{"status":"available","doknr":"OLD299312","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0206.21K1979.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"21 K 1979/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom \n28. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 verpflichtet, \nPflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der \nHeimbewohnerin zu bewilligen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 13 des \nGesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz \nNordrhein-Westfalen - PfG NRW). Die Einrichtung hat einen Versorgungsvertrag \nnach § 72 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch ( Soziale Pflegeversicherung - \nSGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte am 20. November 2000 die Bewilligung von \nPflegewohngeld für den Heimplatz der Heimbewohnerin xxxxxxxxxxxxxxxxx. Die \nHeimbewohnerin ist sog. Selbstzahlerin und verfügte zum 31. Dezember 2000 über \nVermögen in Höhe von 19.580,03 DM.\n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2001 unter \nHinweis auf das Vermögen der Heimbewohnerin ab. \n\n5\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und nahm zur Begründung auf ein \nRundschreiben des Landschaftsverbandes xxxxxxxxxxxxxxx von Juni 2000 Bezug, \nwonach das Vermögen der Heimbewohner unberücksichtigt bleiben solle. \n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März \n2001 zurück, da einzusetzendes Vermögen die Sozialhilfebedürftigkeit beseitige, was \neinen Anspruch auf die Bewilligung von Pflegewohngeld ausschließe.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 9. April 2001 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt, dass nach der Pflegewohngeldverordnung (PfGWGVO) die \nBerücksichtigung von Vermögen ausscheide. Das Ministerium für Arbeit und \nSoziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen teile diese \nAuffassung.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n28. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom \n16. März 2001 zu verpflichten, Pflegewohngeld in gesetzlicher \nHöhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der \nHeimbewohnerin zu bewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des \nGesetzes und der Verordnung die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt \nseien, wenn der Heimbewohner über Vermögen verfüge. In diesen Fällen bestehe \nauch kein Bedarf für eine öffentliche Förderung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist begründet. \n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in \nihren Rechten; sie hat einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in \ngesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der Heimbewohnerin (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nDer Anspruch ergibt sich aus § 1 PfGWGVO. Diese Vorschrift statuiert die \nsachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von \nPflegewohngeld. Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld gesondert \nberechenbare Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI für Heimplätze in \nvollstationären Pflegeeinrichtungen gem. § 13 PfG NRW, die einen \nVersorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung \nnach § 85 SGB XI abgeschlossen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 PfGWGVO). Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Pflegeheimplatz wird ferner auch - wie \n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit d) PfGWGVO verlangt - von einer Pflegebedürftigen genutzt, die \neinen Anspruch auf vollstationäre Pflege hat.\n\n18\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 PfGWGVO setzt - abgesehen von der Regelung des hier \noffensichtlich nicht einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit b) PfGWGVO - schließlich \nvoraus, dass ein Pflegeheimplatz von einem Pflegebedürftigen genutzt wird, der \nentweder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhält - lit a) - oder \nwegen der gesonderten Berechnung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI zuzüglich eines \nweiteren Selbstbehaltes von 100 DM erhalten würde - lit c) -. Wenngleich der \nWortlaut dieser Regelung isoliert betrachtet dafür zu sprechen scheint, dass \neinsetzbares Vermögen eines Pflegebedürftigen die Gewährung von Pflegewohngeld \nausschließt, weil Vermögen, das über das sog. Schonvermögen (vgl. § 88 Abs. 2 \nBSHG) hinaus geht, die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit beseitigt, ergibt sich \nanderes aus einer Gesamtbetrachtung des Regelungssystems der \nPflegewohngeldverordnung. § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit c.) PfGWGVO ist im Kontext mit § 1 \nAbs. 2 PfGWGVO zu lesen. Während Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass \nPflegewohngeld gewährt wird, wenn das Einkommen der Person im Sinne des Abs. 1 \nNr. 