{"status":"available","doknr":"OLD299571","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0122.22K7270.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"22 K 7270/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht \nerstattet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte oder die Beigeladene der Klägerin \ndie Kosten der im Zeitraum vom 15. Januar 1999 bis 31. Juli 1999 für Frau \nxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx und deren Kind xxxxxxxxxxxxxxx geleisteten Hilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von 10.197,23 DM zu erstatten hat. \n\n3\n\nDie genannten Hilfeempfänger bezogen seit Januar 1998 mit Unterbrechungen \nvon der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, weil Frau xxxxxxxxxxxxxxxx sich \nwiederholt von ihrem Mann, xxxxxxxxxxxxxxxxx, getrennt hatte. Zuletzt teilte Frau \nxxxxxxxxxxxxxxxx am 4. November 1998 der Beklagten mit, sie habe sich mit ihrem \nMann versöhnt und werde den zuvor gestellten Scheidungsantrag zurückziehen. Am \n25. November 1998 verließen Frauxxxxxxxxxxxxxxxxx und ihr Sohn jedoch die \neheliche Wohnung und begaben sich in das Frauenhaus der Beigeladenen. In \nxxxxxxx bezogen sie seit dem 25. November 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt durch \ndie Beigeladene. Bei Antragstellung gab Frau xxxxxxx xxxxxxxx dort unter anderem \nan, sie wolle sich von ihrem Mann scheiden lassen, ihr sei aber von ihrem Mann und \nihrer Schwiegermutter gedroht worden, ihr das Kind wegzunehmen. Sie \nbeabsichtigten, eine Wohnung in xxxxx anzumieten. Nach Absprache mit dem \nSozialamt der Klägerin mieteten die Hilfeempfänger am 14. Januar 1999 zum \n15. Januar 1999 eine Wohnung in xxxxx an und beantragten am 15. Januar 1999 \nformell die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Klägerin, die ab \ndemselben Tage laufend bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 bat die \nKlägerin die Beklagte, ihre Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG \nanzuerkennen. Die Beklagte erwiderte unter dem 3. März 1999, sie sei zur \nKostenerstattung nach § 107 BSHG nicht verpflichtet, weil die Hilfeempfänger den \ngewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxx bereits Ende November aufgegeben und einen \nneuen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beigeladenen begründet hätten. So \nhabe xxxxxxxxxxxxxxxxx angegeben, seine Frau habe xxxxxxxx mit dem kompletten \nHausrat verlassen. Mit Schreiben vom 19. März 1999 führte die Klägerin aus, in \nxxxxxxx sei kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, weil es sich dabei nur \num einen vorübergehenden Aufenthalt gehandelt habe und die Hilfeempfänger nie \ndie Absicht gehabt hätten, länger in xxxxxxx zu bleiben. Da ein Frauenhaus meist nur \neinem vorübergehenden Aufenthalt diene, könne dort niemals ein gewöhnlicher \nAufenthalt begründet werden. Frau xxxxxxxxxxxxxxxx habe selbst angegeben, den \nHausrat in der Wohnung des Ehemannes gelassen zu haben. Unter dem 17. Mai \n1999 forderte die Klägerin die Beigeladene auf, ihre Kostenerstattungspflicht nach \n§ 107 BSHG im Hilfefall xxxxxxx xxxxxxxx anzuerkennen. Mit Schreiben vom 2. Juni \n1999 lehnte die Beigeladene ein entsprechendes Anerkenntnis jedoch ab. Frau \nxxxxxxxxxxxxxxxxx habe schon bei Stellung des Sozialhilfeantrages in xxxxxxx \nbekundet, dass sie die Absicht habe, in xxxxx eine Wohnung anzumieten und dort \nihren gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. In xxxxxxx sei deshalb kein \ngewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Nach weiterem, erfolglosem \nSchriftverkehr zwischen den Beteiligten ersuchte die Klägerin Frau xxxxxxxxxxxxxxxx \nmit Schreiben vom 3. Dezember 1999, 3. März und 5. April 2000, dem \nSozialhilfeträger mitzuteilen, ob sie beabsichtigt habe, in xxxxxxx zu bleiben und nur \nzufällig eine Wohnung in xxxxx gefunden habe oder ob es von vornherein ihre \nAbsicht gewesen sei, nach xxxxx zu ziehen. Eine Reaktion der Frau \nxxxxxxxxxxxxxxxx, die bereits zum 31. Juli 1999 mit ihrem Mann und ihrem Sohn \nnach xxxxx verzogen war, erfolgte nicht. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 23. Oktober 2000 Klage erhoben, mit der sie ihr \nErstattungsbegehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, in xxxxxxx sei kein \ngewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, weil der Aufenthalt dort von Anfang an \nnur vorübergehender Natur habe sein sollen.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie die im Hilfefall \nxxxxxxxxxxxxxxxx für den Zeitraum vom 15. Januar 1999 bis 31. \nJuli 1999 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen von \n10.197,23 DM zu erstatten. \n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie ist weiterhin der Auffassung, in xxxxxxx sei ein gewöhnlicher Aufenthalt \nbegründet worden, insbesondere schließe der Aufenthalt in einem Frauenhaus die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. Vorübergehend könne nur \nein zeitlich unbedeutender Aufenthalt sein, der von vornherein bestimmt oder \nbestimmbar sei. Es sei nicht erforderlich, dass die Hilfeempfänger beabsichtigt \nhätten, „für immer\" in xxxxxxx zu bleiben. \n\n10\n\nDie Beigeladene schließt sich dem Klageantrag der Klägerin an. Sie ist der \nAuffassung, es habe sich in xxxxxxx nur um einen vorübergehenden Aufenthalt \ngehandelt, weil die Hilfeempfänger von Anfang an angegeben hätten, in xxxxx eine \nWohnung anmieten zu wollen. Bei der Auslegung des Begriffs des vorübergehenden \nAufenthaltes sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass eine zu enge Auslegung zu \neiner immensen Kostenbelastung derjenigen Städte führen würde, die Frauenhäuser \nvorhalten.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n14\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der im \nHilfefall xxxxxxxxxxxxxxxx im Zeitraum vom 15. Januar 1999 bis 31. Juli 1999 \nangefallenen Kosten gemäß § 107 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG).\n\n15\n\nNach § 107 Abs. 1 BSHG ist bei Verziehen einer Person vom Ort ihres \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \nvon § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach \ndem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Voraussetzungen für eine \nKostenerstattungspflicht der Beklagten nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die \nBeklagte ist im Hinblick auf die Aufenthaltswechsel der Hilfeempfänger \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxx am 25. November 1998 und am \n15. Januar 1999 nicht Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes. Denn \ndie Hilfeempfänger haben durch ihre Zufluchtnahme im Frauenhaus der \nBeigeladenen ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxx aufgegeben und \neinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxx begründet. \n\n16\n\nGemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I), der \nmangels abweichender Regelungen im Bundessozialhilfegesetz auch für die \nAuslegung des § 107 Abs. 1 BSHG Geltung beansprucht (§ 37 SGB I), hat jemand \nden gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen \nlassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend \nverweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist es dabei nicht \nerforderlich, dass es sich um einen dauerhaften oder längeren Aufenthalt handelt, \nvielmehr genügt es, wenn der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis \nauf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den \nMittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat,\n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, NVwZ-RR 1999, 583, und \nUrteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 ff.