{"status":"available","doknr":"OLD299285","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0208.13K2979.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-08","aktenzeichen":"13 K 2979/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt mit der Klage Erstattung für an Herrn xxxxxxxxxxxxxxx in der \nZeit vom 1. November 1996 bis zum 31. August 1997 geleistete Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 4.748,93 Euro (9.288,10 DM).\n\n3\n\nHerr xxxxxx, der zuvor in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wohnhaft war und dort auch \nHilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte, zog am 22. Oktober 1996 nach \nxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx. Am 24. Oktober 1996 beantragte er dort die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. November 1996, die ihm in der \nFolgezeit auch gewährt wurde.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. November 1996 bat der xxxxxxxxxxxxx (im Folgenden: xx) \nxxxxxxxx den xxxxxxxxxxx um Übersendung der Leistungsakte des Herrn xxxxxx, die \nam 3. Februar 1997 bei ihm einging. Mit an den xxxxxxxxxxx gerichtetem Schreiben \nvom 4. Februar 1997 bat der xxxxxxxxxxx um Erstattung der ab dem 1. November \n1996 für Herrn xxxxxx entstehenden Sozialhilfeaufwendungen auf der Grundlage des \n§ 107 BSHG und um Abgabe einer Kostenerstattungszusage. Des Weiteren enthält \ndas bei den Verwaltungsvorgängen des xxxxxxxxxxx befindliche Schreiben den \nhandschriftlichen Zusatz „Anbei die Leistungsakte xxxxxx nach Einsichtnahme \nzurück.\" Über dem Adressenfeld ist handschriftlich vermerkt „ - Einschreiben -, \nxxxxxx\". Des Weiteren befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen des xxxxxxxxxxx \ndie Kopie eines Posteinlieferungsvermerks vom 5. Februar 1997, in den als \nGegenstand ein Einschreiben („E\") und als Empfänger die Stadt xxxxxxxx \neingetragen sind. Die Leistungsakte des Herrn xxxxxx ging in der Folgezeit wieder \nbeim xxxxxxxxxxx ein. Ob darüber hinaus auch das vorgenannte Schreiben vom \n4. Februar 1997, das sich nicht bei den Verwaltungsvorgängen des xx xxxxxxxx \nbefindet, dort eingegangen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.\n\n5\n\nMit an den xxxxxxxxxxx gerichtetem Schreiben vom 13. Oktober 1997 bezifferte \nder xxxxxxxxxxx die Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 1. November 1996 \nbis zum 31. Juli 1997 auf 8.417,09 DM. Auch der Zugang dieses Schreibens, das \nsich ebenfalls nicht bei den Verwaltungsvorgängen des xxxxxxxxxxx befindet, ist \nzwischen den Beteiligten streitig.\n\n6\n\nIm September 1997 zog Herr xxxxxx erneut nach xxxxxxxx und erhielt von \ndiesem Zeitpunkt an von dort wieder Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 1. April 1999, das beim xxxxxxxxxxx am 6. April 1999 einging, \nbat der xxxxxxxxxxx unter Bezugnahme auf die Kostenrechnung vom 13. Oktober \n1997 um sofortige Überweisung des Erstattungsbetrags. Mit an den xxxxxxxxxxx \ngerichtetem Schreiben vom 5. August 1999 teilte der xxxxxxxxxxx mit, ein \nWiderspruchsverfahren betreffend die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt für \nden Monat August 1997 sei nunmehr dahingehend entschieden worden, dass diese \nan Herrn xxxxxx zu leisten sei. Die Erstattungsforderung erhöhe sich somit auf \n9.288,10 DM. Dieses Schreiben ging beim xxxxxxxxxxx am 6. August 1999 und nach \ndessen Weiterleitung am 30. September 1999 beim Beklagten ein.\n\n8\n\nNachdem der Beklagte die Erstattung unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § \n111 SGB-X abgelehnt hatte, hat der Kläger am 13. Mai 2000 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr macht geltend: Ihm stehe auf Grund des Umzugs von Herrn xxxxxx von \nxxxxxxxx nach xxxxxxxx ein Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG in Höhe von \n4.748,93 Euro (9.288,10 DM) zu. Der Anspruch sei nicht nach § 111 SGB X \nausgeschlossen, da er mit Einschreiben vom 4. Februar 1997 und Schreiben vom 13. \nOktober 1997 rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sei. \nDas Einschreiben vom 4. Februar 1997 müsse der Stadt xxxxxxxx zugegangen sein, \nwas sich u.a. daraus ergebe, dass die gleichzeitig übersandte Leistungsakte wieder \ndort eingetroffen sei. Darüber hinaus sei es möglich, den Erstattungsanspruch \nfristwahrend auch gegenüber dem xxxxxxxxxxx als Delegationsnehmer des \nBeklagten anzumelden; dieser führe satzungsgemäß für den Beklagten Aufgaben \ndes BSHG durch und sei auch für die entsprechenden Leistungen zuständig.