{"status":"available","doknr":"OLD299434","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0130.24L2047.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"24 L 2047/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.045,17 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 14. März 1972 in Bagdad geborene Antragsteller ist palästinensischer \nVolkszugehörigkeit und nach seinen Angaben „staatenlos\". \nEr reiste im Sommer 1996 ins Bundesgebiet ein und durchlief erfolglos ein \nAsylverfahren, wonach er seit November 1999 vollziehbar ausreisepflichtig ist.\n\n4\n\nIm Dezember 1999 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines \nReiseausweises für Staatenlose.\n\n5\n\nUnter dem 6. November 2000 vermerkte die Botschaft des Irak auf einem \nSchreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller, dieser habe dort \nvorgesprochen, um einen Reisepass zu beantragen, der ihm aber nicht ausgestellte \nwerden könne, weil er nicht im Besitz von Dokumenten sei, die seine irakische \nStaatsangehörigkeit beweisen. \nIm gleichen Sinne beantwortete die Botschaft unter dem 14. Dezember 2000 eine an \nsie gerichtete Anfrage der Antragsgegnerin.\n\n6\n\nEin seitens der Antragsgegnerin veranlasstes Sprachgutachten des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kam im März 2001 zu \ndem Ergebnis: „mit hoher Wahrscheinlichkeit Herkunftsregion Palästina-Jordanien, \nmöglicherweise längerer Aufenthalt im Irak\".\n\n7\n\nDies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, den Antragsteller unter dem 7. März \n2001 um die Vorlage eines gültigen Nationalpasses binnen 2 Wochen zu bitten. \nUnter dem 26. März 2001 hörte sie den Antragsteller zu der beabsichtigten \nAufforderung zur Passvorlage mittels Ordnungsverfügung nebst \nZwangsgeldandrohung an.\n\n8\n\nDemgegenüber verwies der Antragsteller erneut auf seine Staatenlosigkeit.\n\n9\n\nUnter dem 4. Mai 2001 erließ die Antragsgegnerin eine Ordnungsverfügung, mit \nder sie den Antragsteller aufforderte, innerhalb eines Monats nach Zustellung den für \nden Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. \nDiese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärt. Ferner \ndrohte sie dem Antragsteller für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger Befolgung ein \nZwangsgeld in Höhe von 200,- DM an und wies auf die Möglichkeit der \nErsatzzwangshaft für den Fall der Uneinbringlichkeit hin. Des Weiteren stellte sie \nklar, von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, wenn der Antragsteller \nnachweise, die gewünschten Anträge gestellt zu haben oder aus von ihm nicht zu \nvertretenden Gründen an der fristgerechten Befolgung gehindert gewesen zu sein, \noder falls er bei der Antragsgegnerin einen Passersatzpapierantrag ordnungsgemäß \nausfülle, unterschreibe und 4 Passfotos vorlege. \nDiese Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich \ndes Eingangsstempels der Kanzlei am 8. Mai 2001 gegen Empfangsbekenntnis \nzugestellt.\n\n10\n\nÜber den dagegen unter dem 8. Mai 2001 eingelegten Widerspruch ist noch nicht \nentschieden.\n\n11\n\nUnter dem 19. Juni 2001 setzte die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld \nin Höhe von 200,00 DM fest, setzte für die Befolgung der Ordnungsverfügung vom 4. \nMai 2001 eine Nachfrist von 8 Tagen ab Zustellung, drohte für die Nichtbefolgung ein \nweiteres Zwangsgeld in Höhe von 400,00 DM an und wies erneut auf die Gefahr der \nErsatzzwangshaft hin.\n\n12\n\nÜber den dagegen am 29. Juni 2001 eingelegten Widerspruch ist noch nicht \nentschieden.\n\n13\n\nUnter dem 10. Juli 2001 setzte die Antragsgegnerin das zweite angedrohte \nZwangsgeld in Höhe von 400,00 DM fest, setzte für die Befolgung der \nOrdnungsverfügung vom 4. Mai 2001 eine Nachfrist von 8 Tagen ab Zustellung, \ndrohte für die Nichtbefolgung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800,00 DM an \nund wies erneut auf die Gefahr der Ersatzzwangshaft hin.\n\n14\n\nÜber den dagegen am 27. Juli 2001 eingelegten Widerspruch ist noch nicht \nentschieden.\n\n15\n\nAm 1. August 2001 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht und beruft sich darauf, den auferlegten Verpflichtungen nicht \nnachkommen zu können, weil er staatenlos sei. \nEr beantragt\n\n16\n\ndie aufschiebende Wirkung \n\n17\n\ndes unter dem 8. Mai 2001 erhobenen Widerspruchs gegen \ndie Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Mai \n2001,\n\n18\n\ndes Widerspruchs vom 29. Juni 2001 gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2001 \n\n19\n\nund \n\n20\n\ndes Widerspruchs vom 27. Juli 2001 gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2001 \n\n21\n\nanzuordnen.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n27\n\n1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Vorlage \neines gültigen Nationalpasses der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2001 ist der \nAntrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil die fragliche Anordnung \nunzweifelhaft als verbindliche Handlungspflicht gewollt ist, mithin Regelungsgehalt \naufweist und damit ein Verwaltungsakt ist. \nDer Antrag hat gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die \nPassvorlageverpflichtung als solche im Ergebnis in Einklang mit dem Gesetz stehen \ndürfte und der Antragsteller kein Überwiegen seines Interesses dargetan hat, vor \nabschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren von der Pflicht \nzur Befolgung des Gebotes freigestellt zu werden.