{"status":"available","doknr":"OLD299545","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0123.8K3830.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"8 K 3830/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2000 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom \n01.06.2001 verpflichtet, den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer jetzt 36 Jahre alte Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit seinem \nsechzehnten Lebensjahr rechtmäßig in Deutschland, besitzt seit dem 19.05.1983 \neine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 04.01.1990 die \nAufenthaltsberechtigung. Mit Antrag vom 18.05.1999 begehrte er für sich, seine \nEhefrau und die beiden in Deutschland geborenen Kinder die Einbürgerung. Obwohl \nder Beklagte noch im Juli 1999 Kenntnis von den staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungen gegen ihn wegen Verdachtes des betrügerischen Sozialhilfebezugs \nerhielt, wurde ihm wie allen anderen Mitgliedern der Familie unter dem 10.08.1999 \ndie Einbürgerungszusicherung für den Fall des Nachweises des Verlustes der \ntürkischen Staatsangehörigkeit erteilt, versehen mit dem Vorbehalt, dass sich die für \ndie Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage bis zur Einbürgerung nicht \nändere. Das Strafverfahren führte zur Verurteilung des Klägers zu drei Monaten \nFreiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden (AG xxxxxxxxx, Urteil vom \n11.11.1999 - xxxxxxxxxxxxxxxxxx -, noch am selben Tage rechtskräftig geworden). \nDem Kläger ist auferlegt worden, den angerichteten Schaden nach Kräften wieder \ngut zu machen; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. \n\n3\n\nDie Ehefrau und die Kinder des Klägers sind mit Wirkung vom 17.07.2000 \neingebürgert worden. Für sich selbst hat er bereits die Erlaubnis der türkischen \nBehörden zur Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit erwirkt; nach Vorlage der \ndeutschen Einbürgerungsurkunde wird ihm die Entlassungsurkunde aus der \ntürkischen Staatsangehörigkeit ausgehändigt. Der Beklagte lehnte jedoch mit \nBescheid vom 04.09.2000 unter Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung die \nEinbürgerung des Klägers ab. Der Widerspruch wurde mit Bescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 01.06.2001, zugestellt am 07.06.2000, \nzurückgewiesen.\n\n4\n\nMit der am 07.07.2001 erhobenen Klage wird ein fehlerhafter \nErmessensgebrauch gerügt. Die Verurteilung sei geringfügig und rechtfertige keine \nAbweichung von der Einbürgerungszusicherung, zumal er jetzt Ehegatte einer \ndeutschen Staatsangehörigen sei. Die angegriffenen Bescheide ließen die gebotene \nEinzelfallprüfung vermissen.\n\n5\n\nDer Kläger stellt den Antrag,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n04.09.2000 und des Widerspruchsbescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 01.06.2001 zu verpflichten, \nihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.\n\n7\n\nDer Beklagte stellt den Antrag,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr verweist auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und macht - nach \nHinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 11.01.2001 - 8 K 8219/99 - \ngeltend: Die Regelungen in Nr. 88.