{"status":"available","doknr":"OLD299194","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0215.2L3732.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-15","aktenzeichen":"2 L 3732/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.045,17 Euro (4.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 22.12.2001 gestellte Antrag mit dem Begehren,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die beim \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur Beförderung der \nBeigeladenen vorgesehene freie Beförderungsplanstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO mit der Beigeladenen zu \nbesetzen, bevor nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen \nworden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungs-anspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, \ndass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der \nBeigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da deren Ernennung zur \nRegierungsamtsrätin und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A \n12 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig \nvereiteln würden. Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren \nrechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die \nStelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Diese Voraussetzungen \nsind auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nund gebotenen summarischen Prüfung vorliegend aber nicht als erfüllt \nanzusehen.\n\n8\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die hier \nherangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der \nBeigeladenen bilden ausreichende Entscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Die \nRegelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2001 sind zeitnah erstellt und auch im \nÜbrigen hinreichend aussagekräftig. Dem Antragsteller und der Beigeladenen ist \nhierbei gleichermaßen das Gesamturteil „3 Punkte\" („entspricht voll den \nAnforderungen\") erteilt worden.\n\n9\n\nBei dieser Ausgangslage konnte sich der Antragsgegner unter dem \nGesichtspunkt der Frauenförderung rechtsfehlerfrei zu Gunsten der Beigeladenen \nentscheiden. Stehen im Wesentlichen gleich qualifizierte männliche und weibliche \nBewerber in Konkurrenz zueinander, so ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur \nGleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - \nLandesgleichstellungsgesetz - vom 09.11.1999 (GV. NRW S. 590) i.V.m. § 25 Abs. 6 \nSatz 2 Halbsatz 2 LBG für die weitere Auswahlentscheidung das gesetzliche (Hilfs-\n)Kriterium der Frauenförderung zu beachten.\n\n10\n\n§ 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG hat folgenden Wortlaut:\n\n11\n\n„Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen \nBeförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei \ngleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, \nsoweit nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen\".\n\n12\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat durch Urteil vom \n11.11.1997 - C - 405/95 - (DVBl. 1998, 183) entschieden, dass Artikel 2 Abs. 1 und 4 \nder Richtlinie 76/207/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom \n09.02.1976 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der bei gleicher \nQualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts in Bezug auf Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung weibliche Bewerber in behördlichen \nGeschäftsbereichen, in denen im jeweiligen Beförderungsamt einer Laufbahn \nweniger Frauen als Männer beschäftigt sind, bevorzugt zu befördern sind, sofern \nnicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, \nvorausgesetzt,\n\n13\n\ndiese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche \nQualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, dass die \nBewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die \nPerson der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den \nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere \ndieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und\n\n14\n\nsolche Kriterien haben gegenüber den weiblichen Bewerbern keine \ndiskriminierende Wirkung.