{"status":"available","doknr":"OLD299191","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0216.2K3984.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-16","aktenzeichen":"2 K 3984/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 19. Februar 1943 geborene Klägerin steht nach einer vorangegangenen \nDienstzeit vom 25. April 1963 bis zum 7. Februar 1980 als Rechtspflegerin im Dienst \ndes beklagten Landes und ist auf einer halben Stelle beim Arbeitsgericht X \neingesetzt. Zurzeit ist beim Arbeitsgericht X seit dem Tod der Geschäftsleiterin neben \nder Klägerin nur noch eine Rechtspflegerin beschäftigt, die mit der Geschäftsleitung \ndes Gerichts betraut ist. \n\n3\n\nSie stellte unter dem 23. Januar 2001 einen Antrag auf Gewährung von \nAltersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell gemäß § 78 d Abs. 2 LBG. Die \nKlägerin wollte für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. August 2004 mit einer \nHalbtagsbeschäftigung tätig sein, um ab dem 1. September 2004 bis zum Eintritt in \nden Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres vom Dienst freigestellt zu \nwerden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. März 2001 lehnte die Beklagte den Antrag wegen \nentgegenstehender dringender Belange ab. Wegen der näheren Begründung wird \nder Inhalt des Bescheides in Bezug genommen. Hiergegen erhob die Klägerin unter \ndem 9. April 2001 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. \nJuni 2001 zurückwies. Bei der Gewährung von Altersteilzeit sei zunächst zu prüfen, \nob die oberste Dienststelle von der Anwendung der Vorschrift ganz abgesehen oder \nsie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränkt habe. Das \nJustizministerium des Landes habe mit Erlass vom 5. Januar 2001 - 2000 I B 410 - \ndie Anwendung der Altersteilzeit im Justizbereich allein zum Zwecke der Realisierung \nvon kw-Vermerken gestattet. Im Widerspruchsverfahren habe die Klägerin \nvorgetragen, dass die durch das Justizministerium getroffene Beschränkung der \nAltersteilzeit zu unbestimmt, damit fehlerhaft und daher unbeachtlich sei. Dieser \nEinschätzung sei nicht zu folgen. Die durch das Justizministerium getroffene \nBeschränkung, Altersteilzeit ausschließlich zum Zwecke der kw-Realisierung zu \nGewähr leisten, betreffe genau bezeichnete und bestimmbare Verwaltungsbereiche \nund Beamtengruppen, nämlich solche, bei denen in den Haushaltsplänen kw-\nVermerke ausgebracht seien. Im Falle der Ausbringung von kw-Vermerken ohne \nweitere Zuordnung obliege der zuständigen Mittelbehörde, zu entscheiden, in \nwelchen Bereichen die kw-Vermerke zu realisieren seien und damit auch \nAltersteilzeit bewilligt werden könne. In dem Haushaltsplan 2001 seien bei 13 Stellen \nohne weitere Zuordnung landesweit in Kapitel 04240 zum 1. Januar 2003 fällige kw-\nVermerke ausgebracht worden. Im hiesigen Geschäftsbereich würden davon \nvoraussichtlich 4,5 Stellen zum 1. März 2003 in Abgang zu stellen sein. Wegen der \nbestehenden kw-Vermerke im richterlichen Bereich und der angespannten Situation \nim gehobenen Dienst sei in Aussicht genommen, diese kw-Vermerke vordringlich im \nmittleren Dienst zu realisieren. Im gehobenen Dienst zeichne sich weder eine \nReduzierung der Arbeitsbelastung noch eine durch Zuständigkeitsverlagerungen \nbedingte Abnahme der Arbeitsaufgaben ab. Die derzeitige Belastung im gehobenen \nDienst habe sie veranlasst, sich um Verstärkung - auch zu Lasten anderer \nDienstzweige - zu bemühen. Weiterhin sei gemäß § 78 d Abs. 1 Ziff. 3 LBG zu \nprüfen, ob der Gewährung der Altersteilzeit nicht dringende dienstliche Gründe \nentgegen stünden. Wie bereits mit dem Ausgangsbescheid dargelegt, sei die aus der \nGewährung von Altersteilzeit resultierende Freistellung und der notwendige \ndauerhafte Stellenabbau bei einer Gesamtzahl von 24 Rechtspflegerstellen für \ninsgesamt 10 Gerichte ihres Geschäftsbereichs nicht zu verantworten. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 13. Juli 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \ngeltend macht, dass die Inhaber von Stellen mit kw-Vermerken weder einen \numschriebenen Verwaltungsbereich bildeten noch als eine bestimmte \nBeamtengruppe im Sinne des § 78 Abs. 3 LBG anzusehen seien. Im Übrigen führe \neine Gesetzesanwendung, die lediglich die Wegrationalisierung bestehender Stellen \nzur Folge habe, die gesetzgeberische Absicht ad absurdum. Die Heranziehung \npersonalwirtschaftlicher Erwägungen sei hier deshalb unzulässig, weil \npersonalwirtschaftliche Belange gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LBG nur dann \neine Rolle spielen dürften, wenn vorweg die oberste Dienstbehörde zu Recht eine \nAnwendung der Altersteilzeit allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereich oder \nBeamtengruppen angeordnet habe, was jedoch mit der Beschränkung auf kw-\nStelleninhaber nicht geschehen sei. Im Übrigen verstoße es gegen das Gebot der \nGleichbehandlung, wenn sie als Beamtin des gehobenen Dienstes gegen über \nBeamten des mittleren Dienstes und zudem als Rechtspflegerin in der \nArbeitsgerichtsbarkeit gegenüber Rechtspflegern in der allgemeinen Justiz \nhinsichtlich der Altersteilzeit zurückgesetzt werde. Dass die Arbeitsbelastung im \ngehobenen Dienst höher sei als im mittleren, sei kein zulässiges Argument für eine \nUngleichbehandlung . Es sei darauf hinzuweisen, dass zumindest bei den \nAmtsgerichten E und E1 auch Rechtspfleger der allgemeinen Justiz in den Genuss \nder Altersteilzeitregelung kämen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\n7\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nPräsidentin des Landesarbeitsgerichts E vom 12. März 2002 und \nderen Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002 zu \nverpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 23. Januar \n2001 Altersteilzeit zu bewilligen. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrages wiederholt sie die Gründe der \nangefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, dass die durch den \ngenannten Erlass geregelte Beschränkung der Altersteilzeit auf Beamte mit kw-\nStellen durch § 78 d Abs. 3 LBG gedeckt sei. Auf der Grundlage dieses Erlasses \nkomme vorliegend eine Bewilligung von Altersteilzeit nicht in Betracht, weil die \nPersonalsituation keine Ausbringung der kw-Stellen im Bereich des gehobenen \nDienstes rechtfertige. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vermöge dem \nKlagebegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wegen der personell \nwesentlich entspannteren Lage im mittleren Dienst werde die Klägerin gegenüber \nBeamten aus dem mittleren Dienst, die in den Genuss der Altersteilzeitregelung \nkämen, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Auch der Hinweis auf die Gewährung von \nAltersteilzeit bei Rechtspflegern in der ordentlichen Justiz sei nicht zielführend, da die \npersonelle Situation dort nicht vergleichbar sei. Im Gegensatz zur \nArbeitsgerichtsbarkeit sei der Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit im gehobenen \nDienst mit kw-Stellen belastet, sodass dort in Anwendung des Erlasses vom 4. Mai \n1999 eine Gewährung von Altersteilzeit möglich sei. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung und durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer erklärt (§§ 87 a \nAbs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDer Bescheid der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E vom 12. März 2001 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen \nAnspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der beantragten \nAltersteilzeit noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).\n\n16\n\nDer ablehnende Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist die \nnach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG erforderliche Zustimmung \ndes zuständigen Personalrats erteilt worden.\n\n17\n\nDer Bescheid begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von \nAltersteilzeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der auf § 78 d Abs. 3 LBG \ngestützte Beschluss der Landesregierung vom 30. September 2002, wonach in der \nLandesverwaltung „ab sofort\" von der Anwendung der Altersteilzeit abgesehen wird, \ngegebenenfalls mit der hier (wegen der Altersgrenze) nicht einschlägigen \nÜbergangsregelung bereits im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt. Denn \nbereits nach der bisher geltenden Rechts- und Erlasslage war der durch die Klägerin \ngeltend gemachte Anspruch nicht gegeben. \n\n18\n\nNach § 78 d Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 LBG in der derzeit geltenden Fassung des \nGesetzes zur Änderung des LBG vom 22.12.2000 (GV. NRW. S. 746) kann Beamten \nmit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes \nerstrecken muss, Altersteilzeit im Wege des Blockmodells bewilligt werden, wenn der \nBeamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, die \nAltersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und dringende dienstliche \nBelange nicht entgegenstehen. Die ersten beiden Voraussetzungen werden durch \ndie Klägerin erfüllt. \n\n19\n\nMit Erlass vom 04.05.1999 hatte das Justizministerium im Übrigen bestimmt, \ndass die Anwendung der Bestimmungen über Altersteilzeit für diejenigen \nVerwaltungsbereiche und Beamtengruppen innerhalb der Justiz, in denen - wie hier \nim gehobenen Justizdienst - keine kw-Vermerke zu erwirtschaften seien, nicht in \nBetracht komme. Allerdings bestimmt der Wortlaut dieses von der Beklagten ihrer \nEntscheidung zu Grunde gelegten Erlasses nicht eindeutig, ob die Vorgaben des \nJustizministeriums entgegenstehende dienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. \n1 Satz 1 Nr. 3 LBG beschreiben sollen, ob sie als Ausschlussregelung i.S.d. Abs. 3 \nSatz 1 zu verstehen sind oder ob sie gar lediglich ermes-senslenkende Bedeutung \nhaben sollen. Für Letzteres könnte zwar sprechen, dass die Darstellung des \nAusschlusses bestimmter Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeit und der \nBegründung hierfür im Anschluss an die Hinweise auf § 78 d Abs. 3 und Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 LBG (in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999, GV. NRW. S. 148; entspricht Nr. 3 der \nheute geltenden Fassung) erfolgt ist und mit dem Satz eingeleitet wird: „Daneben ist \nFolgendes von Bedeutung:\" (Fettdruck nicht im Original). Aus dem Inhalt der \nRegelung wird aber deutlich, dass in den Justizbereichen, in denen keine kw-\nVermerke ausgebracht sind, die Gewährung von Altersteilzeit gar nicht mehr in \nBetracht kommen, für den jeweiligen Dienstvorgesetzten mithin ein Ermessen \nüberhaupt nicht mehr eröffnet sein soll. Zugleich dürfte mit dieser Herausnahme \nzahlreicher Bereiche der Justiz, welche ein gemeinsames Merkmal - Fehlen von kw-\nVermerken - aufweisen, nicht ein - wohl eher die Aufgabenerfüllung in der jeweiligen \nDienststelle betreffender - entgegenstehender dienstlicher Belang i.S.d. Abs. 1 Satz \n1 Nr. 3, sondern eine generelle Regelung gemeint sein, wie sie in Abs. 3 \nSatz vorgesehen ist. Letztlich kann diese Frage aber auch offen bleiben. Denn \nderartige allgemeine Bestimmungen des Dienstherrn i.S.d. Abs. 3 Satz 1 sind ebenso \nwie die dienstlichen Hinderungsgründe i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf der \nTatbestandsseite der Norm angesiedelt und deshalb dem zwingenden Recht \nzugeordnet.