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der \nAufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht, und nach \nSatz 2 die Vorschriften des Vierten Abschnittes des BSHG (und bestimmte \nRegelungen des Bundesversorgungsgesetzes - BVG) zur Bestimmung des \nanrechenbaren Einkommens bei der stationären Hilfe zur Pflege entsprechend \ngelten, fehlt es hinsichtlich einzusetzenden Vermögens an jeder Regelung. Einer \nsolchen hätte es indes bedurft, hätte das Vermögen berücksichtigt werden sollen. \nNamentlich diejenigen Fälle, in denen das Schonvermögen (vgl. § 88 Abs. 2 BSHG) \nnur geringfügig überschritten ist, Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. \n2 lit c) PfGWGVO also auch mit Blick auf die Vermögenslage vorliegt, sodass nach \njeder rechtlichen Betrachtungsweise Pflegewohngeld zu gewähren ist, wären dann \nhinsichtlich Art und Weise des Vermögenseinsatzes regelungsbedürftig gewesen, \nwenn der Verordnungsgeber das Vermögen hätte erfassen wollen. Insoweit fehlt es \njedoch an jedem Ansatz. Es wird - im Gegenteil - nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PfGWGVO \ndas Pflegewohngeld „unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages\" \ngewährt, der sich allein auf der Grundlage des „anrechenbaren Einkommens\" - und \neben nicht unter Berücksichtigung etwa einzusetzenden Vermögens - errechnet (§ 2 \nAbs. 2 Satz 1 PfGWGVO).\n\n19\n\nDie Berücksichtigung von Vermögen wäre im Übrigen wegen § 1 Abs. 2 Satz 3 \nPfGWGVO in der Praxis nicht immer effektiv: Da nach dieser Vorschrift der Fünfte \nAbschnitt des BSHG keine Anwendung findet, können keine Ansprüche nach § 90 \nBSHG übergeleitet werden, sodass unentgeltliche Zuwendungen des \nPflegebedürftigen, die sein Vermögen verbrauchen, wirksam bleiben und nicht nach \n§ 528 BGB rückgängig gemacht werden können.\n\n20\n\nDass der Verordnungsgeber demgemäß das Vermögen beim Pflegewohngeld \nnicht berücksichtigen sondern schonen wollte, ergibt sich ferner auch unzweideutig \naus der der Pflegewohngeldverordnung beigefügten Begründung des \nVerordnungsentwurfes.\n\n21\n\nVgl. „Das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, \nRechtsverordnungen, Materialien\", herausgegeben 2000 vom Ministerium für \nArbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-\nWestfalen, S. 71\n\n22\n\nDie Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sind entgegen der \nAuffassung des Beklagten damit nicht überschritten. Zwar heißt es auch in § 14 \nAbs. 1 Satz 1 PfG NRW, dass bestimmte vollstationäre Pflegeeinrichtungen einen \nAnspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der \nPflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI nur für Heimplätze \nsolcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner haben, die Leistungen nach dem \nBSHG oder nach §§ 25, 25 a und 25 e BVG erhalten „oder wegen der gesonderten \nBerechnung nicht geförderter Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten \nwürden\". Auch diese Regelung ist aber nicht isoliert zu betrachten. § 14 Abs. 4 PfG \nNRW ermächtigt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nämlich, im \nEinvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem \nMinisterium für Bauen und Wohnen nach Zustimmung der zuständigen Ausschüsse \ndes Landtags durch Rechtsverordnung u.a. „das Nähere über die Voraussetzungen \nder Leistungsgewährung\" zu regeln, was durch die Pflegewohngeldverordnung \ngeschehen ist. Diese Ermächtigung liefe leer, wenn, wie der Beklagte meint, die \nVoraussetzungen der Bewilligung von Pflegewohngeld bereits in § 14 Abs. 1 Satz 1 \nPfG NRW abschließend festgelegt wären, der Verordnungsgeber insoweit also \nkeinen Gestaltungsspielraum mehr besäße. Schon der Wortlaut des Gesetzes weist \nmithin auf eine weiter gehende Gestaltungsbefugnis des Verordnungsgebers \nhin.\n\n23\n\nDer später nahezu unverändert übernommene Arbeitsentwurf der \nPflegewohngeldverordnung nebst Begründung lag im Übrigen dem federführenden \nAusschuss des Landtages bei der öffentlichen Anhörung zum Landespflegegesetz \nvor und wurde den beratenden Ausschüssen zur Verfügung gestellt.\n\n24\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, \nGesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge zu \ndem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 12/194 - C. Schlussabstimmung, \nabgedruckt in: „Das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, \nRechtsverordnungen, Materialien\", herausgegeben 2000 vom Ministerium für \nArbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-\nWestfalen, S. 216, 217.\n\n25\n\nIm Gesetzgebungsverfahren war mithin bereits bekannt, dass und in welcher \nWeise von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht werden \nwürde. Es war also auch bekannt, dass das Vermögen geschont werden sollte. Die \nWeite der gesetzlichen Ermächtigung und deren verordnungstechnische Umsetzung \nentsprechen folglich dem gesetzgeberischen Willen. Erklärtes Ziel war nämlich, so \nviele Pflegebedürftige wie eben möglich von den Leistungen nach dem BSHG \nunabhängig zu machen.\n\n26\n\nVgl. die Begründung zum Regierungsentwurf vom 19. September 1995 für ein \nGesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes zu § 14 PfG NRW, \nabgedruckt in: „Das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, \nRechtsverordnungen, Materialien\", herausgegeben 2000 vom Ministerium für \nArbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-\nWestfalen, S. 126, 127.\n\n27\n\nNach alldem hat vorliegend das Vermögen der Heimbewohnerin außer Betracht \nzu bleiben.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n29\n\nDie Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-06/21-k-1979-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-02-06/21-k-1979-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299312","retrieved":"2026-07-09 03:23:34.247026+00:00"}}