\n\n15\n\nDabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass Artikel 2 Abs. 4 lediglich eine \nAusnahme von dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel enthält, in den Mitgliedsstaaten \nden Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich des \nZugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, zu verwirklichen, und nur \nden bestimmten und begrenzten Zweck hat, Maßnahmen zu unterlassen, die zwar \ndem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit \nbestehende faktische Ungleichheiten zu Lasten weiblicher Bewerber beseitigen und \nverringern sollen.\n\n16\n\nBei einer solchen Interpretation, die eine Einzelfallprüfung fordert und gebietet, \ndass stets die jeweils relevanten Hilfskriterien - und nicht nur der Gesichtspunkt der \nFrauenförderung - ernst genommen und in die jeweiligen Auswahlerwägungen ihrem \nGewicht entsprechend einbezogen werden, sieht sich die Kammer in der Lage, auch \nihre - früheren - Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster \nHalbsatz LBG mit innerstaatlichem Verfassungsrecht,\n\n17\n\nvgl. dazu u.a. auch Beschlüsse des 6. Senats des OVG NRW vom 02.07.1992 \n- 6 B 713/92 -, ZBR 1993, 94, und 31.10.1995 - 6 B 2809/95 - sowie Beschluss des \n12. Senats des OVG NRW vom 10.04.1992 - 12 B 2298/90 -, ZBR 1993, 272,\n\n18\n\njedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzustellen, weil \ndiese nicht mehr das Gewicht haben, das für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung vorausgesetzt werden muss.\n\n19\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, \n2749; zur Verfassungsmäßigkeit des Frauenförderungsgesetzes nunmehr ebenso \nOVG NRW, Beschluss vom 22.02.1999 - 6 B 439/98 -, RiA 2000, 99, und \nBeschluss vom 29.05.1998 - 12 B 247/98 -, NWVBl. 1998, 40.\n\n20\n\nZur rechtlichen Einordnung und Handhabung des Gesichtspunktes der \nFrauenförderung nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.1997 sind folgende \nGrundsätze entwickelt worden:\n\n21\n\nEs muss eine rechnerische Unterbesetzung hinsichtlich der Frauenquote im \nBeförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu bedarf es weder einer „signifikanten \nUnterrepräsentation\",\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.06.1999 - 6 B 941/99 -,\n\n23\n\nnoch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2, \nerster Halbsatz LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger \nFrauen als Männer befinden. Demnach greift auch vorliegend der Gesichtspunkt der \nFrauenförderung ein, weil nach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen \nDarstellung des Antragsgegners im \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (nachfolgend: xxxxxxxxxxx) zu Beginn des Jahres 2002 im \nBeförderungsamt des/der Regierungsamtsrates/-rätin (Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO) ein Frauenanteil von 42,2 % besteht (26 Männer, 19 Frauen).\n\n24\n\nDie in § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG enthaltene „Öffnungsklausel\", \nwonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht zum Tragen kommt, wenn in \nder Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, greift demgegenüber \nnicht durch. Ob in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe \nüberwiegen, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, die einer uneingeschränkten \ngerichtlichen Kontrolle unterliegt.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.1999 - 6 B 1957/99 -, NWVBl. 2000, \n22, vom 22.02.1999, a.a.O. und vom 10.11.1999 - 6 B 503/99 -. \n\n26\n\nDieser Ausgangspunkt wird allerdings relativiert durch die Entscheidungsfreiheit \ndes Dienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden \nBestimmung des bzw. der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der \nAuswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr \nauch im Falle einer Konkurrenz gleich qualifizierter Bewerber unterschiedlichen \nGeschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er \nauch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - \nanzuwenden pflegt, sofern diese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem \nweiblichen Mitbewerber haben.\n\n27\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.1999, a.a.O. und 10.11.1999 - 6 B 503/99 -\n; Schnellenbach, NWVBl. 