erneut den\nkonkreten Fallbezug der ausgesprochenen Empfehlung, weil sie dem eigentlichen\nAnliegen der K ersichtlich nicht dient, wie der Kläger auch selbst eingeräumt hat. Die\nAnsicht des Klägers, eine Klageerhebung sei dennoch \"aus praktischen Gründen\"\nempfehlenswert, weil damit eine Fristversäumnis vermieden und die Angelegenheit\nauf \"einen Schlag vollständig vom Tisch\" gebracht werden könne, lässt die\nBerechtigung der vom Prüfer angebrachten Kritik nicht entfallen.\n\n145\n\nMit der Begründung des Prüfers im Erstvotum vom 30. November 1998, der sich\nder Zweitprüfer mit seinem Votum vom 6. Dezember 1998 angeschlossen hat, der\nKläger habe den Schwerpunkt der Arbeit falsch gesetzt und nur einen Teil der\nProbleme des Falles erkannt, seine Überlegungen seien teilweise materiell-rechtlich\nunzutreffend, weitgehend oberflächlich und unter praktischen Gesichtspunkten kaum\nbrauchbar, haben die Prüfer zum Ausdruck gebracht, dass die an erheblichen\nMängeln leidende Leistung des Klägers insgesamt als nicht mehr brauchbar\neinzustufen ist. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung\nhaben sie sich im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung\nnach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG bewegt; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen dessen\nhat der Kläger nicht dargelegt. Der pauschalen Rüge des Klägers, der Erstprüfer\nhabe seine Überlegungen zu Unrecht als unbrauchbar bezeichnet, weil insgesamt\nzehn Definitionen in die Bearbeitung eingeflossen seien, kann kein Erfolg beschieden\nsein. Der Erstprüfer hat insbesondere im Rahmen seiner ergänzenden\nStellungnahme vom 26. April 1999 im Einzelnen belegt, weshalb er die rechtlichen\nAusführungen des Klägers zu § 635 BGB und zur prozessualen Vorgehensweise für\nunbrauchbar hält, ohne dass der Kläger diese im Einzelnen aufgezeigten Mängel\nkonkret bestritten hätte. Er hat sogar an anderer Stelle selbst eingeräumt, dass seine\nAusführungen zu § 635 BBG oberflächlich geblieben seien (Bl. 88 BA Heft 3). Allein\nder Umstand, mehrere Definitionen in der Aufsichtsarbeit genannt zu haben, stellt die\nPrüferkritik, einen unzutreffenden Ansatz zur Fallbearbeitung gewählt, falsche\nSchwerpunkte gesetzt und weder das Gros der Fallprobleme noch das eigentliche\nAnliegen der K erkannt zu haben, nicht in Abrede.\n\n146\n\n5. CII-Klausur\n\n147\n\nDie vom Kläger erhobenen, die Bewertung der CII-Klausur betreffenden Rügen\nsind ebenfalls rechtlich unbeachtlich.\n\n148\n\nDie Rügen des Klägers, der Erstkorrektor habe zu Unrecht bemängelt, dass der\nAnsatz zu den Zuständigkeitsüberlegungen unverständlich sei und die Brücke über §\n796 ZPO fehle, gehen an der Prüferkritik vorbei. Wie sich sowohl aus den\nRandbemerkungen (\"Brücke über § 796 ZPO fehlt\" \"Woraus soll sich die örtliche\nZuständigkeit ergeben\" - S. 2 der Bearbeitung) und dem Votum des Erstprüfers\nRichter am Oberlandesgericht xxxxxx vom 30. November 1998 wie auch aus dessen\nim Überdenkungsverfahren eingeholter Stellungnahme vom 17. Mai 1999 ergibt, hat\ner gerade beanstandet, dass der Kläger die Zuständigkeit fehlerhaft begründet habe,\nindem er nicht die - ausschließliche - Zuständigkeit aus der Vorschrift des § 796 Abs.\n3 ZPO abgeleitet habe. Diese konkrete Kritik hat der Kläger, der lediglich vorgebracht\nhat, aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amts-\noder Landgericht xxxxxxxxxx nicht zuständig sei, er habe die Vorschrift des § 796\nAbs. 2 ZPO sowohl in seinem Konzept als auch zum Ende seiner Bearbeitung (S. 7)\nerwähnt, schon nicht substantiiert bestritten.