{"status":"available","doknr":"OLD299193","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0215.21K7075.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-15","aktenzeichen":"21 K 7075/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin lebt mit ihren beiden Kindern xxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxx \n1995, und xxxxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxxxxxx 1997, seit dem 11. August 1998 \nim Mutter-Kind-Heim des xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx.\n\n3\n\nZuvor war die Klägerin am 22. März 1998 in die Allgemeine Psychiatrie der \nxxxxxxxxxxx Kliniken xxxxx aufgenommen worden. Dort wurde eine akute Psychose \naus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Die Kinder der Klägerin waren \nwährenddessen bei ihrer Großmutter, bzw. ab dem 18. April 1998 im Kinderheim \nxxxxxxxxx in xxxxx untergebracht. Die Kosten für die Unterbringung der Kinder im \nKinderheim trug der Beigeladene.\n\n4\n\nIn ihrem Sozialbericht vom 8. Juni 1998 empfahl die xxxxxxxxxx Klinik xxxxx die \nAufnahme der Familie in einem Mutter-Kind-Heim für psychisch kranke Mütter. Dies \nsolle es der Klägerin ermöglichen, ihre Alltagskompetenzen, die sie infolge der \nErkrankung verloren habe, zu trainieren und wiederzuerlangen. Eine weitere \nstationäre Behandlung könne dadurch vermieden werden. Da die Klägerin mit ihren \nKindern zusammen bleiben wolle, komme für eine solche Eingliederungshilfe nur ein \nMutter-Kind-Wohnheim in Frage.\n\n5\n\nIn einem Hilfeplangespräch bei dem Jugendamt des Beigeladenen am 25. \nMai 1998 wurde entschieden, dass die Klägerin und ihre beiden Kinder in das Mutter-\nKind-Heim des xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx aufgenommen werden sollten. Das \nJugendamt des Beigeladenen vertrat dabei die Auffassung, dass die Kosten für die \nUnterbringung der Klägerin von dem Beklagten aus den Mitteln der \nEingliederungshilfe zu übernehmen seien. Die Kosten für die Unterbringung der \nbeiden Kinder trug von Anfang an das Jugendamt des Beigeladenen.\n\n6\n\nEntsprechend der Empfehlung des Jugendamtes des Beigeladenen wurde dem \nBeklagten am 23. Juni 1998 ein Antrag auf Eingliederungshilfe für die Klägerin \nvorgelegt. Der Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 3. Juli \n1998 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 39 BSHG. Die Hilfe war \nauf sechs Monate befristet.\n\n7\n\nAm 11. August 1998 wurde die Klägerin mit ihren beiden Kindern im Mutter-Kind-\nHeim in xxxxx aufgenommen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 9. Dezember 1998 verfügte der Beklagte die Einstellung der \nEingliederungshilfe zum 31. Dezember 1998. Zur Begründung führte er aus, das \nJugendamt des Beigeladenen habe auch die Kosten für die Unterbringung der \nKlägerin zu tragen. Auf den Widerspruch der Klägerin korrigierte der Beklagte diesen \nBescheid durch seinen Abhilfebescheid vom 23. April 1999 und setzte die \nEingliederungshilfe bis zum 11. Februar 1999 fort. Anlass dafür war, dass der \nKlägerin eine Hilfeleistung für sechs Monate, also vom Tag der Aufnahme im Mutter-\nKind-Heim am 11. August 1998 bis zum 11. Februar 1999 bereits mit Bescheid vom \n3. Juli 1998 bewilligt worden war.\n\n9\n\nMit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1999 lehnte der \nBeklagte eine weitere Eingliederungshilfe an die Klägerin für die Zeit nach dem 11. \nFebruar 1999 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, zuständige Behörde sei das \nJugendamt des Beigeladenen. Die Betreuung der Familie im Mutter-Kind-Heim sei \nals einheitliche Maßnahme nach § 19 SGB VIII anzusehen, sodass das Jugendamt \nnicht nur die Kosten für die Unterbringung der Kinder, sondern auch der Mutter zu \ntragen habe. Das Jugendamt des Beigeladenen sei außerdem als zuerst \nangegangene Behörde i.S.v. § 43 SGB I vorrangig leistungspflichtig. Bereits am 25. \nMai 1998 habe das Jugendamt des Beigeladenen einen Antrag auf Unterbringung \nder Kinder der Klägerin im Mutter-Kind-Heim