{"status":"available","doknr":"OLD299101","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0220.16K2045.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"16 K 2045/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxxxxx.\n\n3\n\nMit Abgabenbescheid vom 2. Februar 2001 zog der Beklagte die Kläger zu \nAbfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 559,37 DM heran, und zwar für \ndas Jahr 2001 für 6 Personen á 86,60 DM (519,60 DM) und einem an der \nVorjahresinanspruchnahme gemessenen Abschlag für 103 kg Restmüll in Höhe von \n40,17 DM. Ferner wurde den Klägern für die im Vorjahr dem Beklagten zur \nEntsorgung überlassene Restmüllmenge von 103 kg ein Betrag von 41,20 DM in \nRechnung gestellt, hiervon wurde die Abschlagszahlung aus dem Vorjahr in Höhe \nvon 41,60 DM in Abzug gebracht.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung \nmachten sie im Wesentlichen geltend: Die Gebühren seien zu hoch. Die \nGebührenrechnung entspreche nicht dem Wirklichkeitsmaßstab und nicht den \nAnforderungen des Landesabfallgesetzes, sie biete nicht genügend Anreize zur \nMüllvermeidung und Müllverwertung. Der Gebührenanteil pro Kopf betrage bei ihnen \nmehr als 91 %. Nach der Beschlussvorlage des Rates würden alle (Behälter-) Miet- \nund Abfuhrkosten pauschal der personenbezogenen Grundgebühr zugeschlagen, \nobwohl jedem Haushalt eindeutig die Kosten für Miete und Abfuhr berechnet werden \nkönnten. In ihrem Fall entstünden im Jahr 2001 Mietkosten in Höhe von 19,25 DM \nsowie Abfuhrkosten in Höhe von 63,58 DM. Wenn man die Summe der durch die \nGrundgebühr zu deckenden Kosten um die Miet- und Abfuhrkosten, die jedem \nHaushalt eindeutig zugeordnet werden könnten, verringere, so reduziere sich die \npersonenbezogene Grundgebühr auf 64,29 DM. In ihrem Fall entstünden danach \nfolgende Kosten: Grundgebühr 385,74 DM, Miete Restmüllgefäß 19,25 DM, Abfuhr \nRestmüllgefäß 63,58 DM, Abschlag Restmüll 40,17 DM, insgesamt also 508,74 DM; \nweiterhin sei ein Betrag von 36,00 DM abzuziehen, der als Fehlbetrag aus dem Jahr \n1999 in die Gebühren einbezogen worden sei und der daraus resultiere, dass die \nZahl der Einwohnergleichwerte falsch angesetzt worden sei. Das gelte auch für das \nlaufende Jahr, ein Fehlbetrag sei damit vorprogrammiert.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2001 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 11. April 2001 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie beantragen sinngemäß,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n2. Februar 2001 insoweit aufzuheben, als darin \nAbfallbeseitigungsgebühren in Höhe von mehr als 431,14 DM \nfestgesetzt worden sind, ferner den Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 12. März 2001 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Parteien gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. \n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide sind - soweit im Streit - rechtmäßig und verletzen \ndie Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen Abfallbeseitigungsgebühren \nsind die Vorschriften der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt \nxxxxxxxxxxxx vom 9. September 1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom \n18. Februar 1997 (Abfallsatzung) in Verbindung mit der Satzung über die Gebühren \nfür die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung in der Stadt xxxxxxxxxxxx vom \n9. Dezember 1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2000 \n(Gebührensatzung - AbfGS).\n\n17\n\nDiese stellen formell und materiell gültiges Satzungsrecht dar, das mit \nhöherrangigem Recht in Einklang steht. Hiernach wird zu Recht neben der nach \nGewicht des entsorgten Abfalls abgerechneten Zusatzgebühr eine \npersonenbezogene Gebühr von 86,60 DM je Person als Jahresgebühr erhoben.