\n\n149\n\nSoweit sich der Kläger dagegen wendet, dass der Erstgutachter seine\nAusführungen zum Rechtsschutzbedürfnis als nicht exakt genug befunden hat, ist\nseine Rüge ebenfalls nicht schlüssig. Der Kläger beruft sich darauf, \"schulmäßig\" das\nVorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses geprüft zu haben. Demgegenüber hat der\nErstkorrektor jedoch bemängelt, dass der Kläger nicht das - besondere -\nRechtschutzbedürfnis gerade einer Vollstrekkungsabwehrklage definiert habe,\ninsoweit fehle der entsprechende Obersatz. Diese Ausführungen sind aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, denn, abweichend von anderen Klagen,\nbesteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich\nimmer dann, wenn der Vollstreckungsgläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt,\nauch wenn sich die Parteien einig sind, dass eine Zwangsvollstreckung nicht in\nBetracht kommt.\n\n150\n\nSo Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 767 Anm. 8) I.\nA., Rdz. 39\n\n151\n\nAusführungen hierzu in seiner Klausurbearbeitung gemacht zu haben, hat der\nKläger weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. \n\n152\n\nDer weitere Einwand der Klägers, seine Prüfung eines Anspruchs aus § 826 BGB\nsei zu Unrech bemängelt worden, es sei widersprüchlich, wenn der Erstprüfer\neinerseits auf S. 3 der Bearbeitung bemerke \"Doch, die aus § 826 BGB\",\nandererseits aber rüge, dass der Kläger das Vorliegen eines Anspruchs nach § 826\nBGB bejaht habe, hat ebenfalls keinen Erfolg. So hat der Erstprüfer schon in seinem\nVotum vom 30. November 1998 seine Kritik hinsichtlich des vom Kläger geprüften\nAnspruchs gemäß § 826 BGB nachvollziehbar darauf gestützt, dass anhand seiner\nAusführungen unklar bleibe, worin genau die sittenwidrige Handlung und\nsittenwidrige Schädigung bestehen solle. In seiner weiteren Stellungnahme vom 17.\nMärz 1999 hat er nochmals vertiefend dargelegt, er habe nicht bemängelt, dass ein\nAnspruch nach § 826 BGB überhaupt geprüft worden sei, sondern lediglich eine\ntragfähige Begründung für die Annahme des Klägers, ein solcher Anspruch liege vor,\nvermisst. Der Zweitprüfer Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxxxxxxx hat in\nseiner Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers vom 26. Juni 1999 im Einzelnen\nausgeführt, warum die allgemeinen Erwägungen des Klägers auf S. 8 und 9 der\nBearbeitung gedanklich nicht nachvollziehbar seien und weshalb der Kläger die\nmaßgeblichen Ansatzpunkte für eine Prüfung des § 826 BGB nicht erfasst habe.\nDiese von beiden Prüfern konkret aufgezeigten Mängel hat der Kläger mit der bloßen\nBehauptung, eine sittenwidrige Handlung der Frau S. liege doch auf der Hand - unter\npauschaler Bezugnahme auf seine Ausführungen auf S. 8 und 9 Abs. 2 der\nBearbeitung -, schon nicht substantiiert mittels eines die Kritik des Prüfers\nentkräftenden Vortrages in Abrede gestellt. \n\n153\n\nSeine Randbemerkung auf S. 3 der Bearbeitung hat der Erstprüfer dahingehend\nplausibel erläutert, er habe damit beanstandet, dass die Bearbeitung des Klägers\nnicht in sich schlüssig und folgerichtig sei, wenn er einerseits im Ergebnis einen\nAnspruch des Mandanten aus § 826 BGB bejahe, andererseits aber an anderer\nStelle behaupte, der Mandant habe \"keine andere Möglichkeit die Verwertung der\ngepfändeten Geschäftsanteile zu verhindern\". Dem hat der Kläger seinerseits nichts\nkonkret entgegen gesetzt.