\n\n20\n\nEbenso OVG NRW, Beschluss vom 06.11.2000 - 6 B 1277/00 -, zu den \nDurchführungsbestimmungen des Kultusministeriums vom 15.02.2000 bezüglich \nder Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer (ABl. NRW. 1 S. 52).\n\n21\n\nDie mit Erlass vom 04.05.1999 getroffene und mit Erlass vom 05.01.2001 \nfortgeschriebene Entscheidung des Justizministeriums, diejenigen Bereiche von der \nAltersteilzeit auszunehmen, in denen kw-Vermerke nicht ausgebracht sind, verstößt \nauch nicht gegen höherrangiges Recht oder ist aus sonstigen Gründen zu \nbeanstanden,\n\n22\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 11.05.2001 - 2 K 5792/00 -, vgl. weiter Urteile des \nVG Köln vom 17.10.2000 - 19 K 1680/00 - und VG Arnsberg vom 07.03.2001 - 2 K \n3545/99 -.\n\n23\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin. Dieser ist \nzwar einzuräumen, dass mit der Schaffung der Altersteilzeit auf Bundesebene (vgl. § \n72 b BBG) vorrangig andere Ziele verfolgt wurden. Durch das Gesetz über die \nAnpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom \n06.08.1998 (BGBl. I S. 2026) und durch die Altersteilzeitzuschlagsverordnung \n(ATZV) vom 21.10.1998 (BGBl. I S. 3191) sind die im Tarifbereich getroffenen \nRegelungen über die Altersteilzeit der Angestellten im öffentlichen Dienst \n(Tarifvertrag vom 05.05.1998, GMBl. S. 638) in den Beamtenbereich übernommen \nworden. Nicht nur aus der Präambel zum Tarifvertrag, sondern auch aus den \nGesetzesmaterialien zu § 72 b BBG ergibt sich, dass mit der Altersteilzeit zum einen \nälteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand \nermöglicht und zum anderen - wohl in erster Linie - ein arbeitsmarktpolitischer \nBeitrag des öffentlichen Dienstes dadurch geleistet werden sollte, dass vorrangig \nAuszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet wurden.\n\n24\n\nVgl. von Redecker/Rieger, Altersteilzeit für Landesbeamte - Zur \nstatusrechtlichen Bindungswirkung des § 6 Abs. 2 BBesG, ZBR 2000, 82 ff.; \nStrohmeyer, Die Europarechtswidrigkeit beamtenrechtlicher \nAltersteilzeitregelungen, ZBR 2000, 73 (76); Loschelder, Gestaltungsspielräume \nder Länder bei der Regelung der Altersteilzeit für Landesbeamte, ZBR 2000, 89 \n(90); Mehde, Altersteilzeit im Beamtenrecht als föderales Problem, RiA 2000, 157 \n(159); Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), K § 72 b Rdnrn. 1 ff.; \nPlog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, § 72 b Rdnrn. 1 und 2; \nSchütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 78 d Rdnr. 2, jeweils \nm.w.N.\n\n25\n\nEinige Länder, darunter das Land Nordrhein-Westfalen, sind dem aber nicht, \njedenfalls nicht in vollem Umfang gefolgt. So besteht nach § 78 d Abs. 1 LBG auch \nnach dem 60. Lebensjahr kein strikter Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit und \nlässt es Abs. 3 Satz 1 a.a.O. zu, von der Altersteilzeit gänzlich abzusehen. \nRahmenrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Die einzige im \nBeamtenrechtsrahmengesetz verbliebene Bestimmung über Teilzeit - § 44 a - \nbestimmt lediglich, dass Teilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln ist, \nbegrenzt mithin die Länder auch nicht in der statusrechtlichen Ausgestaltung der \nAltersteilzeit.\n\n26\n\nVgl. Redecker/Rieger, a.a.O., S. 85, m.w.N.