xxxxxxxxx entgegen genommen und \ndadurch auch von dem Hilfebedarf für die Klägerin selbst erfahren. Der Antrag auf \nEingliederungshilfe sei dagegen erst am 23. Juni 1998 bei dem Beklagten \neingegangen, also einen Monat später. Da die Hilfe nach § 19 SGB VIII von Amts \nwegen zu leisten sei, komme es auf einen förmlichen Antrag bei dem Jugendamt des \nBeigeladenen auch für die Klägerin nicht an. Vielmehr sei es ausreichend gewesen, \ndass sich das Jugendamt des Beigeladenen mit dem Hilfebedarf im Mutter-Kind-\nHeim zuerst befasst habe. Die Maßnahme für die Klägerin und ihre Kinder sei auch \ninsoweit als Einheit zu verstehen.\n\n10\n\nGegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin durch ihren Betreuer mit \nSchreiben vom 11. Juni 1999 Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit Bescheid \nvom 7. Oktober 1999 als unbegründet zurück.\n\n11\n\nDagegen hat die Klägerin am 5. November 1999 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n12\n\nDurch Bewilligungsbescheid vom 21. Juli 1999 übernahm das Jugendamt des \nBeigeladenen die Kosten für die Unterbringung der Klägerin im Mutter-Kind-Heim ab \ndem 1. Juli 1999. Hintergrund dafür war, dass die Klägerin mit ihren beiden Kindern \nam 1. Juli 1999 von der Wohngruppe 2 des Mutter-Kind-Heimes in die Wohngruppe 4 \numgezogen war. Während in der Wohngruppe 2 eine umfassende Betreuung mit \neinem fest strukturierten Tagesablauf erfolgt, dient die Wohngruppe 4 der \nVorbereitung auf ein Leben außerhalb des Mutter-Kind-Heimes, erfordert also bereits \nweit gehende Selbstständigkeit. Für die Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni \n1999 erfolgte eine Übernahme der Unterbringungskosten durch das Jugendamt des \nBeigeladenen dagegen nicht. Der Betreuer der Klägerin erhob deshalb gegen den \nBewilligungsbescheid vom 21. Juli 1999 Widerspruch, soweit die Kosten für die Zeit \nvom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 in Rede standen. \n\n13\n\nDiesen Widerspruch wies das Jugendamt des Beigeladenen mit Bescheid vom 5. \nOktober 1999 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kosten für die Klägerin \nseien ab dem 1. Juli 1999 aus den Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe zu \nübernehmen, weil in der Wohngruppe 4 die Betreuung der Kinder im Mittelpunkt \nstehe. Für die Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999, also die Zeit der \nUnterbringung in der Wohngruppe 2, habe jedoch die Betreuung der Mutter im \nVordergrund gestanden, weshalb der Beklagte die Kosten aus den Mitteln der \nEingliederungshilfe zu übernehmen habe. \n\n14\n\nDagegen hat die Klägerin am 4. November 1999 zur Fristwahrung Klage vor dem \nVerwaltungsgericht Aachen zu dem Aktenzeichen 6 K 2687/99 erhoben. Über diese \nKlage ist noch nicht entschieden worden.\n\n15\n\nZur Begründung der vorliegenden Klage trägt die Klägerin vor, für den noch \nstreitigen Zeitraum vom 12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 mache der \nHeimträger Kosten in Höhe von 13.447,21 Euro (26.300,45 DM) geltend. Der \nBeklagte sei als zuerst angegangene Behörde gemäß § 43 SGB I verpflichtet, diese \nKosten zu übernehmen. Seine materielle Verpflichtung folge aus § 39 BSHG. In § 10 \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII sei ausdrücklich geregelt, dass Maßnahmen der \nEingliederungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe vorgingen. Die Klägerin sei auf die \nÜbernahme der Kosten angewiesen, weil ihr anderenfalls die Kündigung des \nHeimvertrages drohe. Dadurch werde der bisherige Wiedereingliederungserfolg \ngefährdet.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n19. Mai 1999 sowie des Widerspruchsbescheides vom 7. \nOktober 1999 zu verpflichten, die durch die Betreuung der \nKlägerin in der Einrichtung „xxxxxxxxxxxxxxxx\" in xxxxx \nentstandenen Kosten für die Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum \n30. Juni 1999 in Höhe von 13.447,21 Euro (26.300,45 DM) zu \nübernehmen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr tritt der Klage entgegen. \n\n21\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n22\n\nEr hält das Klagebegehren für begründet. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n26\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 1999 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Die Klägerin hat \ngegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch ihre \nBetreuung in der Einrichtung „xxxxxxxxxxxxxx\" in xxxxx während der Zeit vom \n12. Februar 1999 bis zum 30. Juni 1999 in Höhe von 26.300,45 DM entstanden sind, \naus den Mitteln der Eingliederungshilfe.\n\n27\n\nObwohl die Klägerin, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 BSHG erfüllt, steht ihr ein Anspruch auf \nGewährung von Eingliederungshilfe gegen den Beklagten nicht zu, weil sie \nvorrangige Ansprüche auf Kinder- und Jugendhilfe gegen das Jugendamt des \nBeigeladenen hat. \n\n28\n\nDie Abgrenzung zwischen den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz \nund den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Vorschrift des § 10 Abs. 2 \ndes 8. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu entnehmen. Nach dem ersten Satz \ndieser Vorschrift gehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe den Leistungen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz \nschreibt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach \ndem Bundessozialgesetz für junge Menschen vor, die körperlich oder geistig \nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Zu diesem \nPersonenkreis gehört die Klägerin jedoch nicht. Nach der Legaldefinition des § 7 \nAbs. 1 Nr. 4 SGB VIII zählt zu den jungen Menschen, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. \nWährend des streitgegenständlichen Zeitraums zwischen Februar und Juni 1999 war \ndie am 8. Dezember 1964 geborene Klägerin bereits 34 Jahre alt. Sie gehört daher \nnicht zum Personenkreis der jungen Menschen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB \nVIII. Es verbleibt bei dem Grundsatz des § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.\n\n29\n\nDa die an die Klägerin erbrachte Hilfe die tatbestandlichen Voraussetzungen des \n§ 19 SGB VIII erfüllt, gehen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe durch das \nJugendamt des Beigeladenen möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe des \nBeklagten vor.\n\n30\n\nNach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind \nunter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten \nWohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und \nErziehung des Kindes bedürfen. Nach der Grundsatzentscheidung der 19. Kammer \ndes erkennenden Gerichts,\n\n31\n\nvgl. Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, NDV-RD 1999, Seite 86 ff., \n\n32\n\nsieht § 19 SGB VIII die Hilfe nur als einheitliche Leistung an Mutter/Vater und \nKind vor. Die Betreuung in einer geeigneten Wohnform soll Hilfe zur \nPersönlichkeitsentwicklung der Mütter oder Väter sein, steht aber im Dienst der \nPflege und Erziehung des Kindes. Mütter oder Väter, auf deren Alter es im Übrigen \nnicht ankommt, sollen durch eine gemeinsame Unterbringung mit den Kindern zu \nderen Pflege, Erziehung und Förderung befähigt werden. Empfänger der Leistungen \nnach § 19 Abs. 1 SGB VIII ist bei einer gemeinsamen Unterbringung von Mutter und \nKind in einer gemeinsamen Wohnform nicht nur das Kind, sondern auch die Mutter \nselbst. Sind die Entwicklung und die Erziehung des Kindes auf Grund der \nbehinderungsbedingt mangelnden Fähigkeiten der Mutter gefährdet, haben sich \nstaatliche Maßnahmen in erster Linie auf die Behebung dieser das Kind betreffenden \nSchwierigkeiten auszurichten. Soweit das durch einheitliche Unterbringung und \nBetreuung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform geschieht, kommt \nals Rechtsgrundlage nur § 19 SGB VIII in Betracht, und zwar gleichermaßen für die \ndem Kind wie auch für die der Mutter gegenüber erbrachten Leistungen. Leistungen \nder Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG treten demgegenüber zurück.