{"status":"available","doknr":"OLD298931","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0301.15K2809.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-01","aktenzeichen":"15 K 2809/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen seiner Zweiten \nJuristischen Staatsprüfung.\n\n3\n\nDie im Rahmen des Prüfungsverfahrens im Juni 1999 angefertigten \nAufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet:\n\n4\n\nZ I-Klausur „mangelhaft\" (2 Punkte)\n\n5\n\nS I-Klausur „mangelhaft (2 Punkte)\n\n6\n\nC I-Klausur „mangelhaft\" (1 Punkt)\n\n7\n\nV I-Klausur „ausreichend\" (5 Punkte)\n\n8\n\nZ II-Klausur „ungenügend\" (0 Punkte)\n\n9\n\nS II-Klausur „mangelhaft\" (3 Punkte)\n\n10\n\nC II-Klausur „mangelhaft\" (3 Punkte)\n\n11\n\nV II-Klausur „mangelhaft\" (1 Punkt)\n\n12\n\nMit Bescheid vom 13. Oktober 1999 erklärte der Präsident des beklagten Amtes \ndie Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 JAG für endgültig nicht bestanden, da 7 \nAufsichtsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden seien. \n\n13\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18. Oktober 1999 Widerspruch, zu \ndessen Begründung er nach Übersendung von Ablichtungen der zu seinen \nAufsichtsarbeiten erstellten Voten mitteilte, er habe festgestellt, dass ihm hinsichtlich \nder C II-Klausur ein Gutachten zur Kennziffer xxxxxxx übersandt worden sei; ihm sei \naber die Kennziffer xxxxxxx zugewiesen gewesen. Im Übrigen entspreche seine C II-\nKlausur den Anforderungen, denn der vom Erstkorrektor kritisierte Begriff der \n„verlängerten Vollstreckungsgegenklage\" werde in der Literatur z.B. in der \nKommentierung bei Thomas/Putzo, 19. Auflage 1995, § 767 Rz. 9 vertreten.\n\n14\n\nUnter dem 25. November 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine \nKennziffer xxxxxxx sei nicht vergeben worden, es handele sich offensichtlich um \neinen Schreibfehler, da der Erstkorrektor die Kennziffer nicht richtig vom \nMantelbogen übertragen habe.\n\n15\n\nUnter dem 18. Januar 2000 begründete der Kläger seine Einwände gegen die \nBewertung seiner Aufsichtsarbeiten weiter. Als „Hauptangriffsgrund\" bezeichnete er \ndabei, dass das Prüfungsverfahren nicht dem Grundsatz der Chancengleichheit \nentsprochen habe. Er habe bereits im Juni 1999 eine Schreibzeitverlängerung \nbeantragt, weil er als Vertriebener und als sprachlicher Autodidakt nicht in der Lage \nsei, eine Klausur innerhalb von 5 Stunden den Anforderungen entsprechend zu \nformulieren. Dies sei mündlich abgelehnt worden. Wegen der ihm zu Unrecht nicht \ngewährten Schreibzeitverlängerung seien ihm Flüchtigkeitsfehler unterlaufen. Auch \nhabe er bereits einen 10-jährigen Zeitverlust wegen der verspäteten Anerkennung \nseines in Polen erworbenen Diploms erlitten. Die Prüfer seien nach der \nRechtsprechung des Bundesverfasssungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zu \neinem Überdenken ihrer Bewertung verpflichtet. Außerdem sei gegen Art. 3 Abs. 3 \nSatz 1 GG verstoßen worden, weil die Angehörigen der EU-Staaten auf Grund des \nGesetzes und der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur \nRechtsanwaltschaft vom 6.6.1990 [BGBl I S. 1349] die Zulassung als Rechtswanwalt \nbereits erhalten könnten, wenn sie eine der beiden Aufsichtsarbeiten bestünden; dies \nsei eine ungerechtfertigte Privilegierung. Hinsichtlich der Bewertung der S II-Klausur \nund der C II-Klausur hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2000 und \n20. Januar 2000, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Rügen \nerhoben. \n\n16\n\nDer Beklagte hat diese Rügen den Korrektoren der S II- bzw. C II-Klausur \nzugeleitet, die hierzu Stellung genommen, zu einer Änderung ihrer Bewertungen \naber keinen Anlass gesehen haben.