{"status":"available","doknr":"OLD299050","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0222.13K5586.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"13 K 5586/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Klägerin.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDas Verfahren betrifft einen Erstattungsstreit wegen Sozialhilfeaufwendungen für \nFrau xxxxxxxxxxxxx und ihre Tochter xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. \n\n3\n\nFrau xxxxxxxx und ihre Tochter wohnten bis zum 1. November 1994 in xxxxxxxx \nund bezogen dort in der Zeit vom 23. September bis zum 31. Oktober 1994 laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt. Nach ihrem Umzug nach xxxx gewährte das Sozialamt \nder Klägerin Frau xxxxxxxx sowie ihrer Tochter ab dem 1. November 1994 laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. November 1994 beantragte die Klägerin bei der Stadt \nxxxxxxxx Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG und bat, den \nKostenerstattungsanspruch zu bestätigen. Nachdem die Klägerin hierauf keine \nAntwort erhielt, erinnerte sie die Stadt xxxxxxxx mit Schreiben vom \n22. September 1995 und 8. Februar 1996 an die Bestätigung des geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruches. Schließlich bezifferte die Klägerin mit Schreiben vom \n13. Mai 1996 ihren Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 1. November 1994 \nbis zum 31. Oktober 1995 auf 17.087,83 DM.\n\n5\n\nDaraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 1996 mit, er \nhabe erst durch ein Schreiben der Stadt xxxxxxxx vom 27. Juni 1996 Kenntnis von \ndem Hilfefall und dem geltend gemachten Erstattungsanspruch erhalten. Nach \nAnforderung weiterer Unterlagen zur Prüfung des Kostenerstattungsanspruches, die \ndie Klägerin mit Schreiben vom 26. März 1997 übersandte, erkannte der Beklagte mit \nSchreiben vom 2. April 1997 eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für \ndie Zeit vom 27. Juni 1995 bis zum 31. Oktober 1996 an, sofern die \nVoraussetzungen des § 111 Abs. 2 BSHG hinsichtlich der Bagatellgrenze vorlägen. \nFür den vorausgegangenen Zeitraum der Hilfegewährung durch die Klägerin lehnte \nder Beklagte eine Kostenerstattungspflicht unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des \n§ 111 SGB X ab. Hierzu führte er im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf Erstattung \nsei gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte den \nAnspruch nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die \nLeistung erbracht werde, geltend gemacht habe. Das Datum der Geltendmachung \nsei im vorliegenden Fall der 27. Juni 1996, an dem der Erstattungsantrag bei ihm \neingegangen sei. Die frühere Geltendmachung eines Erstattungsanspruches bei der \nStadt xxxxxxxx könne nicht berücksichtigt werden, da diese unzuständig sei. Die \nBeantragung der Kostenerstattung bei einer unzuständigen kreisangehörigen \nGemeinde wahre die Ausschlussfrist nicht. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 30. Juni 1998 Klage erhoben, mit der sie geltend macht, der \nKostenerstattungsanspruch sei auch für die Zeit vom 1. November 1994 bis \n26. Juni 1995 rechtzeitig beantragt worden. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe \nmit Schreiben vom 7. November 1994 gegenüber der Stadt xxxxxxxx den \nKostenerstattungsanspruch fristgerecht geltend gemacht. Die Stadt xxxxxxxx werde \nvom Beklagten gemäß § 96 Abs. 1 BSHG zur Durchführung von Aufgaben nach dem \nBSHG herangezogen. Daher müsse sich der Beklagte auch den Antragseingang bei \nseiner Deligationsnehmerin als beauftragter Stelle zurechnen lassen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat im Klageverfahren zunächst die Erstattung der \nSozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 1. November 1994 bis 26. Juni 1995 \nbegehrt. Nachdem der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den \nErstattungsanspruch für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 1995 anerkannt hat, hat die \nKlägerin diesen Zeitraum nicht mehr in den Klageantrag aufgenommen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr die Kosten der \nHilfegewährung für Frau xxxxxxxxxxxxx und deren Tochter \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx für die Zeit vom 1. November 1994 bis \nzum 31. Mai 1995 in Höhe von insgesamt 5.961,38 Euro zu \nerstatten.