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum \nStaatsangehörigenrecht (StAR-VwV) seien restriktiv anzuwenden. Ein \nAußerbetrachtlassen von Strafen nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslR komme danach \nnur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \neinschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Strafakten des \nAG xxxxxxxxx ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die \nangegriffenen Bescheide sind wegen fehlerhaften Ermessensgebrauchs aufzuheben \n(§ 114 VwGO). Die beantragte Verpflichtung des Beklagten kann jedoch nicht \nausgesprochen werden, da sein Ermessen nicht zu Gunsten der vom Kläger \ngewünschten Entscheidung gebunden ist; vielmehr besteht lediglich ein Anspruch \nauf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n14\n\nDa der Einbürgerungsantrag nach dem 16.03.1999 gestellt worden ist, richtet \nsich der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch gem. § 102 a AuslG nach \n§§ 85 ff AuslG in der zum 01.01.2000 auf Grund des Gesetzes zur Reform des \nStaatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) in Kraft getretenen \nFassung. Zusätzlich sind nunmehr die zum 01.01.2002 in Kraft getretenen \nÄnderungen zu berücksichtigen, die das Ausländergesetz durch das Gesetz zur \nBekämpfung des internationalen Terrorismus vom 22.12.2001 (BGBl. I 2002 S. 354) \nerfahren hat. Bis auf die zwischen den Beteiligten allein strittige Frage der \nBehandlung der strafrechtlichen Verurteilung sind danach die Voraussetzungen der \nerleichterten Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt erfüllt (§ 85 Abs. 1 \nAuslG). Der Kläger hält sich seit weit mehr als den geforderten 8 Jahren rechtmäßig \nim Bundesgebiet auf und ist im Besitz der Aufenthaltsberechtigung. Die \nUnterhaltsfähigkeit für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist \ngesichert. Es ist zudem gesichert, dass er mit der Einbürgerung die bisherige \nStaatsangehörigkeit aufgibt; die insofern zu fordernden Voraussetzungen liegen mit \nder erteilten türkischen Genehmigung und dem vorgesehenen Verfahren für die \nAushändigung der Entlassungsurkunde vor. \n\n15\n\nDer Ausschlussgrund des § 86 Nr. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 4 (bisher: § 46 Nr. 1) \nAuslG ist nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung im Ausgangsbescheid des \nBeklagten entbehrt jeder Grundlage. Die vom Kläger begangene Straftat reicht auch \nnicht entfernt in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinein, die zwingend \ndenjenigen Ausländer von der Einbürgerung ausschließt, der insbesondere die \nfreiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland gefährdet. Letzterer Begriff ist keineswegs identisch mit dem polizei- \nbzw. ordnungsrechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit, wie der Beklagte wohl \nirrtümlich angenommen hat. Geschützt sind insoweit vielmehr allein die Bestands- \nund Funktionsfähigkeit des Staates; damit hat der hier in Rede stehende \nbetrügerische Bezug von Sozialhilfe nichts zu tun.\n\n16\n\nDie Einbürgerung des wegen einer Straftat verurteilten Ausländers mit langem \nAufenthalt richtet sich nach § 88 AuslG. Die Verurteilung vom 11.11.1999 \nüberschreitet die in § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG näher definierte Bagatellgrenze. Denn \nes ist zwar eine Freiheitsstrafe nicht über 6 Monate ausgesprochen und zur \nBewährung ausgesetzt worden; die Strafe ist aber - schon mangels Ablauf der \nBewährungszeit - (noch) nicht erlassen (Nr. 3 der Bestimmung). Deshalb ist gem. \n§ 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat außer Betracht \nbleiben kann. Diese gesetzliche Formulierung ist dahin zu verstehen, dass der \nEinbürgerungsbehörde Ermessen im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der \nVerurteilung eingeräumt ist.\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.1997 - 25 A 977/94 -, NWVBl. 1998, \n147; Berlit in GK-StAR, § 88 AuslG Rdn. 35; Renner, Ausländerrecht 7. Aufl. 1999, \n§ 88 AuslG Anm. III; ebenso Nr. 88.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum \nStaatsangehörigkeitsrecht (StAG-VwV).