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2000 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es liege kein \nVerfahrensfehler darin, dass dem Kläger eine Schreibzeitverlängerung nicht gewährt \nworden sei. Denn die Juristenausbildungsordnung (JAO) NRW sehe in § 35 Abs. 1 \nSatz 3 eine Schreibzeitverlängerung nur für körperbehinderte Prüflinge vor. Hierfür \nreichten sprachliche Schwierigkeiten, die der Kläger geltend mache, nicht aus. Dies \nverstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Mit den einzelnen \nEinwänden gegen die Bewertung der S II und C II Klausur hätten die Prüfer sich \nauseinander gesetzt, aber keine Veranlassung zu einer Änderung der Benotung \ngesehen. Dies sei vom Beurteilungsspielraum gedeckt. \n\n18\n\nGegen den ihm am 19. April 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der \nKläger am 6. Mai 2000 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er \nunter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens zu seiner Eigenschaft als \nVertriebener und zu den allgemeinen Anforderungen an Prüfungen bzw. zur \nSchreibzeitverlängerung vorträgt, er habe konkret in beiden Widerspruchsverfahren \ngerügt, warum die Bewertung fehlerhaft sei. Hinsichtlich der C II-Klausur verstoße \ndas Bewertungsverfahren gegen § 11 Abs. 1 JAG, weil die Klausur nicht von 2 \nPrüfern, sondern von überhaupt keinem Prüfer bewertet worden sei. Das ihm \nzugestellte Gutachten sei nämlich für eine Aufsichtsarbeit mit der Kennziffer xxxxxxx \nangefertigt worden; er habe aber die Kennziffer xxxxxxx gehabt. Auch liege ein \nVerstoß gegen das Anonymitätsprinzip des § 5 JAO NRW, denn die Klausur sei den \nKorrektoren im Widerspruchsverfahren erstmals zur Kenntnis gebracht worden, und \nzwar mit seinem Namen. Außerdem habe der Erstkorrektor (Vorsitzender Richter am \nLandgericht xxxxx) in seiner Stellungnahme seine Gesamtbewertung „bis auf einen \nPunkt\" aufrecht erhalten; allein schon, dass seinem Widerspruch insoweit recht \ngegeben worden sei, müsse zu einer Verbesserung der Note führen. Außerdem hat \nder Kläger ausgeführt, der Beklagte sei bei seiner Widerspruchsentscheidung nicht \nan die Einschätzung der Prüfer gebunden, denn gemäß § 68 VwGO sei im \nWiderspruchsverfahren nicht nur die Recht-, sondern auch die Zweckmäßigkeit zu \nüberprüfen. Dies habe der Beklagte unterlassen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung über das \nendgültige Nichtbestehen der 2. Juristischen Staatsprüfung und \nder hierzu ergangenen Bescheide vom 13. Oktober 1999 und \n10. April 2000 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner 2. \nJuristischen Staatsprüfung nach einer Neubewertung aller \nschriftlichen Aufsichtarbeiten mit Ausnahme der Aufsichtsarbeit \nV I und der Durchführung einer mündlichen Prüfung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen .\n\n23\n\nEr meint, dem Status des Klägers als Vertriebenem sei bereits dadurch \nRechnung getragen worden, dass sein in Polen erworbenes Diplom als der 1. \nJuristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt worden sei. Der Grundsatz der \nChancengleichheit gebiete keine Differenzierung nach den Sprachkenntnissen der \neinzelnen Prüflinge, und es verstoße daher auch nicht gegen höherrangiges Recht, \nwenn § 35 Abs. 1 Satz 3 JAO NRW eine Schreibzeitverlängerung nur für \nkörperbehinderte Studenten vorsehe. Eine Ungleichbehandlung liege auch im \nVergleich zu europäischen Anwälten, die in Deutschland tätig seien, nicht vor, da es \nzum einen nicht um vergleichbare Sachverhalte gehe, zum anderen diese nur dann \nzur mündlichen Prüfung zugelassen würden, wenn mindestens 1 der beiden \nAufsichtsarbeiten den Anforderungen genüge; der Kläger habe aber bereits mit dem \nBestehen von 3 der 8 Aufsichtsarbeiten die Zulassung zur mündlichen Prüfung \nerreichen können. Hinsichtlich der Bewertung der 7 Aufsichtsarbeiten bestünden \nkeine rechtlichen Bedenken, wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt sei. \nSoweit sich der Kläger gegen die Bewertung der C II-Klausur wende, ergebe sich aus \nder Stellungnahme des Korrektors zu dieser Frage sowie daraus, dass die Kennziffer \nxxxxxxx zu jenem Zeitpunkt noch nicht vergeben gewesen sei, hinreichend deutlich, \ndass es sich bei der Wiedergabe der falschen Kennziffer im Erstvotum vom 3. \nSeptember 1999 um einen Schreibfehler handele. Der Umstand, dass der \nErstkorrektor im Widerspruchsverfahren eingeräumt habe, dass es denn Begriff der \n„verlängerten Vollstreckungsgegenklage\" gibt, führe nicht notwendig zu einer \nbesseren Benotung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei \ngeklärt, dass die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels \nals solche nicht zu beanstanden sei. Seine Kompetenz als Widerspruchsbehörde sei \ndurch § 19 Abs. 1 JAG beschränkt, so dass er zu einem inhaltlichen Abweichen von \nden Stellungnahmen der Prüfer nicht befugt sei.