\n\n33\n\nVorliegend wurde die Hilfe in Form von Unterbringung im xxxxxxxxxxxxxx und \nBetreuung durch dortige Mitarbeiterinnen gegenüber der Klägerin und ihren beiden \nKindern gemeinsam erbracht. Für die Qualifizierung der Hilfe an Mutter und Kinder \nals einheitliche Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe kommt es nach der \nAuffassung des Gerichts nicht darauf an, in welcher Wohngruppe des \nxxxxxxxxxxxxxxx die Unterbringung und Betreuung im Einzelnen erfolgte. Die \nArgumentation des Beigeladenen, sein Jugendamt habe die Kosten für die \nUnterbringung und Betreuung der Klägerin erst ab dem 1. Juli 1999 zu übernehmen \ngehabt, weil die Klägerin und ihre beiden Kinder an diesem Tage in die Wohngruppe \n4 des xxxxxxxxxxxxxxx aufgenommen wurden, ist insoweit nicht zutreffend. Bei der \nUnterbringung von Mutter und Kindern in einer gemeinsamen Wohnform im Sinne \nvon § 19 Abs. 1 SGB VIII handelt es sich stets um eine einheitliche Maßnahme der \nKinder- und Jugendhilfe, unabhängig davon, ob sich die Betreuungsleistungen mehr \nauf den Erziehungsberechtigten oder mehr auf die Kinder konzentrieren. Die \nHilfeleistung nach § 19 Abs. 1 SGB VIII richtet sich immer auch direkt an den \nErziehungsberechtigten, der infolge seiner Persönlichkeitsentwicklung der \nUnterstützung bei der Pflege und Erziehung seiner Kinder bedarf. Die Konzentration \nder Bemühungen auf die Person des Erziehungsberechtigten ist der Hilfeform des \n§ 19 Abs. 1 SGB VIII gleichermaßen immanent, auch wenn die Hilfe letztlich auch \nden Kindern selbst zugute kommt. Auch und gerade während der Unterbringung der \nKlägerin und ihrer beiden Kinder in der Wohngruppe 2 des Mutter-Kind-Heimes \nhandelte es sich deshalb um eine einheitliche Hilfeleistung der Kinder- und \nJugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII. Auf den Grad der Verselbstständigung und \nden Schwerpunkt der Betreuungsleistungen in den einzelnen Wohngruppen kommt \nes demnach für die Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe \nund Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht an. Das Jugendamt des Beigeladenen \nist danach für die Leistungserbringung sowohl während des Zeitraums der \nUnterbringung der Klägerin in der Wohngruppe 2 als auch für den Zeitraum der \nUnterbringung in der Wohngruppe 4 zuständig. \n\n34\n\nDa es sich bei der Unterbringung und Betreuung der Klägerin und ihrer beiden \nKinder im xxxxxxxxxxxxxx während der Zeit vom 12. Februar 1999 bis zum \n30. Juni 1999 um eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 19 \nAbs. 1 SGB VIII handelte, trifft den Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe für \ndiesen Zeitraum keine Leistungspflicht.\n\n35\n\nDen Beklagten trifft auch nicht nach § 43 SGB I eine vorrangige \nLeistungspflicht.\n\n36\n\nBesteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren \nLeistungsträgern streitig, wer zu Leistungen verpflichtet ist, kann der unter ihnen \nzuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang \ner nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Der zuerst \nangegangene Leistungsträger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der \nBerechtigte es beantragt, § 43 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB I. Sinn und Zweck \ndieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass der Streit zwischen mehreren \nSozialleistungsträgern darüber, wer zu Leistungen verpflichtet ist, „auf dem Rücken \ndes Berechtigten\" ausgetragen wird. Der Gesetzgeber will diesen Streit vielmehr in \ndas Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern verlagert wissen. \n\n37\n\nDie Klägerin kann sich zur Begründung ihres Klageanspruches nicht auf die \nVorleistungspflicht nach § 43 Abs. 1 SGB I berufen, weil der Beklagte nicht im Sinne \nder Vorschrift als „zuerst angegangener Leistungsträger\" anzusehen ist.