\n\n154\n\nDie weitere Rüge des Klägers, es sei nicht erkennbar, weshalb sein Antrag nicht\npraxisgerecht sein solle, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger zur Begründung\nseines Einwandes lediglich auf verschiedene Fundstellen in Ausbildungsliteratur für\nReferendare verweist, ohne irgendwelche näheren Angaben über deren Inhalt zu\nmachen, hat er seiner Substantiierungspflicht bereits nicht genügt. Überdies lautet\ndie im Lehrbuch von Schellhammer,\n\n155\n\na.a.O.,\n\n156\n\nunter der (vom Kläger für seine Auffassung zitierten) Randziffer 479\nvorgeschlagene Fassung eines sachgerechten Antrags einer\nVollstreckungsabwehrklage - anders als der Vorschlag des Klägers, dafür aber in\nweit gehender Übereinstimmung mit der Formulierung des Erstprüfers in seiner\nRandbemerkung auf S. 13 der Bearbeitung - wie folgt: \"Unzulässigerklärung der\nZwangsvollstreckung aus einem bestimmten Vollstreckungstitel\". \n\n157\n\nSoweit der Kläger geltend macht, die Beanstandung des Erstprüfers, bei dem\n\"gut vertretbaren\" Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei auch § 769\nZPO analog anzuwenden, sei \"überflüssig\", führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht\nzum Erfolg der Klage. Der Erstprüfer hat in seinem Votum lediglich äußerst vorsichtig\n- eher im Sinne einer unverbindlichen Anregung, denn eines aufzuzeigenden\nMangels - formuliert: \"Es hätte auch erwogen werden können, ob § 769 ZPO analog\nanzuwenden ist.\", sodass schon nicht ersichtlich ist, dass sich das Fehlen der\nErörterung dieser Vorschrift überhaupt auf die Bewertung der Klausur ausgewirkt hat.\nDafür spricht auch, dass der Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 17. März 1999\nklargestellt hat, ausschlaggebend für die Bewertung seien die Unklarheiten zu §§\n320, 321 BGB und zu § 826 BGB gewesen und der Zweitprüfer in seiner\nStellungnahme vom 26. Juni 1999 ausdrücklich betont hat, er habe diesen Punkt\nnicht negativ in die Beurteilung der Leistung einfließen lassen. \n\n158\n\nMit der Begründung des Zweitprüfers, zu schweren methodischen Mängeln\nkomme hinzu, dass der Kläger keines der Kernprobleme des Falles in den Griff\nbekommen habe, wobei ein Kernthema der vorrangig vor den §§ 320, 321 BGB zu\nprüfende § 323 BGB gewesen sei, bzw. derjenigen des Erstprüfers, die Bearbeitung\nsei über weite Strecken nicht nachvollziehbar und wohl nicht mehr brauchbar,\nentscheidend für die Bewertung seien die Unklarheiten zu §§ 320 BGB und zu § 826\nBGB, haben die Prüfer zum Ausdruck gebracht, dass die an erheblichen Mängeln\nleidende Leistung des Klägers insgesamt als nicht mehr brauchbar einzustufen ist.\nMit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung haben sie sich im\nRahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S.\n1 JAG gehalten; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen dessen hat der Kläger\nnicht aufgezeigt. Vielmehr hat er selbst erhebliche Mängel seiner Ausführungen zu\n§§ 320, 321 BGB eingeräumt, wobei diese Problematik sowie die Abgrenzung zu mit\n§ 323 BGB von beiden Prüfern übereinstimmend als Kernproblem des Falles\nbezeichnet worden ist. Er selbst hat dem jedoch auf Grund seiner persönlichen\nSituation und des Prüfungsstresses eine geringere Bedeutung beigemessen. Gerade\ndie Gewichtung der festgestellten Mängel der Prüfungsleistung stellt jedoch den\nInbegriff der spezifisch den Prüfern obliegenden, nur sehr eingeschränkt gerichtlich\nüberprüfbaren Beurteilung dar, die bei der CII-Klausur des Klägers nicht zu\nbeanstanden ist.