\n\n18\n\nEin vorübergehender Aufenthalt, der die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes ausschließt, kann nur ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt sein, der \nseiner Natur nach zur Verbindung der überwiegenden Lebensinteressen mit dem \nAufenthaltsort nicht ausreicht,\n\n19\n\nZentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten (ZSpr.), Entscheidung vom \n13. Juni 1996 - B 179/95 -, Entscheidungen der Spruchstellen in \nFürsorgestreitigkeiten, Bd. 51, 81, 85: „Tage, wenige Wochen\"; ZSpr., \nSchiedsspruch vom 12. Februar 1998 - B 31/97 -, ZfF 1998, 86, 87: „wenige \nStunden oder Tage\"; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage Stand: \n1. Juli 2000, § 97 Rdnr. 29; OVG Weimar, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, \nZfF 1998, 253, 254 f., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 \n- 5 C 11/98 -, a.a.O. \n\n20\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die Hilfeempfänger von xxxxxxxx nach \nxxxxxxx verzogen und haben im Bereich der Beigeladenen einen neuen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet. Ein Umzug ist dann anzunehmen, wenn der \nUmziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und \neinen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort \n(vorerst) nicht mehr zurückzukehren,\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21/98 -, a.a.O.\n\n22\n\nDie Hilfeempfänger haben durch die Zufluchtnahme im Frauenhaus in xxxxxxx \nihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben. Denn bei Einzug in das \nFrauenhaus hatte Frau xxxxxxxxxxxxxxxx die Absicht, nicht wieder in die eheliche \nWohnung zurückzukehren, sondern den zurückgezogenen Scheidungsantrag wieder \naufleben zu lassen und sich gemeinsam mit ihrem Sohn eine Wohnung in xxxxx zu \nsuchen. Dies ergibt sich eindeutig aus der von Frau xxxxxxxxxxxxxxxx am 28. \nNovember 1998 vor dem Sozialamt der Beigeladenen abgegebenen Erklärung. Der \nEindruck, dass diese Trennung vom Ehemann endgültig sein sollte, wird auch durch \ndie Tatsache bestätigt, dass die Hilfeempfänger, die bereits früher häufig in das \nFrauenhaus der Beklagten geflohen waren, dieses Mal in einer anderen Stadt \nZuflucht gesucht hatten. \n\n23\n\nDie Hilfeempfänger haben sich anschließend im Zeitraum vom 25. November \n1998 bis 14. Januar 1999 „bis auf weiteres\" im Bereich der Beigeladenen \naufgehalten. Bei ihrem Aufenthalt im Frauenhaus handelte es sich um einen \nzukunftsoffenen Verbleib, der zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes \nführte. Denn bei ihrer Ankunft im Frauenhaus und bis zur Unterschrift unter den \nMietvertrag für die später in xxxxx bezogene Wohnung stand weder fest noch war \nabsehbar, wann sie das Frauenhaus wieder verlassen würden,\n\n24\n\nvgl. insoweit ZSpr., Schiedsspruch vom 12. Februar 1998 - B 31/97 -, ZfF \n1998, 86, 87, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - B 160/97 -, ZfF 2000, 162 \n(Kurzfassung), \n\n25\n\nDer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes durch die Hilfeempfänger im \nFrauenhaus der Beigeladenen steht weder der subjektive Wille der Hilfeempfänger, \nnicht dauerhaft im Frauenhaus und auch nicht in xxxxxxx zu verbleiben, sondern \nnach xxxxx zu ziehen, noch der Charakter des Frauenhauses als Zufluchtstätte auf \nZeit entgegen. \n\n26\n\nZunächst setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht positiv \nvoraus, dass der Betreffende den Willen hat, an dem Ort seines tatsächlichen \nAufenthaltes auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen,\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21/98 -, a.a.O.