{"status":"available","doknr":"OLD299215","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0214.18L423.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"18 L 423/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\nDer Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nZunächst war das Rubrum in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung \nder VwGO (AG VwGO NRW) - wie geschehen - zu ändern.\n\n3\n\nDer am 13. Februar 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 12. \nFebruar 2002 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die polizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom \nselben Tag anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nAngesichts der im vorläufigen Rechtsschutz angezeigten summarischen Prüfung \nkann im Rahmen der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden \nEntscheidung zunächst weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit der auf § 34a Polizeigesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen (PolG) gestützten Anordnung festgestellt werden.\n\n7\n\nNach Abs. 1 Satz 1 dieser gesetzlichen Bestimmung kann die Polizei eine \nPerson zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person \nwohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in \ndiesen Bereich untersagen.\n\n8\n\nBei der Feststellung des Sachverhaltes sind einerseits die eidesstattliche \nVersicherung des Antragstellers sowie die Erklärung des 15 Jahre alten Sohnes \nseiner Lebensgefährtin, andererseits deren Einlassung sowie die Aussage ihrer 21 \nJahre alten Tochter zu berücksichtigen. Danach kann zwar nicht sicher beurteilt \nwerden, ob die dem Antragsteller zur Last gelegten tätlichen Übergriffe auf seine \nLebensgefährtin tatsächlich stattgefunden haben; andererseits ist dies auch nicht \nausgeschlossen. Eine weitere Sachaufklärung erscheint jedenfalls vor Ablauf der bis \nzum 22. Februar 2002 befristeten polizeilichen Anordnung nicht möglich.\n\n9\n\nDie Kammer ist daher gehalten, eine Interessenabwägung im engeren Sinne \nvorzunehmen. Dabei sind die für die widerstreitenden Rechtsgüter drohenden \nGefahren zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.\n\n10\n\nNach diesem Maßstab überwiegt hier das Interesse an der körperlichen \nUnversehrtheit der Lebensgefährtin des Antragstellers gegenüber dem Interesse des \nAntragstellers, die gemeinsame Wohnung entgegen der streitbefangenen Anordnung \nweiterhin zu nutzen. Ein Übergewicht zu Gunsten der Rechtsgüter Leib, Leben und \nFreiheit einer Person ergibt sich im vorliegenden Fall nicht nur aus einer abstrakten \nBetrachtung heraus. Zu berücksichtigen ist konkret, dass nicht ausgeschlossen \nwerden kann, dass der Antragsteller in diese Rechtsgüter in erheblicher Weise zum \nNachteil seiner Lebensgefährtin eingegriffen hat. Andererseits belastet ihn der \nAusschluss aus der gemeinsamen Wohnung und dem gesamten Mehrfamilienhaus \nnur für einen begrenzten Zeitraum, wobei vom Standpunkt des Antragsgegners aus \nauch nachvollziehbar dargelegt worden ist, warum der räumliche Bereich auf das \ngesamte Mehrfamilienhaus ausgedehnt wurde. Dem Antragsteller ist es zumutbar, \nfür die Dauer der polizeilichen Anordnung nach einer anderweitigen Unterkunft \nAusschau zu halten. Der Antragsschrift zufolge hat der Antragsteller entsprechende \nBemühungen auch bereits unternommen. Die mit der Suche nach einer kurzfristigen \nUnterkunftsmöglichkeit naturgemäß verbundenen Schwierigkeiten hat der \nGesetzgeber gesehen und offenbar in Kauf genommen. Das Gericht kann insoweit \nkein Missverhältnis zum Gesetzeszweck - nämlich dem Schutz von gefährdeten \nPersonen - feststellen.\n\n11\n\nIm Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für jeden \nFall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 250 Euro \ngelten die vorstehenden Ausführungen zur Interessenabwägung im engeren Sinne \nentsprechend.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden \nAuffangwert, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die \nZwangsmittelandrohung ist streitwertmäßig nicht berücksichtigt worden.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-14/18-l-423-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-14/18-l-423-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299215","retrieved":"2026-07-09 03:23:24.212573+00:00"}}