{"status":"available","doknr":"OLD299217","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0214.8K9051.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"8 K 9051/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. Dezember 1965 in Kinshasa geborene Kläger ist Staatsangehöriger \nder Demokratischen Republik Kongo; zur Feststellung seiner Identität hat er jedoch \nkeine Identitätspapiere vorgelegt. \n\n3\n\nEr ist nach einer vorgelegten und auf den 16. Juni 1990 datierten Heiratsurkunde \nseit diesem Tag mit der am 00. Juni 1967 in Kinshasa geborenen L1, geborene N, \nverheiratet. Die L1 reiste am 10. Januar 1996 in das Bundesgebiet ein und \nbeantragte am 13. Januar 1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte \n(Gz. 0000000-000). Den Antrag hat sie im Wesentlichen mit ihrer Mitgliedschaft im \nMouvement National Congolais - Lumumba (MNC-L) seit 1994 und ihrer Verhaftung \nvom 20. Juni bis zum 31. Dezember 1996 begründet. An diesem Tag habe sie dann \ndie damalige Republik Zaire verlassen. Gegen die Ablehnung ihres Asylantrages \ndurch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nmit Bescheid vom 20. Januar 1997 hat die Klägerin Klage erhoben, die mit Urteil des \nVG Karlsruhe - A 9 K 10321/97 - vom 5. Januar 1999 abgewiesen wurde. Das \nGericht führte aus, das Vorbringen der Klägerin sei in erheblichem Maße \nunsubstantiiert, vage und nicht nachvollziehbar, sodass begründete Zweifel an der \nWahrheit ihrer Angaben bestehen. Die L1 habe nicht glaubhaft gemacht, dass die \nbehauptete Mitgliedschaft im MNC-L bekannt geworden sei und zu den \nangegebenen Repressalien geführt habe. Asylrechtlich beachtliche \nNachfluchttatbestände seien nicht gegeben. Den Antrag auf Zulassung der Berufung \nlehnte der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 7. Juni 1999 - A 6 S 574/99 - \nab. \n\n4\n\nDen am 23. September 1997 gestellten Asylantrag des am 00. Februar 1997 in \nKarlsruhe geborenen Kindes der L1, des L2, lehnte das Bundesamt mit Bescheid \nvom 26. Februar 1998 ab (Gz. 0000000-000) ab. Die nachfolgende Klage wurde mit \nUrteil des VG Karlsruhe vom 5. Januar 1999 - A 9 K 10663/98 - abgewiesen. Der \nAntrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 7. Juni 1999 - A 6 S 589/99).\n\n5\n\nAm 19. August 1999 beantragten die L1 und der L2 die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens (Gz. 0000000-000) mit der Begründung, die L1 sei im \nBundesgebiet exilpolitisch für den MNC-L tätig. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid \nvom 3. September 1999 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die \ndagegen erhobene Klage ist noch beim VG Düsseldorf - 8 K 7307/99.A - anhängig. \nDen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das VG Düsseldorf \n- 23 L 3656/99.A - mit Beschluss vom 19. November 1999 ab; der Bescheid sei bei \nder gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig, eine nachträgliche Änderung der \nSachlage liege nicht vor.\n\n6\n\nMit rechtskräftigem Urteil des VG Wiesbaden vom 13. November 2001 \n- 6 E 1845/01.A(V) - wurde die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, \nfestzustellen, dass für die L3, ein weiteres Kind der L1 und dessen Vater nicht der \nKläger ist, hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDer Kläger selbst reiste nach seinen Angaben am 12. Januar 1998 in das \nBundesgebiet ein und beantragte unter dem 13. Januar 1998 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. In seiner am 20. Januar 1998 durchgeführten Anhörung im Rahmen \nder Vorprüfung gab der Kläger im Wesentlichen an:\n\n8\n\nEr sei verheiratet und habe vier Kinder (L4, T1, M, L5). Diese hielten sich noch in \nder Demokratischen Republik Kongo auf. Seine Frau sei verhaftet, wo sie genau sei, \nwisse er nicht; seine Kinder lebten bei seinem Vater. Bis zum 22. Juni 1996 habe er \nin Kinshasa in der Zone Lemba, Avenue M1 00 gewohnt; im August sei er nach \nBukavu gegangen, Bukavu habe er am 28. August 1997 verlasen. Mit einer Piroge \nsei er dann nach Kinshasa gefahren. Dort sei er am 17. September 1997 \nangekommen und habe sich drei Tage bei einem Freund seines Bruders in \nSelembao aufgehalten. Von Kinshasa aus sei er mit einem Lkw nach Angola gereist, \nwo er am 20. September 1997 angekommen sei. Am 11. Januar 1998 habe er von \nLuanda aus ein Flugzeug genommen und sei über Moskau am 12. Januar 1998 und \nden Flughafen Frankfurt in das Bundesgebiet mit einem portugiesischen Pass auf \nden Namen U eingereist. \n\n9\n\nIn der Demokratischen Republik Kongo sei er seit November 1994 Mitglied des \nMNC-L gewesen. Er habe Flugblätter und Aktionsprogramme von der Partei \nbekommen, um sie zu verteilen. Am 20. Juni 1996 habe er dann von einem \nKameraden erfahren, dass