\n\n28\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Passvorlageverpflichtung \ndurch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller \nHinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als \nsolcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle des Antragstellers die \nGefahr bestehe, er könne weiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen \nausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen,\n\n29\n\nwas zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht.\n\n30\n\nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - den Anforderungen an \neine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das \nhinter dem Erlass der Ordnungsverfügung als solcher stehende Interesse \nhinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht;\n\n31\n\ndies ausdrücklich betonend: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; -\n\n32\n\nvgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -.\n\n33\n\nb) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken.\n\n34\n\naa) In formeller Hinsicht\n\n35\n\n(1) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als \nAusländerbehörde für die Maßnahme zuständig war, zumal das Asylverfahren \nbestandskräftig abgeschlossen ist.\n\n36\n\nDazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Beendigung des Aufenthaltes \neines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auch schon vor Bestandskraft des \nBundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht \nvgl. Beschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -.\n\n37\n\n(2) Die des Weiteren erforderliche Anhörung\n\n38\n\nvgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5/6; \nBeschluss des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -,\n\n39\n\nist hier ausdrücklich erfolgt.\n\n40\n\nbb) In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der \nPassvorlageverpflichtung, dass es für die Verpflichtung als solche eine gesetzliche \nGrundlage gibt (dazu (1)), dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung \ndurch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren und dadurch der Vollstreckbarkeit mit \nden Mitteln des Verwaltungszwanges zuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; dazu \n(2)), dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt \n(dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für ordnungsrechtliche \nVerfügungen beachtet worden sind (dazu unter (4)).\n\n41\n\n(1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten und auf Verlangen der \nAusländerbehörde vorzulegen ergibt sich\n\n42\n\n(a) für Ausländer, deren bisher alleiniger Aufenthaltsgrund die Durchführung \neines Asylverfahrens ist und die sich \nn i c h t im Status des asylverfahrensunabhängigen Anschlussaufenthaltes befinden, \nvorzugsweise aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG. \nDenn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des Asylverfahrens hinaus \nsolange fort, bis der Aufenthalt des vormaligen Asylbewerbers beendet oder mit \neinem neuen asylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist;\n\n43\n\nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -; \nUrteil vom 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00 -; \nNVwZ Beilage I 7/2001 S. 87;\n\n44\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -.\n\n45\n\n(b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich für den Ausländer, der nicht \n(mehr) dem Regime des AsylVfG unterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung \ngelangenden §§ 4 und 40 Abs. 1 des Ausländergesetzes, auf die die \nAntragsgegnerin ihre hier angegriffene Ordnungsverfügung gestützt hat.\n\n46\n\n(c) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die jeweilige Pflicht \ninhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG und den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht \nund deren Aktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. 1 OBG erfolgen muss, ist es hier \nohne Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, \ndass die Antragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen Ordnungsverfügung \naus der allgemeineren und nicht der spezielleren Norm hergeleitet hat.\n\n47\n\nNach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Urteil vom \n11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, \nsoll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die Ausländerbehörde nur die \nVorschriften des AsylVfG in der Ordnungsverfügung anführt.\n\n48\n\n(d) Diese Pflicht trifft den Antragsteller auch.\n\n49\n\nSein sinngemäßer Einwand, er könne ja nichts dafür, wenn die Botschaft des Irak \nentgegen seinem Vorbringen davon ausgehe, er sei kein Staatsangehöriger des Irak, \nverfängt nicht. \nDenn das Risiko, seine Staatsangehörigkeit durch Innehaltung eines gültigen \nNationalpasses nachzuweisen, obliegt eindeutig nicht etwa der Antragsgegnerin, \nsondern dem sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhaltenden Ausländer.