{"status":"available","doknr":"OLD299270","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0212.17K7611.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-12","aktenzeichen":"17 K 7611/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1971 in Pazarcik (Provinz Kahramanmaras) geborene Klägerin ist \ntürkische Staatsangehörige kurdischen Volkstums.\n\n3\n\nSie bekennt sich zum muslimischen Glauben (alevitische Glaubensrichtung).\n\n4\n\nAusweislich ihres Vorbringens wohnte sie zuletzt bei ihren Großeltern in der \nTürkei.\n\n5\n\nEnde des Jahres 1989 war sie nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist.\n\n6\n\nSie hatte am 22.01.1990 erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte \nbeantragt. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge am 22.03.1991 hatte sie im Wesentlichen Folgendes \nvorgetragen: Ihre Eltern lebten bereits seit 1986 in Deutschland und sie werde wegen \nihrer kurdischen Volkszugehörigkeit benachteiligt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 22.04.1991 hatte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich hatte es festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Das Verfahren wurde nach \nDurchlaufen zweier Gerichtsinstanzen (VG Düsseldorf 21 K 10231/90 und OVG \nNRW 18 A 1875/92.A) rechtskräftig abgeschlossen.\n\n8\n\nUnter dem 22.02.1994 hatte die Klägerin erneut um ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte nachgesucht. Zur Begründung ihres ersten Asylfolgeantrages hatte \nsie sich auf eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei berufen.\n\n9\n\nDas sich hieran anschließende Gerichtsverfahren - nach ablehnender \nEntscheidung durch das Bundesamt - endete mit einer Klagerücknahme (VG \nDüsseldorf 21 K 6208/94.A).\n\n10\n\nEinen 2. Folgeantrag stellte die Klägerin schließlich am 13.09.1995 wiederum \nunter Berufung auf eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei. Das nach \nabschlägigem Bescheid durch das Bundesamt angestrengte Gerichtsverfahren \nendete wiederum durch Klagerücknahme (VG Düsseldorf 17 K 10055/95.A).\n\n11\n\nMit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.10.1999 suchte die \nKlägerin erneut (3. Folgeantrag) um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. Zur \nBegründung führte sie aus: Die Situation der Kurden in der Türkei habe sich im \nZusammenhang mit der Entführung des Vorsitzenden der PKK, Abdullah Öcalan, in \ndie Türkei, seiner dortigen Inhaftierung und zuletzt durch das gegen ihn verkündete \nTodesurteil drastisch verschlechtert. Nunmehr müsse von einer Gruppenverfolgung \nder Kurden in der Türkei ausgegangen werden.\n\n12\n\nIm Übrigen berief sie sich auf Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 Abs. 6 \nAuslG. Bei ihr läge eine depressive Entwicklung vor. Sie habe am 06.01.1998 einen \nSelbstmordversuch unternommen und habe sich anschließend für 4 Monate in \npsychiatrischer Behandlung befunden. Außerdem legte sie ein Attest vom \n30.09.1999 vor, in dem ihr eine depressive Störung bestätigt wird.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge ihre auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nund die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerichteten \nAnträge ab und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \nvon einer Woche, nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Gleichzeitig \ndrohte es die Abschiebung in die Türkei an.\n\n14\n\nGegen den am 19.11.1999 zur Post gegeben Bescheid hat die Klägerin am \n24.11.1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie in Ergänzung und \nWiederholung ihres bisherigen Vorbringens auf die in der Türkei bestehende \nGruppenverfolgung der Kurden und ihr unverändertes Krankheitsbild verweist.\n\n15\n\nAm 30.11.1999 hat sie zudem um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nnachgesucht.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 09.12.1999 - 17 L 3864/99.A - hat die erkennende Kammer \nden Antrag zunächst abgelehnt - diesen Beschluss allerdings mit weiterem \nBeschluss vom 03.08.2001 wieder aufgehoben - und die aufschiebende Wirkung der \nKlage angeordnet, weil zu dieser Zeit die Auskunftslage betreffend die \nBehandlungsmöglichkeiten psychisch Kranker in der Türkei unklar war.\n\n17\n\nAm 01.02.2002 hat die Klägerin überdies um die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nachgesucht. Den diesbezüglichen Antrag hat die Kammer mit \nBeschluss vom 08.02.2002 abgelehnt.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2002 hat die Klägerin ihr Vorbringen \nvertieft.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. April \n1991 \nund 15. November 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und Abschiebungshindernisse \ngemäß \n§ 53 AuslG bestehen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt E sowie der Auskünfte und \nErkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügungen vom \n15.01.2002 und 05.02.2002 hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nA.\n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 15.11.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n28\n\nI.\n\n29\n\nDie Klägerin ist Asylfolgeantragstellerin im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. \nAsylVfG.