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.748,93 Euro (9.288,10 \nDM) zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte trägt vor: Der Anspruch hätte nach § 111 SGB X innerhalb einer \nFrist von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht \nworden sei, hier also bis spätestens zum 31. August 1998, bei ihm geltend gemacht \nwerden müssen. Diese Frist sei nicht gewahrt. Er habe erstmalig durch das \nSchreiben des xxxxxxxxxxx vom 5. August 1999, bei ihm eingegangen am 30. \nSeptember 1999, Kenntnis vom Erstattungsverlangen des Klägers erlangt. Die \nSchreiben des xxxxxxxxxxx vom 4. Februar 1997 und 13. Oktober 1997 seien dem \nxxxxxxxxxxx im Original nicht zugegangen; sie befänden sich nicht in dessen \nVerwaltungsvorgängen. Darüber hinaus habe der Anspruch auch nicht fristwahrend \nbeim xxxxxxxxxxx geltend gemacht werden können. Leistungsträger seien die Kreise \nund kreisfreien Städte. Die Stadt xxxxxxxx sei eine kreisangehörige Stadt, die auf \nGrund der Delegationssatzung nicht berechtigt sei, Entscheidungen im Rahmen der \nKostenerstattung zu treffen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der an \nHerrn xxxxxxxxxxxxxxx im Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. August 1997 \ngeleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 107 BSHG zu.\n\n18\n\nZwar ist sowohl die Aktivlegitimation des Klägers als auch die Passivlegitimation \ndes Beklagten gegeben.\n\n19\n\nDer Kläger, der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlicher Träger der Sozialhilfe ist, \nhat durch § 1 Abs. 1 der Satzungen des Kreises xxxxxxxxxxx über die Heranziehung \nvon kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden vom 15. Dezember 1992 und \nvom 7. Oktober 1998 den Kommunen die Durchführung bestimmter Aufgaben - so in \n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Satzungen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den \nBestimmungen des Abschnitts 2 BSHG außerhalb von Heimen, Anstalten und \ngleichartigen Einrichtungen - übertragen, wobei die Gemeinden im Namen des \nKlägers entscheiden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen obliegt den Kommunen \nfür die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 der Satzungen zwar auch die \nDurchführung der Bestimmungen des Abschnitts 9 BSHG (Kostenerstattung \nzwischen Trägern der Sozialhilfe). Die Prüfung und Durchführung eines \nSpruchstellenverfahrens hat sich der Kläger jedoch in § 4 Abs. 2 bis 4 der Satzungen \nvorbehalten. Diese Vorschrift ist nach Abschaffung des Spruchstellenverfahrens auf \ndas an dessen Stelle getretene verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend \nanzuwenden.\n\n20\n\nDes Weiteren ist auch der Beklagte passiv legitimiert. \n\n21\n\nNach § 1 Abs. 1 der hier maßgeblichen Satzung über die Durchführung der \nSozialhilfe im Kreis xxxxx vom 11. März 1993 hat der Beklagte den kreisangehörigen \nStädten und Gemeinden lediglich die ihm als örtlichem Träger gegenüber natürlichen \nPersonen obliegenden Aufgaben zur Durchführung im eigenen Namen übertragen. \nKostenerstattungsansprüche zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach den §§ 103 \nbis 112 BSHG verfolgt der örtliche Träger bis zum Eingang des \nKostenanerkenntnisses, in Streitfällen bis zum Eingang der \nSpruchstellenentscheidung selbst; auch Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen \nSozialhilfeträgern werden vom örtlichen Träger abgegeben (§ 4 Abs. 3 der Satzung). \nKostenerstattungsangelegenheiten sind damit nach der Satzung vom 11. März 1993 \ninsgesamt nicht delegiert worden. \n\n22\n\nDie neue Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis xxxxx vom \n23. Oktober 2000 findet vorliegend noch keine Anwendung. In deren § 1 Abs. 1 Satz \n1 hat der Beklagte den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung \nsämtlicher Aufgaben, für die er nach § 99 BSHG zuständig ist, übertragen, soweit