{"status":"available","doknr":"OLD299572","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0122.25K6683.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"25 K 6683/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladenen sind russische Staatsangehörige, der Beigeladene zu 1. ist \ntscherkessischer und die Beigeladene zu 2. ossetischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nDer Beigeladene zu 1. ist am 18. September 1955 in Naltschik und die \nBeigeladene zu 2. am 26. Februar 1956 ebenfalls in Naltschik geboren.\n\n4\n\nDie Beigeladenen verließen am 28. März 1999 ihr Heimatland, reisten am 3. April \n1999 in die Bundesrepublik ein und stellten am 9. April 1999 einen Asylantrag.\n\n5\n\nAm 12. April 1999 wurden sie von dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Dabei gab der Beigeladene zu 1. \nim Wesentlichen an: Am 7. November 1995 habe er seine Eltern besuchen wollen. \nAls er auf dem Hof seiner Eltern angekommen sei, habe er aus dem Nebenhaus \nSchreie seiner Schwester gehört. Er sei dorthin gelaufen und habe gesehen, wie drei \nSoldaten sein Schwester vergewaltigt hätten. Daraufhin sei er in das Haus seiner \nEltern gelaufen und habe sich das Gewehr seines Vaters genommen. Auf dem Hof \nhabe er dann den Soldaten erschossen, der seine Schwester vergewaltigt habe. \nDanach sei er mit einem Pferd den anderen beiden Soldaten nachgeritten. Am Ende \ndes Dorfes habe er einen von beiden eingeholt und ihn ebenfalls erschossen. \nDanach sei er zu einem Freund gegangen, der ihm geraten habe, nach \nTschetschenien zu gehen. Nachdem er über diesen Freund erfahren habe, dass \nseine Schwester sich das Leben genommen habe, sei er über die Berge nach \nTschetschenien gegangen. Dort habe er einen Freund bei den Rebellen gehabt. Er \nhabe sich dieser Gruppe angeschlossen und während der kriegerischen \nAuseinandersetzungen dabei geholfen, Waffen für Tschetschenen aus Georgien zu \nschmuggeln. Danach sei er Wächter einer Datscha eines der Rebellenführers \ngeworden, der auch in Tschetschenien Ministerpräsident gewesen sei. Er habe auch \nBesuch aus Naltschik bekommen, von dem er Informationen über die dortige \nSituation erhalten und über den er seiner Familie Geld zukommen lassen habe. Am \n6. Januar 1999 sei sein Bruder entführt worden. Als dieser dann gegen ihn \nausgetauscht werden sollte, hätten er und einige freiwillige Kämpfer aus dem \nHeimatdorf die russischen Soldaten überwältigt und seinen Bruder befreit. Er habe \ndanach seine Ausreise vorbereitet.\n\n6\n\nDie Beigeladene zu 2. gab bei ihrer Befragung an: Sie habe erst bei der \nBeerdigung ihrer Schwägerin erfahren, dass diese vergewaltigt worden sei, ihr \nEhemann den Täter erschossen und ihre Schwägerin sich umgebracht habe. Sie \nhabe damals nicht gewusst, wo ihr Ehemann gewesen sei und erst später erfahren, \ndass er auf Seiten der Tschetschenen gekämpft haben soll. Sie habe ihn erst im \nWinter 1997 gesehen, als er einmal für 2 Stunden zu Besuch da gewesen sei. Seit \nseinem Verschwinden sei die Miliz gekommen und habe nach seinem Aufenthalt \ngefragt. Das Haus sei durchsucht und sie dabei auch misshandelt worden. Als ihr \nSchwiegervater am 14. März 1996 in den Kuhstall gegangen sei, sei dieser explodiert \nund der Schwiegervater dabei ums Leben gekommen. Weil sie vor den Maßnahmen \nder Miliz keine Ruhe habe finden können, sei sie im Dezember 1998 zu ihrem Vater \ngezogen. Aber auch dort sei sie gefunden worden. Sie sei vor den Augen ihres \nVaters geschlagen worden. Am 29. Dezember 1998 sei ihr Vater gestorben, der \nbereits zwei Herzinfarkte erlitten habe.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. September 1999, dem Kläger zugestellt am 8. Oktober \n1999, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Beigeladenen ab, stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass \nbei den Beigeladenen zu 1. und 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und \nAbs. 4 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen und forderte die \nBeigeladenen auf, die Bundesrepublik Deutschland spätestens einen Monat nach \ndem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Russische \nFöderation an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen \nStaat erfolgen könne, in den die Beigeladenen einreisen dürften oder der zu ihrer \nRückübernahme verpflichtet sei.