\n\n30\n\nStellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages \nerneut einen Asylantrag oder einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen \nnach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG, so ist ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das \nWiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren der \n§§ 71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist als mehrstufiges Verfahren \nausgestaltet. Die zunächst zu erörternde Zulässigkeit des Antrages auf \nWiederaufgreifen gebietet die schlüssige und fristgerechte Darlegung des Vorliegens \neines Wiederaufgreifensgrundes, dessen Geltendmachung dem Betroffenen in dem \nfrüheren Verfahren ohne grobes Verschulden nicht möglich war. Die sodann zu \nerörternde Begründetheit des Antrages auf Wiederaufgreifen setzt das Vorliegen \neines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufnahmegründe voraus. Erst \nhiernach prüft das zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge im Rahmen der dann gebotenen neuen Sachentscheidung, ob dem \nklägerischen Begehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist. \nHinsichtlich des seitens des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - und mithin auch des Gerichts bei der Überprüfung dieser Entscheidung - \nzu beachtenden Prüfungsrahmens hat das Bundesverfassungsgericht\n\n31\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. d. 1. Kammer d. 2. Senates v. \n11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 (305) m.w.N.\n\n32\n\nausgeführt:\n\n33\n\n„Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrages ... wegen \nnachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, dass der Asylbewerber eine \nsolche Änderung im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung glaubhaft und \nsubstantiiert vorträgt. Dagegen ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrages \nnicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte \npersönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der \nallgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die \nVerfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich \nrelevanten Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG rechtfertigt. Dies zu \nprüfen obliegt dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit \nden Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten \nAnerkennungsverfahrens. ... Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder \nvertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, \nkann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden.\"; ähnlich Beschl. v. \n13. März 1993 - 2 BvR 1988/92, InfAuslR 1993, 229.\n\n34\n\nVoraussetzung ist mithin, dass der neue Vortrag nicht unsubstantiiert oder \nunglaubhaft erscheint;\n\n35\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, \nDVBl. 1987, 1120.\n\n36\n\nAber auch wenn das zur Begründung des Folgeantrages geltend gemachte \nVorbringen sich nicht als unsubstantiiert oder unglaubhaft erweist, folgt daraus noch \nnicht die Beachtlichkeit des Folgeantrages. Wird eine Änderung der Sachlage \nglaubhaft gemacht, gehört zur Beachtlichkeit weiterhin, dass die Geeignetheit der \nneuen Tatsache für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig \ndargetan wird. Den Darlegungen muss damit wenigstens ein schlüssiger Ansatz für \neine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein;\n\n37\n\nBVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz, 402.25 § 14 AsylVfG \nNr. 10.\n\n38\n\nZu dem Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1998\n\n39\n\n- 9 C 28.97 -, BVerwG E 106, 171-177,\n\n40\n\nausgeführt:\n\n41\n\n„Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens \nalle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des \ngeltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach \nmuss das Gericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in \nvollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, \ndass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten \nVerwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit \ngewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der \nAnspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen \nund Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache \nzu entscheiden. ... Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, \ngilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in \nVerfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der \nBestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG. ... Davon ist der \nSenat ohne vertiefende Ausführungen bereits früher in einem \nVerpflichtungsrechtsstreit, in dem der klagende Asylsuchende den Anspruch \nverfolgte, im Wege des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen \nAsylverfahrens - nunmehr - als Asylberechtigter anerkannt zu werden, \nausgegangen. ... Es ist nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache \nspruchreif zu machen, zwischen den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG normierten \nVoraussetzungen des obligatorischen Wiederaufgreifens einerseits und den in \nArt. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG aufgeführten Voraussetzungen für die \nGewährung von Asyl und Abschiebungsschutz andererseits zu unterscheiden und \ndie Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die \nWiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Die Voraussetzungen für \nAsyl und Abschiebungsschutz nach den genannten Bestimmungen sind, nicht \nanders als die Merkmale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, \nTatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs eines Asylsuchenden, dessen \nAsylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt worden ist, im Wege des \nWiederaufgreifens seines abgeschlossenen Verfahrens - doch noch - als Asyl- \noder Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Daraus folgt, dass \nder für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier \nrechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden \nmuss, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der \nBestandskraft des Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen des geltend \ngemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen \nselbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren \nWiederaufgreifensanspruch betrifft. ... Damit kann, ebenso wie vom Kläger nicht \nlediglich auf \"Wiederaufgreifen\" geklagt werden kann, auch vom Gericht nicht \n\"isoliert\" über die Frage, ob wiederaufzugreifen ist, entschieden werden. Nach der \nausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers ist ferner im Asylverfahren § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - \nauch dann anzuwenden, wenn der Ausländer nach Rücknahme eines früheren \nAsylantrags erneut einen Asylantrag stellt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 \nAsylVfG); auch für diese Fälle kann daher nichts anderes gelten. Weil es sich bei \nder Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der \nAbschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um eine gebundene \nVerwaltungsentscheidung und nicht um eine solche in Wahrnehmung eines \neingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung handelt, \nrechtfertigt sich der Verzicht auf Herstellung der Spruchreife auch nicht aus der \nEigenart einer derartigen der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. ... \nSchließlich lässt sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf die \ngesetzliche Regelung über die besonderen, der beschleunigten Abwicklung des \nFolgeverfahrens dienenden Kompetenzen des Bundesamtes nach § 71 AsylVfG \nstützen. Der Beschleunigung des Asylverfahrens, die der Gesetzgeber anstrebt, \ndient es mehr, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen es \nabweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG als erfüllt ansieht, auch die Anspruchsvoraussetzungen nach \nArt. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG prüft und eine das asylrechtliche \nFolgeverfahren abschließende Entscheidung trifft, als wenn es das Verfahren zur \nPrüfung der Anspruchsvoraussetzungen wegen des erstrebten Asyls bzw. \nAbschiebungsschutzes an das Bundesamt zurückgibt.\"\n\n42\n\nUnter Anlegung dieses Maßstabes und Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 \nS. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung \ngenügt das Vorbringen der Klägerin den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG nicht.\n\n43\n\nSie hat nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf ihre Person ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen gewesen wäre.\n\n44\n\n1. Individuelle Gründe hat sie insoweit nicht vorgetragen.\n\n45\n\n2. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Klägerin im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist aber auch nicht mit Blick auf das Vorbringen einer an \ndie Volks- beziehungsweise Glaubenszugehörigkeit anknüpfenden landesweiten \n(Gruppen-) Verfolgung, wie sie von der Klägerin vorgetragen wird, festzustellen.\n\n46\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an \ndieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen \nihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem \nFall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur \nVerfügung;\n\n47\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nS. 13 ff., Rn. 28 ff.\n\n48\n\nAuch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren Entwicklungen in der \nTürkei, insbesondere nach der Verbringung Abdullah Öcalans in die Türkei und \nseiner Verurteilung zum Tode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. \nAuch aus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle kurdischen \nVolkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder \nihres Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten;\n\n49\n\nebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, \nUA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., \nsowie Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. \nv. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 \n- OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -.\n\n50\n\nDas Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten \nRechtsprechung abzuweichen.\n\n51\n\nDie Klägerin braucht auch nicht zu befürchten, in der Türkei wegen ihres \nalevitischen Glaubens in asylrechtlicher Weise verfolgt zu werden. Die türkische \nBevölkerung setzt sich ungefähr zu 80 % aus Sunniten und zu 20 % aus Aleviten \nzusammen;\n\n52\n\nLorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei (Oktober 1996).\n\n53\n\nDer türkische Staat versteht sich als laizistischer Staat, in dem Ausschreitungen \nals Folge religiöser Spannungen von den führenden Politikern scharf verurteilt \nwerden;\n\n54\n\nBericht in AdG v. 15. März 1995, S. 38931 f.