\n\n38\n\nZuerst angegangen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der \nLeistungsträger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder \nschriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird,\n\n39\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33/90 - \nBVerwGE 91, Seite 177 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. April 1997 \n- 4 L 3821/96 -, Juris.\n\n40\n\nEs kommt dagegen nicht darauf an, bei welchem der beiden Leistungsträger \nzuerst ein förmlicher Antrag gestellt wurde. Dies gilt zumindest für den \nZuständigkeitsstreit zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem Träger der \nKinder- und Jugendhilfe. Denn sowohl die Leistungen der Sozialhilfe als auch die \nLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind auch ohne förmlichen Antrag von Amts \nwegen zu erbringen, wenn dem jeweiligen Leistungsträger der entsprechende Bedarf \nbekannt wird. Maßgeblich ist daher, wer sich vorliegend mit dem konkreten Bedarf, \nnämlich der Unterbringung der Klägerin und ihrer beiden Kinder in einem Mutter-\nKind-Heim, erstmalig der Sache nach beschäftigt hat.\n\n41\n\nZuerst angegangener Leistungsträger war demnach das Jugendamt des \nBeigeladenen. Beim Jugendamt des Beigeladenen fand bereits am 25. Mai 1998 ein \nHilfeplangespräch mit der Klägerin statt, in dem entschieden wurde, dass die \nKlägerin und ihre beiden Kinder in das Mutter-Kind-Heim des xxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxx aufgenommen werden sollten. Der Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 39 \nBSHG ging demgegenüber erst am 23. Juni 1998 bei dem Beklagten ein. Dieser \nAntrag bei dem Beklagten ist nur gestellt worden, weil das Jugendamt des \nBeigeladenen in dem Hilfeplangespräch zu der Auffassung gelangt war, dass die \nMaßnahme für die Klägerin aus den Mitteln der Eingliederungshilfe zu zahlen sei. Irrt \nder an sich zuständige Leistungsträger über seine Leistungspflichtigkeit und \nempfiehlt er dem Betroffenen eine Antragstellung bei dem unzuständigen \nLeistungsträger, so bleibt es dabei, dass zuerst angegangener Leistungsträger \nderjenige ist, an den sich der Hilfe Suchende gewandt hat, um die Zuständigkeit \nklären zu lassen,\n\n42\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33/90 -, \na.a.O..\n\n43\n\nEmpfiehlt der mit der Sache zuerst befasste Leistungsträger zu Unrecht die \nAntragstellung bei einem unzuständigen Leistungsträger, ist dennoch der die \nEmpfehlung aussprechende Leistungsträger als der zuerst Angegangene im Sinne \nvon § 43 Abs. 1 SGB I anzusehen. Dies war das Jugendamt des Beigeladenen.\n\n44\n\nAuf die Frage, wer zuerst angegangener Leistungsträger ist, bleibt es auch ohne \nAuswirkungen, dass der Beklagte zunächst bereit war, die Leistungen an die \nKlägerin zu übernehmen. Nachdem der Beklagte infolge des Urteils der 19. Kammer \ndes erkennenden Gerichts vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 - seine sachliche \nUnzuständigkeit erkannt hatte, war er berechtigt, die Leistungen an die Klägerin \neinzustellen. \n\n45\n\nAuf die weitere Frage, ob eine Verpflichtung des Beklagten zu einer vorläufigen \nLeistung im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB I im gerichtlichen Hauptsacheverfahren \nüberhaupt noch in Betracht kommt, zumal wenn der die vorläufige Leistung \nbegehrende Hilfe Suchende zugleich ein gerichtliches Klageverfahren gegen den in \nder Sache zuständigen Leistungsträger - hier das Jugendamt des Beigeladenen - \nangestrengt hat, braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden.\n\n46\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach \n§ 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil dies nicht der Billigkeit entspricht. \nDenn der Beigeladene hat einen eigenen Antrag nicht gestellt und sich damit nach \n§ 154 Abs. 3 VwGO auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-15/21-k-7075-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":12},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-15/21-k-7075-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299193","retrieved":"2026-07-09 03:23:22.363418+00:00"}}