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, die Geltendmachung eines \nKostenerstattungsanspruches bei einer unzuständigen kreisangehörigen Gemeinde \nwahre die Frist nicht. Denn von einem kostenerstattungsbegehrenden \nSozialhilfeträger müsse erwartet werden, dass er den zuständigen Träger ermittele \nund sich an diesen wende. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit die Klage durch die Verkürzung des streitgegenständlichen Zeitraums der \nzu erstattenden Sozialhilfegewährung im Klageantrag von der Klägerin nicht mehr \naufrecht erhalten wurde, liegt eine Klagerücknahme vor. Insoweit ist das Verfahren \ngemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n16\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der an Frau xxxxxxxxxxxxx und ihre \nTochter für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai 1995 gewährten \nSozialhilfeleistungen.\n\n17\n\nAls Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt hier allein \n§ 107 BSHG in Betracht. Dieser sieht in Fällen eines Umzuges einer Person unter \nbestimmten Umständen einen Kostenerstattungsanspruch des für den Zuzugsort \nzuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Sozialhilfe des \nbisherigen Aufenthaltsortes vor. \n\n18\n\nDie Klägerin ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG für die kreisfreie Stadt xxxx, in die Frau xxxxxxxx und ihre Tochter zugezogen \nsind, Berechtigter des geltend gemachten Anspruches, sofern die übrigen \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 BSHG vorliegen.\n\n19\n\nDie Klage richtet sich auch gegen den richtigen Beklagten. Der Beklagte ist \ngemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe für die \nStadt xxxxxxxx, in der Frau xxxxxxxx und ihre Tochter bis zu ihrem Umzug am \n1. November 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die Durchführung der hier \nmaßgeblichen, dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben war \nauch nicht einer anderen Körperschaft übertragen worden. Gemäß § 96 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG, § 3 AG BSHG NRW können die Kreise als örtliche Träger der \nSozialhilfe kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen obliegenden \nAufgaben durch Satzung heranziehen. Der Beklagte machte hiervon in § 1 Abs. 1 \nder hier maßgeblichen Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis xxxxx \nvom 11. März 1993 insoweit Gebrauch, als er den kreisangehörigen Städten und \nGemeinden die ihm als örtlichem Träger gegenüber natürlichen Personen \nobliegenden Aufgaben zur Durchführung im eigenen Namen übertrug. Bei der hier \nstreitgegenständlichen Pflicht zur Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen gemäß \n§ 107 BSHG handelt es sich jedoch um eine Aufgabe, die nicht gegenüber \nnatürlichen Personen, sondern gegenüber anderen öffentlichen Körperschaften \nbesteht. Diese Aufgabe ist damit nicht von der Übertragung erfasst. Dies folgt auch \naus § 4 Abs. 3 der genannten Satzung, in dem ausdrücklich klargestellt wird, dass \nKostenanerkenntnisse gegenüber anderen Sozialhilfeträgern vom örtlichen Träger \nabgegeben werden. \n\n20\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 BSHG sind erfüllt. Frau \nxxxxxxxx und ihre Tochter verzogen am 1. November 1994 von xxxxxxxx nach xxxx. \nSie bedurften auch innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe. \nDas Sozialamt der Klägerin gewährte ihnen ab dem 1. November 1994 laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt. Schließlich war die Hilfegewährung auch während des hier \nstreitgegenständlichen Zeitraumes nicht unterbrochen und es waren bis zum Ende \ndes streitgegenständlichen Zeitraumes weniger als zwei Jahre seit dem \nAufenthaltswechsel vergangen. \n\n21\n\nDer danach entstandene Anspruch der Klägerin auf Erstattung der außerhalb von \nEinrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG gewährten Hilfeleistungen ist \njedoch gemäß § 111 SGB X in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro \nim Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom \n21. Dezember 2000 - 4. Euro-Einführungsgesetz - (BGBl. I, S. 1983) \nausgeschlossen.