\n\n27\n\nHintergrund dieser landesrechtlichen Vorbehalte ist zunächst der Schutz des \nLandeshaushalts vor zusätzlichen, nicht sicher zu kalkulierenden Personalkosten; \ndenn die Altersteilzeit schafft für den Beamten dadurch erhebliche finanzielle \nAnreize, dass dieser bei halber Arbeitszeit 83 % der Nettobesoldungsbezüge und 90 \n% der Versorgungsbezüge erhält, die ihm im Falle der Vollzeitbeschäftigung \nzustehen würden (vgl. § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 ATZV; § 6 Abs. 1 Satz 3 \nBeamtVG). Im Fall der Wiederbesetzung der frei werdenden Stellenanteile \nentstünden deshalb - auch unter Berücksichtigung dessen, dass die neu \neingestellten, jüngeren Beamten zunächst niedrigere Bezüge erhalten - ganz \nerhebliche zusätzliche Personalausgaben.\n\n28\n\nVgl. Redecker/Rieger, a.a.O., S. 84, unter Hinweis etwa auf Berechnungen \neiner interministeriellen Arbeitsgruppe des Landes Niedersachsen und andere \nBerechnungen und Schätzungen; vgl. auch Strohmeyer, a.a.O., S. 80, unter \nHinweis auf die Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zu der gleich \nlautenden Regelung in § 85 b des Hessischen Beamtengesetzes.\n\n29\n\nDarüber hinaus soll mit den einen Anspruch auf Altersteilzeit einschränkenden \nBestimmungen die Möglichkeit eröffnet werden, in Verwaltungen ohne \nPersonalüberhang Engpässe zu vermeiden, die sich ergeben könnten, wenn dort von \nder Altersteilzeit in einem hohen Maße Gebrauch gemacht würde.\n\n30\n\nVgl. Redecker/Rieger a.a.O., S. 84 und 86, unter Hinweis auf \nÄnderungsvorschläge des Bundesrates zu § 72 b BBG.\n\n31\n\nVon diesem auch im Rahmen des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG beachtlichen \nGesichtspunkt hat sich das Justizministerium in seinem Erlass vom 04.05.1999, \ngestützt auf folgende weiteren Erwägungen, leiten lassen: Das Finanzministerium hat \nvon der in Art. I § 7 Abs. 10 der Haushaltsgesetze 1999 und 2000 enthaltenen \nErmächtigung, die Besetzung von Planstellen und Stellen, die durch die \nInanspruchnahme von Altersteilzeit frei werden, abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 \nLHO zu regeln, Gebrauch gemacht. Es hat durch Rundschreiben vom 07.01. und \n01.04.1999 bestimmt, dass die infolge Teilzeit frei werdenden Stellenanteile nicht, \nwie es § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO zulässt, vollständig, sondern - jedenfalls \nvorübergehend - nur teilweise wieder besetzt werden können. Das Justizministerium \nhat deshalb die Bewilligung von Altersteilzeit für diejenigen Justizbereiche \nausgeschlossen, in denen eine sachgerechte Aufgabenerfüllung derartige \npersonalwirtschaftliche Konsequenzen - die Verringerung des Personalbestandes - \nbislang nicht zuließ. Dies sind die Bereiche, in denen der Vorrang der \nAufgabenerfüllung es bisher schon verbot, kw-Vermerke auszubringen. Deshalb hat \ndas Justizministerium durch Erlass vom 04.05.1999 bestimmt, dass „die Anwendung \nder Bestimmungen über Altersteilzeit für die Verwaltungsbereiche und \nBeamtengruppen innerhalb der Justiz nicht in Betracht (kommen), in denen keine kw-\nVermerke zu erwirtschaften sind.\"\n\n32\n\nAuf eine Gleichbehandlung mit Rechtspflegern in anderen Gerichtsbarkeiten und \nBeamten aus dem mittleren Dienst im Bereich des Landesarbeitsgerichts E kann die \nKlägerin sich wegen der unterschiedlichen Personalsituation dort nicht berufen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n34\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben \nerachtet.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-16/2-k-3984-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ATZV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-16/2-k-3984-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299191","retrieved":"2026-07-09 03:23:22.175402+00:00"}}