{"status":"available","doknr":"OLD299216","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0214.4K1182.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"4 K 1182/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dürfen die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am xxxxxxxx 1962 in Pazarcik geborene Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) \nund die am xxxxxxxxxxxx 1963 geborene Klägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin) \nsind türkische Staatsangehörige und behaupten, kurdischer Volkszugehörigkeit zu \nsein. Sie reisten zusammen mit ihrer 1991 in Istanbul geborenen Tochter, der \nKlägerin zu 3. nach eigenen Angaben am 16. Februar 1995 aus der Türkei aus und \nbeantragten am 2. März 1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 8. März 1995 beriefen sich die Kläger im Wesentlichen auf \nKurierdienste des Klägers für die ERNK und daraus resultierende Schwierigkeiten mit \nden Behörden. Mit Bescheid vom 19. März 1996 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Kläger ab. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf (10 K 3497/96.A) wurde mit Urteil vom 27. September 2000, rechtskräftig \nseit 7. Dezember 2000, abgewiesen. Das Gericht hielt das Vorbringen der Kläger für \nunglaubhaft. Der Asylantrag des 1998 geborenen Klägers zu 4. wurde mit \nbestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 2. April 1998 als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt.\n\n3\n\nMit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Januar 2001 beantragten \ndie Kläger erneut die Gewährung politischen Asyls. Sie machen geltend, an \nverschiedenen politischen Aktivitäten teilgenommen zu haben. Der Kläger sei dem \n1. Dezember 2000 Mitglied der Initiative der türkisch-kurdischen \nKriegsdienstverweigerer in der BRD (SHRG), die von der Staatsanwaltschaft des \nStaatssicherheitsgerichts in Istanbul als Terrororganisation eingeschätzt werde. \nAnfang Dezember 2000 habe sich der Kläger an einer öffentlichen antimilitaristischen \nAktion vor dem türkischen Generalkonsulat in xxxxxxxx beteiligt. Darüber sei in der \ndeutschen und türkischen Presse berichtet worden. xxxxxxxxxxxxxxx habe im \nJanuar 2001 die Familie des Klägers besucht und erfahren, dass die Polizei nach \ndem Kläger suche.\n\n4\n\nBei der Anhörung am 16. Februar 2001 gab der Kläger ergänzend an, er habe \nbeim türkischen Konsulat in xxxxxxxx einen Antrag unterschrieben und abgegeben. \nIn diesem Antrag habe er geschrieben, warum er gegen die Ableistung des \nMilitärdienstes sei. Diese Aktion sei in der türkischen Presse als PKK-Aktion \nqualifiziert worden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 22. Februar 2001, zur Post gegeben am 27. Februar 2001, \nlehnte das Bundesamt die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \nder §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen. \n\n6\n\nDie Kläger haben am 1. März 2001 Klage erhoben, mit der er sich ergänzend auf \nzwei Textbeiträge in der Özgür Politika beruft, die sich kritisch mit der Türkei \nbeschäftigten.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 22. Februar 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Vorausssetzungen \nder §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die \nKläger haben weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch Anspruch \nauf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Bei \neiner Rückkehr in die Türkei droht ihnen mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung.\n\n14\n\nDer Asylanspruch ist bereits gemäß § 28 AsylVfG ausgeschlossen, weil sich der \nFolgeantrag auf Nachfluchttatbestände stützt, die der Kläger nach Verlassen des \nHeimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Die Militärdienstverweigerung \nentspricht nicht einer bereits in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung. \n\n15\n\nAbschiebungsschutz kann den Klägern auch nicht auf Grund der exilpolitischen \nAktivitäten des Klägers zu 1. gewährt werden. Kurden droht im Zusammenhang mit \neiner etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Allgemeinen keine \npolitische Verfolgung. Erkenntnisse über die Folterung von Wehrpflichtigen, die ihre \nStrafe wegen Wehrdienstentziehung verbüßen, liegen nicht vor. Ebenso wenig \nhaben Kurden in der der Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung vorausgehenden \nPolizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden. Das gilt auch dann, wenn ein \nWehrdienstflüchtiger bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten \nan der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird,\n\n16\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000, - 8 A 1292/96.A -.\n\n17\n\nFür den Kläger ergibt sich trotz seiner Aktivitäten für die \nKriegsdienstverweigerung und der Aktion vor dem türkischen Generalkonsulat in \nxxxxxxxx im Dezember 2000 keine vom Regelfall abweichende Einschätzung. Ein \nMotiv für den Einsatz von Folter, nämlich den Betreffenden zu einem Geständnis zu \nzwingen und Aufschluss über Führer, Aktivisten und sonstige Anhänger \nstaatsfeindlicher politischer Gruppen zu erhalten, besteht nur, wenn türkische Stellen \nden Betreffenden zugleich verdächtigen, mit der militanten kurdischen Bewegung \noder sonstigen staatsfeindlichen Gruppen zu sympathisieren. Dass das beim Kläger \nhinsichtlich seiner Tätigkeiten vor der Ausreise nicht der Fall ist, steht rechtskräftig \nfest. Seine exilpolitischen Aktivitäten sind nicht herausgehoben und begründen \ndeshalb ebenfalls keine Gefährdung. Die namentliche Unterzeichnung des \nSchreibens „Kriegsdienstverweigerung ist ein Menschenrecht\" an das Konsulat \ngehört wie die Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln in \ntürkischsprachigen Zeitschriften und die einfache Vereinsmitgliedschaft zu den \nniedrig profilierten Tätigkeiten, weil es sich hierbei inzwischen um eine \nMassenerscheinung handelt. Daran ändert auch der Bericht in der Zeitung „Hürriyet\" \nnichts. Derartige Schreiben wie die gemeinsame Erklärung der \nKriegsdienstverweigerer bleiben grundsätzlich ohne Folgen, weil sich bei ihnen die \nAnnahme aufdrängt, dass sie mehr aufenthaltsrechtlichen Zwecken als dem konkret \nformulierten Begehren dienen sollen. Das gilt gerade im Falle des Klägers, der seine \nAktivitäten im Bereich der Kriegsdienstverweigerung nach außen erkennbar erst \naufgenommen hat, nachdem das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen war. \nAuch beim Kläger löst der von Deutschland aus gestellte Antrag gegen die \nAbleistung des Militärdienstes daher kein politisches Verfolgungsinteresse aus. \n\n18\n\nAnhaltspunkte für asylunabhängige Gefahren im Sinne von § 53 AuslG bestehen \nnicht.\n\n19\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-14/4-k-1182-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-14/4-k-1182-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299216","retrieved":"2026-07-09 03:23:24.293253+00:00"}}