\n\n55\n\nDies gilt auch angesichts der Angriffe von sunnitischen Fundamentalisten gegen \nalevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle in Sivas \nam 2. Juli 1993, als ein Hotel angezündet worden war, in dem 37 Menschen den Tod \nfanden. Die Verantwortlichen dieses Terroranschlags sind nämlich im \nDezember 1994 von einem Gericht in Ankara abgeurteilt worden. Dies verdeutlicht, \ndass die Türkei ernsthaft versucht, beim Aufkommen religiös motivierter Spannungen \nzwischen Sunniten und Aleviten Schutz zu gewähren, auch wenn dieser aus der \nSicht der Betroffenen nur unvollkommen sein mag. Von einem stillschweigend \ngeduldeten Vorgehen gegen Aleviten kann nach alledem keine Rede sein;\n\n56\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft v. 4. Juli 1996 an d. VG Wiesbaden \n- 514-516.80/24758 -; Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei \n(Oktober 1996); OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 82 \nf., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 88 ff., Rn. 259 ff.\n\n57\n\nAuch die Ereignisse vom März 1995, als Unbekannte in Istanbul-Gaziosmanpasa \naus einem Taxi vier Teestuben von alevitischen Kurden beschossen und hierbei eine \nPerson und den Taxifahrer töteten und in den folgenden Tagen anlässlich von \nDemonstrationen der Aleviten die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch machte und \nhierbei insgesamt 24 Personen getötet wurden, und vom Mai 1995 lassen nicht den \nSchluss zu, dass Aleviten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, da diese gewalttätigen Ausschreitungen \nEinzelfälle geblieben sind und sich seitdem nicht wiederholt haben;\n\n58\n\nKaya, Gutachten v. 20. März 1998 an d. OVG Bremen.\n\n59\n\nDie Klägerin hat bisher auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass sie wegen \nihres alevitischen Glaubens beachtliche Eingriffe in ihre Lebensführung habe \nhinnehmen müssen.\n\n60\n\nSonstige Gesichtspunkte, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, \nsind nicht vorgetragen worden.\n\n61\n\n4. Eine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Klägerin im Sinne des § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ferner nicht mit Blick auf etwaige Gefährdungen im Zuge der \nWiedereinreise in die Türkei ersichtlich. Richtig ist, dass abgeschobene türkische \nStaatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle \nunterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil \nzum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch \nlänger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seinen Urteilen\n\n62\n\nv. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff.,\n\n63\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine \nsicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in \nasylrelevanter Weise misshandelt worden sind.\n\n64\n\nDieser Rechtsprechung hat sich die Kammer angeschlossen. Gründe, die zu \neiner abweichenden Betrachtung Anlass böten, sind nicht aufgezeigt worden.\n\n65\n\n5. Die Klägerin hat schließlich keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen \nkönnen.\n\n66\n\nII.\n\n67\n\nDie Klägerin hat schließlich keine Umstände dargetan, die die Abänderung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n15.11.1999 hinsichtlich der Feststellungen zum mangelnden Vorliegen der \nVoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG \nrechtfertigen könnten.\n\n68\n\n1. Die Klägerin hat insbesondere keine zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisse vorgetragen, die eine Feststellung im Sinne von § 53 \nAbs. 6 AuslG zu rechtfertigen vermöchten.\n\n69\n\nDiese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort \ngenannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei \neiner Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. \nHierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie \nhervorgerufen wird.\n\n70\n\nIn diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass inlandsbezogene \nVollstreckungshindernisse im asylgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung zu \nfinden vermögen;\n\n71\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C \n12.99 -, DVBl. 2000, 419; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, \nDBVl. 2001, 211 f.\n\n72\n\nDer Vortrag, sie leide unter depressiver Verstimmung mit Angstzuständen und \npsychotischen Phänomen rechtfertigt nicht die Annahme, in Bezug auf ihre Person \nlägen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG vor. Die Klägerin wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei infolge der \ndiagnostizierten Erkrankungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer \nerheblichen individuellen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. \nWenngleich eine zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des \nBetroffenen auf Grund einer mangelnden Behandelbarkeit einer als schwer wiegend \nzu qualifizierenden Erkrankung im Abschiebungszielstaat ein Abschiebungshindernis \nnach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen kann,\n\n73\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 - u. 27. April \n1998 - 9 C 13.97 - sowie Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), \nBeschl. v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98 -,\n\n74\n\nist eine solche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle \neiner Aufenthaltsnahme der Klägerin in der Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu besorgen.\n\n75\n\nFrauen, die unter krankhaften geistig-seelichen Störungen leiden, vermögen in \nder Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie eine adäquate, \nden landesüblichen Standards entsprechende Behandlung zu erfahren. Die \nBehandlung umfasst sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische \nTherapien;\n\n76\n\nvgl. insoweit d. Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514516.80/3 TUR -; \nferner Auskünfte d. Vertrauensarztes der -Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Ankara an d. Stadt Velbern v. 8. November 1999 - RK 516 AA/SE... \n-, an d. Märkischen Kreis v. 26. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/... u. d. \nVerwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 10655/00 - v. 12. März 2001 \n- RK 516 AA/SE/Y ... -.\n\n77\n\nDarüber hinaus können sich Personen mit seelichen Störungen einer \nBehandlung durch Psychiater und Psychotherapeuten in den fünf \nRehabilitationszentren der durch Mitglieder des Menschenrechtsvereines „Insan \nHaklari Dernegi\" (IHD) und der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten „Türkischen \nMenschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)\" in Ankara, Istanbul, \nIzmir, Adana und Diyarbakir unterziehen. In den fünf Zentren, von denen die \nEinrichtung in Diyarbakir erst 1998 eröffnet worden ist, sind bereits mehr als \n5.000 Personen behandelt worden. Das dortige Zentrum arbeitet inzwischen ohne \ngrößere Behinderungen. Die Stiftung finanziert sich durch Spenden aus der Türkei \nund von Nichtregierungsorganisationen. Sie akzeptiert keine Staatsmittel. Die Hälfte \nder Finanzierung wird durch die ehrenamtlich tätigen Ärzte erbracht. Darüber hinaus \ngibt es auch außerhalb der Stiftung ein Netz von Psychiatern, die sich mit \nSymptomen und Behandlung psychischer Leiden auskennen. Zu nennen ist in \ndiesem Zusammenhang etwa die sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden \nfinanzierende „Forschungsstiftung für Recht und Gesellschaft/Stiftung für die \nErforschung sozialen Rechts (TOHA/TOHAV)\", die ein Rehabilitationszentrum für \nFolteropfer mit Zweitniederlassung in Diyarbakir betreibt;\n\n78\n\nvgl. zum Ganzen Gisela Penteker (Hrsg.) - „Es geht um die Menschen - nicht \num den Staat\" - Bericht über die 6. IPPNW-Ärztinnen-Delegationsreise in die \nTürkei v. 12. bis 21. März 2001; Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR -\n.\n\n79\n\nDas sinngemäße Vorbringen, eine erhebliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes der Klägerin sei schließlich mit Blick auf ihre wirtschaftliche \nund persönliche Situation zu erwarten, rechtfertigt ebenso wenig die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.\n\n80\n\nGrundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich in den staatlichen Versicherungen \nkrankenversichern zu lassen. Besteht ein solcher Krankenversicherungsschutz nicht, \nkönnen Personen mit einem Einkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes, \neine so genannte „Grüne Karte (Yesil Kart)\" beantragen. Nach Ausstellung der Karte \nwerden die Kosten für stationäre Behandlungen und die Behandlung in allen \nstaatlichen medizinischen Einrichtungen übernommen. Ausgrenzungen im \nZusammenhang mit der Ausstellung der „Grünen Karte\" unter ethnischen Motiven \nsind nicht bekannt. In Bezug auf Kosten für Gesundheitsleistungen derjenigen, die \nnach diesem Gesetz nicht befugt sind, eine Grüne Karte zu erhalten, aber auch nicht \nin der Lage sind, für diese Kosten aufzukommen, sowie hinsichtlich der Kosten für \nGesundheitsleistungen, die von diesem Gesetz nicht erfasst werden, finden gemäß \nArt. 11 des „Gesetzes Nr. 3816 über die Übernahme der Behandlungskosten von \nzahlungsunfähigen Staatsangehörigen durch Ausstellung der 'Grünen Karte'\" vom \n18. Juni 1992 die Bestimmungen des „Gesetzes Nr. 3294 zur Förderung der sozialen \nHilfeleistung und Solidarität\" Anwendung. Der vorgenannte Personenkreis kann bei \nder Provinzorganisation für soziale Hilfe des Ministerpräsidiums finanzielle \nUnterstützung beantragen;\n\n81\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes v. 1. Dezember 2000 - 514-516.80/36825 - \nsowie Auskunft d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. \nVerwaltungsgericht Bremen v. 21. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/VG Bremen -; \nSchweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge - Themenpapier „Türkei - Medizinische \nInfrastruktur\" v. 15. Oktober 1998; vgl. zur „Yesil Kart\" ferner umfassend Urt. d. 20. \nKammer d. erkennenden Gerichts v. 18. Juli 2001 - 20 K 5603/96.A -: \n\n82\n\n„bb) Soweit die Klägerin einwendet, die grundsätzlich bestehende \nBehandlungsmöglichkeit könne ihr nicht zuteil werden, weil sie nicht versichert sei \nund auch die Yesil Kart nicht erhalten könne, führt auch das zu keinem \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da hier die „Sperrwirkung\" \ndes § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu berücksichtigen ist. ... Nach diesen Maßstäben ist \nder Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der \nTatsache, dass sie in der Türkei nicht krankenversichert ist, nicht zu gewähren. Die \nGefahr, nicht krankenversichert zu sein, besteht für viele Menschen in der Türkei. \nAlle türkischen Staatsangehörigen unterliegen der Struktur und den \nGegebenheiten des Gesundheits- und Versicherungssystems in der Türkei. 1995 \nwar der größte Teil der Bevölkerung noch ohne Versicherungsschutz. Insgesamt \nwaren 15% der arbeitenden Bevölkerung versichert, im Landwirtschaftsbereich \n1%,\n\n83\n\nvgl. Bundesamt für Flüchtlinge der Schweiz, Auskunft vom 15. Oktober 1998 „Türkei - \nMedizinische Infrastruktur\".