in \nder Satzung keine anderen Regelungen getroffen werden. Eine dem vorgenannten § \n4 Abs. 3 der alten Satzung 1993 entsprechende Regelung enthält die Satzung 2000 \nnicht mehr, sodass den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nunmehr auch die \nKostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe zur Entscheidung im eigenen \nNamen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) übertragen worden ist. Da die zum 1. \nJanuar 2001 in Kraft getretene Satzung keine Überleitungsvorschrift enthält, ist ihr \nzeitlicher Geltungsbereich nach den Grundsätzen des intertemporalen \nVerwaltungsrechts zu bestimmen. Hiernach sollen neue Rechtsnormen grundsätzlich \nmit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung und unabhängig davon, wie \ndie Materie bisher geregelt war, für die Zukunft gelten. Die neuen Normen erfassen \ndabei im Prinzip auch alle im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem \nRecht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse, während im Zeitpunkt der \nVerkündung bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte, \nabgeschlossene Sachverhalte von der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen \ngrundsätzlich ausgenommen sind,\n\n23\n\nvgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/99 -, \nm.w.N.\n\n24\n\nUm einen derartigen abgeschlossenen Sachverhalt handelt es sich hier. Zum \nZeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzungsregelung waren sämtliche für den \nKostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG maßgeblichen Umstände, \ninsbesondere der Umzug von Herrn xxxxxx von xxxxxxxx nach xxxxxxxx und die \nLeistungsgewährung durch den xxxxxxxxxxx, bereits abgeschlossen. Die \nAnwendung der Neuregelung hätte letztlich einen nachträglichen Austausch des \nAnspruchsgegners zur Folge.\n\n25\n\nDes Weiteren sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 BSHG \ngegeben. Herr xxxxxx hat im Oktober 1996 seinen bisherigen gewöhnlichen \nAufenthalt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) in xxxxxxxx aufgegeben und in xxxxxxxx \neinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass ein „Verziehen\" im Sinne \ndes § 107 BSHG vorliegt. Des Weiteren ist Hilfebedarf für laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel eingetreten, die Hilfegewährung war nicht für einen Zeitraum von \n2 Monaten oder mehr unterbrochen, und die Kostenerstattung wird lediglich für die \nauf den Aufenthaltswechsel folgenden 10 Monate geltend gemacht (vgl. § 107 Abs. 2 \nBSHG).\n\n26\n\nDer Anspruch ist jedoch nach § 111 SGB X ausgeschlossen.\n\n27\n\nDie Vorschrift findet vorliegend in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des \nEuro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom \n20. Dezember 2000 (4. Euro-Einführungsgesetz - BGBl. I 1983), in Kraft getreten am \n1. Januar 2001, Anwendung. Nach der durch das vorgenannte Gesetz eingefügten \nÜbergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X ist u.a. § 111 SGB X Satz 2 in der vom \n1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die \n- wie auch das vorliegende - am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden \nwaren.\n\n28\n\nNach § 111 SGB X n.F. ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn \nder Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten \nTages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt \nfrühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von \nder Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine \nLeistungspflicht Kenntnis erlangt hat.\n\n29\n\nDiese Frist ist vorliegend nicht gewahrt.\n\n30\n\nBei zeitabschnittsweise gewährten Leistungen wie der laufenden Hilfe zum \nLebensunterhalt ist für die Fristberechnung der jeweilige Bewilligungsabschnitt \nmaßgeblich; eine Zusammenfassung der einzelnen Zeitabschnitte zu einem \nGesamtzeitraum ist unzulässig,\n\n31\n\nvgl. OVG Rheinland/Pfalz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, \nZfSH/SGB 2000, 552.\n\n32\n\nAusgehend von § 111 Satz 1 SGB X begann die Frist getrennt für jeden Monat \ndes hier maßgeblichen Zeitraums November 1996 bis August 1997 jeweils mit Ablauf \ndes letzten Tages dieses Bewilligungsabschnitts.