{"status":"available","doknr":"OLD299433","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0130.20L3670.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"20 L 3670/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihr ab dem 19. Dezember 2001 (Antragseingang \nbei Gericht) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \nbestimmungsgemäßer Höhe ohne Anrechnung bzw. \nBerücksichtigung des Einkommens von Herrn xxxx zu \ngewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht \nvor.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint.\n\n7\n\nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn \nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt \nvorliegend in vollem Umfang begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund insoweit, \nals sie bei der Berechnung ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs mehr als 80% der \nregelsatzmäßigen Leistungen für sich beansprucht. Denn im Rahmen der Beurteilung \ndes Vorliegens eines Anordnungsgrundes - bei dem es, wie bereits ausgeführt, allein \ndarum geht, unzumutbare Nachteile abzuwenden kann der regelsatzmäßige Bedarf \nnicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht werden. Er bedarf insoweit vielmehr einer \nEinschränkung. Nach ständiger Rechtsprechung,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 1988 - 8 B 13/88 -; vom 20. April \n1992 - 24 B 1535/92 und vom 11. Mai 1998 - 24 B 450/98 -.\n\n10\n\nstehen einem erwachsenen Hilfe Suchenden Mittel in einer unzumutbare \nNachteile ausschließenden Höhe bereits dann zur Verfügung, wenn er über Mittel \nverfügt, die einer um 20% gekürzten regelsatzmäßigen Leistung entsprechen. \nInsoweit sind bei der Bemessung der Regelsätze auch Beträge für die so genannten \nBedürfnisse des täglichen Lebens berücksichtigt, auf die nach gefestigter \nRechtsprechung ein Hilfe Suchender zumindest vorläufig verzichten kann, ohne die \nSicherstellung seines Existenzminimums zu gefährden.\n\n11\n\nFür den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 19. Dezember 2001 \n(Antragstellung bei Gericht) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung hat die Antragstellerin im Hinblick auf die beantragten Leistungen der \nSozialhilfe aber jedenfalls auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n12\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 BSHG dem zu gewähren, der \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen \nkann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind darüber hinaus das Einkommen \nund Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG). \nNach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, \nhinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser \ngestellt werden als Ehegatten, d.h. beide Partner einer solchen Gemeinschaft haben \nihr Einkommen und Vermögen in vollem Umfang zur Deckung des gemeinsamen \nLebensunterhalts einzusetzen. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn \nsie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer \nFrau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich \n- im Sinne einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft - durch innere \nBindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander \nbegründen,\n\n13\n\nso nunmehr BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 - \nNJW 1995, 2802.\n\n14\n\nOb dies der Fall ist, muss nach den Besonderheiten des Einzelfalles unter \nBerücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrung und nach den Gesichtspunkten \nbewertet werden, die für eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung von \nEhepaaren kennzeichnend sind. Dabei ist es Sache der Behörde, das Vorliegen \neiner eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG im \nHauptsacheverfahren nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. \nDie Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 BSHG \nzwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen \nGemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zugestanden wird; \nvielmehr beurteilt sich die Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren \nUmständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine \ndurchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die \nErklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, \num die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer \nweniger glaubhaft werden,\n\n15\n\nvgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Februar 1992 - 9 TG 2874/87 - FEVS \n44, 109 f; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 M 345/98 - FEVS \n48, 545 ff mit weiteren Nachweisen.