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch \ndarauf, dass über das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen nach Maßgabe des \nKlageantrages erneut entschieden wird. Denn mit der angegriffenen Bewertung der \nsieben Aufsichtsarbeiten ist sein Prüfungsanspruch erfüllt. Der darauf beruhende \nBescheid des Beklagten vom 13. Oktober 1999 und der hierzu ergangene \nWiderspruchsbescheid vom 10. April 2000 sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n28\n\nGemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen \nund den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924 ff.) ist die \nPrüfung durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bereits nach der \nBewertung der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn sechs oder \nmehr von acht Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft\" oder „ungenügend\" bewertet \nworden sind. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich undenklich, denn wer in sechs \noder mehr von acht Prüfungsarbeiten keine ausreichenden Leistungen zeigt, hat \nnicht nachweisen können, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu \nkönnen und über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen.\n\n29\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 1976 - VII B 65.75 - und vom \n6. März 1995 - 6 B 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 73 und 347 sowie \nZimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rz. 794 Fn. 2166 uind \n2163.\n\n30\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang (jedenfalls der Sache nach) einen \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil das Gesetz über die Tätigkeit \nausländischer Rechtsanwälte vom 9. März 2000 (BGBl I, S. 182) diese privilegiere, \nist dies bereits im Ansatz verfehlt, weil es nicht angeht, sich aus unterschiedlichen \nPrüfungsregelungen, die unterschiedliche Lebenssachverhalte bzw. Ausbildungen \nbetreffen, die jeweils [vermeintlich] günstigste „herauszusuchen\", wenn - wie hier - \ndie einschlägige Prüfungsordnung die Ausbildung abschließend regelt. Im Übrigen \nliegt jedenfalls eine dem Kläger nachteilige Ungleichbehandlung schon deshalb nicht \nvor, weil § 21 Abs. 3 des o.g. Gesetzes für die Zulassung zur mündlichen Prüfung \ndas Bestehen von einer der beiden - und damit von 50 % - der Aufsichtsarbeiten \nverlangt, während es für die Zulassung zur mündlichen Prüfung im 2. Juristischen \nStaatsexamen bereits ausreicht, wenn 3 der 8 - und damit weniger als 50 % der - \nAufsichtsarbeiten mit „ausreichend\" bewertet werden. \n\n31\n\nDie Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 JAG sind erfüllt, da sieben \nAufsichtsarbeiten mit „mangelhaft\" oder „ungenügend\" bewertet worden sind. \nJedenfalls bezüglich sechs der acht Aufsichtsarbeiten sind diese Bewertungen \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n32\n\nEin Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass \ndie Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit \nRechtsfehlern verhaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt \nhaben können.\n\n33\n\nVgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, (Prüfungsrecht), 3. \nAuflage 1994, Rz. 284 m.w.N.