\n\n22\n\n§ 111 SGB X ist in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung des \n4. Euro-Einführungsgesetzes (§ 111 SGB X n.F.) anzuwenden. Dies folgt aus der \ndurch dieses Gesetz eingefügten Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X. \nDanach ist § 111 SGB X in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf alle \nErstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend \nentschieden waren. Dies trifft auf das vorliegende, noch anhängige Verfahren zu. \n\n23\n\nNach § 111 Satz 1 SGB X n.F. ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, \nwenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf \ndes letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Satz 2 dieser \nVorschrift bestimmt, dass der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu \ndem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung der \nerstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt \nhat. \n\n24\n\nDiese Frist ist vorliegend hinsichtlich der (jetzt noch) vom Klageantrag umfassten \nSozialhilfeaufwendung nicht gewahrt. \n\n25\n\nDie Frist nach § 111 Satz 1 SGB X beginnt bei zeitabschnittsweise gewährten \nLeistungen wie der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils mit Ablauf des \nletzten Tages des Bewilligungsabschnitts. \n\n26\n\nVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB \n2000, 552 (556) m.w.N; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 1998 - 2 K 846/98 -, \nveröffentlicht bei juris.\n\n27\n\nSozialhilfe wird grundsätzlich in monatlichen Bewilligungsabschnitten gewährt. \nDanach begann die Frist für den letzten hier streitgegenständlichen \nBewilligungsmonat Mai 1995 mit Ablauf des 31. Mai 1995.\n\n28\n\nEin späterer Fristbeginn folgt auch nicht aus § 111 Satz 2 SGB X n.F..\n\n29\n\nZwar hat der Beklagte als „erstattungspflichtiger Leistungsträger\" noch keine \nEntscheidung über seine Leistungspflicht im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X n.F. \ngetroffen und damit kann die Klägerin auch noch keine Kenntnis von einer solchen \nEntscheidung erlangt haben. Eine Entscheidung über die Leistungspflicht im Sinne \ndieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger \neine Entscheidung gegenüber dem Sozialleistungsempfänger über die Gewährung \nvon Sozialleistungen für die Zeit getroffen hat, für die der erstattungsberechtigte \nLeistungsträger Kostenerstattung begehrt. Dies ergibt sich aus der \nEntstehungsgeschichte der Neuregelung des § 111 Satz 2 SGB X n.F., mit der der \nGesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur \nVorläuferregelung reagierte, sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 111 Satz 2 SGB X a.F. \nstand es dem Lauf der Ausschlussfrist nicht entgegen, dass dem \nerstattungsberechtigten Leistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruches \noder der Erstattungsverpflichtete nicht bekannt war,\n\n30\n\nvgl. BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - m.w.N., veröffentlicht bei \njuris.\n\n31\n\nIn solchen Fällen hatte der erstattungsberechtigte Leistungsträger mangels der \nerforderlichen Kenntnisse über die Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers \noftmals keine Gelegenheit, den Erstattungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist \ngeltend zu machen. Durch die Neuregelung sollte das für erstattungsberechtigte \nLeistungsträger unerfreuliche Ergebnis des Anspruchsausschlusses in derartigen \nFällen vermieden werden,\n\n32\n\nGiese, Sozialgesetzbuch, Band X/2, Stand: Oktober 2001, § 111 SGB X, Rdn. \n2 und 7.1.\n\n33\n\nÜbertragen auf den vorliegenden Fall läge eine Entscheidung des Beklagten \nüber seine Leistungspflicht im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X n.F. nur dann vor, \nwenn sein Sozialamt (oder kraft Delegation das Sozialamt des Stadtxxxxxxxxx) \ngegenüber Frau xxxxxxxx und ihrer Tochter über die Gewährung von Sozialhilfe für \ndie Zeit ab dem 1. November 1994, also nach deren Umzug nach xxxx entschieden \nhätte. Dafür ist hier nichts ersichtlich.