{"status":"available","doknr":"OLD299461","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0129.3K2868.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"3 K 2868/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Mai und \n16. Oktober 2000 und 5. April 2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23. \nApril 2001 verpflichtet, die Fördermittel für 1998 bis 2001 jeweils unter \nZugrundelegung der Leistungspauschale für 150 Betten festzusetzen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der \nBeklagten in Höhe von 1.900,-- Euro.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des St. J-Krankenhauses T, das nach den \nFeststellungsbescheiden vom 11. April 1988, 2. Januar und 24. November 1997, \n1. Dezember 1998 und 17. Dezember 1999 mit folgenden Bettenzahlen im \nKrankenhausplan des Landes aufgenommen ist:\n\n3\n\n31. Dezember 1996 150 \n1. Dezember 1997 145 \n1. Dezember 1998 140 \n1. Dezember 1999 135.\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 9. Mai und 1. Oktober 2000 setzte die Beklagte für das \nKrankenhaus der Klägerin (unter anderem) die Leistungspauschalen für die Jahre \n1998 bis 2000 fest; mit dem folgenden Bescheid vom 5. April 2001 wurden - nach \nerneuter Überprüfung hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2000 - (unter anderem) die \nLeistungspauschalen für die Jahre 1998 bis 2001 festgesetzt. Dabei wurde nach \neinem Bettenabbau stets diejenige Bettenzahl zu Grunde gelegt, die unmittelbar vor \ndiesem Abbauschritt bestanden hatte.- Die Klägerin erhob unter dem 7. Juni und 7. \nNovember 2000 sowie 23. April 2001 Widerspruch. Sie trug vor, die \nLeistungspauschale müsse konstant auf die Planbettenzahl am 31. Dezember 1996 \nbezogen werden.- Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 wies die Beklagte \ndie Widersprüche zurück. In den Gründen des Bescheides heißt es: Nach § 25 Abs. \n7 KHG NRW seien bei Änderung der Planbettenzahlen Bemessungsgrundlage für \ndie pauschale Förderung die Leistungspauschale nach Abs. 8 und der Zuschlag \nnach Abs. 9. Die Vorschrift spreche nicht von Änderungen, sondern von Änderung \nund mache somit deutlich, dass die Regelung nicht für beliebig viele Abbauschritte \nzur Verfügung stehe. Der Gesetzgeber möchte einen Anreiz dafür schaffen, dass \nweder die Regelung des Abs. 8 S. 4 umgangen werde noch ein stufenweiser Abbau \nbelohnt werde. Das bedeute, dass Abs. 8 S. 1 als einmalige Stichtagsregelung zu \nverstehen sei. \n\n5\n\nMit der am 22. Mai 2001 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 9. Mai und \n16. Oktober 2000 und 5. April 2001 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 23. April 2001 zu verpflichten, die \nFördermittel für 1998 bis 2001 jeweils unter Zugrundelegung der \nLeistungspauschale für 150 Betten festzusetzen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides.\n\n11\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist begründet.\n\n14\n\nDie Bescheide vom 9. Mai und 16. Oktober 2000 und 5. April 2001 sowie der \nWiderspruchsbescheid vom 23. April 2001 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen \nAnspruch gegen die Beklagte auf Festsetzung einer auf 150 Planbetten bezogenen \nLeistungspauschale für die Jahre 1998 bis 2001.\n\n15\n\nNach § 25 Abs. 8 S. 1 KHG NRW beträgt die Leistungspauschale 75 % der zum \n31. Dezember 1996 gewährten pauschalen Fördermittel bezogen auf die Planbetten- \nund Behandlungsplatzzahlen des jeweiligen Krankenhauses. Die zum 31. Dezember \n1996 gewährten pauschalen Fördermittel des Krankenhauses der Klägerin waren \nlaut Bescheid vom 2. Dezember 1996 auf 150 Betten bezogen. Nach § 25 Abs. 8 S. \n2 KHG NRW ist der bestandskräftige Feststellungsbescheid zum Stichtag \nmaßgebend. Der Feststellungsbescheid vom 11. April 1988 weist zum 31. Dezember \n1996 diese Zahl von 150 Planbetten aus. Damit ist die Leistungspauschale \ndurchgehend für die Jahre ab 1988 auf 150 für Betten festzusetzen. Die Begründung \nder Auffassung der Beklagten, es sei von der Planbettenzahl vor der Änderung \nauszugehen, trägt nicht das angestrebte Ergebnis.\n\n16\n\nZunächst gibt entgegen Nr. 2 Buchst. b) des Erlasses des Ministeriums für \nFrauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. \nMärz 2000 - Erlass - die Verwendung des Wortes „Änderung\" und nicht etwa \n„Änderungen\" in § 25 Abs. 7 S. 1 KHG NRW nichts für die Anzahl förderungsfähiger \nAbbaumaßnahmen her. Ein abstraktes Substantiv in der Singularform mit Nullartikel \nentzieht sich im Deutschen nämlich einer Entscheidung zwischen Singular und \nPlural. Zudem meint auch der Erlass nicht, dass § 25 Abs. 8 S. 1 KHG NRW nur eine \neinzige Änderung beträfe, sondern dass durchaus eine Vielzahl von Änderungen \nerfasst wird, nur sollen diese anders belohnt werden. Weiter geht der Erlass in Nrn. \n2. Buchst. a), 4 Buchst. a) davon aus, das Abstraktum „bei Erhöhung\" meine nicht \nnur die Erste, sondern auch jede weitere Erhöhung; andernfalls müsste bei der \nzweiten Erhöhung ja die Neuberechnung, die laut Erlass „ohne Ausnahme\" \ndurchzuführen ist, unterbleiben. Dann ist es unverständlich, wenn „bei Änderung\" \netwas Anderes gelten soll.