\n\n84\n\nTraditionellen Strukturen verhaftete Familien im weitesten Sinne vertrauen auf \ngegenseitige Unterstützung in Notlagen. Sie sparen oft die Versicherungsbeiträge \nund Erkrankte bezahlen medizinische Leistungen aus eigener Tasche, \nerforderlichenfalls unterstützt von der Familien,\n\n85\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand \nDezember 1999.\n\n86\n\nFür Personen ohne soziale Absicherung und für Personen bzw. mit Familien \nmit einem Einkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes gilt das Gesetz \nNr. 3816 vom 18.1.1992. Danach können mittellose Bürger eine so genannte „Yesil \nKart\" Grüne Karte erhalten. Ende 1998 gab es etwa 7,5 Millionen Inhaber einer \ngrünen Karte,\n\n87\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand \nDezember 1999, 1.3.2.\n\n88\n\nDie Antragstellung muss in für diesen Zweck eingerichteten Büros oder bei der \nfür die Ausstellung zuständigen Institution erfolgen. Bei der Beantragung müssen \nu.a. die Bestätigung des Muhtars über die Besitzlosigkeit, Bestätigung der \nstaatlichen Versicherung über das Nichtbestehen einer Versicherung und die \nBestätigung des Steueramtes über das Fehlen von Vermögen vorgelegt werden, \n\n89\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand \nDezember 1999.\n\n90\n\nDie Angaben über die Ausstellungsdauer schwanken zwischen 4 Wochen und \n3 Monaten, \n\n91\n\nvgl. dazu Auskunft der deutschen Botschaft in Ankara vom 14.7.1999 (Dauer 4 bis 6 \nWochen), Bericht des Petitionsausschusses über eine Delegationsreise in die Türkei in der Zeit \nvom 1.3.-5.3.1999, Seite 5 (6 bis 8 Wochen), Kaya, Auskunft an VG Saarlouis, ASYLIS NR \nTUR18459001 vom 12.1.2000 (etwa 3 Monate), Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni \n2000 - 514-516.80/3 TUR zu 3. b (6 bis 8 Wochen).\n\n92\n\nNach diesen Auskünften kann davon ausgegangen werden, dass es für \nnichtversicherte Personen die Yesil Kart gibt, dass es eines bürokratischen \nAufwandes bedarf, um die Karte zu erhalten und dass es etwa 3 Monate dauern \nkann, bis die Karte ausgestellt worden ist.\n\n93\n\nVor diesem Hintergrund gelten für die Klägerin dieselben Voraussetzungen bei \nder Erlangung der Yesil Kart, wie für alle anderen türkischen Bürger, die nicht \nkrankenversichert sind, auch. Damit kann allein die Tatsache, dass die Klägerin \nnicht krankenversichert ist und auf die Beantragung einer Yesil Kart angewiesen \nwäre, nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nführen, da insoweit die „Sperrwirkung\" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreift.\n\n94\n\ncc) Damit kann hier nur ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nach verfassungskonformer Auslegung in Betracht kommen, wenn also eine \nAbschiebung der Klägerin Verfassungsrecht verletzten würde, weil eine extreme \nGefahrenlage im oben genannten Sinne besteht. Diese Voraussetzungen liegen \nhier nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die \nTürkei eine „Yesil Kart\" beantragen kann, die sie auch nach etwa 3 Monaten \nerhalten wird und mit der sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann, \nist eine extreme Gefahrenlage für die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei \nnicht ersichtlich. Außerdem geht aus den vorliegenden Auskünften auch hervor, \ndass in Notfallsituationen auch eine Sofortbehandlung möglich ist,\n\n95\n\nvgl. Bericht des Petitionsausschusses über eine Delegationsreise in die Türkei in der Zeit \nvom 1.3.-5.3.1999; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000, s.o., 3.b).\n\n96\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des von der \nKlägerin angeführten Urteils des VG Münster vom 21. August 2000 geboten. Der \ndiesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich vom \nvorliegenden Fall. Denn im Fall des VG Münster hatte ein Gutachter ausgeführt, \ndass unvorstellbare Folgen eintreten würden, wenn nur eine einzelne Behandlung \nder Klägerin für etwa 3 Monate unterbrochen würde. Derartige unvorstellbare \nFolgen hat die Klägerin hier aber weder vorgetragen noch durch eine ärztliche \nStellungnahme belegt. Außerdem ist das VG Münster davon ausgegangen, dass \neine ambulante Behandlung mit der Yesil Kart nicht möglich sei. Dabei kann hier \noffen bleiben, wie die Auskunftslage zu bewerten ist. Jedenfalls hat die Klägerin \nhier geltend gemacht, eine Herzoperation sei in der Türkei nicht möglich, also eine \nstationäre Behandlung sei nicht möglich. Für eine solche Behandlung gilt aber \nunstreitig die Yesil Kart.\n\n97\n\nSoweit die Klägerin sich darauf beruft, die Yesil Kart werde willkürlich \nvergeben, liegen für eine derartige Behauptung ausreichende Anhaltspunkte nicht \nvor. Zwar hat das Bundesamt,\n\n98\n\nvgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand \nDezember 1999, zu 1.4,\n\n99\n\nFälle genannte, bei denen die Yesil Kart annulliert bzw. verweigert wurde. Eine \nähnliche Fallgestaltung liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor. Denn sie ist nach \nÜberzeugung des Gerichts weder wegen politischer Vergehen vorbestraft noch \npolitisch in der Türkei tätig gewesen. Nach der von der Klägerin im Verfahren \nvorgelegten Auskunft des IMK vom 15. November 2000 werden die Antragsteller \nbei Vergabe der Karte nach ihrer Staatsnähe eingestuft und politische, gegen die \nTürkei gerichtete Tätigkeit berücksichtigt. Abgesehen davon, wie der \nAussagegehalt dieser Auskunft zu bewerten ist, hat die Klägerin derartige \nTätigkeiten aber auch nicht entwickelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin \nallein wegen der Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland die \nAusstellung der Karte verweigert würde, sind aber weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer Herzerkrankung \ndie Zeit bis zum Erhalt der Yesil Kart gesundheitlich nicht unbeschadet überstehen \nkönnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. ... Aus den Angaben der Klägerin \nund den vorliegenden Attesten folgt demnach nicht, dass die Klägerin derart \nerkrankt ist, dass sie einer ständigen ärztlichen Überwachung bedarf. Etwaige \nnotwendige Medikamente könnten ihr zudem für den Zeitraum von 3 - 4 Monaten \nauch mitgegeben werden.