\n\n28\n\nVielmehr können die tatsächlichen objektiven Umstände und die Verweildauer \neinen solchen Aufenthalt trotz anderer oder nicht erforschbarer Willensrichtung zu \neinem gewöhnlichen Aufenthalt machen,\n\n29\n\nZSpr., Entscheidung vom 2. Oktober 1996 - B 42/95 -, und Entscheidung vom \n13. Juni 1996 - B 179/95 -, Entscheidungen der Spruchstellen in \nFürsorgestreitigkeiten, Bd. 51, S. 285, 289, und S. 81, 85.\n\n30\n\nDanach ist hier der mehrfach durch die Hilfeempfänger geäußerte Wille, nicht \ndauerhaft in xxxxxxx bleiben zu wollen, nicht erheblich. Auf der einen Seite war ihr \nAufenthalt im Frauenhaus nicht von so kurzer Dauer, dass er als zeitlich \nunbedeutend einzustufen wäre. Die Hilfeempfänger sind volle sieben Wochen im \nFrauenhaus verblieben. Diese Zeitdauer ist unter Berücksichtigung der übrigen \nUmstände ausreichend gewesen, um eine Verbindung der überwiegenden \nLebensinteressen der Hilfeempfänger mit dem Aufenthaltsort zu ermöglichen. Da \ndiesen eine Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht möglich bzw. von ihnen nicht \ngewollt war und anderweitige Möglichkeiten zum tatsächlichen Verbleib (bei \nFreunden, Verwandten o.ä.) in diesem Zeitraum offensichtlich nicht bestanden, \nwaren sie gezwungen, sich so lange im Frauenhaus „einzurichten\", bis eine \nWohnung in xxxxx gefunden war. Da Frau xxxxxxxxxxxxxxxx in dem Zeitraum vom \n25. November 1998 bis 14. Januar 1999 nicht berufstätig war, bestanden auch \ninsoweit keine Beziehungen zu einem anderen Ort als Lebensmittelpunkt. Auf der \nanderen Seite war bei Aufnahme ins Frauenhaus tatsächlich unklar, wann die \nHilfeempfänger diese Unterkunft würden verlassen können. Weder war das genaue \nAuszugsdatum von Anfang an bestimmt, noch war die Dauer des Aufenthaltes in \nirgendeiner Weise näher eingrenzbar und bestimmbar. Dies ergibt sich auch aus der \nin der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen vorgelegten schriftlichen \nErklärung der Frau xxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. Dezember 1998. Dort erklärt diese, \nsie könne voraussichtlich für Januar eine Wohnung in xxxxx anmieten, habe aber \nnoch keinen Mietvertrag und müsse noch einen Wohnberechtigungsschein \nbeantragen. Es ist darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass \ndas Frauenhaus in xxxxxxx jeder Frau nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer zur \nVerfügung steht oder dass alle Frauen regelmäßig eine bestimmte -kurze- \nVerweildauer nicht überschreiten,\n\n31\n\nvgl. insoweit ZSpr., Entscheidung vom 1. Oktober 1998 - B 147/96 -, ZfF 2000, \n162 (Kurzfassung).\n\n32\n\nEin solcher unbefristeter Aufenthalt ist jedoch als zukunftsoffen einzustufen,\n\n33\n\nOVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. August 1999 - 4 A 132/97 -, juris-\nDokumentation; ZSpr., Entscheidung vom 18. Juni 1998 - B 160/97, a.a.O.; \nSpruchstelle München, Entscheidung vom 27. Oktober 1994 - Nr. 5/93 -, \nEntscheidungen der Spruchstellen in Fürsorgestreitigkeiten, Bd. 50 S. 72, 80; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage Stand: 1. Juli 2000, § 97 Rdnr. 30; \nFichtner, BSHG, 1. Auflage 1999, § 97 Rdnr. 20; Mergler/Zink, BSHG, Stand März \n2001, § 103 Rdnr. 37, 38. \n\n34\n\nDer Charakter eines Frauenhauses schließt die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes dort nicht aus. Zwar ist die Aufnahme von Frauen ins Frauenhaus ihrer \nNatur nach, anders etwa als bei einer Heimunterbringung, nicht auf Dauer angelegt, \nvielmehr soll den betroffenen Frauen, die psychischer oder physischer Gewalt durch \nihren Ehemann oder Partner ausweichen und neue Lebensorientierung suchen, eine \nZufluchtstätte auf Zeit eröffnet werden,\n\n35\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3189/99 -, FEVS 52, \n38, 42.