\n\n33\n\nDie Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X führt nicht zu einem späteren \nFristbeginn. \n\n34\n\nDie Vorschrift, die zum einen eine Entscheidung des erstattungspflichtigen \nLeistungsträgers über seine Leistungspflicht gegenüber dem leistungsberechtigten \nDritten - im Fall der Sozialhilfe dem Hilfe Suchenden - sowie zum anderen die \nKenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von dieser Entscheidung \nvoraussetzt, passt ihrem Wortlaut nach nicht auf Fallkonstellationen der vorliegenden \nArt. Der Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG ist nicht von einer Entscheidung des \nSozialhilfeträgers des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts über seine \nLeistungspflicht gegenüber dem Hilfe Suchenden abhängig. Wie sich bereits aus \ndem Wortlaut der Vorschrift, die lediglich von einer „Person\", nicht jedoch vom „Hilfe \nSuchenden\" spricht, ergibt, ist nicht erforderlich, dass bereits vor dem Umzug Hilfe \nzum Lebensunterhalt bezogen wurde; die Kostenerstattungspflicht knüpft lediglich an \nden Umzug an. Vor diesem Hintergrund legt die Kammer § 111 Satz 2 SGB X n.F. \ndahingehend aus, dass in Fällen der vorliegenden Art der Lauf der Frist frühestens \nmit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von \nseinem Erstattungsanspruch Kenntnis erlangt hat.\n\n35\n\nDiese Auslegung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und \nZweck der Neuregelung, die an die ständige Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts,\n\n36\n\nvgl. u.a. Urteil vom 28. März 2000 - B 8 KN 3/98 U R -, BSGE 86, 78, \nm.w.N.,\n\n37\n\nanknüpft. Hiernach kam es für den Lauf der Frist des § 111 SGB X a.F. nicht \ndarauf an, ob der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis vom Bestehen \neines Erstattungsanspruchs hatte. Dies hatte zur Folge, dass Erstattungsgläubiger \nz.B. in Fällen, in denen die Ermittlung des Erstattungsanspruchs sehr schwierig war, \noftmals keinen Finanzausgleich erhielten. Dieser Interpretation des § 111 SGB X a.F. \nsollte mit der Neuregelung der Boden entzogen und ermöglicht werden, auch \nErstattungsansprüche geltend zu machen, deren Entstehung mehrere Jahre \nzurückliegt,\n\n38\n\nvgl. von Wullfen, Kommentar zum SGB X, 4. Auflage 2001, § 111 Rn. 3.\n\n39\n\nVorliegend bestand die erforderliche Kenntnis vom Erstattungsanspruch bereits \nam 24. Oktober 1996, als Herr xxxxxx beim xxxxxxxxxxx die Gewährung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt beantragte und hierbei mitteilte, von xxxxxxxx nach xxxxxxxx \numgezogen zu sein. Die entsprechende Kenntnis des xxxxxxxxxxx muss sich der \nKläger, der nach den oben genannten Satzungsregelungen den kreisangehörigen \nStädten und Gemeinden die Durchführung von Erstattungsangelegenheiten \njedenfalls bis zum Spruchstellenverfahren übertragen hat, zurechnen lassen.\n\n40\n\nDie Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs begann nach alledem \ngetrennt für jeden Monat des hier maßgeblichen Zeitraums November 1996 bis \nAugust 1997 jeweils mit Ablauf des letzten Tages dieses Bewilligungsabschnitts und \nendete jeweils zwölf Monate später, z.B. für den ersten Monat am 30. November \n1997 und den letzten Monat am 31. August 1998.\n\n41\n\nInnerhalb dieser Frist hat der Kläger den Anspruch nicht gegenüber dem \nerstattungspflichtigen Leistungsträger geltend gemacht.\n\n42\n\nDie Frist könnte nur durch die Schreiben des xxxxxxxxxxx vom 4. Februar 1997 \noder 13. Oktober 1997 gewahrt worden sein. Die späteren Schreiben vom 1. April \n1999, beim xxxxxxxxxxx am 6. April 1999 eingegangen, oder vom 5. August 1999, \nam 6. August 1999 beim xxxxxxxxxxx und am 30. September 1999 beim Beklagten \neingegangen, können die Frist für keinen Monat des hier maßgeblichen Zeitraums \nwahren.\n\n43\n\nEs steht jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schreiben vom \n4. Februar 1997 und/oder vom 13. Oktober 1997 dem xxxxxxxxxxx zugegangen \nsind.\n\n44\n\nBei der Geltendmachung des Anspruchs handelt es sich um eine \nempfangsbedürftige Willenserklärung, \n\n45\n\nvgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, SGb 2001, 149,\n\n46\n\nfür deren Zugang der Kläger die volle Beweislast trägt. Beweiserleichterungen \nkommen ihm vorliegend nicht zugute.