seine Frau auf dem Markt verhaftet worden sei. Sie sei \ndort Verkäuferin und habe dort Flugblätter der Partei verteilt. Am 22. Juni 1996 sei \ndie Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Er sei von ihnen in das Gefängnis 2è Cité \nin Montgaliema gebracht worden. Dort sei er geschlagen und misshandelt worden. \nAm 25. Juli 1997 habe er mit Hilfe seines Bruders, der einen Freund hatte, einen \nehemaligen General, fliehen können. Sein Freund Q habe ihn dann zu dem Pastor B \nnach Bukavu geschickt, bei dem er dann gelebt habe. Um dorthin zu gelangen habe \ner am 26. Juli 1996 ein Schiff genommen und sei nach Ilego gefahren. Dort sei er im \nAugust 1996 angekommen und mit einem Lkw nach Bukavu gefahren. Der Pastor B \nsei auch in einer Menschenrechtsorganisation tätig gewesen. Dieser sei er auch \nbeigetreten; er habe den Posten für Information bekommen. Er habe Informationen \ngesammelt und Informationsbulletins geschrieben und verteilt, so auch an die UNO in \nBukavu. Während der gesamten Zeit habe er keine Hinweise auf seine Frau \nerhalten.\n\n10\n\nAm 12. November 1996, nachdem die Soldaten der AFDL Bukavu eingenommen \nhatten, sei er auf Grund seiner Tätigkeit für die Menschenrechtsorganisation bedroht \nworden. Als er im August 1997 von einem Freund erfahren habe, dass der \nKoordinator und der Sekretär des Pastors verhaftet worden seien, habe er das Haus \ndes Pastors verlassen und sei umgezogen. Der Pastor selbst sei nicht verhaftet \nworden, da er in einem anderen Haus gelebt habe; als sie von der Verhaftung gehört \nhatten, hätten sie das Haus gewechselt. \n\n11\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte mit Bescheid vom 29. September 1998 das Asylbegehren des Klägers ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und \nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben seien. Zugleich \nwurden der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von \neinem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung und im Falle einer \nKlageerhebung, innerhalb von einem Monat nach rechtskräftigem Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung wurde angedroht.\n\n12\n\nDieser am 2. Oktober 1998 zugestellte Bescheid hat die Vorfluchtgründe für \nunglaubhaft erklärt; die Angaben zu der Tätigkeit in der Menschenrechtsorganisation \nseien vage und undetailliert. Hinsichtlich seiner Tätigkeit für den MNC-L liege nach \nder Machtübernahme Kabilas keine Gefährdung mehr vor, da schon nicht ersichtlich \nsei, dass der Kläger sich nach Mai 1997 überhaupt noch für den MNC-L politisch \nbetätigt habe.\n\n13\n\nMit der am 16. Oktober 1998 erhobenen Klage, die hinsichtlich der \nVorfluchtgründe ohne Begründung blieb, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er \nhat ergänzend vorgetragen, er sei Vertreter der Zeitung „F\" in der Stadt E. Am \n31. März 2001 nahm er an einer Veranstaltung der Union des Partis Politiques en \nExil in Freiburg teil, am 5. April 2001 an einer Demonstration in Berlin. Zur \nmündlichen Verhandlung ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht \nerschienen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 29. September 1998 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten (einschließlich des Verfahrens 8 K 7307/99 und der dort \nbeigezogenen Beiakten), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde (LR L6) sowie der zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte, Erkenntnisse und der allgemein zugänglichen \nBerichterstattung in der Presse ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2002 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylVfG übertragen worden ist.\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch \nauf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Er hat \ndie Demokratische Republik Kongo nicht als Verfolgter verlassen. Eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische \nVerfolgung droht, besteht nicht.\n\n23\n\nDem Bericht über die Vorgänge, die der Ausreise vorangegangen sein sollen, \nkann kein Glauben geschenkt werden. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen \nim angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 \nAsylVfG). Diesen Ausführungen ist der Kläger weder schriftsätzlich noch in der \nmündlichen Verhandlung entgegen getreten. Auch aus den beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die \nAusführungen des Bundesamt - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - unzutreffend sind.