\n\n16\n\nOb eine Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt \nfeststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur auf Grund von \näußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Da bei nicht getrennt \nlebenden Ehegatten - wie oben ausgeführt - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das \nEinkommen und Vermögen des anderen Ehegatten berücksichtigt wird, bedeutet \ndies, dass bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners der Anspruch des \nan sich hilfebedürftigen Ehepartners schon bei Bestehen einer Wohngemeinschaft \nentfällt. Die inneren Bindungen werden also bei Ehepartnern schon auf Grund des \nBestehens der Wohngemeinschaft vermutet. Da Ehepaare bei Leistungsbezug nicht \nschlechter gestellt werden dürfen als andere Lebensgemeinschaften (vgl. Art. 6 \nAbs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) muss auch bei der Anwendung des § 122 BSHG \ndas wichtigste äußere Kriterium das Bestehen einer Wohngemeinschaft sein. Leben \nzwei Partner in einer Wohnung derart zusammen, dass sie die Wohnung zumindest \nteilweise gemeinsam nutzen, darf der Sozialhilfeträger im Regelfall zunächst davon \nausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Es ist dann Sache des Hilfe \nSuchenden, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine \nZweckgemeinschaft ausweisen,\n\n17\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 - FEVS \n48, 29 ff.\n\n18\n\nOb allein der Umstand des Zusammenlebens ohne Darlegung plausibler Gründe \nfür das gemeinsame Wohnen in einer reinen Zweckgemeinschaft den \nSozialhilfeträger dazu berechtigt, von dem Bestehen einer eheähnlichen \nGemeinschaft auszugehen, oder ob insoweit weitere Indizien vorliegen müssen, die \nauf eine besondere Intensität der persönlichen Beziehung und eine hieraus folgende \n„Unterstützungsbereitschaft\" schließen lassen, ist fraglich.\n\n19\n\nVgl. zu dieser Frage OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. April 1998 - 8 V 4/98 - \nFEVS 48, 557 ff, wonach der Sozialhilfeträger bei Zusammenleben zweier Partner \nin einer Wohnung grundsätzlich davon ausgehen darf, dass eine eheähnliche \nGemeinschaft vorliegen könnte und deshalb vor der Hilfegewährung weitere \nErmittlungen anstellen darf; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 \na.a.O., wonach das Bestehen einer Wohngemeinschaft gewichtiges Indiz für die \nAnnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ist, aber nicht zu einer Umkehr der \nBeweislast zu Lasten des Hilfe Suchenden führen darf.\n\n20\n\nDiese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil \nauf Grund der derzeit vorliegenden Erkenntnisse und Ermittlungen des \nAntragsgegners davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin mit Herrn xxxxxxxxxx \nzusammenwohnt und über das Bestehen einer Wohngemeinschaft hinaus weitere \nIndizien vorliegen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass eine \neheähnliche Lebensgemeinschaft besteht.\n\n21\n\nSo kann das Verhalten der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass sie \noffenbar versucht, schon das Vorliegen einer Wohngemeinschaft mit Herrn xxxx zu \nverschleiern, indem sie vorträgt, bei Herrn xxxx handele es sich lediglich um einen \nBekannten, der sich nach dem Tode ihrer Freundin, mit der sie die Wohnung \nzunächst geteilt habe, bereit erklärt habe, die für sie allein zu große und zu teure \nWohnung nunmehr mit ihr zu teilen. Hinsichtlich der Wohnung, die über zwei \ngetrennte Wohneinheiten verfügen soll, wobei nach Angaben der Antragstellerin nur \nder Flur und die sich auf halber Treppe befindende Toilette gemeinsam genutzt \nwürden, existieren zwar tatsächlich zwei unabhängig von einander geschlossene \nMietverträge, aber die Gesamtumstände schon bei der Anmietung der Wohnung \nlassen darauf schließen, dass schon zum damaligen Zeitpunkt das tatsächliche \nZusammenleben der Antragstellerin mit Herrn xxxx verschleiert werden sollte. So \nhaben die Antragstellerin und Herr xxxx auch schon vor dem Umzug in die jetzige \nWohnung unter gleicher Anschrift, allerdings - wie sie angegeben haben- auf zwei \nverschiedenen Etagen, gewohnt. Nachdem dann die Freundin der Antragstellerin die \njetzige Wohnung zum 1. April 1986 angemietet hatte und die Antragstellerin zum 1. \nMai 1986 dort eingezogen war, übernahm Herr xxxx bereits zum 1. September 1986 \nden Mietvertrag der Freundin der Antragstellerin, wobei der Einzug des Herrn xxxx \nkeineswegs deshalb erfolgte, weil die Freundin der Antragstellerin - wie diese \nangegeben hat - verstorben wäre. \n\n22\n\nAber auch die weiteren Umstände des Falles sprechen dafür, dass zwischen der \nAntragstellerin und Herrn xxxx enge persönliche Beziehungen im Sinne einer \neheähnlichen Lebensgemeinschaft bestehen. So werden die Mietzahlungen für die \nangeblich getrennten Wohneinheiten der Wohnung monatlich in einer Summe \nebenso wie die Abschlagszahlungen an die Stadtwerke gemeinsam vom Konto des \nHerrn xxxx vorgenommen. Auch die monatlichen Sozialhilfezahlungen der \nAntragstellerin erfolgten jeweils auf das Konto des Herrn xxxx, wobei die \nAntragstellerin gegenüber dem Antragsgegner bezeichnenderweise zunächst nur die \nPostfachanschrift des Kontoinhabers angegeben hatte, sodass nicht auffiel, dass es \nsich bei dem Inhaber des Kontos und dem Mitbewohner der Antragstellerin um ein \nund dieselbe Person handelte. \n\n23\n\nAuch