\n\n159\n\n6. VII-Klausur\n\n160\n\nAuch die Beanstandungen des Klägers bezüglich der Bewertung der öffentlich-\nrechtlichen Klausur VII greifen nicht.\n\n161\n\nDie Rüge des Klägers, die Erstkorrektorin Vorsitzende Richterin am OVG\nxxxxxxx habe in ihrem Gutachten vom 29. Oktober 1998 zu Unrecht bemängelt, dass\neine Auslegung des Antrages unter Benennung der einschlägigen Rechtsvorschriften\nfehle, trifft bereits nicht die Prüferkritik. Sowohl aus den Randbemerkungen auf S. 2\noben (\"Auslegung? Rechtsvorschriften?\", \"Nein, es handelt sich um einen an das VG\ngerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, s.o.\") als auch aus\nden erneuten Stellungnahmen beider Prüfer im Rahmen des\nÜberdenkungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die Prüferkritik gerade auf die\nfehlende Auslegung des Antrages unter Berücksichtigung der einschlägigen\nRechtsvorschriften abzielte. Der vom Kläger angeführte Umstand, er habe aber\ninsgesamt 21 Rechtsvorschriften in der Bearbeitung zitiert, vermag an dieser Kritik\nnichts zu ändern.\n\n162\n\nSoweit der Kläger die Formulierung im Gutachten der Erstkorrektorin vom\n29. Oktober 1998 beanstandet, er habe den Gedanken des Einfügens in die\nUmgebung \"nur beiläufig\" erwähnt, \"Genauere Vergleiche des Bauvorhabens mit den\nin der Umgebung vorhandenen Häusern fehlen jedoch.\" und sich gegen die\nRandnotiz \"Wie sehen die aus? (S. 13 der Bearbeitung) wendet, trifft seine Rüge\nnicht die Prüferkritik. Denn beide Prüfer haben nicht bestritten, dass er sich\nüberhaupt zur Frage des Einfügens in die Umgebung geäußert habe, sondern die\nQualität seiner Äußerungen kritisiert. Dies geht aus den folgenden Sätzen des\nGutachtens der Erstprüferin sowie den erneuten Stellungnahmen hervor, wenn die\nErstprüferin betont, alles bleibe vage und unpräzise, die Vorschrift des § 51 Abs. 8\nBauO NW werde zum Problem der Stellplatzanordnung nicht gefunden; der Prüfling\nnenne auf S. 11 und S. 13 (seiner Bearbeitung) nicht die Rechtsvorschrift, auf Grund\nderer das Einfügen des betreffenden Bauwerks in die Umgebung von Belang sei,\nund stelle auch keinen genauen Vergleich des Bauvorhabens mit den in der\nUmgebung vorhandenen Häusern an, bzw. die Zweitkorrektorin anmerkt, die\nAusführungen auf S. 11 und 13 der Bearbeitung - auf die sich der Kläger beruft -\nstünden ohne konkreten Normbezug und ohne klare Subsumtion zusammenhanglos\nim Raum. Genau diese Kritik wird veranschaulicht anhand der vom Kläger\nbemängelten Randnotizen \"Wie sehen die aus?\" und \"Aufgrund welcher\nRechtsgrundlage ist dies von Belang?\", welche die Erstprüferin an seine ganz\nallgemein gehaltenen, wenig aussagekräftigen Ausführungen über \"vergleichbare\nHäuser\", die weder von bestimmten normativen Vorgaben ausgehen noch unter\nsolche subsumieren, angebracht hat.