\n\n24\n\nDer Kläger hat keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die die Gewährung \nvon Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können. Das Gericht \ngeht dabei davon aus, dass auch nicht vorverfolgte Staatsangehörige der \nDemokratischen Republik Kongo, die sich in der Bundesrepublik Deutschland \npolitisch betätigt haben, bei ihrer Rückkehr in die Heimat gefährdet sein können. \n\n25\n\nNach den gegenwärtigen Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo \nund deren Entwicklung in absehbarer Zeit besteht für den Kläger die beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung nicht. Denn ein Verfolgungsinteresse \nder staatlichen kongolesischen Behörden knüpft an wirklicher oder vermuteter \npolitischer Gegnerschaft an, trifft mithin nur denjenigen, der für einen ernst zu \nnehmenden Gegner gehalten wird. Hieran gemessen kann ein Verfolgungsinteresse \nder kongolesischen Behörden aber bei Personen mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden, deren politisch oppositionelles Engagement im Ausland \nersichtlich asyltaktischer Motivation entspringt und deshalb auch von den \nkongolesischen Stellen aus deren Sicht nicht als ernstlich aufgefasst wird; diese \nwerden als ungefährlich eingestuft,\n\n26\n\nständige Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an die Einschätzung \ndurch das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 23. März 2000, Seiten 21 f.; vgl. \netwa Urteile vom 17. August 2000 - 8 K 2862/98.A -; vom 7. Dezember 2000 \n- 8 K 4396/00 - und vom 15. März 2001 - 8 K 6171/00 -; ebenso VG Düsseldorf, \nUrteil vom 2. August 1999 - 23 K 8993/96.A -; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember \n1997 - 5 K 3941/91.A - und VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998 \n- 3 K 188/94.A -.\n\n27\n\nEs darf nämlich zur Überzeugung des Gerichts nämlich der Umstand, der auch \nden Behörden der Demokratischen Republik Kongo nicht verborgen bleibt, nicht \nunberücksichtigt bleiben, dass eine Vielzahl absolut unpolitischer Asylsuchender sich \nan Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Meetings u.ä.) beteiligt, weil sie \nz.B. als Kongolesen gute Gründe haben, die Politik der Regierung der \nDemokratischen Republik Kongo zu kritisieren; sie werden dabei aber auch durch die \nErwartung motiviert, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu \nerlangen. Für den Kläger, der sich nach seinem Vortrag lediglich als Vertreter einer \noppositionellen Zeitung für den Raum E ausgibt und der einmal an einer \nDemonstration teilgenommen haben will, liegt die asyltaktische Motivation auf der \nHand. Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit hat der ansonsten unpolitische Kläger nicht \nansatzweise benannt. Sie beginnt nach Ablehnung seines Asylantrages durch das \nBundesamt und findet keine Anknüpfung an vorheriges politisches Verhalten des \nKlägers in der Demokratischen Republik Kongo.\n\n28\n\nDafür, dass Verfolgungsmaßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch \ngegen Personen, an denen ansonsten ein politisches Verfolgungsinteresse nicht \nbesteht, allein wegen eines Auslandsaufenthalt, einer Asylantragstellung oder der \nbloßen Tatsache der Abschiebung gerichtet werden, bestehen keine zureichenden \nAnhaltspunkte. Dokumentierte Einzelfälle solcher Verfolgungsmaßnahmen liegen \nnicht vor, wären andernfalls aber mit Sicherheit zu erwarten, da Abschiebungen aus \nDeutschland in die Demokratische Republik Kongo in den Jahren 1998 - 2000 in \nnicht unerheblichem Umfang stattgefunden haben, sodass hinreichend sichere \nSchlüsse aus der Abwicklung dieser Abschiebungen gezogen werden können. In \nkeinem dieser Abschiebungsfälle hat es verifizierbare Anhaltspunkte für oder \nBeschwerden über Verfolgungsmaßnahmen der kongolesischen Behörden gegeben. \nWürden abgeschobene Asylbewerber allgemein oder auch nur in Einzelfällen in einer \nso grausamen Weise behandelt, lägen entsprechende belegbare Informationen \nbezüglich benannter Personen vor. Dass dem nicht so ist und - trotz Ausschöpfung \naller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten - keine einschlägigen \nVorfälle bei abgeschobenen Asylbewerbern haben verifiziert werden können, besitzt \nüberzeugende Aussagekraft. Denn die Rückkehr abgeschobener Personen und \ndamit zusammenhängende Vorkommnisse und Besonderheiten können der \nAufmerksamkeit des interessierten Personenkreises nicht entgehen, auch wenn die \nkongolesischen Behörden eine unmittelbare Beobachtung der Vorgänge am \nFlughafen nur eingeschränkt zulassen,\n\n29\n\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000.