{"status":"available","doknr":"OLD299494","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0125.26K4395.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-25","aktenzeichen":"26 K 4395/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Seine \nDienstbezüge wurden gemäß Art. 1 Abs. 1 Bundesbesoldungs- und \n-versorgungsanpassungsgesetz 1999 (BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 \n(BGBl. I S. 2198) ab 1. Juni 1999 um 2,9 vom Hundert erhöht. In Abs. 4 dieser \nVorschrift heißt es: „Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 sind nach § 14 a \ndes Bundesbesoldungsgesetzes um 0,2 vom Hundert vermindert.\" § 14 a \nBundesbesoldungsgesetz (BBesG), eingefügt durch Art. 5 Nr. 4 \nVersorgungsreformgesetz 1998 (VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), \nbestimmt, dass beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als \nSondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und \nVersorgungsanpassungen nach Abs. 2 gebildet werden, um die \nVersorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des \nAnstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen. Nach Abs. 2 der \nVorschrift werden in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 die \nAnpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG gemäß Abs. 1 Satz 2 vermindert; der \nUnterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird \ndem Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur \nFinanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. \n\n3\n\nDer Kläger beantragte schriftlich beim xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \n(xxx) \n\n4\n\ndes beklagten Landes, seine Bezüge rückwirkend zum 1. Juni 1999 um weitere \n0,2 vom Hundert anzuheben. Diesen Antrag lehnte das xxx schriftlich ab, den gegen \ndiesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies es als unbegründet \nzurück.\n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er vorträgt, die gesetzliche \nRegelung, die zu einer nach § 14 a BBesG verminderten Erhöhung seiner \nDienstbezüge geführt habe, stelle einen Systemwechsel von der beitragslosen zur \nbeitragsfinanzierten Beamtenversorgung dar. Die Regelung widerspreche demnach \ndem Alimentationsprinzip, das nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) zu den vom \nGesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums \ngehöre. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der entgegenstehenden \nBescheide zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. Juni 1999 \num 0,2 vom Hundert erhöhte Dienstbezüge zu gewähren.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf (allgemeine) Erhöhung seiner Dienstbezüge \num 0,2 vom Hundert ab dem 1. Juni 1999. \n\n14\n\nNach Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 erhöhen sich u.a. die Grundgehaltssätze ab \ndem 1. Juni 1999 um 2,9 vom Hundert, wobei dieser Erhöhungssatz nach Abs. 4 der \nVorschrift bereits um 0,2 vom Hundert vermindert ist. Der Gewährung einer höheren \nals der so angepassten Besoldung, wie sie der Kläger erstrebt, steht § 2 BBesG \nentgegen. Danach wird die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch \nGesetz geregelt; Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem \nBesoldungsempfänger eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung \nverschaffen sollen, sind unwirksam. Folglich ist das beklagte Land rechtlich \ngehindert, dem Kläger eine höhere als die durch Art. 1 BBVAnpG 99 gesetzlich \nbestimmte Besoldung zu gewähren. \n\n15\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen der geringfügig unter den \nAbschlüssen der Tarifvertragsparteien im Öffentlichen Dienst für Angestellte und \nArbeiter liegenden gesetzlichen Anpassung nicht mehr amtsangemessen besoldet \nwäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die getroffene Regelung verstößt \nauch nicht gegen höherrangiges Recht. \n\n16\n\nMaßgeblich ist insoweit Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des Öffentlichen \nDienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums zu regeln. Zu diesen Grundsätzen gehört das \nAlimentationsprinzip, das die Verpflichtung des Dienstherrn beinhaltet, dem Beamten \nund seiner Familie einen seinem Amt entsprechenden Lebensunterhalt zu gewähren. \nDas Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass dem Gesetzgeber \nhinsichtlich der Konkretisierung des Grundsatzes der amtsangemessenen \nAlimentation ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der sowohl die Struktur der \nBesoldungsordnungen und der Beamtenbesoldung wie auch die Höhe der \namtsangemessenen Besoldung betrifft und Änderungen für die Zukunft, so lange sie \nnicht zu einer Unterschreitung der Grenze der amtsangemessenen Alimentation \nführen, zulässt. \n\n17\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 30. März 1977 \n- 2 BvR 1093, 1045/75 -, BVerfGE 44 S. 249 (263 ff.) und vom 24. November 1998 \n- 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99 S. 300 (314 ff.).\n\n18\n\nEine Mindesthöhe der Besoldung kann dem Grundsatz der amtsangemessenen \nAlimentation nicht entnommen werden. Es ist demzufolge verfassungsrechtlich \nunbedenklich, wenn der Gesetzgeber die Tarifergebnisse des Öffentlichen Dienstes \nfür die Beamtenbesoldung und -versorgung nicht, zeitlich verzögert oder verändert \n„übernimmt\".\n\n19\n\nVgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2001 \n- 11 A 75/01 -.\n\n20\n\nDer klageweise geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus § 14 BBesG \nherleiten. Bei dieser Vorschrift, nach der die Besoldung „entsprechend der \nEntwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter \nBerücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung\" durch \nBundesgesetz regelmäßig angepasst wird, handelt es sich um einen Programmsatz, \nder nicht die Grundlage von Zahlungsansprüchen zu bilden vermag.\n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n27. November 1999 - 1 A 3439/92 -, OVGE 45 S. 138 (140).\n\n22\n\nAuch durch die Regelung des § 14 a BBesG ist der Kläger nicht in seinen \nRechten verletzt. Insoweit handelt es sich, soweit er die Höhe der Besoldungs- und \nVersorgungsanpassungen betrifft, ebenfalls um einen Programmsatz, der der \nUmsetzung in den einzelnen Besoldungsanpassungsgesetzen bedarf und keinen \nhöheren Rang hat als diese, also jederzeit geändert oder aufgehoben werden \nkann.\n\n23\n\nVgl. zu dem Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001, wonach der \nweitere Aufbau der Versorgungsrücklagen von 2003 bis 2010 ausgesetzt werden \nsoll, Pechstein, ZBR 2002 S. 1 ff.\n\n24\n\nAus der Vorschrift ergibt sich insbesondere kein Verstoß gegen das \nAlimentationsprinzip durch Einführung einer (teilweise) beitragsfinanzierten \nBeamtenversorgung. Bei den den Versorgungsrücklagen des Bundes und der \nLänder zugeführten Mitteln handelt es sich nämlich nicht um Beiträge im \nRechtssinn.\n\n25\n\nVgl. dazu Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 3. Mai 2001 - 1 K 879/00 -, \nDÖD 2001 S. 229 (230 f.).\n\n26\n\nDas wird schon daraus deutlich, dass auch die nach Art. 1 Abs. 2 und 3 \nBBVAnpG 99 bestimmten Erhöhungssätze für die Bezüge der \nVersorgungsempfänger nach Abs. 4 der Vorschrift „um 0,2 vom Hundert vermindert\" \nsind und auch insoweit während des gesamten Laufs der Pensionszahlungen den \nVersorgungsrücklagen Mittel zugeführt werden.\n\n27\n\nSonach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-25/26-k-4395-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-25/26-k-4395-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299494","retrieved":"2026-07-09 03:23:50.174802+00:00"}}