\n\n163\n\nDer Einwand, die Erstprüferin habe in ihrem Gutachten zu Unrecht gerügt, dass\ndie Erörterungen zu den Kosten unvollständig seien, geht ebenfalls fehl. Entgegen\nder Auffassung des Klägers möchte die Mandantin ausweislich der Aufgabenstellung\n(S. 10, Ziffer 2, Satz 2 des Klausurtextes) auch ausdrücklich wissen, ob sie in dieser\nAngelegenheit - in der sie einen Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts\nxxxxxxxxxx erhalten hat - mit Kosten belastet werden kann. Dies schließt die\nMöglichkeit einer anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren und die damit\nverbundenen Kosten ein. Sowohl die Erstprüferin wie auch die Zweitprüferin haben in\nihren weiteren Stellungnahmen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass mit\nanwaltlicher Stellungnahme an das Verwaltungsgericht eine Prozessgebühr (§ 31\nAbs. 1 Nr. 1 BRAGO) entsteht, die gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nur zu erstatten ist,\nwenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt, was wiederum\nregelmäßig nur dann der Fall ist, wenn sich der Beigeladene durch Antragstellung\neinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Im Lichte dessen bestand für den\neinschlägigen Fall der Beiladung durchaus Aufklärungsbedarf hinsichtlich etwaiger\nentstehender Kosten sowie der Voraussetzungen für eine Erstattung\naußergerichtlicher Kosten, auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 162 Abs. 3\nVwGO, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Prüfer die bloße Nennung des §\n154 Abs. 3 VwGO als unvollständig angesehen haben.\n\n164\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, die Zulässigkeitsvoraussetzungen\n\"eigentlich vollständig auf dem Konzept S. 2\" notiert zu haben, kann dieses\nVorbringen nicht zum Erfolg führen. In juristischen Examensarbeiten wird eine\ninnerhalb der vorgegebenen Zeit verfasste Darstellung in möglichst geschlossenen\nGedankengängen und Sinnzusammenhängen erwartet, die regelmäßig nur in der\nReinschrift möglich ist.\n\n165\n\nVgl. dazu Zimmerling/Brehm, a.a.O., 265.\n\n166\n\nMitabgelieferte Konzeptblätter stellen demgegenüber im Allgemeinen keine\nverbindlichen Äußerungen des Prüflings dar, die zur Kenntnis zu nehmen und zu\nbewerten sind, (es sei denn, sie werden ausnahmsweise von diesem erkennbar zum\nBestandteil der Prüfungsarbeit gemacht und sind dazu auch nach Form und Inhalt\ngeeignet), denn sie vermitteln keinen hinreichend zuverlässigen Eindruck von den\nKenntnissen des Prüflings und seiner Fähigkeit eine gestellte juristische Aufgabe\nnach Aufbau, Weg, Abwägung, Begründung und Ergebnis zumindest vertretbar zu\nlösen. \n\n167\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 - 6 B 43.92, DVBl. 1993, 49,\n50; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 373.\n\n168\n\nDie Prüfungsarbeit muss eine aus sich heraus geschlossene verständliche\nFallbearbeitung umfassen, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Konzept oder\nspäterer Erklärungen zu einzelnen Punkten bedarf. \n\n169\n\nSoweit der Kläger die Randbemerkung: \"Diese Vorschrift sagt nichts zur\nInteressenabwägung.\" (S. 8 der Bearbeitung) rügt, trifft sein Vorbringen ebenfalls\nnicht die Prüferkritik, denn er beruft sich lediglich darauf, dass nach \"allgemeinen\nGrundsätzen, die aus der Systematik der §§ 80 Abs. 2 und 80 a VwGO folgen\", eine\nBewertung der Interessen der Beteiligten vorgenommen werden müsse. Dagegen\nhat die Erstprüferin als Zielrichtung der Kritik in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 1999\nplausibel angeführt, dass die vom Kläger zitierte Vorschrift \"§ 80 II 3 VwGO\" eine\nInteressenabwägung gerade nicht erwähne - anders als etwa § 80 Abs. 2 Nr. 4 und\nAbs. 3 VwGO. Ergänzend haben beide Prüferinnen übereinstimmend darauf\nhingewiesen, die Verknüpfung zwischen der Norm des § 74 BauO NW mit § 80 Abs.