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 19. Oktober 1999 Klage erhoben, mit welcher er die \nAufhebung des Bescheides begehrt, soweit darin Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG festgestellt worden sind.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 29. September 1999 insoweit \naufzuheben, als darin unter Punkt 3. Abschiebungshindernisse \nnach § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG festgestellt worden sind.\n\n11\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n12\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie sind der Auffassung, die Feststellung von Abschiebungshindernissen ist zu \nRecht erfolgt.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2002 wurden die Beigeladenen \nmit Hilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. \nIhre Aussage wurde protokolliert.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der \nOberbürgermeisterin der Stadt E1 sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft E1 -\n 134 Js 117/00 - Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist in dem angefochtenen Teil \nrechtmäßig und verletzt nicht die dem Kläger zur Wahrnehmung übertragenen \nRechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch in dem für die gerichtliche Entscheidung \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) ist zu Gunsten \nder Beigeladenen zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAbs. 1 und Abs. 4 AuslG festgestellt worden.\n\n20\n\nNach § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter \nunterworfen zu werden.\n\n21\n\nBei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht den Beigeladenen die \nkonkrete Gefahr, gefoltert zu werden. Für den Beigeladenen gilt dies, weil bei einer \nRückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er verhaftet wird, \nin Untersuchungshaft gelangt und anschließend wegen der von ihm erfolgten \nTötungen der Vergewaltiger seiner Schwester eine Haftstrafe in einem russisches \nGefängnis verbüßen müssen wird; für die Beigeladene zu 2. ist mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Miliz weiterhin gegen sie vorgehen wird, \num ihres Mannes habhaft zu werden.\n\n22\n\nDie Kammer hat bereits in zahlreichen Urteilen entschieden, dass der Aufenthalt \nin russischen Gefängnissen als Folter zu werten ist,\n\n23\n\nvgl. etwa Urteile vom 24. Januar 1997 - 25 K 3879/96.A -, vom 31. Januar \n1997 - 25 K 7793/96.A , vom 25. August 1997 - 25 K 13259/96.A -, vom 6. März \n1998 - 25 K 12013/96.A -, vom 19. Februar 1999 - 25 K 3098/96.A - und vom 20. \nMärz 2000 - 25 K 7371/96.A -. \n\n24\n\nSie hat dazu etwa in ihrem Urteil vom 20. März 2000 - 25 K 7371/96.A - \nausgeführt:\n\n25\n\n„Der Aufenthalt in den russischen Gefängnissen ist als Folter zu werten. Unter \nFolter ist dabei eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich \nschwere Schmerzen und Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, \nzum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu \nerzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen \noder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen (UN-Folterkonvention, BGBl. II \n1990, S. 247). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter, \nNigel Rodley, hat die grausamen, unmenschlichen und entwürdigenden Zustände \nin den russischen Gefängnissen angeprangert. Die Gefangenen müssten unter \nBedingungen leben, wie sie nur mit „Horrordarstellungen der Hölle\" zu \nbeschreiben seien. Er wertete diese Zustände als Folter, weil sie benutzt würden, \num den Willen der Inhaftierten zu brechen und Geständnisse sowie Informationen \nzu erpressen. In seinem Lagebericht vom 5. August 1996 (Az.: 514-516 80/3) teilt \ndas Auswärtige Amt zwar einerseits mit, gesicherte Erkenntnisse über Folter in der \nRussischen Föderation lägen nicht vor, andererseits berichtet es, dass die \nSituation im Strafvollzug weiterhin alarmierend sei. Die Strafanstalten seien \nüberbelegt, die Ernährung sei schlecht und die medizinische Versorgung \nunzureichend. \n\n26\n\nKonkretisiert werden diese Ausführungen durch den Bericht des russischen \nZentrums für Gefängnisreform. (Vgl. „Häftlingen droht der Hungertod\" in ai-Journal \n12/1996, S. 20) Danach hätten manche Häftlinge in ihren Zellen weniger als einen \nhalben Quadratmeter Platz. Sie müssten zeitversetzt schlafen. Wegen der \nschlechten Belüftung könne die Temperatur im Sommer auf über 50°C ansteigen. \nIn machen Untersuchungsgefängnissen gebe es keine Betten