\n\n18\n\nIm Ausgangsbescheid des Beklagten ist zweifelsohne keinerlei Ermessen \nausgeübt worden. Vielmehr wurde der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 3 AuslG und \ndamit ein zwingender Versagungsgrund angenommen. Im maßgeblichen \nWiderspruchsbescheid fehlt eine ausdrückliche Klarstellung, dass Ermessen \nausgeübt werde. Dies ergibt sich jedoch mittelbar durch die Bezugnahme auf und \nAnwendung von Nr. 88.1.2 StAR-VwV („Entscheidung\" - bei Straffälligkeit - „nach \nErmessen\"). Den an die Ermessensbetätigung zu stellenden Anforderungen ist aber \nnicht genügt worden. Dem Zweck der Ermächtigung in § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG \nentsprechend ist die Ermessensausübung unter umfassender Würdigung und \nAbwägung der relevanten öffentlichen und privaten Interessen daran zu orientieren, \nob trotz des die Bagatellgrenze des Satzes 2 übersteigenden Strafmaßes die \nstrafrechtliche Verfehlung nach Art und Gewicht, nach den Umständen der \nTatbegehung sowie der Person des Einbürgerungsbewerbers einer für die \nEinbürgerung hinreichenden Integration nicht entgegensteht,\n\n19\n\nso zutreffend Berlit a.a.O. Rdn. 36.\n\n20\n\nDies ist nicht im Sinne eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses dahingehend zu \nverstehen, dass die Versagung der Einbürgerung als regelmäßige Folge einer die \nBagatellgrenze übersteigenden strafrechtlichen Verurteilung aufzufassen und, wovon \nsowohl der Widerspruchsbescheid als auch der Beklagte bekräftigend in seiner \nKlageerwiderung aber ausgehen, die Ermessensausübung zu Gunsten des \nEinbürgerungsbewerbers an die Feststellung etwaiger - nur in engen Grenzen \nanzuerkennender - Ausnahmesituationen gebunden wäre;\n\n21\n\nmissverständlich insoweit Nr. 88.1.2 StAR-VwV.\n\n22\n\nDer Wortlaut der gesetzlichen Regelung gibt für ein derart einschränkendes \nVerständnis keinen Anhalt. Insbesondere ist aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG mit \ndem zur Voraussetzung des Einbürgerungsanspruchs erhobenen Erfordernis des \nNichtvorliegens einer strafrechtlichen Verurteilung kein Regelversagungsgrund in \ndiesem Sinne abzuleiten. Wie im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat im \nEinzelnen zu verfahren ist, ergibt sich abschließend aus § 88 AuslG. Danach \nscheiden Bagatelldelikte als Versagungsgrund aus; in den anderen Fällen \nstrafrechtlicher Verurteilung ist über deren Berücksichtigung nach Ermessen zu \nentscheiden, ohne dass vom Gesetz ausdrücklich nähere Kriterien aufgestellt \nwerden. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Zweck der Regelung. Deren \nKernaussage besteht darin, dass das öffentliche Interesse an der Einbürgerung \nabweichend vom allgemeinen Staatsangehörigkeitsrecht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG) im \nGrundsatz bei Ausländern mit langem Aufenthalt auch dann bejaht wird, wenn sie \nwegen einer Straftat verurteilt worden sind; deshalb wird ihnen der \nEinbürgerungsanspruch aus § 85 AuslG nicht etwa von vornherein verwehrt. Die der \neigentlichen Einbürgerungsentscheidung vorgelagerte Prüfung, ob die Straftat außer \nBetracht bleiben könne, überträgt der Einbürgerungsbehörde vielmehr die Aufgabe, \nim Einzelfall den sachgerechten Ausgleich zwischen der im Gesetz getroffenen \nEntscheidung zu einer möglichst ungehinderten Einbürgerung der Ausländer mit \nlangem Aufenthalt und den durch die Straftat berührten öffentlichen Belangen \nherzustellen. Die eingeräumte Gestaltungsfreiheit bezieht sich auf die \nGesichtspunkte, unter denen der Ausgleich zu finden ist, ermöglicht es dagegen \nnicht, die gesetzliche Entscheidung ganz oder teilweise zu korrigieren, die gerade \ndarin besteht, auch den jenseits der Bagatellgrenze straffällig gewordenen Ausländer \nmit langem Aufenthalt eben nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der \nAnspruchsnorm auszuschließen. Deshalb wird der Zweck der gesetzlichen \nErmächtigung durch eine nach dem Regel-/Ausnahmeprinzip verfahrende \nErmessenspraxis verfehlt, weil sie das gesetzlich normierte öffentliche Interesse an \nder Einbürgerung von vornherein den durch die Straftat berührten öffentlichen \nInteressen unterordnet. \n\n23\n\nDie erforderliche Abwägung wird nunmehr vom Beklagten vorzunehmen sein; \nGesichtspunkte, aus denen sie nur zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis der \nVerpflichtung zur Einbürgerung führen könnte, sind nicht benannt oder ersichtlich. \nDie Einbürgerungszusicherung vom 10.08.1999 hilft ihm nicht weiter. Sicherlich ist \nkaum nachzuvollziehen, wie sie in Kenntnis des laufenden strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens hat erteilt werden können, anstatt dass gem. § 88 Abs. 3 \nAuslG die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens \nund im Falle der Verurteilung bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt \nwurde. Die Zusicherung ist jedoch unter dem Vorbehalt der Änderung der \nmaßgeblichen Verhältnisse ergangen. Eine solche Änderung ist mit der Verurteilung \nam 11.11.1999 eingetreten; erst jetzt war nämlich der Tatbestand einer Verurteilung \ni.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG erfüllt. Für eine vorweggenommene \nErmessensentscheidung etwa dahingehend, der Kläger solle unabhängig von dem \nAusgang des Ermittlungsverfahrens eingebürgert werden, ist nichts ersichtlich. Die \nEinbürgerungszusicherung hat auch nicht zu einem schützenswerten \nVertrauenstatbestand geführt. Der Kläger hat durch die eingeholte türkische \nGenehmigung keinerlei Nachteile erlitten, insbesondere nicht etwa schon die \nbisherige Staatsangehörigkeit verloren. Die von ihm angeführte „Geringfügigkeit\" der \nStraftat führt nicht weiter. Die im Sinne des § 88 AuslG maßgebliche Bagatellgrenze \nist in Abs. 1 Satz 1 der Norm abschließend definiert. Erst wenn die mit Ablauf der \nBewährungszeit anstehende strafrichterliche Entscheidung über den Straferlass zu \nGunsten des Klägers ausfällt, bleibt die Verurteilung im Rahmen der §§ 85 ff AuslG \naußer Betracht; der Einbürgerung würde dann auch nichts mehr im Wege stehen. \nDieser Situation tragen im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zum \nStaatsangehörigkeitsrecht Rechnung (Nr. 88.1.1.3 StAR-VwV), indem sie für den Fall \nder zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, die nach Straferlass unter die \nBagatellgrenze fallen würde, der Einbürgerungsbehörde die Prüfung aufgeben, ob \ndie Einbürgerungsentscheidung bis zur strafrichterlichen Erlassentscheidung \nausgesetzt werden solle. Auf die „Unbescholtenheit\" i.S. früherer Rechtszustände \ndes Staatsangehörigkeitsrechts, auf die sich der Kläger beruft, und damit auf die \nFrage, ob diese durch die Verurteilung entfallen sei, kommt es ohnehin nicht an. In \ndiesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass der \nEinbürgerungsanspruch als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen (§ 9 StAG) \ninsbesondere das Vorliegen der Grundvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG und \ndamit die Nichterfüllung eines Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 bis 4, \n§ 47 Abs. 1 oder 2 AuslG verlangt. Eine vorsätzliche Straftat, die mit Freiheitsstrafe \ngeahndet worden ist, stellt aber in jedem Falle einen nicht nur geringfügigen \nGesetzesverstoß dar, erfüllt damit ohne weiteres den Ausweisungstatbestand des \n§ 46 Nr. 2 AuslG und lässt den Anspruch aus § 9 StAG entfallen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung war nach §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO anzuordnen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-23/8-k-3830-01","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-23/8-k-3830-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299545","retrieved":"2026-07-09 03:23:54.375828+00:00"}}