\n2 Nr. 3 VwGO zeige, dass der Kläger das Prinzip der Interessenabwägung im\nRahmen des § 80 VwGO nicht hinreichend erfasst habe. Dies hat der Kläger schon\nnicht substantiiert in Abrede gestellt.\n\n170\n\nAuch die weitere Rüge, die sich gegen die Randbemerkungen \"Es liegt keine\nKlage, sondern ein Antrag vor.\" (S. 8 der Bearbeitung) und \"Nein, ein Widerspruch,\nkeine Klage.\" (S. 9 der Bearbeitung) richtet, führt nicht zum Erfolg, denn mit seinen\nnachträglichen Erläuterungen vermag der Kläger an seinen aus sich heraus nicht in\ndiesem Sinne verständlichen Formulierungen in der Aufsichtsarbeit, die von Seiten\nder Prüfer zu Recht als jedenfalls in hohem Maße missverständlich beanstandet\nworden sind, nichts zu ändern. Die nunmehrigen, seine Gedankenführung\nerläuternden Ausführungen lassen sich nicht ansatzweise in seiner schriftlichen\nEndfassung der Klausurbearbeitung wiederfinden, sodass seine Rüge bezüglich der\nPrüferkritik schon nicht schlüssig ist.\n\n171\n\nBezüglich der Randnotiz \"Das Vorhaben\" (S. 11 der Bearbeitung) räumt der\nKläger selbst ein, eine \"ungeschickte\", nicht korrekte Ausdrucksweise gewählt zu\nhaben. \n\n172\n\nMit ihren Begründungen, die überwiegend ohne Subsumtion unter einschlägige\nRechtsvorschriften erstellte, in der Gedankenführung teilweise kaum\nnachvollziehbare Arbeit biete beinahe nicht Brauchbares, bzw. die Arbeit weise\nerhebliche Mängel auf und sei insgesamt kaum brauchbar, haben die Prüferinnen\ndargelegt, dass die Leistung des Klägers an erheblichen Mängeln leidet und deshalb\nim Ganzen als nicht mehr brauchbar einzustufen ist, und sich mit dieser in ihrem\nBeurteilungsspielraum liegenden Einschätzung zugleich im Rahmen der gesetzlichen\nDefinition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG bewegt. Die vom\nKläger gezogenen Schlüsse, die Anmerkung \"Ja!\" zeige eindeutig, dass er im\nErgebnis doch den richtigen Weg gewählt habe, und der Umstand, dass die\nnachfolgenden Abschnitte nicht als mangelhaft benannt worden seien, sprächen\ndafür, dass die Bearbeitung insoweit doch brauchbare Absätze habe, sind\ndemgegenüber nicht nachvollziehbar und zeigen eine Verletzung der rechtlichen\nGrenzen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes nicht auf. Beide\nPrüferinnen haben in ihren erneuten Stellungnahme nochmals in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise klargestellt, die punktuelle Erwähnung einer einschlägigen\nNorm und die Nichtbemängelung einzelner Ausführungen zu völlig\nunproblematischen Zulässigkeitsaspekten besagten nicht, dass die Arbeit insgesamt\ndeshalb noch durchschnittlichen Anforderungen genüge. \n\n173\n\nSteht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sechs der acht\nAufsichtsarbeiten des Klägers mit der Note \"mangelhaft\" bewertet worden sind, ohne\ndass dies aus Rechtsgründen Anlass zur Beanstandung bietet, erübrigt sich eine\ngerichtliche Überprüfung der vom Kläger darüber hinaus gerügten Bewertung der\nKlausuren SI und SII.\n\n174\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n175\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167\nAbs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-01/15-k-6647-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 796","ref_norm":"796","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-01/15-k-6647-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298932","retrieved":"2026-07-09 03:22:57.505503+00:00"}}