{"status":"available","doknr":"OLD299511","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0124.2L2635.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"2 L 2635/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in der Deutschen \nUniversitätszeitung vom 07.07.2000 ausgeschriebene Stelle eines Professors (C 4 BBesO) für Rechtsmedizin an \nder Universität zu L nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner \nund der Beigeladene jeweils drei Achtel. Die Antragstellerin trägt jeweils ein Viertel der Gerichtskosten und der \naußergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird auf 2.045,17 Euro (4.000 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 22. September 2001 gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die in der Deutschen Universitätszeitung vom \n07.07.2000 ausgeschriebene C4-Professoren-Stelle für \nRechtsmedizin an der Universität zu L bis zur Entscheidung im \nHauptsacheverfahren mit dem Beigeladenen zu besetzen,\n\n4\n\nhat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Weiter \ngehende Ansprüche kann die Antragstellerin in diesem Verfahren hingegen nicht \ndurchsetzen. Nur in dem vorbezeichneten Umfang hat sie den Anordnungsanspruch \nund den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO \ni.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsanspruch im Sinne des \nstattgebenden Tenors glaubhaft gemacht. Der Bewerber um das Amt eines \nUniversitätsprofessors hat ein Recht darauf, dass der (künftige) Dienstherr eine \nrechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe dieses Amtes trifft. Dieser hat \ninsbesondere zu beachten, dass jeder Bewerber nach seiner Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat und hiervon \nnicht mit ermessensfehlerhaften Erwägungen ausgeschlossen werden darf \n(vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser \nGrundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die \nvorläufige Nichtbesetzung einer Professoren-Stelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nErnennung des Antragstellers möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf \nder Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt anzusehen.\n\n7\n\nDie Entscheidung darüber, wer von den Bewerbern - unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis - zum Universitätsprofessor ernannt wird, steht im pflichtgemäßen \nErmessen der staatlichen Hochschulverwaltung, hier des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium). Gemäß \n§ 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UG beruft das Ministerium die Professorinnen und \nProfessoren auf Vorschlag der Hochschule, wobei es von der Reihenfolge des \nVorschlags der Hochschule abweichen kann. Bei seiner Entscheidung hat das \nMinisterium zu beachten, dass der Hochschule im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 \nGG grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz \nbezüglich der (fachlichen) Qualifikation der Bewerber für eine Hochschullehrerstelle \nzusteht. Dies bedeutet zwar keine Bindung des Ministeriums an die in dem \nDreiervorschlag der Hochschule zum Ausdruck gebrachte Reihung zwischen den \nvorgeschlagenen Bewerbern (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 UG),\n\n8\n\nständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n09.05.1985 - 2 C 16.83 -, DVBl. 1985, 1233 (1235 f.), Urteil vom 22.04.1977 - VII C \n17.74 -, BVerwGE 52, 313 (318 f.), Beschluss vom 30.06.1988 - 2 B 89.87 -, \nBuchholz 421.20 Nr. 38; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.1998 - 6 B 1354/98 -; \nHess. VGH, Beschluss vom 07.01.1993 - 1 TG 1777/92 -, IÖD 1993,122, \n\n9\n\ndie Entscheidung, dem Vorschlag der Hochschule zu folgen, stellt aber \ngrundsätzlich ein sachgerechtes Ermessenskriterium dar. \n\n10\n\nVorliegend hat die Universität zu L dem Ministerium mit Schreiben vom \n22.06.2001 eine Liste unterbreitet, wonach der Beigeladene mit „primo loco\" und die \nAntragstellerin zusammen mit einem weiteren Bewerber mit „tertio loco\" \nvorgeschlagen werden. Das Ministerium hat sich - festgehalten im \nBesetzungsvermerk vom 03.09.2001 - entschieden, diesem Vorschlag zu folgen. \nDiese Entscheidung erscheint hier fehlerhaft, weil sie auf einer unzureichenden \nTatsachengrundlage beruhen dürfte, und es ist nicht auszuschließen, dass die \nAntragstellerin sich bei Vermeidung dieses