\n\n34\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Die Aufsichtsarbeiten des Klägers sind als \nPrüfungsleistung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erbracht und ohne \nVerletzung seiner Rechte bewertet worden. \n\n35\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die \nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW \n1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl \n1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A \n1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, Urteile der \nKammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999 \n- 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,\n\n37\n\nverpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n38\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -\n, DVBl 1998, S. 404 f.,\n\n39\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern \neinschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische \nWertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der \nEinordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung \nder Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens \ngetroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden \nVerwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche \nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen \nÜberprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle \nsetzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im \ngerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die \nPrüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er \nhabe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis \nauf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit \ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 \n(845).\n\n41\n\nEinwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im \nvorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen \nVerfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die \nAbgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die \nBeanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der \nPrüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert \nist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an \nhinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit \neiner Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger \nFundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von \nPrüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum \nGegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche \nQualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung \nhat.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686 \n(687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr. 21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der \nKammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f. \n\n43\n\nUnbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die \nPrüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.\n\n44\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6.\n\n45\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die vom Kläger angegriffene \nBewertung seiner Aufsichtsarbeiten nicht zu beanstanden.\n\n46\n\nDie Prüfungsleistung ist in einem ordnungsgemäßem Verfahren erbracht worden. \nDies gilt insbesondere, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, ihm hätte \neine Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt werden müssen. § 7 Abs. 1 Satz 2 \nJAO NRW legt die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten in nicht zu \nbeanstandender Weise für Deutsche und Ausländer, seien sie deutsch- oder \nfremdsprachig, einheitlich auf 5 Stunden fest, und § 35 Abs. 1 Satz 3 sieht eine \nFristverlängerung ausdrücklich ausschließlich nur für körperbehinderte Prüflinge vor. \nEine damit vergleichbare Situation ist für den Kläger wegen etwaiger \nSprachprobleme nicht gegeben. Auch der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 \nAbs. 1 GG) gebietet eine Differenzierung der zur Verfügung stehenden \nBearbeitungszeit nach den jeweils vorhandenen Sprachkenntnissen nicht, da bei \neiner in deutscher Sprache abgehaltenen Prüfung ausreichende Sprachkenntnisse \nvorausgesetzt werden dürfen.\n\n47\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. September 1983 - 7 B 120/82 -, \nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 184 sowie [hinsichtlich prüfungsrechtlicher \nVergünstigungen für Spätaussiedler und Vertriebene] BayVerfGH, Urteil vom 19. \nMärz 1986 - Vf.12-VII-84, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher \nEntscheidungen, 600 Nr. 15.