\n\n18\n\nNach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG NRW ist die Benutzungsgebühr nach der \nInanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Wenn das besonders \nschwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden. \nDa es besonders schwierig ist, die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der \nAbfallbeseitigung im Einzelnen genau zu bestimmen, vor allem im Bereich der \nmengen- und gewichtsunabhängigen Vorhaltekosten, ist der Satzungsgeber somit \nberechtigt, die Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung nach einem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen. Dies gilt auch für solche Kostenanteile \n(Mietkosten, Abfuhrkosten), die nach Auffassung der Kläger ganz konkret für jeden \neinzelnen Haushalt abgerechnet werden können. Abgesehen davon, dass auch dies \nwohl wiederum nur pauschaliert und damit nicht nach einem Wirklichkeitsmaßstab \nerfolgen könnte, ist der Satzungsgeber auch nicht gehalten, Teile aus den \nGesamtkosten auszusondern und diese nach dem Wirklichkeitsmaßstab \nabzurechnen, wie dies den Klägern offenbar vorschwebt. Das KAG NRW geht in § 6 \nim Prinzip von einer einheitlichen Gebühr aus und verlangt gerade nicht eine \nAufsplitterung in eine Vielzahl von Einzelgebühren sondern lässt stattdessen aus \nPraktikabilitätsgründen zur Vereinfachung den Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu. \nIst aber die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zulässig, so ist der \nSatzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der \nEinschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis \nzur Inanspruchnahme stehen darf. Insoweit ist hier lediglich zu prüfen, ob der von der \nMaßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung \nund Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich \nunmöglich ist,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996, - 9 A 274/93 -.\n\n20\n\nDementsprechend findet die dem Satzungsgeber eingeräumte \nGestaltungsfreiheit unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG erst dort ihre \nGrenze, wo die gleiche und ungleiche Behandlung der von ihm geregelten \nSachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil ein einleuchtender, sachlich vertretbarer \nGrund für die Gleich- und Ungleichbehandlung fehlt. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist \ndanach bei festgestellter Ungleichbehandlung nur zu fragen, ob für die \nDifferenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der \nSatzungsgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung gefunden hat. \nSolche sachlichen Gründe können sich namentlich aus dem Gesichtspunkt der \nPraktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben. Dem Satzungsgeber ist mithin \nein weiter Gestaltungsraum eröffnet.\n\n21\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann die hier vorgenommene Kombination \neiner am Gewicht des dem Beklagten zur Entsorgung überlassenen Abfalls \norientierten Verbrauchsgebühr mit einer an den verbrauchsunabhängigen Kosten \norientierten Personengebühr („Grundgebühr\") nicht beanstandet werden. \nInsbesondere ist es nicht zwingend geboten, einen den Vorstellungen der Kläger \nwohl eher entsprechenden haushalts- oder grundstücksbezogenen Maßstab \nvorzusehen. \nDenn auch die von der Stadt xxxxxxxxxxxx gewählten Bemessungsgrundlagen \nlassen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der \nAbfallentsorgung eine hinreichende und sachgerechte Differenzierung bei der \nGebührenerhebung zu. Durch den durch die Stadt gewählten Maßstab wird dem \nUmstand Rechnung getragen, dass bei der Abfallbeseitigung nach \nWahrscheinlichkeitsgesichtspunkten auch die Vorhaltekosten üblicherweise \nwesentlich durch die Zahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen \nbeeinflusst werden, da in der Regel die Abfallmenge und damit auch die \nBehältergröße und Anzahl u.a. von der Zahl der auf einem Grundstück lebenden \nPersonen abhängig ist und dementsprechend die bei der Abfallentsorgung \nvorzuhaltenden personellen und sächlichen Betriebskapazitäten mit zunehmender \nZahl von Personen, bei denen Abfall anfällt, vergrößert werden müssen. Danach ist \nes unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt, die Höhe der \nGrundgebühr von der Zahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen, für die \nEntsorgungskapazitäten vorzuhalten sind, abhängig zu machen,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1991 - 9 A 1935/89 -.\n\n23\n\nAndererseits ermöglicht die in der Satzung vorgesehene Kombination von \ngewichtsbezogener und personenbezogener Gebühr eine hinreichende, den \nAnforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügende Differenzierung bei der \nunterschiedlichen Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung. Ein offensichtliches \nMissverhältnis besteht hierbei jedenfalls nicht, denn durch die Gewichtsgebühr \nwerden etwaige geringere Abfallmengen bei Haushalten mit mehreren Personen \naufgefangen.