\" \n\n100\n\nDie für die stationäre beziehungsweise ambulante Behandlung der Erkrankungen \nder Klägerin in staatlichen Krankenhäusern beziehungsweise im Falle einer von dort \nerfolgenden Überweisung an eine Universitätsklinik anfallenden Kosten würden nach \nallem durch die Yesil Kart getragen werden. Dies gilt nach Auskunft des \nVertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 8. \nAugust 2001 insbesondere auch für die infolge von stationären oder ambulanten \npsychotherapeutischen Maßnahmen entstehenden Kosten. Demgegenüber sind die \nKosten für Medikamente, wie die Klägerin zu Recht einwendet, im Regelfall nicht \nerstattungsfähig, es sei denn, die Stiftung schließt sich einer fachärztlichen \nBewertung als überlebensnotwendig an;\n\n101\n\nSerafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar \n2001, S. 6 f.\n\n102\n\nDie möglicherweise entstehenden Medikamentenkosten, wie die Klägerin zu \nRecht einwendet, und die mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen werden \nder Klägerin aber auf Grund der verbindlichen Kostenübernahmeerklärung des \nSozialamtes der Stadt E vom 12. Februar 2002 zunächst während der Dauer des \nersten Jahres nach ihrer Rückkehr in die Türkei abgenommen. Sollte sie über diesen \nZeitraum hinaus der Unterstützung bedürfen, wird sie gehalten sein, sich erneut unter \nBeibringung entsprechender Nachweise an die Stadt E zu wenden. Dass sich diese \nin Absehung ihrer bereits erteilten Zusage einer weiter gehenden Finanzierung des \nMedikamentenbedarfes versagen würde, lässt sich dem Inhalt der Erklärung vom 12. \nFebruar 2002 nicht entnehmen. Dessen ungeachtet obliegt es der Klägerin, ein \nentsprechendes Ersuchen an die in jeder Provinz und in jedem Kreis unter dem \nVorsitz des jeweiligen Regierungsvertreters vertretene „Stiftung für Sozialhilfe und \nSolidarität (Sosyal Yardimalasma Vakfi)\" zu richten. Diese Stiftung trägt den Großteil \nder Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig Medikamente einnehmen und \nregelmäßig kontrolliert werden müssen;\n\n103\n\nAuskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht \nv. 26. Oktober 2000 - 515-516.80/35962 - Serafin Kaya, Gutachten an d. \nVerwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. \n\n104\n\nDarüber hinaus anfallende Behandlungskosten wären sodann von ihr selbst \naufzubringen. Diese wird hierfür Teile eines Arbeitseinkommens einsetzen müssen. \nIn diesem Zusammenhang sei ergänzend angemerkt, dass sich ausreisepflichtige \nAusländer, somit auch die Klägerin, grundsätzlich auf die Standards des \nGesundheitsversorgungssystems ihres Heimatlandes verweisen lassen müssen;\n\n105\n\nOVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -.\n\n106\n\nDie Klägerin hat sowohl im Rahmen ihrer Asylverfahren als auch im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vorgetragen, ihrer Familie gehe es gut, sie lebe hier in der \nBundesrepublik.\n\n107\n\nAngesichts dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass die Familie sie \ngegebenenfalls auch in Notsituationen von Deutschland aus finanziell unterstützen - \noder ihr gegebenenfalls im Heimatland beistehen wird.\n\n108\n\nNach alledem bedarf es keiner Erörterung der Problematik, ob und \nbejahendenfalls in welchen Fallgestaltungen die fehlende finanzielle \nLeistungsfähigkeit eines Ausländers bei objektiv bestehenden \nBehandlungsmöglichkeiten ein Abschiebungshindernis zu begründen vermag, wenn \nman zu Grunde legt, dass es grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen Heimatstaates \nist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im \nHeimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur \nüber ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen;\n\n109\n\nvgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 25. Februar 1999 - 7 K \n98.30453 -, EZAR 043 Nr. 36, S. 9, unter Verweis auf Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschl. v. 25. November 1996 - 10 Cs \n96.2972 - und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. 3. April \n1998 - 10 A 10902/97.OVG -.\n\n110\n\nDem vorstehenden Ergebnis widerstreitet nicht, dass das Verwaltungsgericht \nBremen\n\n111\n\n- 2 K 2630/99.A -\n\n112\n\nin einem Fall, in dem sich eine unter psychischen Problemen leidende Mutter von \ndrei Kindern, die zuvor einen anderen als den von ihrer Familie vorbestimmten Mann \ngeehelicht hatte, von diesem auf eigenes Betreiben hin hat scheiden lassen, judiziert \nhat, dass diese keine Unterstützung von ihrer Familie oder der Familie ihres \ngeschiedenen Ehemannes mehr erwarten könne und ohne diesen familiären \nRückhalt in der Türkei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen nicht in der Lage sei. \nDie Klägerin ist im Unterschied zu der vorgenannten Person alleinstehend und \nkinderlos. Ihre Familie hat sie hier in der Bundesrepublik stetig unterstützt. Vor \ndiesem Hintergrund ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sie sich künftig des \nRückhaltes und der wirtschaftlichen Unterstützung ihrer Familie nicht mehr zu \nversichern vermöchte.