\n\n48\n\nDie Klausuren des Klägers sind auch verfahrensfehlerfrei bewertet worden. Dies \ngilt insbesondere, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, die C II- \nKlausur sei überhaupt nicht bewertet worden. Hierfür sind nämlich keine \nAnhaltspunkte ersichtlich. Denn die Verwendung der Kennziffer xxxxxxx statt xxxxxxx \nüber dem Gutachten zur Aufsichtsarbeit C II-Klausur des Klägers beruht nach der \nplausiblem Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht xxxxx als \nErstkorrektor vom 3. September 1999 auf einem versehentlichen Übertragungsfehler. \nHierfür spricht auch die Tatsache, dass die Kennziffer xxxxxxx nach Angaben des \nBeklagten im Klausurentermin Juni 1999 noch gar nicht vergeben war. Im Übrigen \nbezieht sich das mit der versehentlich falsch übertragenen Kennziffer xxxxxxx \nversehene Erstgutachten ersichtlich auch individuell auf die Klausur des Klägers und \nist erkennbar dieser zuzuordnen, wie z.B. anhand eines Vergleichs der \nRandbemerkungen (z.B. auf S. 2 der Klausur, wenn von § 184 Abs. 2 ZPO die Rede \nist) und des Erstgutachtens (dort unter 1 b), wo diese Norm ebenfalls genannt wird, \noder der Diskussion um die „verlängerte Vollstreckungsgegenklage\" - hierauf wird \nnoch einzugehen sein - deutlich wird.\n\n49\n\nMit der Bewertung der angegriffenen Klausuren ist der Prüfungsanspruch des \nKlägers auch inhaltlich erfüllt. Die Bewertung jedenfalls von sechs der acht \nAufsichtsarbeiten ist nämlich rechtlich unter Beachtung der o.g. Grundsätze nicht zu \nbeanstanden.\n\n50\n\nHinsichtlich der Klausuren Z I, S I, C I, Z II und V II gilt dies schon deshalb, weil \ndie Rügen des Klägers jedenfalls unsubstantiiert sind, da er nicht - wie dies \nerforderlich gewesen wäre - unter Auseinandersetzung mit der Prüferkritik fachliche \nArgumente für die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit seiner Lösung benannt geschweige \ndenn Fundstellen für die Vertretbarkeit der (Begründung der) jeweils gefundenen \nErgebnisse aufgezeigt hat.\n\n51\n\nDie gerügte Bewertung der C II-Klausur begegnet ebenfalls keinen rechtlich \ndurchgreifenden Bedenken. \n\n52\n\nSoweit der Kläger rügt, er habe wegen Zeitdrucks und der angespannten \nPrüfungssituation nicht alles aufs Papier bringen können, sonst hätte er z.B. die \nWiedereinsetzungsfrist korrekt berechnet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet, weil - \nwie der Erstkorrektor Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxx in seiner \nStellungnahme vom 3. September 1999 zutreffend ausgeführt hat - nur das zu \nbewerten ist, was der Prüfling zu Papier bringt und nicht das, was er geschrieben \nhätte, wenn er der Prüfungssituation besser gerecht geworden wäre. \n\n53\n\nSoweit der Kläger rügt, er habe zu Beginn seiner Ausführungen die richtigen \nRechtsnormen zitiert und die Zulässigkeit der Klage zutreffenderweise bejaht, auch \nwürden bei der Begründetheit „immer weniger materielle Fehler\", sondern nur \nGrammatik und Stil bemängelt, hat die Rüge keinen Erfolg, weil sie den den Prüfern \neingeräumten prüfungsspefizischen Bewertungsspielraum betrifft. Denn es geht \ndabei um die Gewichtung verschiedener Teile der Aufgabenstellung untereinander \nund um die Qualität der Darstellung insgesamt, die der gerichtlichen Kontrolle - wie \neingangs dargestellt - entzogen ist. \n\n54\n\nSoweit der Kläger rügt, der Erstkorrektor habe bei seiner Korrektur den von ihm, \ndem Kläger, verwendeten Begriff der „verlängerten Vollstreckungsgegenklage\" nicht \nhinreichend gewürdigt und dies im Rahmen der Stellungnahme im \nverwaltungsinternen Kontrollverfahren auch eingeräumt, so dass er seine Bewertung \nhätte anheben müssen, ist diese Rüge bereits unschlüssig. Denn der Erstkorrektor \nhat - wie sich aus seiner Stellungnahme vom 3. September 1999, der sich der \nZweitkorrektor angeschlossen hat, ergibt - zwar eingeräumt, dass es diesen Begriff \ngibt, zugleich aber darauf abgestellt, dass die „verlängerte Vollstreckungsklage\" \neinen anderen Fall betrifft, nämlich den, dass die Vollstreckung abgeschlossen ist \nund nunmehr das in der Zwangsvollstreckung Erlangte zurückgefordert wird. Nur in \neinem solchen Zusammenhang wird