1998, 417 (418).\n\n28\n\nDen Vorgaben des EuGH, dass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien \nund nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung ernst genommen und ihrem \nGewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, ist einerseits \nzu entnehmen, dass nicht nur „krasse\", ins Auge fallende Sachverhalte die \nAnwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen oder ein überwiegendes Gewicht \nnur dann anzunehmen ist, wenn die Zurückstellung des Mannes sich nach den \nUmständen des Einzelfalles als „unbillig\" oder „unerträglich\" darstellt. Andererseits \nfolgt hieraus, dass zu Gunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin deutliche \nUnterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden Gründe \nim Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG überwiegen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.02.1999, a.a.O.\n\n30\n\nDenn es ist darauf zu achten, dass dem Frauenförderungsgesetz ein \nhinreichender Anwendungsbereich verbleibt. Ist eine Bewerberin besser qualifiziert \nals die männlichen Bewerber oder ist die Bewerberin nach den üblichen oder von der \nErnennungsbehörde im Einzelfall favorisierten Hilfskriterien ohnehin auszuwählen, \nbedarf es der Anwendung des Frauenförderungsgesetzes nicht. Der gesetzlichen \nBestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG verbleibt deshalb nur dann \ndie gebotene praktische Bedeutung, wenn auch in den Fällen, in denen nach \nsonstigen Hilfskriterien eigentlich ein männlicher Bewerber zum Zuge käme, wegen \ndes Gesichtspunktes der Frauenförderung die Entscheidung zu Gunsten des \nweiblichen Bewerbers ausfallen kann. Die Anwendung dieser Vorschrift ist daher \ninsbesondere nicht auf echte Pattsituationen beschränkt.\n\n31\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 15.12.1998 - 2 L 4774/98 - und OVG NRW, \nBeschluss vom 27.03.1998 - 6 B 431/98 -, NWVBl. 1998, 490; a.A. OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.1999 - 2 B 11189/99 -, RiA 2000, 47, \nwonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung erst durchgreift, wenn bei den \nübrigen Hilfskriterien, insbesondere der Leistungsentwicklung, ein Gleichstand \ngegeben ist.\n\n32\n\nAusgehend von den dargestellten Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass in \nder Person des Antragstellers liegende Gründe überwiegen. Der Antragsteller ist am \n12.03.1009, also 4 Jahre, 1 Monat und 17 Tage früher angestellt worden als die \nBeigeladene, der das erste Amt erst am 29.04.1998 verliehen worden war. Auch liegt \ndie letzte Beförderung des Antragstellers (01.10.1996) 4 Jahre und 29 Tage Jahre \nlänger zurück als die der Beigeladenen (29.10.2000). Dieser Vorsprung des \nAntragstellers ist aber bei Zugrundelegung der vom xxxxxxxxxxx in ständiger Praxis \nvorgenommenen Gewichtung der sonstigen Auswahlkriterien nicht so bedeutsam, \ndass der Gesichtspunkt der Frauenförderung zurücktreten müsste. Das xxxxxxxxxxx \nermittelt als maßgebendes Hilfskriterium sowohl in einer gleichgeschlechtlichen \nKonkurrenzsituation als auch bei einem Aufeinandertreffen von männlichen und \nweiblichen Bewerbern ein sog. Dienstalter. Dieses setzt sich zusammen aus dem \nallgemeinen Dienstalter (ADA), d.h. dem seit der Anstellung vergangenen Zeitraum \n(vgl. §§ 3 Abs. 2,11 LVO), und dem Beförderungsdienstalter (BDA), d.h. dem seit der \nletzten Beförderung vergangenen Zeitraum. Hierbei werden beide Zeiträume zu je 50 \nv.H. im Verhältnis 1 : 1 berücksichtigt, d.h. sie werden addiert und die Summe wird \ndurch 2 geteilt. Hiernach weist der Antragsteller ein um 4 Jahre, 1 Monate und 8 \nTage höheres „Dienstalter\" auf.