und keine Wäsche. \nAusgang im Gefängnishof ist oft nicht gestattet. Diese Situation habe sich noch \nverschlechtert, weil der Staat kein Geld habe und die Gefangenen hungern \nmüssten. So habe Radio Rossija im Juli gemeldet, dass in einem \nUntersuchungsgefängnis in Sverdlowsk 66 Menschen umgekommen seien. Nach \nAngaben der Menschenrechtskommission des russischen Prädidialamtes stirbt in \nRussland jeder 50. Häftling während der Untersuchungshaft. In einigen \nGefängnissen fehle jede medizinische Betreuung (Neue Züricher Zeitung vom \n28. Dezember 1996). Aus dem IGFM-Bericht „Auslieferung innerhalb der GUS - \nSchwerpunkt: Geflohene Militärangehörige der Westtruppe\", 7. Auflage, Januar \n1997 (im Folgenden zitiert als IGFM-Bericht), heißt es:\n\n27\n\n„Die Zustände in der Untersuchungshaft, die mehrere Jahre dauern kann, sind \nso katastrophal, dass Menschen nach kürzester Zeit zu Invaliden werden; viele \nsterben, ohne ihren Prozess erlebt zu habe. Am 17. und 18. Juli 1995 fand bei der \nUNO-Menschenrechtskommission in Genf eine Anhörung über die Bedingungen in \nder Untersuchungshaft und den Strafanstalten der Russischen Föderation sowie \nMenschenrechtsverletzungen russischer Streitkräfte in Tschetschenien statt. Nach \nder Anhörung hat die UNO-Menschenrechtskommission erklärt, dass die in \nrussischen Vollzugsanstalten herrschenden Zustände einer Folter gleichkämen. \nJährlich steigt die Zahl der Untersuchungsgefangenen, die in den überbelegten \nZellen an Sauerstoffmangel sterben. So starben im Juli 1995 elf Häftlinge im \nUntersuchungsgefängnis von Nowokusnezk infolge des Sauerstoffmangels in den \nüberbelegten Zellen, mehrere Dutzend wurden im kritischen Zustand ins Hospital \ngeliefert, es wurden Fälle bekannt, in denen Untersuchungshäftlinge aus Protest \ngegen die Haftbedingungen einen Suizidversuch durch Öffnen der Pulsadern \nunternahmen. Im April 1996 befand sich das Moskauer Gefängnis ‚Matrosskaja \nTischina' (Matrosenruhe) erneut unter Quarantäne - diesmal wegen Krätze. Und \nim Moskauer Butyrka-Untersuchungsgefängnis, das Für 3500 Gefangene \nvorgesehen ist, in dem sich aber 8000 befinden, starben wieder Menschen infolge \nder Enge. Allein in den ersten Monaten 1996 gab es in Russland 58 solcher \nTodesopfer.\"\n\n28\n\nDer IGFM-Bericht zitiert einen Artikel in Iswestija vom 24. April 1996, in dem \nes u.a. heißt:\n\n29\n\n„In den überfüllten Gefängnissen des Untersuchungsgefängnisses sterben die \nmeisten an Herzversagen und Tuberkulose. ....\"\n\n30\n\n„Die Sterberate in den Moskauer Untersuchungsgefängnissen steigt mit \nerschreckender Tendenz: 1993 76 Tote, 1994-177 Tote, 1995-207 Tote. Die \nHäftlinge beklagen sich über das miserable Essen, Dreck und Läuse, sie flehen \num einen Atemzug frischer Luft und eine Sitzgelegenheit. In Zellen, die für 30 \nPersonen vorgesehen sind, werden über 100 Menschen zusammengepfercht. Die \nLuft ist dick und stinkt nach Schweiß und Fäulnis. Sommer ist die schlimmste \nJahreszeit für die Insassen. Dann ist die Luftfeuchtigkeit und der Sauerstoffmangel \nin den Zellen so hoch, dass man nicht einmal ein Streichholz anzünden kann. Von \nder stinkenden Feuchtigkeit und ätzenden Luft schmerzen die Augen. Der \ngesamte Körper wird durch den Schweiß zu einer einzigen Wunde, die Haut \nblättert in Stücken ab. Salziger Schweiß frisst an den offenen Stellen und \nverursacht schreckliche Qualen.\n\n31\n\nDie zusammengepferchten Häftlinge - gesunde mit tuberkulosekranken \nvermischt - können nur abwechselnd schlafen oder sich hinsetzen. Nur die, bei \ndenen die Tuberkulose bereits offene Formen angenommen hat, werden isoliert \nund in das Sonderhospital des Gefängnisses ‚Matrosskaja Tischina' überführt. \nAber auch hier ist es nicht viel anders. Im Hospital mit 360 Betten befinden sich \n850 Kranke. In der Tuberkuloseabteilung des Hospitals, die 110 Betten hat, \nbefinden sich beinahe 700 Kranke. In den Krankenzellen fehlt Ventilation, die \nÄrzte haben keine Medikamente.