\n\n36\n\nDie Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes setzt jedoch einen Verbleib \noder eine Verbleibemöglichkeit auf Dauer gerade nicht voraus. Lediglich wenn - etwa \nbei einer Unterbringung in einer Turnhalle - abgeschlossene Räumlichkeiten fehlen \nund die Unterkunft zur Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes ersichtlich \nnicht bestimmt und geeignet ist, stehen bereits die objektiven Gegebenheiten der \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegen,\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, a.a.O.\n\n38\n\nDies ist bei einem Frauenhaus nicht der Fall,\n\n39\n\nSpruchstelle Münster, Entscheidung vom 29. Mai 1998 - Nr. 148/95 -, \nEntscheidungen der Spruchstellen in Fürsorgestreitigkeiten, Bd. 51 S. 304, 306; \nFichtner, Bundessozialhilfegesetz, 1. Auflage 1999, § 107 Rdnr. 8.\n\n40\n\nDer Aufenthalt der Hilfeempfänger im Frauenhaus der Beigeladenen gilt auch \nnicht auf Grund der Regelung des § 109 BSHG nicht als gewöhnlicher Aufenthalt. \nNach der genannten Vorschrift gilt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der \nAbschnitte 8 und 9 u.a. der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 \ngenannten Art. Ein Frauenhaus ist jedoch mangels „heimmäßiger oder heimartiger\" \nBetreuung grundsätzlich weder eine Anstalt, ein Heim noch eine gleichartige \nEinrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG,\n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3189/99 -, a.a.O., sowie \nBeschluss vom 30. Oktober 1995 - 24 B 2422/95 -; ZSpr., Entscheidung vom 13. \nJuni 1996 - B 179/95 -, a.a.O, S. 86, 87; Fichtner, BSHG, 1. Auflage 1999, § 97 \nRdnr. 20; Mergler/Zink, BSHG, Stand März 2001, § 97 Rdnr. 37d.\n\n42\n\nDie von der Beigeladenen geltend gemachten finanziellen Aspekte gebieten \nschließlich ebenfalls keine einschränkende Auslegung des Begriffs des \ngewöhnlichen Aufenthalts. Es ist bereits unklar, ob und in welcher Höhe diejenigen \nStädte, die Frauenhäuser betreiben, durch die Möglichkeit der Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes im Frauenhaus beim Zuzug von Frauen aus anderen \nStädten oder Gemeinden im Vergleich zu regulären Umzugsfällen überhaupt mit \nzusätzlichen Kostenerstattungsansprüchen belastet werden. Darüber hinaus hat der \nGesetzgeber mit der Regelung des § 109 BSHG bestimmte Voraussetzungen als \nerforderlich für eine Freistellung von Kostenerstattungsansprüchen angesehen, \n\n43\n\nvgl. Fichtner, BSHG, 1. Auflage 1999, § 97 Rdnr. 40 ff.,\n\n44\n\ndie im Falle eines Frauenhauses, ebenso wie im Falle vieler anderer \nEinrichtungen, die nicht gleichartige Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG \nsind (etwa Sammelunterkünfte, Übergangswohnheime, sog, betreutes Wohnen etc.), \ngerade nicht vorliegen,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 5 B 211.99 -, FEVS 51, 389, \n399\n\n46\n\nDie dem Schutz bestimmter Einrichtungsorte vor nicht gewollten finanziellen \nBelastungen dienende Bestimmung des § 109 BSHG kann nicht entgegen ihrem \nWortlaut auf Unterkünfte übertragen werden, die keine „Einrichtungen\" sind und bei \ndenen nach der dem Schutz der Sozialhilfeträger der Zuzugsorte dienenden \nRegelung des § 107 BSHG auf Grund des begründeten gewöhnlichen Aufenthalts \nein Erstattungsanspruch besteht,\n\n47\n\nso BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, a.a.O., S. 585.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 a.F. VwGO i.V.m. \n§ 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 2001, \nS. 3987, 3990. \n\n49\n\nEine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 \nAbs. 3 VwGO durch die unterliegende Partei oder die Staatskasse entspricht nicht \nder Billigkeit, weil die Beigeladene sich dem Antrag der unterliegenden Klägerin \nangeschlossen hat. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-22/22-k-7270-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-22/22-k-7270-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299571","retrieved":"2026-07-09 03:23:56.612870+00:00"}}