\n\n30\n\nDenn die Beteiligung der deutschen diplomatischen Vertretung am \nAbschiebungsvorgang von vornherein sorgt für einen guten Informationsstand \nbetreffend die jeweiligen abgeschobenen Personen. Zum andern wird deren \nRückkehr in aller Regel bereits am Flughafen von Familienangehörigen erwartet. \nUnter diesen Umständen ist es praktisch ausgeschlossen, dass Rückkehrer einfach \nunbemerkt verschwinden könnten. Im Falle von Beschwerden ist vielmehr die \nGrundlage für zuverlässige individuelle Nachforschungen sei es durch Mitarbeiter der \ndeutschen diplomatischen Vertretung oder durch die nach wie vor tätigen \nkongolesischen Menschenrechtsorganisationen gegeben. Wenn sich gleichwohl \nkeine Fälle dokumentieren lassen, in denen abgeschobene erfolglose Asylbewerber \nder beschriebenen grausamen Behandlung unterzogen worden sind, so ist der \nSchluss gerechtfertigt, dass es die von der Internationalen Gesellschaft für \nMenschenrechte - IGFM -, Sektion Kongo behauptete Praxis - bezogen auf den hier \nin Rede stehenden Personenkreis - nicht gibt. Die von der genannten \nindividualisierten Vorkommnisse, \n\n31\n\nvgl. Menschenrechte Januar - März 2000, Seiten 26/27, Anlage zur Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000,\n\n32\n\nbetreffen nach Angaben des Auswärtigen Amtes gerade nicht Abschiebungen \nerfolgloser Asylbewerber und können deshalb nur für die Einschätzung der - jeweils \nim Einzelfall zu ermittelnden - Gefährdung von politisch Oppositionellen, \nBürgerrechtsaktivisten und ähnlichen Personen, nicht aber für die Beurteilung der \nLage des hier in Rede stehenden Personenkreises von Bedeutung sein. \n\n33\n\nAn dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des P vor dem VGH Baden-\nWürttemberg nichts, wie sie dem Gericht als Protokoll seiner Zeugenvernehmung \nvom 25. Juli 2000 vorliegt. Die Zeugenaussage ist Gegenstand der Überprüfung \ndurch das Auswärtige Amt mit dem Ergebnis gewesen, dass die Angaben des P als \nunzutreffend beurteilt worden sind,\n\n34\n\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 06. Oktober 2000.\n\n35\n\nDie Bewertung durch das Auswärtige Amt ist ohne weiteres durch den Hinweis \nauf den tatsächlichen Befund überzeugend, dass es zureichende Anhaltspunkte für \ndie behauptete grausame Vorgehensweise gegen die abgeschobenen erfolglosen \nAsylbewerber nicht gibt. Nach Namen und erlittenem Schicksal konkretisierte \nEinzelfälle sind auch im vorliegenden Verfahren nicht benannt worden. Es bedarf hier \nkeiner Feststellungen, aus welchen Gründen sich der P die unbelegte und ersichtlich \nauch nicht belegbare pauschale Gefährdungsprognose der IGFM, Sektion Kongo zu \nEigen gemacht hat. Entscheidend bleibt, dass die von dem P behauptete Praxis der \nkongolesischen Stellen belegbare Spuren hinterlassen müsste, an denen es \nweiterhin fehlt.\n\n36\n\nEs ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte. Die Vorschrift \ndes § 53 AuslG bezieht sich auf konkret-individuelle Gefährdungen der \nMenschenwürde, die einem Ausländer nach Abschiebung in seinen Heimatstaat \ndrohen und die weder im Sinne des Art. 16a GG noch im Sinne der Genfer \nFlüchtlingskonvention asylrelevant sind und deshalb kein Abschiebungshindernis \nnach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG darstellen. § 53 AuslG schützt vor \nunmenschlicher, erniedrigender und grausamer Behandlung, und zwar unabhängig \nvon einem politischen Charakter solcher Maßnahmen. Im Hinblick auf den \nvorrangigen Asylschutz nach Art. 16a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG kommt § 53 AuslG \ndeshalb nur eine subsidiare Auffangfunktion zu,\n\n37\n\nvgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 53 Rn. 4.\n\n38\n\nDer Kläger, bei dem eine politische Verfolgung ausscheidet, hat nicht dargelegt, \naus welchen sonstigen Gründen ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne von \n§ 53 AuslG droht. Im Ergebnis ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im \nFalle seiner Rückkehr - trotz aller in der Demokratischen Republik Kongo \nbestehenden Unsicherheiten - einer gezielten Rechtsgutverletzung ausgesetzt sein \nwürden. Für ihn bestehen insbesondere keine zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG,\n\n39\n\nvgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, in \nDVBl. 1998, 284.\n\n40\n\nNach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf \ndas Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob \nsie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme \neiner konkreten Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG nicht die bloße Möglichkeit, \nOpfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff \nder „Gefahr\" im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab \nangelegte Begriff der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das \nElement der „Konkretheit\" der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\n\n41\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -, in: JURIS; \nOVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -.\n\n42\n\nAus § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und dem Zusammenspiel mit § 54 AuslG ergibt \nsich ferner, dass allgemeine Gefahren ein Abschiebungshindernis auch dann nicht \nbegründen können, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierender \nWeise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die \nAnwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des einzelnen Ausländers \n„gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebungszielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben \nauch die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall \nAusländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestop \nnach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der \nDurchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen \nwürde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer \nextremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner \nAbschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus \nArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von \neiner Ermessensentscheidung nach §§ 54, 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren,\n\n43\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A - mit Nachweisen auf die \nst. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen sind - wie im angegriffenen Bescheid zutreffend \nausgeführt und auf dessen Begründung zunächst Bezug genommen wird - nicht \ngegeben. In Kinshasa finden seit September 1998 Kampfhandlungen nicht mehr \nstatt. Die Frontlinie zu den Rebellen ist ca. 400 km entfernt. Allerdings gibt es eine \nhohe Arbeitslosigkeit (ca. 90 %). Gleichwohl gelingt es aber dem überwiegenden Teil \nder Bevölkerung Kinshasas weiterhin, den Lebensunterhalt zu finanzieren,\n\n45\n\nso zuletzt die Auskunft der Deutschen Botschaft Kinshasa vom \n24. Oktober 2001 an das Bundesamt, vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 23. November 2001, Seite 5; Oxfam GB, Bericht „The human tragedy \nof the conflict in the Democratic Republik of Congo\", Stand: August 2001, \nSeite 22 f..\n\n46\n\nVon einer akuten Unterversorgung kann insgesamt keine Rede sein,\n\n47\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001, Seite 20, \nm.w.N. etwa auf die Einschätzung des Büros der Welternährungsorganisation \n- FAO - vom September 2001; Auskunft der Botschaft Kinshasa an das Bundesamt \nvom 24. Oktober 2001, Gz.: RK 516.80 SE 38502).\n\n48\n\nEs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger, dessen Vater \nsich weiter in der Demokratischen Republik Kongo aufhält und bei dem auch die \nKinder des Klägers leben und der selbst vor seiner Ausreise als Händler berufstätig \nwar, im Falle einer Rückkehr auch unter Berücksichtigung der zweifellos sehr \nschwierigen Lebensumstände in der Demokratischen Republik Kongo nicht in der \nLage wäre, seinen Lebensunterhalt - wenn auch auf kleinstem Niveau - \nsicherzustellen; er ist dort mithin erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit \nnicht ausgesetzt. Der Kläger befinden sich jedenfalls in keiner Lage, die sich \nwesentlich von derjenigen unterscheidet, der die gesamte Bevölkerung zumindest \nvon Kinshasa derzeit auf Grund der schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage \nausgesetzt ist. Es bestehen nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden \nErkenntnissen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für jeden einzelnen Rückkehrer \neine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, in der er dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert wäre mit der Folge, dass mit Blick auf die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG Abschiebungsschutz gewährt \nwerden müsste,\n\n49\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 4.98 -, in: NVwZ 1999, 666; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, \nin: NVwZ 1999, 668.\n\n50\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte \nAbschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist entspricht dem Gesetz \n(vgl. §§ 34, 38 AsylVfG bzw. §§ 34, 36 AsylVfG) und ist in rechtlicher Hinsicht nicht \nzu beanstanden. Im Übrigen steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und \nDuldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung \nnicht entgegen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.d.F. von Art. 2 Ziff. 5 des Gesetzes \nzur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 - BGBl. 1992, 1126 -).\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten und der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 83b Abs. 1 \nund 2 AsylVfG.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-14/8-k-9051-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-14/8-k-9051-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299217","retrieved":"2026-07-09 03:23:24.377734+00:00"}}