\n\n24\n\nDer von der Stadt xxxxxxxxxxxx gewählte Gebührenmaßstab genügt auch der \nVorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz, wonach mit dem \nGebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen \ngeschaffen werden sollen. Mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur \nVermeidung und Verwertung von Abfällen schaffen bedeutet, den Gebührenmaßstab \nso zu gestalten, dass die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im Sinne einer \nVerhaltenssteuerung veranlasst werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem \nGrundstück anfallenden Abfall entsprechend den seitens der öffentlichen Einrichtung \nfür verwertbare und nicht verwertbare Abfälle angebotenen Erfassungssystemen zu \ntrennen und den getrennten Abfall dem jeweils speziellen Erfassungszweig \nzuzuführen.\n\n25\n\nDas Gebot, mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zu schaffen, ist nur als \nSollvorschrift, nicht als Mussvorschrift ausgebildet. Es fehlt darüber hinaus eine \nnähere Präzisierung, in welcher Weise und in welcher Form solche Anreize \ngeschaffen werden sollen. Hieraus wird deutlich, dass auch insoweit dem \nSatzungsgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Da die Benutzer die \ninvariablen Kosten nicht unmittelbar beeinflussen können, kann eine Anreizfunktion \ngrundsätzlich nur im Rahmen der Arbeitspreise verwirklicht werden. \nDerartige Anreize hat die Stadt xxxxxxxxxxxx mit ihrer gewichtsbezogenen \nVerbrauchsgebühr geschaffen. Durch die damit sich ergebenden \nEinsparmöglichkeiten wird insbesondere die Abfallvermeidung und anderweitige \nVerwertung der Reststoffe - etwa durch Eigenkompostierung - honoriert. \nDies kann zwar dazu führen, dass - wie im Fall der Kläger, die mit ihrem 6 Personen \nHaushalt nur ein wöchentliches Restmüllaufkommen von knapp unter 2 kg \n(= 330 g/Person) haben - bei sehr geringen Abfallmengen die \nverbrauchsunabhängige (Grund-)Gebühr einen überproportionalen Anteil der \nGesamtgebührenbelastung ausmacht. Hierbei handelt es sich aber um vereinzelte \nAusnahmefälle, eine derartige Reduzierung des Abfallaufkommens gelingt \ndurchschnittlichen Benutzern der Einrichtung üblicherweise nicht. Der Satzungsgeber \nist nicht gehalten, derartige atypische Sachverhalte in der Satzung besonders zu \nregeln.\n\n26\n\nSoweit die Kläger darüberhinaus in ihrem Widerspruch gerügt haben, dass zu \nUnrecht ein Fehlbetrag aus 1999 in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt \nworden sei, geht dieser Einwand fehl. Denn nach der dem Beschluss über die \nÄnderungssatzung zu Grunde liegenden Ratsvorlage vom 13. Dezember 2000 \n(Drucksache 508/2000 S. 3) wurde der Fehlbetrag aus 1999 entgegen der \nursprünglichen Planung nicht eingerechnet.\n\n27\n\nAuch soweit die Kläger den Ansatz einer zu hohen Zahl von \nEinwohnergleichwerten rügen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Bescheide. Ein solcher Fehler hätte - worauf die Kläger zu Recht \nhinweisen - zur Folge, dass die pro Person zu erhebende Grundgebühr zu niedrig \nkalkuliert wäre, wodurch ein erneuter Fehlbetrag vorprogrammiert sei. Eine \nGebührenüberhebung für das hier streitige Jahr kann durch einen derartigen Fehler \njedoch nicht eintreten; die Kläger wären durch eine zu hoch angesetzte Zahl von \nEinwohner/-gleichwerten folglich nicht benachteiligt. \nEs ist aber auch nicht ersichtlich, dass die für die Ermittlung des Gebührenbedarfs zu \nGrunde gelegte Zahl nicht auf einer gewissenhaften Prognose beruht. Laut \nRatsvorlage vom 13. Dezember 2000 wurde auf Grund der gesunkenen \nEinwohnerzahl die Zahl der Einwohner/-gleichwerte von 32.500 für die \nGebührenkalkulation 2001 auf 32.000 gesenkt. Den Darlegungen des Beklagten in \nseinem Widerspruchsbescheid zufolge waren 2000 ca 31.700 Einwohner/-\ngleichwerte festgelegt und es war mit einem Ansteigen dieser Zahl wegen der \nBereitstellung bzw. Erschließung neuer Gewerbegebiete und Wohngebiete zu \nrechnen gewesen; diese Begründung stellt eine plausible Erklärung für den \nangesetzten Wert dar.\n\n28\n\nWeitere Gesichtspunkte, die für eine nicht ordnungsgemäße Gebührenermittlung \nsprechen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst \nerkennbar.\n\n29\n\nAus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-20/16-k-2045-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-20/16-k-2045-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299101","retrieved":"2026-07-09 03:23:13.361927+00:00"}}