\n\n50\n\nBeschluss des Gerichts \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -.\n\n51\n\n(2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im Falle der Nichtbefolgung \nmit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit \nzuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des Gerichts aus der \ngefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG;\n\n52\n\nvgl. auch dazu \nBeschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \ndort auch zu den Gegenmeinungen;\n\n53\n\nferner Beschlüsse des Gerichts \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; \n\n54\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5.\n\n55\n\nDas Gericht folgt angesichts dieser gesicherten Konstruktion nicht der \nAnsicht,\n\n56\n\ndes Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof im \nUrteil vom 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00 - a.a.O.,\n\n57\n\nwonach die VA-Befugnis dem § 15 AsylVfG zwar „nicht unmittelbar entnehmen\" \nlasse, im Falle eines Subordinationsverhältnisses aber ohnehin stets bestehe.\n\n58\n\nDas Gericht sieht sich in seiner Auffassung auch durch die Neuregelung des \nAusländerrecht bestärkt, wenn dort in § 46 Abs. 1 des Entwurfs\n\n59\n\nder Bundesregierung eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung \nder Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz - ZuwG) \n\n60\n\neine dem § 14 Abs. 1 OBG NW im hiesigen Verständnis funktionsgleiche \nbereichsspezifische Generalklausel für die Aktualisierung der ausländerrechtlichen \nPflichten qua VA normiert werden soll.\n\n61\n\n§ 14 Abs. 1 OBG steht der Antragsgegnerin zu Gebote. Die Aufgabe der \nAusländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den kommunalen Verwaltungsträgern \nin ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde zugewiesen;\n\n62\n\n§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. \nDezember 1990 (GV NW 1990, S. 661).\n\n63\n\nOrdnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 1 OBG nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen \ndurch (hier das AuslG einschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); \nsoweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen oder eine \nabschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG der \nOrdnungsbehörde auch im Bereich der Wahrnehmung speziell zugewiesener \nFunktionen den Rückgriff auf das Instrumentarium des OBG. \n\n64\n\nDa Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem \nGenehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle die Aktualisierung \ndort normierter Pflichten im Einzelfall durch eine auf die Generalermächtigung des § \n14 Abs. 1 OBG gestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, konnte \nsich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde des § 14 \nOBG bedienen.\n\n65\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -.\n\n66\n\n(3) Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die Nichtbeachtung \neiner öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbotsnorm auch dann eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit in ihrem Schutzgut „positives Recht\" darstellt, wenn der Verstoß \nnicht auch als solcher straf- oder bußgeldbewehrt ist.\n\n67\n\n(4) Schließlich verstößt die dem Antragsteller auferlegte Pflicht auch nicht etwa \ngegen die allgemeinen Grundsätze für gefahrenabwehrrechtliche Verfügungen.\n\n68\n\n(a) Es wird dem Antragsteller nicht etwas rechtlich oder tatsächlich unmögliches \nauferlegt. \nNach den schriftlichen Mitteilungen der Botschaft des Irak wird der Antragsteller von \ndiesem Staat keinen Nationalpass erhalten. Das entbände ihn von der - hier \ndurchzusetzenden - Passpflicht allenfalls dann, wenn damit seine Staatenlosigkeit \nnachgewiesen wäre, wovon freilich keine Rede sein kann. Vielmehr ist der \nAntragsteller, der selbst am besten wissen wird, welcher andere Staat in Betracht \nkommt, gehalten, sich andernorts um gültige Papiere zu bemühen.\n\n69\n\nZwar hat das Gericht es bereits für rechtswidrig gehalten, wenn die \nAusländerbehörde den Beginn der dem Ausländer für die Vorlage gesetzten Frist an \nden Zugang der Ordnungsverfügung knüpft,\n\n70\n\nBeschlüsse \nvom 22. August 1997 - 24 L 2795/97 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -;\n\n71\n\na.A: wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5,\n\n72\n\nweil auch der mitwirkungswillige Ausländer bei strikter Befolgung der Verfügung \nkeinen Einfluss darauf hat, wann der von ihm beantragte Nationalpass tatsächlich \nausgestellt wird, um den angedrohten Zwangsmitteln entgehen zu können.\n\n73\n\nDem trägt die Antragsgegnerin hier jedoch dadurch Rechnung, dass sie es zur \nMeidung der angedrohten vollstreckungsrechtlichen Mittel ausdrücklich zulässt ihr \nnachzuweisen, dass man sich innerhalb der gesetzten Frist um die Beschaffung \nbemüht hat oder unverschuldet dazu nicht in der Lage war.\n\n74\n\n(b) Die konkret-individuelle Verpflichtung zur Passbeschaffung ist auch nicht \nunverhältnismäßig.