\n\n47\n\nHinsichtlich des Schreibens vom 4. Februar 1997 kann sich der Kläger zunächst \nnicht auf § 4 VwZG berufen.\n\n48\n\nNach dieser Vorschrift gilt bei der Zustellung durch die Post mittels \neingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als \nzugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem \nspäteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des \nSchriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Diese Vorschrift enthält \neine Vermutung für den Zugang, die der Empfänger durch substantiiertes Bestreiten \nerschüttern kann,\n\n49\n\nvgl. Engelhardt, Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und \nVerwaltungszustellungsgesetz, 4. Auflage 1996, § 4 Anm. 6.\n\n50\n\nDiese Vermutung greift zu Gunsten des Klägers jedoch nicht ein, weil in den \nVerwaltungsvorgängen des xxxxxxxxxxx nicht in ausreichendem Maße dokumentiert \nist, dass das Schreiben vom 4. Februar 1997 als Einschreiben zur Post gegeben \nwurde. Bereits der auf dem Schreiben befindliche Abvermerk ist nicht vollständig, da \nneben dem Datum das Namenszeichen fehlt. Auch in dem bei der Akte befindlichen \nPosteinlieferungsvermerk ist als Gegenstand lediglich allgemein vermerkt „E\", ohne \ndie Postsendung näher zu bezeichnen.\n\n51\n\nDes Weiteren sind auch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins \nnicht anwendbar. Denn sie gelten nur bei typischen Geschehensabläufen, bei denen \nnach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen \nbestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt. Nach den Erfahrungen \ndes täglichen Lebens kommt es aber auch unter normalen Postverhältnissen immer \nwieder vor, dass abgeschickte Briefe, sogar Einschreibesendungen, den Empfänger \nnicht erreichen,\n\n52\n\nvgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 -, NJW 1957, 1230, und vom \n24. April 1996 - VIII ZR 150/95 -, NJW 1996, 2033.\n\n53\n\nDarüber hinaus widerspräche es im Ergebnis auch der klaren Regelung des § \n130 BGB, wenn man bei Schriftstücken, die eine rechtsgeschäftliche \nempfangsbedürftige Erklärung enthalten, den Nachweis der Einlieferung bei der Post \nauf erste Sicht als ausreichend ansehen und vom Erklärungsgegner verlangen \nwollte, er solle diesen ersten Anschein durch den in der Regel nicht zu führenden \nBeweis der negativen Tatsache, dass ihm die Postsendung nicht zugegangen ist, \nentkräften. Für eine derartige Beweiserleichterung besteht des Weiteren auch kein \npraktisches Bedürfnis, weil der Absender die Möglichkeit hat, Zustellungsarten mit \nNachweis - z.B. Einschreiben mit Rückschein - zu wählen.\n\n54\n\nSchließlich ist der Beweis des Zugangs des Schreibens vom 4. Februar 1997 \nauch nicht im Wege des Indizienbeweises als geführt anzusehen. Der Eingang der \nLeistungsakte des Herrn xxxxxx stellt allein kein ausreichendes Indiz für den Zugang \nauch des vorgenannten Schreibens dar, zumal deren gemeinsame Aufgabe zur Post \nnach den obigen Ausführungen nicht in ausreichendem Maße dokumentiert ist und \nsomit zumindest auch die Möglichkeit besteht, dass die Akte versehentlich ohne das \nÜbersendungsschreiben an den xxxxxxxxxxx geschickt wurde.\n\n55\n\nSelbst wenn man jedoch den Zugang der Schreiben vom 4. Februar 1997 \nund/oder 13. Oktober 1997 beim xxxxxxxxxxx unterstellte, genügte dies zur \nfristgerechten Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht, weil der Anspruch \ngegenüber dem Beklagten selbst hätte angemeldet werden müssen.\n\n56\n\n§ 111 SGB X enthält keine Regelung, gegenüber wem der Erstattungsanspruch \ngeltend zu machen ist. Die hier maßgebliche Anspruchsgrundlage, § 107 BSHG, \nbezeichnet als Erstattungspflichtigen den „Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes\"; dies ist nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Beklagte. Wie bereits \noben zur Passivlegitimation ausgeführt, sind nach der maßgeblichen Satzung über \ndie Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Kleve die Durchführung von \nErstattungsangelegenheiten den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nicht \nübertragen worden.