\n\n113\n\nDer Klägerin ist ferner anzuraten, sich im Rahmen der Vorbereitung und \nOrganisation ihrer Ausreise der Unterstützung durch die Ausländerbehörde der Stadt \nE zu versichern. Es empfiehlt sich, diese frühzeitig vor einer Ausreise zu bitten, im \nWege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft beziehungsweise dem zuständigen \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen \nMaßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung sicherzustellen. \nEine solche Vorgehensweise dürfte auch mit Blick auf die Suizidalität der Klägerin in \nBetracht zu nehmen sein. Der Klägerin ist des Weiteren anzuraten, sich in Absprache \nmit dem Gesundheitsamt der Stadt E einen ausreichenden Medikamentenvorrat \nzuzulegen, um etwaige Startschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme \nder medizinischen Versorgung in ihrer Heimat zu überbrücken;\n\n114\n\nvgl. zum Ganzen Auskunft d. Generalkonsulates d. Bundesrepublik \nDeutschland in Istanbul v. 26. September 2000 - RK 516.50 SE -: „Hinsichtlich der \nRückführung suizidgefährdeter türkischer Staatsangehöriger konnte mit dem \nmedizinischen Dienst des Atatürk-Flughafens Istanbul vor einiger Zeit folgende \nVerfahrensweise besprochen werden. Zunächst entscheide bei Ankunft psychisch \nkranker türkischer Staatsangehöriger am Flughafen Istanbul grundsätzlich die \nFlughafenpolizei, ob die betreffende Person in eine medizinische Einrichtung \neingewiesen werde. Erfolgt eine Einweisung, so geschehe diese in ein staatliches \nKrankenhaus im Raum Istanbul auf Anordnung der Flughafenpolizei. Der \nmedizinische Dienst am Flughafen Istanbul werde allerdings in Zweifelsfällen zu \nRate gezogen. Es werde empfohlen, bei Ankunft der betreffenden Personen in der \nTürkei der Flughafenpolizei einen Arztbrief in türkischer Sprache (eventuell auch \neinen Vorrat benötigter Medikamente) zu übergeben, in dem das psychische \nLeiden des Rückzuführenden beschrieben sei, sowie die Flughafenpolizei auf den \nInhalt dieses Schreibens aufmerksam zu machen. Das Generalkonsulat ist gerne \nbereit, im Vorfeld einer solchen Rückführung die Flughafenpolizei auf ein \npsychisches Leiden des Betroffenen hinzuweisen, um so bereits das vorerörterte \nVerfahren einzuleiten. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des \nGeneralkonsulats ist nicht möglich und wird von türkischer Seite auch nicht \nakzeptiert.\"\n\n115\n\nNach alledem ist eine Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes \nder Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten.\n\n116\n\nEine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Klägerin \nauf Grund der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Suizidalität vermag als \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine Berücksichtigung im vorliegenden \nasylgerichtlichen Verfahren zu finden;\n\n117\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschl. d. 1. Kammer d. erkennenden \nGerichts v. 6. Januar 1999 - 1 L 5536/98.A -: „Eine Suizidgefahr stellt aber kein \n'zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis' im Sinne [des § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG] dar. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der in unmittelbarem \nZusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung steht und \npersonenbezogen ist. Die Verhältnisse im Zielstaat, d.h. regelmäßig im Heimatland \ndes Ausländers, spielen allenfalls insoweit eine Rolle, als sie seine subjektive Sicht \nüber die Verhältnisse dort beeinflussen. Auch kommt dem Bundesamt bei der \nBeurteilung, ob bei einem Ausländer eine Suizidgefahr besteht, keine besondere \nSachkompetenz zu. Maßgeblich sind vielmehr der individuelle medizinische oder \npsychologische Befund, der nur durch entsprechende eingehende Untersuchungen \ndes Ausländers zu ermitteln ist. Ebenso wie die Frage der Reisefähigkeit ist eine \neventuelle Suizidgefahr deshalb allein von der für die Durchführung der \nAbschiebung zuständigen Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; \nfür die Entscheidung des Bundesamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser \nGesichtspunkt keine Rolle zu spielen.\"; vgl. zum Ganzen auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Mai 2000 \n- 11 S 1963/99 -, InfAuslR 2000, 435-438; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-\nVorpommern, Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343-\n347.\n\n118\n\nIII.\n\n119\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte \nAbschiebungsandrohung genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylVfG/§§ 34, 36 \nAsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.\n\n120\n\nB.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n122\n\nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n123","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-12/17-k-7611-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-12/17-k-7611-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299270","retrieved":"2026-07-09 03:23:30.919415+00:00"}}