\n\n75\n\nSie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks der \nBestimmungen über die Passpflicht geeignet.\n\n76\n\nSie ist auch erforderlich. Denn mit seiner beharrlichen Weigerung, über die \nergebnislose Vorsprache auf der Auslandsvertretung seines vorgeblichen \nHeimatlandes hinaus an der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken, \nhat der Antragsteller auch hinreichend Anlass geboten, die abstrakt-generellen \nPflichten mittels Verwaltungsaktes so auszugestalten, dass sie notfalls zwangsweise \ndurchgesetzt werden können.\n\n77\n\nZweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\n78\n\n2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung war die aufschiebende Wirkung \nebenfalls nicht anzuordnen, weil auch sie sich bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine \nVeranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen \nVollzugsinteresses anzunehmen.\n\n79\n\na) Die durchzusetzende Passvorlagepflicht ist nach den Ausführungen unter 1. \nrechtlich nicht zu beanstanden und auch sofort vollziehbar, sodass die \nVoraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist.\n\n80\n\nDass das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen Zwangsmittel das \nfalsche sei, ist weder dargetan noch ersichtlich.\n\n81\n\nVgl. Zur Geeignetheit dieses Zwangsmittels auch: \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; \nNVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. \n\n82\n\nDie Antragsgegnerin hat beachtet, dass sie gehalten ist, das Zwangsgeld in \nbestimmter Höhe anzudrohen. \nDass diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum nicht auszumachen. \n\n83\n\nb) Ob es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden Teil der \nOrdnungsverfügungen angefügte Hinweis der Antragsgegnerin den dort genannten \nAustauschmitteln Wirkungen erst auf der Ebene der Vollstreckung beimessen will, \nstatt sie als Erfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann auf sich beruhen, \nweil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer nicht entfaltet.\n\n84\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; \nvom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -;.\n\n85\n\nc) Die Androhung leidet auch nicht etwa unter dem Fehler, dass die in ihr zu \nsetzende Frist hinsichtlich ihres Beginnes nicht hinreichend bestimmt ist. \n\n86\n\nDie Begriffe „Aushändigung\" oder „Erhalt\" sind nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n87\n\nBeschluss vom 30. September 1998 - 18 B 1958/97 -,\n\n88\n\nungeeignet zur Fristbestimmung innerhalb einer \n(Abschiebungs)Androhung.\n\n89\n\nDenn die Antragsgegnerin knüpft den Fristbeginn an die Zustellung.\n\n90\n\n3. Soweit sich der Antrag gegen die Vollziehbarkeit der Bescheide der \nAntragsgegnerin vom 19. Juni und 10. Juli 2001 richtet, ist er ebenfalls \nunbegründet.\n\n91\n\na) Hinsichtlich der in beiden Bescheiden erfolgenden \nZwangsgeldfestsetzungen in Höhe von jeweils 200,- DM und 400,00 DM war die \naufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig erweisen. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine \nVeranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses \nanzunehmen.\n\n92\n\nDie durchzusetzende Passvorlagepflicht aus der Ordnungsverfügung vom 4. Mai \n2001 ist nach den Ausführungen unter 1. sofort vollziehbar.\n\n93\n\nDas jeweils festgesetzte Zwangsgeld ist dem Antragsteller in der \nvoraufgegangenen - vollziehbaren - Ordnungsverfügung ordnungsgemäß angedroht \nworden. \nDass er die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt oder von der ihm eingeräumten \nAbwendungsbefugnis Gebrauch zu machen auch nur versucht habe, hat der \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht.\n\n94\n\nDie Höhe der angedrohten und später festgesetzten Zwangsgelder begegnet \nrechtlichen Bedenken nicht.\n\n95\n\nVollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich.\n\n96\n\nb) Auch hinsichtlich der neuerlichen Zwangsgeldandrohungen (400,- DM, \ndann 800,00 DM) war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei \nsummarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen.\n\n97\n\nInsoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen \nwerden. \nErgänzend sei nur angemerkt, dass es vollstreckungsrechtlich unbedenklich und mit \ndem Charakter dieses Rechts als Beugemittel durchaus vereinbar ist, wenn die \nBehörde zusammen mit der Festsetzung eines wegen Nichtbeachtung der \nauferlegten Verpflichtung bereits verwirkten Zwangsgeldes mit Blick auf die Erhaltung \ndes Vollstreckungsdrucks ein neues und durchaus auch fühlbar höheres Zwangsgeld \nandroht.\n\n98\n\nBeschlüsse des Gerichts \nvom 15. August 2000 - 24 L 2458/00 -; \nvom 5. März 2001 - 24 L 90/01 -; \nvom 29. Oktober 2001 - 24 L 1479/01 -.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. \n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-30/24-l-2047-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-30/24-l-2047-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299434","retrieved":"2026-07-09 03:23:45.288695+00:00"}}