{"status":"available","doknr":"OLD299271","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0212.3K3042.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-12","aktenzeichen":"3 K 3042/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem 18. Oktober 1999 - eingegangen am 19. April 2000 - beantragte die \nKlägerin bei der Beklagten die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum \nBetrieb einer Abfallverglasungsanlage auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxx.\n\n3\n\nDen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7. September 2000 ab. In \nden Gründen des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beigeladene \nhabe ihr gemeindliches Einvernehmen aus bauplanerischen Gründen verweigert. Bei \nder Ansiedlung der beantragten Anlage in einem bisher von nicht erheblich \nbelästigenden Betrieben und Einrichtungen geprägten Bereich wären \nbodenrechtliche Spannungen unvermeidbar, da hierdurch erstmalig ein als erheblich \nbelästigend eingestufter Betrieb in dieses Umfeld eingegliedert und dessen \nEmissionsverhalten als rücksichtslos bezüglich der Umgebungsbebauung eingestuft \nwerden müsse.\n\n4\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid \nvom 15. Mai 2001 zurück. Zur Begründung führte sie an: Das nach wie vor fehlende \ngemeindliche Einvernehmen habe nicht ersetzt werden können. Der Betrieb der \nAnlage löse bodenrechtliche Spannungen aus. Die Anlage lasse es an der \ngebotenen Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen \nWohnbebauung fehlen. Sie sei ihrer Art nach grundsätzlich nur in Industriegebieten \nzulässig. Hingegen würde sich das Vorhaben der Klägerin unter Berücksichtigung \ndes Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme in den beantragten Standort \neinfügen, wenn für die angrenzende Wohnbebauung keine Verschlechterung der \nImmissionssituation auftrete. Unterlagen, die eine Beurteilung des Vorhabens in \ndieser Hinsicht ermöglichten, habe die Klägerin jedoch trotz entsprechender \nForderung nicht nachgereicht sondern mitgeteilt, dass sie nicht mehr bereit sei, \nzusätzliche Kosten für Untersuchungen und Gutachten aufzuwenden.\n\n5\n\nMit der am 1. Juni 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die \nBeklagte habe zu Unrecht die Erteilung der beantragten Genehmigung abgelehnt. \nDas Vorhaben solle in einem Industriegebiet angesiedelt werden. In dieses füge es \nsich ein. Die in der unmittelbaren Umgebung der Anlage befindlichen Wohngebäude \nseien nicht prägend. Die Gebäude seien während der Industrialisierung in der \nGründerzeit entstanden und bildeten tatsächlich eine vollständige Ausnahme.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. \nSeptember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 15. Mai 2001 zu verpflichten, ihr die beantragte \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum \nEinschmelzen von Industrieglas unter Verwendung von Abfällen \nauf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxx, Flur xxx, Flurstück xxx, \nxxxxxxxxxxxxxx, zu erteilen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nfestzustellen, dass das Vorhaben, nämlich die Errichtung \nund der Betrieb einer Anlage zum Erschmelzen von \nIndustrieglas unter Verwendung von Abfällen bei Antragstellung \nrechtmäßig war.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe der \nangefochtenen Verwaltungsentscheidungen.\n\n13\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die Erteilung der beantragten \nGenehmigung erstrebt. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallverglasungsanlage. Zur \nBegründung wird auf die Gründe der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen \nverwiesen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide \ngeführten Angriffe gehen fehl.\n\n17\n\nDie Einschätzung der Klägerin, dass das in Rede stehende Betriebsgrundstück in \neinem Gebiet läge, das nach der Eigenart der näheren Umgebung einem \nIndustriegebiet entspricht und daher bodenrechtliche Spannungen mit der \nRealisierung des Vorhabens nicht einher gingen, ist unzutreffend. Industriegebiete \ndienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von \nGewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen \nBaugebieten unzulässig sind. So liegt der Fall hier nicht. In der näheren Umgebung \nsind innerhalb des Bereichs xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx \nund L xxx ausweislich der Stellungnahme der Beigeladenen vom 23. November \n2001, die in der Sache nicht angegriffen wird und die auch sonst keinen Zweifeln \nunterliegt, nicht störende Gewerbebetriebe angesiedelt. So befinden sich dort ein \nKfz-Betrieb, eine türkische Versammlungsstätte sowie eine kleine Trinkhalle, ein \nBürogebäude, ein Stahlhandel, eine Gaststätte und eine türkische \nVersammlungsstätte, ein Kfz.-Abschleppdienst, ein Getränkehandel, ein \nLaborgebäude, ein Dachdeckerbetrieb und eine Hochbaufirma sowie eine Pkw-\nGaragenanlage. Außerdem ist der Bereich zwischen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit \nfünf Wohnhäusern bebaut. Diese in der Nachbarschaft des Betriebsgrundstücks \ngelegene Bebauung, die auf Grund der Nähe den bodenrechtlichen Charakter des \nGrundstücks der Klägerin prägt und auf die sich die Ausführung des Vorhabens der \nKlägerin wegen der damit einher gehenden Immissionen auswirken kann, verbieten \nes, die nähere Umgebung als Industriegebiet anzusehen. Vielmehr drängt es sich \nauf, diesen Bereich als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO \neinzuordnen, der nach den gesetzlichen Vorgaben vorwiegend der Unterbringung \nvon nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient. Der Hinweis der Klägerin, \ndass außerhalb dieses Bereiches großräumig Industriebetriebe angesiedelt sind, \nführt nicht weiter. Auch wenn die einem Gewerbegebiet entsprechende Nutzung \nweiträumig von einer industriegebietstypischen Nutzung umschlossen ist, entfällt hier \nnicht die entsprechende Prägung der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks \nder Klägerin, die der Einordnung als Industriegebiet entgegensteht. Sie rechtfertigt \nallenfalls die Annahme des Vorliegens einer Gemengelage, also eine Gebietes, dass \nsich wegen divergierendes Nutzungen keinem Baugebiet zuordnen lässt.\n\n18\n\nMit dem Hilfsantrag hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit ist die Klage \ngemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil das Gericht auf den Hauptantrag \nhin über das Verpflichtungsbegehren der Klägerin zur Sache entschieden hat.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der \nKlägerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag \ngestellt und sich daher nicht dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO \nausgesetzt.\n\n20\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n21\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-12/3-k-3042-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-12/3-k-3042-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299271","retrieved":"2026-07-09 03:23:31.013101+00:00"}}