- Die Auffassung in Nr. 2. Buchst b) des Erlasses, Abs. 8 \nS. 1 sei als einmalige Stichtagsregelung zu verstehen, weil der Gesetzgeber einen \nAnreiz dazu schaffen wolle, dass nicht die Regelung des Abs. 8 S. 4 umgangen \nwerde, kann so nicht zutreffen. Wer Abs. 8 S. 1 als einmalige Stichtagsregelung \nansieht, bleibt die Antwort schuldig, nach welcher gesetzlichen Regelung denn der \nzweite Abbauschritt zu berechnen ist; denn einen anderen Stichtag als den, den der \nErlass nicht akzeptiert, kennt das Gesetz nicht. Dass der Gesetzgeber einen Anreiz \nzum Bettenabbau schaffen wollte und dass er keine Umgehung des Abs. 8 S. 4 will, \nsteht außer Streit. Der Anreiz ist aber bei einer Regelung, die dauerhaft zum \nBettenabbau motivieren will, nicht geringer, wenn die Belohnung ungeschmälert \nausgekehrt wird. Auch ist die Gefahr einer Umgehung des Abs. 8 S. 4 dadurch zu \nbannen, dass die Vorschrift sinnvoll dahin ausgelegt wird, dass sie auch bei \nwillkürlich gestaffelten Bettenreduzierungen, die insgesamt eine wesentliche \nÄnderung ergeben, eingreift. Keineswegs rechtfertigt das Umgehungsargument es \naber, einen Bettenabbau, der weit unter der Wesentlichkeitsgrenze bleibt, nur \ndeswegen geringer zu belohnen, weil er nicht in einem einzigen Schritt erfolgt war. \nDie weiter in Nr. 2 Buchst. b) des Erlasses vertretene Ansicht, der Gesetzgeber wolle \neinen Anreiz dafür schaffen, dass ein stufenweiser Abbau nicht belohnt wird, trifft der \nSache nach nicht zu. Denn auch nach der Erlassauslegung wird ein stufenweiser \nAbbau in dem Sinne „belohnt\", dass, wie die Beklagte im Verhandlungstermin \nausgeführt hat, dem Krankenhaus durchaus noch ein Vorteil bleibt; auch die \nGegenmeinung will nicht für den stufenweisen Abbau „belohnt\" werden im Sinne \neines Sondervorteils, sondern nur denselben Betrag wie bei einer ersten, dem 31. \nDezember 1996 nachfolgenden Bettenreduzierung. Soweit in der Klageerwiderung \ndarauf abgestellt wird, der Sinn der Regelung sei es, die finanziellen Folgen eines \nBettenabbaus in jedem Fall abzumildern, kann dem zugestimmt werden. Die weitere \nFolgerung, das Krankenhaus wirtschafte bei einem bereits erfolgten Bettenabbau mit \nder danach reduzierten pauschalen Förderung, sodass bei der Entscheidung für oder \ngegen einen weiteren Abbauschritt wieder die gleiche Ausgangslage gegeben sei \nwie beim ersten Abbau, entspricht nicht generell der Realität. Ein Krankenhaus, das \nbei dem ersten Abbauschritt beispielsweise die Bettenzahl um dreißig verringert hat, \nerhält zwar, wenn es weitere fünf Betten abbaut, dafür die Vorhaltepauschale von \n75 %, büßt aber zugleich die für dreißig Betten ein. Soweit die Beklagte im \nVerhandlungstermin vorgetragen hat, solche Vorgänge seien nur anfangs \naufgetreten, als die Krankenhausträger noch nicht seitens der Verwaltung \nausreichend informiert gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass diese \nUngereimtheiten nicht eine Folge der gesetzlichen Regelung oder unzureichender \nKenntnis derselben sind, sondern allein auf der Interpretation beruhen, die der Erlass \nvornimmt. Schließlich führt auch die Ansicht nach Nr. 2 des Erlasses nicht weiter, die \nZugrundelegung der Bettenzahl am 31. Dezember 1996 bei jeder weiteren \nKapazitätsreduzierung würde den Intentionen des § 30 KHG NRW nicht entsprechen, \nder keine Doppelförderung zulasse. Das angesprochene Problem, dass bei \nAusscheiden mindestens einer Abteilung Ausgleichszahlungen geleistet würden und \nzugleich (weil nicht ein Fall der wesentlichen strukturellen Änderung nach § 25 Abs. 8 \nS. 3 und 4 KHG NRW vorliegt) die Vorhaltepauschale weitergewährt werden müsste, \nhat nichts damit zu tun, ob ein Bettenabbau stufenweise erfolgt oder in einem Zuge; \nes tritt auch dann auf, wenn ein Krankenhaus nach dem Stichtag mindestens eine \nAbteilung schließt und die zugehörigen Betten abbaut und es bei diesem einen \nAbbauschritt belässt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 709 S. 1 ZPO.\n\n19\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 \nS. 1 VwGO nicht vorlagen.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-29/3-k-2868-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-29/3-k-2868-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299461","retrieved":"2026-07-09 03:23:47.501795+00:00"}}