\"\n\n32\n\nIn dem IGFM-Bericht heißt es weiter:\n\n33\n\n„Offiziere, die zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, sowie Soldaten, deren \nHaftstrafe mehr als drei Jahre beträgt, haben ihre Haft in Straflagern des \nverschärften oder strengen Vollzugsregimes zu verbüßen. Die meisten \nGefangenen dort leiden an Tuberkulose, wobei die Gründe der Erkrankung \nvielfältig sind. Da sind zuallererst die schweren Haftbedingungen, das schlechte \nund rationierte Essen sowie die miserable ärztliche Betreuung. In den Straflagern \ngibt es entweder überhaupt keine Wasserleitung und Kanalisation oder sie sind \nständig kaputt. Die weitere Ursache liegt darin, dass beim Bau der \nstraflagereigenen Gefängnisse (PKT und SchLSO) eine spezielle Technologie \nangewandt wurde, damit die Zellen ständig feucht bleiben, nicht gelüftet werden \nkönnen, sich im Sommer aufheizen und im Winter bitterkalt sind. So wurde z.B. \nder Beton- und Zementmischung Salz und einige Chemikalien beigemischt, das \nErdgeschoss tief in die Erde versenkt, die erste Dämmschicht in die Decke gelegt, \nfunktionsuntüchtige Heizung eingebaut, die Fenster mit Eisenplatten zugemauert, \nusw. Zu feuchten und kalten Jahreszeiten werden oft zu gesunden Gefangenen \nHäftlinge gesperrt, die an offener TB leiden. Folge: 80% der Gefangenen in \nRussland leiden an TB.\n\n34\n\nValerij Abramkin, Mitglied der präsidialen Kommission für Reform des Rechts- \nund Vollzugswesens und Vorsitzende des russischen Zentrums für Humanisierung \ndes Strafvollzuges, beklagte in seinem Bericht an die UNO-\nMenschenrechtskommission im Juli 1995, dass gemäß der Instruktion des \nInnenministeriums Strafgefangene als Trainingsgegenstände für die \nSondereingreiftruppen des Innern - SPEZNAS und OMON - dienen müssen....\n\n35\n\nSoldaten, deren Haftstrafe drei Jahre und darunter beträgt, müssen in einem \nder berüchtigten Strafbataillone, dem GULag des Verteidigungsministeriums \nverbüßen, wo sie schwerste Zwangsarbeit zu verrichten haben. Selbst ein nach \nrussischen Verhältnissen mildes Urteil von drei Jahren kann für einen Insassen \nlebenslänglich bedeuten: Wegen kleinster Vergehen oder Nichterfüllung des \nPlansolls wird die Haftstrafe regelmäßig um drei-vier Jahre verlängert und das \nVollzugsregime verschärft. Gefangene werden bis zu 30 Tagen und länger in \nungeheizte Einzelhaftzellen ohne Licht- und Luftzufuhr gesperrt und bei \nHungerrationen gehalten.\"\n\n36\n\nAn diesen Zuständen hat sich in den letzten Jahren nichts geändert. Noch \nimmer weisen die russischen Haftanstalten eine sehr hohe Durchsuchung mit \nTuberkulose oder anderen schweren Krankheiten auf und die Überbelegung ist \ninzwischen so hoch, dass in drei Schichten geschlafen werden muss (Vgl. \nFankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. Februar 1999 -Vom Gulag zum Guin; \nInternational Herald Tribune vom 9. Januar 1998 - The illness and barbarism of \nRussia's jails-).\n\n37\n\nEine konkrete Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit, d.h. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der \nGefahr vorliegt, \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/90 -, NVwZ-RR 1991, \nS. 215 noch zu § 14 AuslG alter Fassung.\n\n39\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu der Frage, wann eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit vorliegt, in seinem Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 - \n(NVwZ 1992, S. 582) Folgendes ausgeführt: \n\n40\n\n„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine \nVerfolgungsgefahr vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich \nobjektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, im \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise i. S. einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob \nbei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des \nAsylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem \nSinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann \nvorliegen, wenn auf Grund einer \"quantitativen\" oder mathematischen \nBetrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. \nBeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, \nwenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht ......damit letztlich der \nGesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige \nqualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die \nWahrscheinlichkeit einer Gefahr \"beachtlich\" ist. Entscheidend ist, ob aus der \nSicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des \nAsylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den \nHeimatstaat unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber -wie ausgeführt- eine \nRückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn -wie hier- nur ein \nmathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für eine politische \nVerfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische \nMöglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie \naußer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die \"reale \nMöglichkeit\" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das \nRisiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger \nBetrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere \nSchwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine \nBetrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur \neine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, \nmacht es aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen \nbei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen \nerheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem \nMonat oder aber die Todesstrafe riskiert.\"\n\n41\n\nAn dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der seither neu \ngewonnenen Erkenntnisse sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht \nfestzuhalten. Dass sich die Verhältnisse in den russischen Gefängnissen wesentlich \nverbessert hätten, lässt sich den seither neu gewonnenen Auskünften und \nErkenntnissen nicht entnehmen. Vielmehr hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass \nsich die Lage in den Gefängnissen im letzten Jahr nicht verbessert sondern im \nGegenteil sogar verschlechtert hat, \n\n42\n\nvgl. Auskunft an das VG Schleswig vom 8. September 1998 - 514-\n516.80/29802 -, so auch ai, ai-Journal 4/1999, S. 12 ff.\n\n43\n\ndies führe dazu, dass sich die TB (noch) verstärkter unter den \nGefängnisinsassen verbreite. Auch in dem neuesten Lagebericht bezeichnet das \nAuswärtige Amt die Situation im Strafvollzug als alarmierend. Weiterhin sind die \nmeisten Strafanstalten überbelegt, die dortige Ernährung schlecht und die \nmedizinische Versorgung unzureichend. Dies gelte insbesondere auch für die \nUntersuchungshaft und werde auch von offiziellen russischen Stellen bestätigt. Ein \nwachsendes Problem sei die Zunahme von Aids- und Tuberkulosekranken in den \nrussischen Gefängnissen,\n\n44\n\nvgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen \nFöderation vom 28. August 2001.\n\n45\n\nJährlich sterben rund 10.000 Menschen in der Haft. Sie verhungern, infizieren \nsich mit Hepatitis oder erliegen den Folgen einer Lungenentzündung. 1998/1999 litt \njeder zehnte Häftling an Tuberkulose - insgesamt zischen 90.000 und 100.000 \nMenschen,\n\n46\n\nvgl. ai, a.a.O.\n\n47\n\nAuch in rechtlicher Hinsicht hält die Kammer nach erneuter Überprüfung an ihrer \nAuffassung fest, dass diese Zustände in den Gefängnissen als Folter zu werten sind. \nDies gilt auch entgegen der Ansicht des Klägers im Hinblick auf die von ihm zitierte \nRechtsprechung des BVerwG, wonach Voraussetzung für die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 4 AuslG ein geplantes, \nvorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes und vom Staat ausgehendes \noder ihm zuzurechnendes Handeln ist. Denn es spricht zur Überzeugung der \nKammer alles dafür, dass der russische Staat diese Zustände in den Gefängnissen \nbewusst und gewollt bestehen lässt. \n\n48\n\nDazu hatte die Kammer in ihrem bereits zitiertem Urteil vom 20. März 2000 \nausgeführt:\n\n49\n\n„Dabei spielt auch eine Rolle, dass der russische Staat angesichts der \nschlechten wirtschaftlichen Lage wohl kaum in der Lage sein wird, auch nur die \nschlimmsten Zustände in angemessener Zeit zu beseitigen. Abgesehen davon \nerscheint auch zweifelhaft, ob überhaupt ein ernsthafter Wille der politisch \nVerantwortlichen da ist, diese Zustände zu ändern. Da diese Zustände zum Teil \nvon staatlichen Stellen bewusst herbeigeführt wurden wie etwa der bautechnische \nZustand der Zellen ohne Lüftungsmöglichkeit, Wasser und Kanalisation oder die \nMöglichkeit, die Gefangenen als Trainingsobjekte der speziellen Eingreiftruppen \nzu nutzen, erscheint zweifelhaft, dass die Regierung diese Zustände nicht in ihren \nWillen aufgenommen hat und sie als Bestandteil des Strafvollzuges ansieht.\n\n50\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass in der russischen Föderation eine ständige \nPraxis gravierender Menschenrechtsverletzungen herrscht, was zumindest als \nIndiz für eine drohende Foltergefahr zu beachten ist. Der Rechtsgedanke des Art. \n3 Abs. 2 der UN-Antifolterkonvention ist auch hier heranzuziehen,\n\n51\n\nvgl.: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Anm. 91 zu \n§ 53 AuslG.