\n\n57\n\nAbgesehen vom Wortlaut des § 107 BSHG spricht auch der Sinn und Zweck des \n§ 111 SGB X dagegen, dass der Erstattungsanspruch fristwahrend gegenüber einem \nfür die Durchführung von Erstattungsangelegenheiten nicht zuständigen \nDelegationsnehmer des Sozialhilfeträgers angemeldet werden kann; insbesondere \nkommt auch eine Anwendung des § 16 Abs. 2 SGB I, wonach ein bei einem \nunzuständigen Leistungsträger gestellter Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in \ndem er bei dem unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist, nicht in Betracht. \nWie sich aus dem Wortlaut - ein Erstattungsanspruch ist keine Sozialleistung - und \nder Systematik - die §§ 88 ff SGB X enthalten eigene Verfahrensvorschriften für die \nZusammenarbeit der Leistungsträger untereinander - ergibt, gilt diese Vorschrift \nunmittelbar nur für den Hilfe Suchenden. Aber auch eine analoge Anwendung \nscheidet aus, weil es an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt.\n\n58\n\n§ 16 SGB I stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des fach- und \nrechtsunkundigen Hilfe Suchenden dar, dem keine Nachteile dadurch entstehen \nsollen, dass er sich an eine unzuständige Stelle gewandt hat. Von einem \nerstattungsberechtigen Sozialhilfeträger kann demgegenüber erwartet werden, dass \ner mit den behördlichen Zuständigkeiten, insbesondere den in den einzelnen \nBundesländern und Kreisen ggf. unterschiedlichen Delegationsmöglichkeiten (§ 96 \nAbs. 2 BSHG) vertraut ist, oder sich zumindest bei Zweifelsfragen sachkundig macht. \n\n59\n\nDarüber hinaus soll § 111 SGB X nach seinem Sinn und Zweck nicht den \nInteressen des den Anspruch geltend machenden Erstattungsberechtigten, sondern \ndenen des Erstattungsverpflichteten Rechnung tragen. Die Vorschrift dient der \nBeschleunigung und der Rechtssicherheit. Der erstattungspflichtige Leistungsträger \nsoll kurze Zeit nach der Leistungserbringung, insbesondere auch aus \nhaushaltsrechtlichen Gründen, wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen,\n\n60\n\nvgl. BSG, Urteile vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R - und vom 28. März \n2000 - B 8 KN 3/98 U R -, jeweils a.a.O.\n\n61\n\nDementsprechend ist die Vorschrift als materiell-rechtliche Ausschlussfrist \nkonzipiert, deren Versäumung den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, \nund die auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Dieser \nInteressenlage wird nicht Rechnung getragen, ließe man innerhalb der Frist eine \nGeltendmachung des Anspruchs gegenüber einem für die Abwicklung unzuständigen \nLeistungsträger zu, der diese möglicherweise erst längere Zeit später oder auch gar \nnicht an den Erstattungspflichtigen weiterleitet.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO (in der \nFassung vom 20. August 1975, BGBl I 2189). § 188 Satz 2 VwGO in der Fassung \ndes Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess \n(RMBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987) - Gerichtskostenfreiheit gilt \nnicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern - findet nach § 194 \nVwGO in der Fassung des RMBereinVpG auf vor dem 1. Januar 2002 anhängig \ngewordenen Verfahren keine Anwendung.\n\n63\n\nDie Berufung ist nach §§ 194, 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 und 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO in der Fassung des RMBereinVpG zuzulassen, da das Verfahren \ngrundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, wie § 111 SGB X Satz 2 n.F. in den Fällen, \nin denen es auf eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über \nseine Leistungspflicht gegenüber dem leistungsberechtigten Dritten nicht ankommt, \nauszulegen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich bislang nicht entschieden \nworden. Gleiches gilt für das Problem, ob der Erstattungsanspruch fristwahrend auch \ngegenüber einem Delegationsnehmer des Sozialhilfeträgers angemeldet werden \nkann, dem die Durchführung von Erstattungsangelegenheiten nicht übertragen \nworden ist.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-08/13-k-2979-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-08/13-k-2979-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299285","retrieved":"2026-07-09 03:23:32.120427+00:00"}}