Fehlers im Bewerbungsverfahren \ndurchsetzen könnte. Nachdem die Universität dem Ministerium bereits im Januar \n2001 einen Berufungsvorschlag unterbreitet hatte, welcher die Antragstellerin an \nkeiner Stelle berücksichtigte hatte, hat der Antragsgegner selber zwei Gutachten - \nvon X und X1- eingeholt, um den Vorschlag der Hochschule im Hinblick auf die \nBewerbung der Antragstellerin zu überprüfen. Beiden Gutachtern wurden - was \nzwischen den Parteien nicht umstritten ist - die von der Antragstellerin eingereichten \nBewerbungsunterlagen nicht vollständig übersandt. Es fehlten die Anlagen „IV \nNachweis der Lehrtätigkeit\" und „VI Sonstiges\". \n\n11\n\nSoweit der Antragsgegner diesbezüglich vorgebracht hat, dass dieses \nVersäumnis für die Auswahl des Beigeladenen nicht von entscheidungserheblicher \nRelevanz gewesen sei und dass hinsichtlich der Anlage IV zu bemerken sei, dass \neine Professorenstelle grundsätzlich mit einer Lehrverpflichtung von acht \nSemesterwochenstunden belegt sei und im Übrigen davon ausgegangen werde, \ndass jemand, der sich um eine C4-Professorenstelle bewerbe, in der Lehre das \ngesamte Spektrum des rechtsmedizinischen Themenkatalogs abdecke, vermag dies \ndas Gericht jedenfalls hinsichtlich der nicht an die Gutachter übersandten Anlage IV \nnicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für das Gutachten von X vom 27.04.2001. \nHier hat die Antragstellerin den schlechtesten Punktwert zum Kriterium „2. Lehre\" \nerhalten. Zur Begründung heißt es im Gutachten\n\n12\n\n„2. Lehre\n\n13\n\nZur Lehre finden sich nur wenige Angaben. Einzelaufstellung fehlen. Visionen \nwerden nicht vorgestellt. Ein Qualifikationserweis im Sinne einer Evaluierung fehlt. \nHier muss daher eine Nachordnung nach (...) erfolgen.\"\n\n14\n\nDer Gutachter bemängelt hier also gerade, dass die Angaben, welche in der \nAnlage IV der Bewerbungsschrift der Antragstellerin enthalten waren, ihm nicht \nvorgelegt worden waren, und macht diesen Umstand zu einem Hauptgrund für die \nschlechte Bewertung des Kriteriums „Lehre\". Deutlich wird dies auch in der \nabschließenden Bemerkung des Gutachtens. Dort heißt es, dass eine \nRangdiskriminanz zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen nicht \nausreichend erscheine, weil sowohl hinsichtlich des Merkmals „Lehre\" als auch \n„Visionen\" noch objektive Daten existieren könnten, die die beiden Bewerber als \nranggleich erscheinen lassen könnten. Ausgehend hiervon kann das Gericht nicht \ndie Ansicht des Antragsgegners teilen, dass den fehlenden Angaben zur „Lehre\" \nbezüglich der Antragstellerin keine Relevanz zukam. Ohne die schlechte Beurteilung \nmit dem Punktwert „4\" zum Kriterium „2. Lehre\" wäre die Antragstellerin vielmehr \nwohl ebenso wie oder möglicherweise sogar besser als der Beigeladene eingestuft \nworden. Das Gericht kann weiterhin nicht ausschließen, dass die fehlende Anlage IV \nauch für das Ergebnis des weiteren, von X1 unter dem 16.08.2001 erstellten \nGutachtens nicht relevant gewesen ist. Hier führt der Gutachter zum Punkt Lehre \nunter anderem aus, dass, „soweit die Papierform\" eine Beurteilung der Lehrleistung \nermöglicht, der Beigeladene das weitaus größere Engagement mit- und einzubringen \nscheine und diesem Aspekt besondere Bedeutung zukomme. Auch diese \nAusführungen lassen es als möglich erscheinen, dass der Gutachter die \nAntragstellerin bei vollständiger Vorlage der Bewerbungsunterlagen besser beurteilt \nhätte.\n\n15\n\nAusgehend hiervon erscheint die getroffene Entscheidung des Ministerium, dem \nVorschlag der Hochschule zu folgen, fehlerhaft. Dies gilt zunächst für den Vorschlag \nder Hochschule selbst. Nachdem die Hochschule zunächst davon abgesehen hatte, \ndie Antragstellerin mit auf die Vorschlagsliste zu nehmen und begutachten zu lassen, \nist sie hiervon in ihrem Vorschlag vom 22.06.2001 abgerückt und hat die \nAntragstellerin „tertio loco\" eingestuft. Maßgeblich für diese Einstufung konnte allein \ndas zum Nachteil der Antragstellerin unvollständige und daher fehlerhafte Gutachten \nvon X sein. Denn die drei zuvor von der Hochschule selbst eingeholten Gutachten \nbefassten sich ausschließlich mit einem Vergleich zwischen dem Beigeladenen und \nden ursprünglich allein ins Auge gefassten zwei weiteren Bewerbern. Dies gilt auch \nfür das Gutachten des Q1 vom 29.12.2000. Dieser erwähnt in seinen \nabschließenden Bemerkungen zwar auch die Antragstellerin und einen weiteren \nKandidaten als in Betracht kommende Bewerber und führt aus, dass diese im \nHinblick auf ihre nachgewiesenen wissenschaftlichen Leistungen und Initiativen und \nLeistungen in Bezug auf Drittmittelprojekte deutlich besser als die ursprünglich allein \nvon der Hochschule ins Auge gefassten zwei weiteren Bewerbern abschneiden \nwürden. Es liegt aber auf der Hand, dass diese kurzen Ausführungen keine \nsubstanzielle Aussage zum Vergleich der Qualitäten der Antragstellerin und des \nBeigeladenen darstellen können, zumal der Gutachter weder mit einem solchen \nVergleich beauftragt war, noch die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin kannte. \nLeidet die vom Ministerium getroffene Entscheidung bereits darunter, dass sie einem \n- im Hinblick auf die Antragstellerin - fehlerhaft zu Stande gekommenen Vorschlag \nder Hochschule folgt, kommt hinzu, dass die Entscheidung des Ministeriums, dem \nVorschlag zu folgen, ebenfalls auf einer falschen Grundlage, nämlich den beiden \ngenannten fehlerhaften Zusatz-Gutachten beruht. \n\n16\n\nAusgehend hiervon kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die \nAntragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung erfolgreich sein wird. Ein \ngutachterlicher Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und dem \nBeigeladenen hat bisher nur in den beiden genannten fehlerhaften Gutachten \nstattgefunden. Es erscheint deshalb möglich, dass die Antragstellerin sowohl bei \neiner Ergänzung dieser Gutachten auf der Basis einer vollständigen \nTatsachengrundlage als auch bei Erstellung eines weiteren Gutachtens besser als \nder Beigeladene abschneidet und sie im Hinblick hierauf ausgewählt wird. \n\n17\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht im Hinblick auf die \nAbsicht des Antragsgegners, die streitige Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu \nbesetzen, auch ein Anordnungsgrund im Sinne des stattgebenden Tenors, da mit der \nErnennung des Beigeladenen und Einweisung in die freie Planstelle der \nBesoldungsgruppe C 4 BBesO an der Universität zu L das vom Antragsteller geltend \ngemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde. \n\n18\n\nDer Antrag bleibt allerdings erfolglos, soweit er darauf gerichtet ist, die \neinstweilige Anordnung über den in der Beschlussformel genannten Zeitpunkt hinaus \nauf die Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erstrecken. Dem \nRechtsschutzanspruch ist in aller Regel hinlänglich Rechnung getragen, wenn die \nWirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung der Bewerbung \nreicht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts kann der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht \nerzielen. Im Übrigen ist effektiver Rechtsschutz bereits durch den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Gewähr \nleistet. Hierbei ist allerdings im Hinblick auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass erneut eine - einen weiteren \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz ermöglichende - Mitteilung an die Antragstellerin \nergeht, wenn der Antragsgegner auf Grund der neuen Auswahlentscheidung \nwiederum beabsichtigt, die hier streitige Stelle mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.1992 - 12 B 3877/91 -; Beschluss der \nKammer vom 20.01.1994 - 2 L 6971/93 -; so nunmehr auch die Rechtsprechung \ndes 6. Senats des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 13.09.2001 - 6 B 1776/00 -.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \nwobei dem Obsiegen der Antragstellerin ein höheres Gewicht zukommt als ihrem \nUnterliegen. Da der Beigeladen einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und \nmit diesem teilweise unterlegen ist, ist er insoweit an den Gerichtskosten und den \naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu beteiligen, und die Antragstellerin \nhat im Umfange des Obsiegens des Beigeladenen dessen außergerichtliche Kosten \nzu tragen.\n\n21\n\nDie Bemessung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. und §§ 20 \nAbs. 3 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-24/2-l-2635-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-24/2-l-2635-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299511","retrieved":"2026-07-09 03:23:51.504120+00:00"}}