{"status":"available","doknr":"OLD299300","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0207.19K854.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-07","aktenzeichen":"19 K 854/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1951 geborene Kläger war nur wenige Zeit seines Lebens \nversicherungspflichtig tätig und arbeitet derzeit in einer Werkstatt für angepasste \nArbeit. Er erhielt zu seiner Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 315,55 DM (Stand: \n21. Juli 2000) seit dem Jahr Juli 2000 vom Beklagten ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt.\n\n3\n\nAm 21. Juli 2000 beantragte er beim Beklagten die Beiträge für die im November \n1999 abgeschlossene Lebensversicherung bei der xxxxxxxxxxxxxx in Höhe von \n200,00 DM monatlich bei der Gewährung der Hilfe einzubeziehen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. September 2000 bewilligte der Beklagte ergänzende Hilfe \nohne Berücksichtigung der Beiträge zur Lebensversicherung.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. September 2000 Widerspruch \nim Wesentlichen mit der Begründung, mit der Lebensversicherung wolle er eine \nInanspruchnahme der Sozialhilfe im Alter vermeiden. Daher seien die Beiträge auch \nangemessen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 15. Februar 2001 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben, \nweil der Beklagte bis zu diesem Tag nicht über den Widerspruch befunden hatte.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 hat der Beklagte nach Anhörung \nsozialerfahrener Personen den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung \nzurückgewiesen, die abgeschlossene Rentenversicherung sei weder gesetzlich \nvorgeschrieben noch dem Grund nach angemessen. Es ergebe sich keine rechtliche \nVerpflichtung zur Anrechnung der monatlichen Beiträge gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 \nBSHG und auch kein Anspruch auf Übernahme derselben aus § 14 BSHG, denn bei \nder Höhe der zu erwartenden Rente von 271,70 DM sei nicht damit zu rechnen, dass \nder Kläger von Sozialhilfezahlungen unabhängig werde.\n\n8\n\nDer Kläger verfolgt sein Begehren weiter und gibt zur Begründung im \nWesentlichen an, aus seiner Sicht seien die Rentenbeträge durchaus angemessen, \nwenn man berücksichtige, wie kurze Zeit er einzahlen könne. Zudem ergebe sich in \ndieser Höhe eine Entlastung der Sozialhilfe, die zu berücksichtigen sei. Im Übrigen \nbeantrage er, die Hilfe unter der Auflage zu bewilligen, dass er - der Kläger - von der \nWahlmöglichkeit der Kapitalabfindung keinen Gebrauch mache.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom \n8. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 14. Mai 2001 zu verpflichten, die Sozialhilfe unter \nBerücksichtigung der monatlichen Beiträge zur \nRentenversicherung für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum \n31. Mai 2001 zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt seines \nWiderspruchsbescheides.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nauf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung \neinverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 8. September 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nämlich \nkeinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den hier in Rede \nstehenden und ausschließlich zu prüfenden Zeitraum 1. September 2000 bis 31. Mai \n2001.\n\n20\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Mai 2001 verwiesen, dem das \nGericht folgt.\n\n21\n\nInsbesondere ist die Angemessenheit dieser freiwilligen Alterssicherung dem \nGrunde nach nicht gegeben. Angemessen sind die Aufwendungen nur dann, wenn \nVersicherungsaufwand und -ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis \nzueinander stehen. Zwar muss nicht notwendig der Wegfall der Sozialhilfeleistung in \nder Zukunft zu erwarten sein, vielmehr genügt auch eine Verbesserung der \nfinanziellen Situation des Hilfeempfängers, die gleichzeitig zur Entlastung der \nSozialhilfe führt. Dies gilt aber dann nicht, wenn mit dieser Entlastung nicht \nzweifelsfrei zu rechnen ist und/oder sie erst nach vielen Jahren erwartet werden \nkann.\n\n22\n\nvgl.: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1999, Az.: 5 C \n18/98, \nin FEVS 51,167-168, noch enger hierzu vorgehend: Urteil des \nOberverwaltungsgerichts NRW vom 20. Februar 1998, Az: 8 A 2498/94.\n\n23\n\nSo liegt der Fall aber hier. Der Kläger wird mit der laut Versicherungsvertrag zu \nerwartenden Rente in Höhe von monatlich 271,70 DM / 138,92 EUR seinen \nLebensunterhalt auch zuzüglich seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vollständig \ndecken können, dies behauptet er auch selbst nicht. Eine Entlastung des \nSozialhilfeträgers könnte allenfalls in Höhe der zu erwartenden monatlichen Rente \n271,70 DM in Betracht kommen. Der Beginn der Rentenzahlung wird aber laut \nVersicherungsvertrag frühestens am 1. November 2015 liegen, mithin in mehr als 13 \nJahren. Eine derartig langfristige Vorfinanzierung ist schon unter dem Blickwinkel der \nBedarfshilfe nicht als angemessen zu betrachten. Diesem System entspricht es im \nRegelfall gerade nicht, möglicherweise zukünftig entstehende Bedarfssituationen \nbereits Jahre vorher abzudecken. Vielmehr muss dem Kläger insoweit zugemutet \nwerden, den später gegebenenfalls entstehenden Bedarf durch Inanspruchnahme \nder Hilfe gegenüber den Behörden in Zukunft zu decken.\n\n24\n\nDarüber hinaus ist ein aus Sicht des Sozialhilfeträgers wirtschaftlich sinnvolles \nVerhältnis von Aufwand und Ertrag auch deshalb nicht gegeben, weil der \nVersicherungsvertrag im vorliegenden zur Entscheidung anstehenden Fall auch \nzulässt, dass eine Kapitalabfindung ab dem 1. November 2011 gewählt werden \nkann. Daraus wird deutlich, dass die Einzahlung der Versicherungsbeiträge für \ndiesen Fall der Ausübung des Kapitalwahlrechtes ausschließlich einer - mit dem \nSozialhilferecht nicht zu vereinbarenden - von der Behörde geleisteten Kapitalbildung \nentspräche. Diesem Ergebnis kann der Kläger auch nicht dadurch entgegenwirken, \ndass er auf die Ausübung des Kapitalwahlrechtes verzichtet. Denn dies hindert etwa \nGläubiger nicht, im Falle einer gerechtfertigten Vollstreckung, auf Vermögen in Form \nder angesparten Versicherungsbeiträge zurückzugreifen. Mithin bleibt völlig offen, ob \ndie von der Behörde jetzt geforderten Beträge ab 1. November 2015 tatsächlich als \nRenten zur Verfügung stehen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-07/19-k-854-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-07/19-k-854-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299300","retrieved":"2026-07-09 03:23:33.342886+00:00"}}