\n\n33\n\nDie beschließende Kammer teilt nicht die Bedenken des Antragstellers gegen die \nZugrundelegung des auf diese Weise ermittelten „Dienstalters\". Bei gleicher \nQualifikation der Bewerber ist der Dienstherr grundsätzlich darin frei, welchen \nzusätzlichen (sachlichen) Kriterien - den sog. Hilfskriterien - er im Rahmen seiner \nErmessensausübung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst. Er ist \ninsbesondere nicht an eine starre, etwa durch die größere Leistungsnähe bestimmte \nRangfolge der Hilfskriterien gebunden. Durch das Auswahlkriterium darf lediglich der \nzwingend zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese nicht in Frage gestellt \nwerden. Zudem muss der Dienstherr bei der Verwendung der Hilfskriterien auf eine \n„einheitliche Linie\" achten, darf von diesen also nicht „nach Belieben\", d.h. ohne \nerkennbares System, alternativ Gebrauch machen. \n\n34\n\nStändige Rechtsprechung der beschließenden Kammer, vgl. etwa Beschluss \nvom 03.07.1998 - 2 L 5720/97 -, und des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom \n04.08.1994 - 12 B 1559/94 -, vom 04.01.1999 - 6 B 2096/98 -, ZBR 1999, 316, und \nvom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -.\n\n35\n\nHiernach kann er sich allgemein oder bei der Vergabe bestimmter Ämter auf die \nHeranziehung eines einzelnen, aus seiner Sicht besonders aussagekräftigen \nHilfskriteriums beschränken. So kann er bei der Auswahl unter gleich qualifizierten \nBewerbern etwa allein das ADA oder allein das BDA zu Grunde legen. Es steht ihm \naber auch frei, mehrere Hilfskriterien entweder abgestuft oder kumulativ in den Blick \nzu nehmen. Das xxxxxxxxxxx wendet bei den Beamtinnen und Beamten des \ngehobenen Dienstes in ständiger Verwaltungspraxis die letztgenannte Alternative \ndergestalt an, dass es einen Durchschnittswert von ADA und BDA ermittelt. \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers begegnet diese Kombinationsmethode auch \nnicht wegen der mit ihr verbundenen „Nivellierung\" durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. Es ist keineswegs so, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW \nimmer eine Betrachtungsweise der Hilfskriterien in dem Sinne geboten wäre, dass \nbei Überschreitung eines als erheblich anzusehenden Grenzwertes durch eines der \nHilfskriterien weitere zu Gunsten des betreffenden Beamten sprechende Hilfskriterien \nnur noch zusätzliche - bestätigende - Bedeutung erlangen könnten. Soweit sich in \nEntscheidungen des OVG NRW dahin gehende Ausführungen finden, beruht dies \nallein darauf, dass das Gericht eine entsprechende - sich im Rahmen des \neingeräumten weiten Ermessens haltende - Übung des jeweiligen \nDienstvorgesetzten zu Grunde zu legen hatte. Die Praxis des xxxxxxxxxxxx ist aber \neine andere. Indem das xxxxxxxxxxx diese beiden, an unterschiedliche \nErnennungsakte anknüpfenden „Dienstalter\" gleichgewichtig heranzieht, lässt es sich \nauch von sachgerechten Erwägungen leiten. Mit der Berücksichtigung des ADA wird \ndie längere Dienstzeit und somit die - regelmäßig vermutete - größere Dienst- und \nLebenserfahrung honoriert. Das BDA ermöglicht demgegenüber einen Vergleich der \nZeiträume, welche die einzelnen Bewerber für ihren bisherigen beruflichen Aufstieg \nbenötigt haben; ein höheres BDA kann daher einen Hinweis geben auf eine größere \nLeistungsstärke gerade auch in jüngerer Vergangenheit. Hierbei ist von Rechts \nwegen auch nichts dagegen einzuwenden, dass das xxxxxxxxxxx dem \nleistungsnäheren Kriterium des BDA keinen höheren Stellenwert beimisst als dem \nregelmäßig weiter zurückliegenden und daher auch leistungsfernen Datum der \nAnstellung. Vielmehr überzeugt es, wenn das xx xxxxxxxxx zur Begründung der \ngleichrangigen Bedeutung von ADA und BDA auf die besondere Personalstruktur \nseines Hauses verweist. Die Beschäftigten des xxxxxxxxxxxx rekrutieren sich aus \nverschiedenen Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, und in diesen Behörden \nbestehen unterschiedliche Stellenkegel und damit auch unterschiedliche \nBeförderungsmöglichkeiten, sodass eine unterschiedliche Dauer des Aufstiegs nicht \nimmer eine größere Leistungsstärke indiziert.\n\n36\n\nDer hiernach rechtlich unbedenklich ermittelte Vorsprung des Antragstellers beim \n„Dienstalter\" zwingt auch nicht zur Anwendung der Öffnungsklausel. Nach der \nRechtsprechung des OVG NRW, der die beschließende Kammer insoweit \ngrundsätzlich folgt, stellt erst ein Vorsprung beim ADA und/oder beim BDA von 5 \noder mehr Jahren in der Regel einen Umstand dar, der geeignet ist, ein Überwiegen \nder in der Person des männlichen Bewerbers liegenden Gründe zu rechtfertigen, der \njedenfalls die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung eröffnet, bei der das Gewicht der \njeweiligen Hilfskriterien und die sonstigen im Einzelfall relevanten Umstände in den \nBlick zu nehmen sind. Bei einem mehr als 10 Jahre höheren Dienstalter des Mannes \nwird die Entscheidung in aller Regel zu dessen Gunsten ausfallen. Demgegenüber \nbedarf es bei Unterschreiten des 5-Jahres-Zeitraums regelmäßig besonderer \nGründe, soll die Öffnungsklausel zur Anwendung gelangen. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2000 - 6 B 552/99 -, DÖD 2000, \n137.\n\n38\n\nDerartige Umstände sind in der Person des Antragstellers, der einen \n„Dienstalters\"-Vorsprung von weniger als 5 Jahren aufweist, nicht ersichtlich. Dabei \nist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nicht verpflichtet war, bei der Prüfung \nder Öffnungsklausel ungeachtet seiner sonstigen Ermessenspraxis immer alle \ngrundsätzlich als Hilfskriterien für eine Auswahlentscheidung in Betracht kommenden \nUmstände in den Blick zu nehmen. Soweit der EuGH gefordert hat, in jedem \nEinzelfall die Bewerbungen einer objektiven Beurteilung zu unterziehen, bei der „alle\" \ndie Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, darf dies nicht \n- im Sinne eines nur am Wortlaut orientierten Verständnisses - missverstanden \nwerden. Gefordert ist lediglich, dass die auch sonst berücksichtigten Hilfskriterien \nallesamt auch dann in die Abwägung einbezogen werden, wenn es um eine \nPersonalentscheidung zwischen Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts geht.\n\n39\n\nSo ausdrücklich bereits OVG NRW, Beschluss vom 22.02.1999, a.a.O. \n\n40\n\nEs ist zwar nicht zu verkennen, dass das ADA des Antragstellers ca. 50 % höher \nist als das der Beigeladenen und der Antragsteller zudem das derzeitige Statusamt \nrund drei Mal so lange innehat wie die Beigeladene. Es ist aber im Regelfall nicht \ngeboten, Dienstaltersgesichtspunkte zusätzlich unter diesem Gesichtspunkt zu \nbetrachten und zu bewerten. Grundsätzlich ist bereits das Dienstalter also solches - \nabsolut betrachtet - hinreichend aussagekräftig. Eine „relative\" Betrachtungsweise \nführte zudem im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend weiter. (Dienst-\n)Altersgesichtspunkte werden herangezogen, weil mit einem höheren Dienst- und \nLebensalter in der Regel ein Vorsprung an Berufs- und Lebenserfahrung verbunden \nist. Auch die Beigeladene, die bereits seit rund 6 Jahren der Laufbahngruppe des \ngehobenen Dienstes angehört, verfügt aber über eine insoweit nicht unbeachtliche \nBerufserfahrung.\n\n41\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 25.11.1999, a.a.O.\n\n42\n\nHinzukommt, dass das dem Dienstherrn eingeräumte weite Ermessen bei der \nBestimmung der Hilfskriterien weit gehend konterkariert würde, wollte man von \ndiesem bei der Zugrundelegung von Dienstaltersgesichtspunkten verlangen, neben \neiner Gegenüberstellung der (absoluten) Zeiträume auch noch jeweils eine relative \nBetrachtung vorzunehmen. \n\n43\n\nBei der im Rahmen der Öffnungsklausel gebotenen Abwägung ist zudem zu \nberücksichtigen, wie hoch die gegenwärtige „Frauenquote\" ist.\n\n44\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -, ZBR 2000, 286 (LS), \nund 25.11.1999, a.a.O.\n\n45\n\nEntgegen der Einschätzung des Antragstellers ist vorliegend die Quote mit einem \nWert von 42,2 % nicht „nahezu vollständig\" erfüllt. Die noch vorhandene \nUnterrepräsentation der Frauen im streitgegenständlichen Beförderungsamt \nrechtfertigt es vielmehr durchaus, den oben dargestellten, eher geringen Vorsprung \ndes Antragstellers beim Dienstalter nicht für die Anwendung der Öffnungsklausel \nausreichen zu lassen.\n\n46\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es \nentspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag \ngestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO).\n\n47\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. \n13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-15/2-l-3732-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-15/2-l-3732-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299194","retrieved":"2026-07-09 03:23:22.454499+00:00"}}