\n\n52\n\nÜber gravierende Menschenrechtsverletzungen in der russischen Föderation \ngegenüber Rekruten liegen zahlreiche Berichte vor. \n\n53\n\nVgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 7. April 1995 - 25 K 11825/93.A\n\n54\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Rahmen der \nAuseinandersetzung mit Tchetschenien zahlreiche Berichte über Folterungen und \ngrausame Behandlungen von Gefangenen durch die russische Armee in den \nFiltrationslagern vorliegen (Le Monde vom 3. Februar 1995, Focus vom 13. \nFebruar 1995 und Rheinische Post 21. Februar 1995).Als gravierende Verletzung \nder Menschenrechte ist es auch zu werten, dass bei dem Einsatz in \nTchetschenien international geächtete Splitterbomben eingesetzt wurden (Focus \nvom 13. Februar 1995).\n\n55\n\nSchließlich ist es auch nicht mit den Menschenrechten zu vereinbaren, dass \nWaisen generell in psychiatrischen Anstalten interniert werden, weil es in der \nrussischen Föderation seit 1990 keine Waisenhäuser mehr gibt (Neue Zürcher \nZeitung vom 2. Juli 1994).\"\n\n56\n\nHinzu kommt, dass die aufgeführten Missstände bereits seit 1993/1994 \nspätestens aber seit 1995 allgemein bekannt sind und der russische Staat seither \nkeinerlei ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, Abhilfe zu schaffen. Vielmehr \nhat sich die Situation im Strafvollzug im Gegenteil seitdem regelmäßig weiter \nverschärft. Allein das spricht dafür, dass der Staat diese Haftbedingungen bestehen \nlassen will oder zumindest billigt und bewusst Tuberkulosekranke mit Gesunden \nHäftlingen in einer Zelle unterbringt, etwa um damit eine Abschreckung auf \npotenzielle Täter zu erzielen. Gegen die Annahme, der russische Staat billige diese \nVerhältnisse in den Gefängnissen, spricht auch nicht, dass ihm keine oder nur sehr \ngeringe finanzielle Mittel für die Bewältigung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen. \nDenn er trägt mit Entscheidungen zu dieser Situation bei, ohne dass diese auf dem \nMangel von finanziellen Mittel beruhen. So ist die Überfüllung der Gefängnisse \n(auch) auf eine Gesetzgebung zurückzuführen, wonach für zahlreiche Delikte \nHaftstrafen verhängt werden. Diese Situation ist durch das im Januar 1997 in Kraft \ngetretene Strafgesetz weiter verschärft worden. Zwar sind damit 40 Delikte \nweggefallen, gleichzeitig aber 60 neue Straftatbestände hinzugekommen. \nGleichzeitig sind trotz der bekannten Zustände in den Strafanstalten die Strafmaße \nverlängert worden. So ist das Mindeststrafmaß für eine Freiheitsstrafe von drei \nMonaten auf heute sechs Monat erhöht worden. Auf diese Strafgesetzgebung ist es \nauch zurückzuführen, dass in Russland auf 100.000 Einwohner rund 780 Häftlinge \nkamen, während es in den Vereinigten Staaten lediglich 560 und in Deutschland \nsogar nur 70 waren, \n\n57\n\nvgl. ai, a.a.O.\n\n58\n\nDavon abgesehen ergibt sich die Verantwortlichkeit des russischen Staates für \ndie genannten Umstände aber auch daraus, dass den Staat gegenüber seinen \nHäftlingen eine besondere Verantwortlichkeit trifft, weil diese ihm infolge des \n\"besonderen Gewaltverhältnisses\" schutzlos ausgeliefert sind.\n\n59\n\nEs ist auch davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1. individuell und \nkonkret dieser Gefährdungssituation bei einer Rückkehr ausgesetzt sein wird. Er hat \nglaubhaft angegeben, er habe zwei der drei Vergewaltiger seiner Schwester \nerschossen. Die Beigeladene zu 2. hat zudem überzeugend geschildert, dass ihr \nEhemann seither von der Miliz gesucht worden sei. Insbesondere die Aussagen der \nBeigeladenen vor dem Bundesamt zeichneten sich dabei nach dem Inhalt des \nAnhörungsprotokolls und dem Eindruck, den der Einzelentscheider in einem Vermerk \nniedergelegt hat, durch logische Konsistenz, unstrukturierte Darstellung, \nraumzeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung \neigener psychischer Vorgänge, Selbstbelastung und eine überzeugende emotionale \nBeteiligung der Beigeladenen aus. Dass dies sich bei ihrer Anhörung im Termin zur \nmündlichen Verhandlung nicht im gleichen Ausmaß hat feststellen lassen, begründet \nkeine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen, sondern ist auf den seither \nverstrichenen Zeitraum von fast drei Jahren zurückzuführen, in welchem die \nBeigeladenen hier sicher vor Verfolgung leben konnten. Soweit sich in den \nSchilderungen der Beigeladenen Abweichungen ergeben haben, haben sie diese zu \nerklären vermocht. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Art, wie seine Schwester sich \numgebracht haben soll. Beide Beigeladenen haben übereinstimmend im Termin zur \nmündlichen Verhandlung angegeben, die Schwester habe sich erhängt und als \nErklärung für die davon abweichende Angabe im Protokoll ihrer Anhörung bei dem \nBundesamt erklärt, dort gesagt zu haben, sie habe sich das Leben vergiftet, was von \nder dortigen Dolmetscherin offenbar falsch übersetzt worden sei. Auch hinsichtlich \nder Abweichungen über die bauliche Beschaffenheit des Nebenhauses haben die \nBeigeladenen entstandene Unstimmigkeiten in den Angaben auf Nachfrage \naufklären können. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen in der \nmündlichen Verhandlung, in der sie getrennt angehört worden sind, hat das \nNebenhaus nämlich zwei Türen, was den Widerspruch zwischen den Angaben des \nBeigeladenen zu 1. bei seiner Anhörung durch das Bundesamt erklärt, wonach er die \nTür habe öffnen können (dabei handelt es sich um die erste Tür) und denjenigen bei \nseiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft, wonach es ihm nicht gelungen sei, \ndie Tür zu öffnen (dabei handelte es sich um die zweite Tür, die zwar aus Holz, oben \naber mit zwei Glasfenstern versehen war) und er lediglich durch die Glasscheibe \nhabe sehen können, was mit seiner Schwester geschehen sei. Der Beigeladene zu \n1. hat auch nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Ereignisse sich im Anschluss \nan die Vergewaltigung derart überstürzt hätten, dass er zum Teil nicht mehr genau \nden einzelnen Geschehensablauf wiedergeben könne. Zu berücksichtigen ist dabei \nauch, dass seit diesem Geschehen über sechs Jahre vergangen sind und die \nErinnerung selbst bei gravierenden Ereignissen nachlässt. Abgesehen davon ist die \nGlaubhaftigkeit der Angaben der Beigeladenen durch den Kläger auch nicht in \nAbrede gestellt worden. Auch der Umstand, dass die im Strafververfahren von dem \nBKA gestartete Anfrage aus Moskau noch nicht beantwortet ist, lässt nicht den \nSchluss zu, dass der Beigeladene die von ihm behaupteten Straftaten nicht \nbegangen hat, weil die fehlende Antwort auch auf einer unzureichenden Bearbeitung \nberuhen kann. Ebenso wenig lässt die in der Strafakte festgehaltene Einschätzung \ndes Mitarbeiters des BKA, dass Asylbewerber aus der ehemaligen Sowjetunion \ndurchgängig ähnlich gelagerte Sachverhalte schilderten, Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit aufkommen, denn diese Einschätzung beruht nicht auf dem \npersönlichen Eindruck des Mitarbeiters von den Beigeladenen und kann im Übrigen \nauch von der Einzelrichterin auf Grund ihrer Erfahrung in anderen Asylverfahren von \nAsylbewerbern aus der GUS nicht bestätigt werden. Dem Beigeladenen zu 1. droht \ndaher bei einer Rückkehr eine Haftstrafe wegen der Tötung der beiden Soldaten. \nGründe dafür, dass der Beigeladene den menschenrechtswidrigen Zuständen in den \nrussischen Gefängnissen nicht unterliegen wird, sind nicht ersichtlich. Dazu hatte die \nKammer in einem vergleichbaren Fall in ihrem Urteil vom 20. März 2000 -\n 25 K 7371/96.A - ausgeführt:\n\n60\n\n„Wenn die Zahl der an Tuberkulose erkrankten Häftlinge zwischen 50 und 80 \n% liegt, ist auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der \nKläger zu 2. ebenfalls schwer erkrankt und bleibende Schäden davonträgt. Auch \ndass 2% aller Gefangenen sterben, lässt eine Abschiebung in der Gewissheit, \ndass der Abgeschobene inhaftiert wird, nicht zu. Denn bei einer derart schweren \nFolge wie dem Tod reicht auch eine relativ geringe zahlenmäßige \nWahrscheinlichkeit aus, um eine \"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit im Sinne der \nRechtsprechung anzunehmen.\"\n\n61\n\nDiese Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entsprechend, Gründe aus \ndenen für den Beigeladenen zu 1. eine andere Bewertung geboten sein könnte, sind \nnicht ersichtlich.