die bei einem unangemeldeten Hausbesuch in der Wohnung der \nAntragstellerin am 15. Mai 2001 getroffenen Feststellungen erhärten die Annahme \neiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen Herrn xxxx und der \nAntragstellerin. Auf die Betätigung der Klingel mit der Aufschrift xxxxxxxx erschien an \nder Wohnungstür Herr xxxx - noch im Schlafanzug -, der den Ermittlungsdienst \neinließ und zur Antragstellerin in die Küche brachte, wo diese - ebenfalls in \nNachtkleidung - den Frühstückstisch für drei Personen gedeckt hatte und auf \nNachfrage angab, ihre Pflegekraft zum Frühstück zu erwarten. Erst zu einem \nerheblich späteren Zeitpunkt im weiteren Verwaltungsverfahren gab die \nAntragstellerin an, das dritte Gedeck sei nicht etwa für Herrn xxxx bestimmt \ngewesen, vielmehr habe ihre Pflegekraft an diesem Tage eine Praktikantin \nmitbringen wollen. Angesichts des Zeitpunktes, zu dem diese Angaben gemacht \nwurden, kann somit diese Aussage nur als reine Schutzbehauptung angesehen \nwerden. Zudem fand sich im Bereich des der Wohnungseinheit der Antragstellerin \nzuzuordnenden Teil der Wohnung - offen für den jederzeitigen Zugriff - der Schlüssel \nzum PKW des Herrn xxxx. Wenn es sich bei dem Schlüssel lediglich um den \nErsatzschlüssel gehandelt hätte, der allein für den Fall des Verlustes des \nHauptschlüssels bei der Antragstellerin deponiert gewesen sein soll, hätte es näher \ngelegen, den Schlüssel an einem Ort abzulegen, der nicht ohne weiteres dem \njederzeitigen Zugriff offen gestanden hätte. \n\n24\n\nFerner spricht in diesem Zusammenhang auch die Weigerung der Antragstellerin, \nden Ermittlungsdienst das Schlafzimmer sowie das Badezimmer besichtigen zu \nlassen, für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Denn die Erklärung der \nAntragstellerin, sie habe sich geschämt, weil diese Zimmer nicht aufgeräumt \ngewesen seien, mag vor allem vor dem Hintergrund, dass sie den Ermittlungsdienst \nüberhaupt in die Wohnung eingelassen hatte und die übrigen Zimmer ebenfalls nicht \naufgeräumt gewesen waren, nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, \ndass die Antragstellerin durch ihr Verhalten Feststellungen in den genannten \nZimmern verhindern wollte, da sie befürchten musste, dass sich aus diesen das \ntatsächliche Zusammenleben mit Herrn xxxx im Sinne einer eheähnlichen \nGemeinschaft ergeben hätte.\n\n25\n\nSchließlich wird die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft noch dadurch \nerhärtet, dass bei der Inaugenscheinnahme durch den Ermittlungsdienst im Flur der \nWohnung ein Schild mit der Aufschrift „hier leben xxxx und xxxxx in wilder Ehe\" \nauffiel, das die Antragstellerin damit erklärte, dass es sich um einen Scherz handele, \nden sich eine Bekannte erlaubt habe. Es widerspricht allerdings jeglicher \nLebenserfahrung und ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum ein Schild \nsolchen Inhalts im gemeinsamen Flur aufgehängt werden sollte, wenn es sich bei der \nAntragstellerin und Herrn xxxx tatsächlich und ausschließlich um zwei von einander \nvöllig unabhängige Mietparteien gehandelt hätte.\n\n26\n\nWeitere Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn xxxx \neine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gemäß § 122 BSHG vorliegt, die zudem \nauch durch enge persönliche Beziehungen geprägt ist, ergeben sich letztlich auch \naus dem Umstand, dass die Antragstellerin offenbar über ausreichende Mittel \nverfügte, um ihren Lebensunterhalt in der Zeit ab der Einstellung der \nSozialhilfeleistungen zum 1. Juni 2001 sicherzustellen, denn sie hat zwar gegen die \nEinstellung Widerspruch eingelegt, aber erst am 19. Dezember die Einstellung der \nLeistungen zum Anlass genommen, nunmehr im Wege des einstweiligen \nAnordnungsverfahrens gegen den Antragsgegner vorzugehen. Dieses Verhalten der \nAntragstellerin kann vorliegend nur den Schluss nahe legen, dass der \nLebensunterhalt der Antragstellerin in der Zeit ab Einstellung der Leistungen von \nHerrn xxxx sichergestellt worden ist. Der Umstand, dass trotz entsprechenden \nAngebots des Antragsgegners, bei einer gemeinsamen Beantragung von Leistungen \nzum Lebensunterhalt erneut über eventuell bestehende Ansprüche der \nAntragstellerin und Herrn xxxx entscheiden zu wollen, ein solcher gemeinsamer \nAntrag nicht gestellt worden ist, kann nur so verstanden werden, dass das \nEinkommen und Vermögen des Herrn xxxx ausreicht, seinen und den \nLebensunterhalt der Antragstellerin aus eigenen Mitteln und Kräften sicherzustellen. \nDass er dies offensichtlich auch tatsächlich tut, bedeutet zugleich, dass der \ngegenseitige Einstandswille, wie er bei einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S.d. § 122 \nBSHG gefordert wird, vorliegend gegeben ist.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-30/20-l-3670-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-30/20-l-3670-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299433","retrieved":"2026-07-09 03:23:45.200329+00:00"}}