in der vom Kläger benannten Fundstelle \n(Thomas/Putzo, ZPO, 19. Auflage 1995, § 767 Rz. 7) oder sonst in der Literatur (vgl. \nz.B. Musielak, Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2000, § 767 Rz. 15 m.w.N.) von einer \n„verlängerten Vollstreckungsgegenklage\" gesprochen. Darum ging es vorliegend \naber nicht, denn in der Aufgabenstellung der C II-Klausur des Klägers war das \nVollstreckungsverfahren gerade noch nicht abgeschlossen. Der Vorwurf der Prüfer \nbetrifft also nicht die Verwendung des Begriffs, sondern seine fehlende \nAnwendbarkeit auf den zu lösenden Fall. \n\n55\n\nSoweit der Kläger schließlich vorträgt, aus den Anmerkungen des Erstkorrektors \n„Beweismittel\" bzw. „Wer trägt die Beweislast\" ergebe sich, dass er die Quittungen \nvom 3. und 4. September 1998, die in der Aufgabenstellung erwähnt worden seien, \nrichtig bewertet habe, ist seine Rüge ebenfalls bereits unschlüssig. Denn der \nErstkorrektor hat in seiner Stellungnahme in Einzelnen dargelegt, dass der Kläger auf \ndie Frage hätte eingehen müssen, ob die Quittung eines der Strengbeweismittel der \nZPO ist oder ob es sich nur um eine Hilfstatsache handelt. Hierzu habe der Kläger \naber nichts gesagt. Auch zur Beweislast hinsichtlich der Festpreisabrede habe er \nausdrücklich nichts gesagt. Gerade hier habe aber eines der Hautprobleme der \nArbeit gelegen. Im Übrigen wäre die Rüge des Klägers insoweit auch unsubstantiiert. \n\n56\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hätte sich der Beklagte bei Erlass des \nWiderspruchsbescheides auch nicht über die Stellungnahmen der Prüfer -ggf. aus \nGründen der Zweckmäßigkeit - hinwegsetzen können bzw. müssen. Gemäß § 28 \ni.V.m. § 19 Abs. 1 JAG entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes \nüber einen Widerspruch gemäß § 68 VwGO, bei Angriffen gegen die Beurteilung \neiner Prüfungsleistung auf der Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der an \nder Beurteilung beteiligt gewesenen Personen. Dass der Präsident des \nJustizprüfungsamtes dabei an die Stellungnahmen der Prüfer im \nWiderspruchsverfahren gebunden sein soll, entspricht eindeutig dem Willen des \nGesetzgebers.\n\n57\n\nVgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 10. \nGesetz zur Änderung des JAG vom 22. Juni 1992, LT-Drucks. 11/3875, S. 1 und \n12. \n\n58\n\nDamit beschränkt sich die die dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes \nobliegende Nachprüfung abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die \nWiderspruchsbehörde grundsätzlich an die Stelle der zunächst entscheidenden \nStelle tritt und im Rahmen der unbeschränkten Entscheidungskompetenz auch die \nZweckmäßigkeit der Prüfungsentscheidung überprüft, auf Grund der \nlandesgesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 JAG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nbei beiden juristischen Staatsprüfungen - neben der Überprüfung auf \nVerfahrensfehler - im Wesentlichen darauf, die Bewertung der Prüfungsleistungen - \nauf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Prüfer - mit in die Kontrolle \neinzubeziehen. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW \n1991, S. 2005 (2006) sowie Niehues, a.a.O. Rz. 320.\n\n60\n\nSteht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sechs der acht \nAufsichtsarbeiten des Klägers mit der Note „mangelhaft\" bzw. „ungenügend\" bewertet \nworden sind, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, und damit der \nAusgangs- und der Widerspruchsbescheid ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 JAG \nfinden, erübrigt sich eine gerichtliche Überprüfung der S II-Klausur. Ohne dass es \nnoch darauf ankommt, merkt die Kammer aber an, dass die insoweit erhobenen \nRügen des Klägers ebenfalls unschlüssig und/oder unsubstantiiert und /oder \nunbegründet wären.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nAbs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-01/15-k-2809-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-03-01/15-k-2809-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298931","retrieved":"2026-07-09 03:22:57.400677+00:00"}}