\n\n62\n\nAuch die Beigeladene zu 2. hat bei einer Rückkehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu befürchten, der Folter unterworfen zu werden, weil damit zu \nrechnen ist, dass die Miliz weiterhin versuchen wird, über die Beigeladene zu 2., die \nEhefrau des Beigeladenen zu 1., der wegen des festgestellten \nAbschiebungshindernisses nicht in die Russische Föderation zurückkehren wird, die \nRückkehr des Beigeladenen zu 1. zu erzwingen. Auch die Angaben der \nBeigeladenen zu 2. zu den gegen sie von der Miliz ergriffenen Maßnahmen sind - wie \noben ausgeführt - glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. \nEntgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht davon die Rede sein, dass es \nsich bei den Übergriffen der Miliz auf die Beigeladenen zu 2. lediglich um \nExzesstaten Einzelner handelte. Denn nach den der Kammer zur Verfügung \nstehenden Auskünften und Erkenntnissen ist Folter und grausame Behandlung in \nRussland nach wie vor fester Bestandteil der Arbeitsweise der Miliz,\n\n63\n\nvgl. IGFM, Auskunft an das OVG NRW vom 26. Januar 1999.\n\n64\n\nSchon allein deswegen kann nicht von dem Exzess Einzelner gesprochen \nwerden, wenn diese Arbeitsweise den gesamten Strafverfolgungsapparat des \nStaates kennzeichnet. Zudem trägt der russische Staat auch deswegen \nVerantwortung für diese Taten, weil er mit seinem System, von jedem Ermittler pro \nMonat eine bestimmte Anzahl aufgeklärter Verbrechen zu verlangen, zu diesen \nMissständen beiträgt,\n\n65\n\nvgl. IGFM, a.a.O.\n\n66\n\nDarüber hinaus begründen auch existierende geheime Dekrete und lokale \nErlasse, die die systematische Anwendung von Folter etwa im Rahmen der \nStrafaufklärung sanktionieren, die unmittelbare Verantwortlichkeit des gesamten \nrussischen Staates für die dort von den Polizeibeamten angewendete Folter,\n\n67\n\nvgl. ai., ai-Jaurnal, 4/1999, S. 9.\n\n68\n\nSo wurde etwa mit Sonderbefehl Nr. 13 des Innenministeriums vom 15. Januar \n1993 die 1988 abgeschaffte Reduzierung der Nahrungsmittelration - Folter durch \nHunger - für Häftlinge, die zusätzlich bestraft werden sollen, wieder eingeführt,\n\n69\n\nvgl. ai., a.a.O.\n\n70\n\nEine weitere geheime Anordnung des Innenministeriums gestattet den \nSondereinheiten der Polizei theoretische und praktische an Gefangenen zu \ntrainieren,\n\n71\n\nvgl. ai., a.a.O.\n\n72\n\nLässt der Staat aber gezielt Folter zu und zwar auch eine gezielte Ausbildung der \nPolizei auf diesem Gebiet, kann eine staatliche Verantwortung im Einzelfall nicht mit \ndem Hinweis auf angebliche Exzesstaten verneint werden.\n\n73\n\nDass gerade auch die Beigeladene zu 2. bei einer Rückkehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Gefahr läuft, erneut das Opfer von Misshandlungen durch die \nPolizei zu werden, gründet sich zudem darauf, dass gerade auch Frauen zu den \nZielgruppen von Menschenrechtsverstößen gehören,\n\n74\n\nvgl. ai, ai-Journal, a.a.O., S. 14.\n\n75\n\nIm Übrigen besteht - wie ausgeführt - bei der Beigeladenen zu 2. die konkrete \nGefahr, weil sie auf Grund des bei dem Beigeladenen zu 1. festgestellten \nAbschiebungshindernisses ohne ihren Ehemann in die Russische Föderation \nzurückkehren müsste und deswegen Gefahr laufen würde, dass die Sicherheitskräfte \nerneut über sie versuchen würden, ihres Ehemannes habhaft zu werden.\n\n76\n\nWeiter stellen die den Beigeladenen zu 1. und 2. drohenden Misshandlungen \nauch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 \nEMRK dar. Nach Art. 3 EMRK ist es untersagt, einen Menschen der Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu unterwerfen. Wie \nbereits dargelegt drohen den Beigeladenen zu 1. und 2. Bei einer Rückkehr nach \nRussland die Gefahr der Folter. Diese Misshandlungen sind dem russischen Staat -\n wie dargelegt - auch zuzurechnen. \n\n77\n\nIm Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug \ngenommen, denen die Kammer folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n78\n\nSelbst, wenn man jedoch eine staatliche Verantwortlichkeit für die den \nBeigeladenen drohenden Misshandlungen verneinen sollte bzw. diese auch nicht als \nFolter werten würde, läge zu Gunsten der Beigeladenen jedenfalls ein \nAbschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG vor, weil die zu \nbefürchtenden Übergriffe eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der \nBeigeladenen darstellen. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG. Es entspricht auch der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt haben, mit dem sie \nerfolgreich waren, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n80\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-22/25-k-6683-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-22/25-k-6683-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299572","retrieved":"2026-07-09 03:23:56.701731+00:00"}}