\n\n34\n\nDies führt gleichwohl nicht zu einem späteren Fristbeginn gemäß § 111 Satz 2 \nSGB X n.F. Denn einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers \nüber seine Leistungspflicht - und einer Kenntnis des erstattungsberechtigten \nLeistungsträgers von der Entscheidung - bedarf es nach Auffassung der Kammer für \nden Fristbeginn bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach \n§ 107 BSHG nicht.\n\n35\n\nDie Vorschrift in § 111 Satz 2 SGB X n.F. ist bei ihrer Anwendung auf \nErstattungsansprüche nach § 107 BSHG auslegungsbedürftig. Diese Norm ist \nzugeschnitten auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern nach \n§§ 103 ff. SGB X. Nach diesen Vorschriften kommt es für einen Erstattungsanspruch \nmaßgeblich darauf an, ob ein anderer Leistungsträger als der Leistende für die \nLeistung zuständig oder vorrangig leistungsverpflichtet war. Dies wird von dem \ngegebenenfalls erstattungspflichtigen Leistungsträger durch seine (positive) \nEntscheidung über seine Leistungspflicht festgestellt. Anders verhält es sich bei \neinem Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG. Durch das Verziehen einer Person \nwird die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Zuzugsortes begründet, die \nZuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe des Wegzugsortes endet zugleich. \nDer Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG ist damit gerade nicht von einer \n(positiven) Entscheidung des Sozialhilfeträgers des bisherigen Aufenthaltsorts über \nseine Leistungspflicht gegenüber dem Hilfe Suchenden abhängig. Er knüpft allein an \nden Wechsel der örtlichen Zuständigkeit an. Der für den Wegzugsort zuständige \nSozialhilfeträger trifft in der Regel keine (negative) Entscheidung mehr über seine \nLeistungspflicht für die Zeit nach dem Umzug. Eine Anwendung des § 111 Satz 2 \nSGB X n.F. seinem Wortlaut nach auf Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG hätte \nzur Folge, dass die Ausschlussfrist in der Regel gar nicht in Gang gesetzt würde.\n\n36\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob § 111 Satz 2 SGB X n.F. in Fällen eines \nErstattungsanspruches nach § 107 BSHG unanwendbar ist oder etwa dahingehend \nauszulegen ist, dass der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem \nder erstattungsberechtigte Leistungsträger von den einen Erstattungsanspruch nach \n§ 107 BSHG begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Eine dahingehende \nAuslegung könnte geboten sein, um dem Zweck der Vorschrift gerecht zu werden, \nden Erstattungsberechtigten davor zu schützen, dass die Ausschlussfrist bereits \nläuft, während er noch keine Gelegenheit zur Geltendmachung des Anspruches hat. \n\n37\n\nDas kann hier jedoch offen bleiben. Denn die Klägerin hatte von den \nanspruchsbegründenden Tatsachen jedenfalls bereits am 7. November 1994 \nKenntnis. Dies ergibt sich daraus, dass sie unter diesem Datum Kostenerstattung \ngemäß § 107 BSHG bei der Stadt xxxxxxxx beantragte. Dass sich die Klägerin dabei \nnicht an den passiv legitimierten Beklagten wendete, ist unerheblich. Sie hatte \njedenfalls Kenntnis von den Tatsachen, die einen Erstattungsanspruch nach § 107 \nBSHG begründeten. Ein eventueller Rechtsirrtum über den Leistungsverpflichteten \nändert hieran nichts.\n\n38\n\nDie Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs begann nach alledem \ngetrennt für jeden Monat des hier streitgegenständlichen Zeitraums von \nNovember 1994 bis Mai 1995 jeweils mit Ablauf des letzten Tages eines jeden \nBewilligungsabschnittes und endete jeweils zwölf Monate später.\n\n39\n\nDiese Frist war zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruches \nbereits abgelaufen. Eine Geltendmachung des Erstattungsanspruches erfolgte hier \nerst mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 13. Mai 1996 beim Beklagten am \n27. Juni 1996. Die Schreiben der Klägerin vom 7. November 1994, dem \n22. September 1995 und dem 8. Februar 1996, sämtlich gerichtet an die Stadt \nxxxxxxxx, hatten keine fristwahrende Wirkung. Eine Geltendmachung des \nErstattungsanspruches im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X n.F. ist eine \nempfangsbedürftige Willenserklärung, die erst durch den Zugang beim \nErstattungsverpflichteten wirksam wird. Erstattungsverpflichteter nach § 107 BSHG \nist hier der Beklagte. \n\n40\n\nIn § 111 SGB X n.F. wird zwar nicht ausdrücklich bestimmt, wem gegenüber der \nErstattungsanspruch geltend zu machen ist. Dass dies gegenüber dem \nErstattungsverpflichteten erfolgen muss, ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck \nder Ausschlussfrist in § 111 SGB X n.F. Diese Vorschrift dient der Beschleunigung \nund der Rechtssicherheit. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll kurze Zeit \nnach der Leistungserbringung, insbesondere aus haushaltsrechtlichen Gründen \nwissen, welchen Zahlungspflichten er ausgesetzt ist. \n\n41\n\nVgl. BSG, Urteile vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R - und vom \n28. März 2000 - B 8 KN 3/98 UR -.\n\n42\n\nEs gilt hier auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I die Fiktion, dass eines \nder an die Stadt xxxxxxxx gerichteten früheren Schreiben der Klägerin zur \nGeltendmachung eines Erstattungsanspruches beim Beklagten zugegangen sei. \n§ 16 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass in Fällen, in denen eine Sozialleistung von einem \nAntrag abhängig ist, ein bei einer unzuständigen Gemeinde eingegangener Antrag \nals zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei der unzuständigen Stelle \neingegangen ist. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass sie lediglich \nauf Sozialleistungen Anwendung findet. Hierunter fallen nicht Erstattungsansprüche \nder Leistungsträger untereinander. \n\n43\n\nVgl. Landessozialgericht Saarland, Entscheidung vom 10. Juli 2001 \n- L 5b V 11/00 -, veröffentlicht bei juris.\n\n44\n\nDie Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I ist auch nicht entsprechend auf die \nGeltendmachung von Erstattungsansprüchen anzuwenden. Es dürfte bereits an einer \nRegelungslücke im Rahmen der Bestimmungen über die Erstattungsansprüche der \nLeistungsträger untereinander fehlen. Jedenfalls ist aber der in § 16 Abs. 2 Satz 2 \nSGB I geregelte Fall nicht mit der Fallkonstellation der rechtzeitigen Geltendmachung \neines Erstattungsanspruches vergleichbar. § 16 SGB I stellt einen Schutzvorschrift \nzu Gunsten des rechtsunkundigen Hilfe Suchenden dar, dem keine Nachteile \ndadurch entstehen sollen, dass er sich an eine unzuständige Stelle gewandt hat. Von \neinem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger kann jedoch erwartet werden, dass \ner mit den behördlichen Zuständigkeiten vertraut ist oder sich zumindest bei \nZweifelsfragen sachkundig macht.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542).\n\n46\n\n§ 188 Satz 2 VwGO ist in der genannten (alten) Fassung anzuwenden, da die \ndurch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom \n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - RMBereinVpG - eingeführte Neufassung des \n§ 188 Satz 2 VwGO, wonach Erstattungsstreitigkeiten zwischen \nSozialleistungsträgern von der Gerichtskostenfreiheit ausgenommen sind, gemäß \n§ 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung des RMBereinVpG auf vor dem 1. Januar 2002 \nanhängig gewordene Verfahren keine Anwendung findet.\n\n47\n\nDie Berufung ist nach §§ 194, 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nin der Fassung des RMBereinVpG zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche \nBedeutung hat. Die Frage, wie § 111 Satz 2 SGB X n.F. in den Fällen, in denen es \nauf eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine \nLeistungspflicht gegenüber dem leistungsberechtigten Dritten nicht ankommt, \nauszulegen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich bislang nicht entschieden \nworden. Gleiches gilt für das Problem, ob der Erstattungsanspruch fristwahrend auch \ngegenüber einem Delegationsnehmer des Sozialhilfeträgers angemeldet werden \nkann, dem die Durchführung von Erstattungsangelegenheiten nicht übertragen \nworden ist.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-22/13-k-5586-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":22},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-22/13-k-5586-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299050","retrieved":"2026-07-09 03:23:08.415194+00:00"}}