{"status":"available","doknr":"OLD299702","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0115.3K3905.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"3 K 3905/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die dem Beigeladenen unter dem \n15. März 2001 erteilte Genehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nder xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. Juni 2001 und des Bescheides des \nBeklagten vom 15. Juni 2001 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als sich der Beklagte \nzur Regelung der Lautstärke von Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen \nfür die Zeit ab 22.00 Uhr darauf beschränkte, anzuordnen, dass unbeteiligte \nPersonen nicht in unzumutbarer Weise belästigt würden und die Lautstärke der \nMusikdarbietungen ab 22.00 Uhr entsprechend dem Vertrag mit der Musikgruppe \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" deutlich zu reduzieren sei. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen je 1/6, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Bescheid vom 15. März 2001 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine \nAusnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 des \nLandesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) für die Durchführung eines Schützen- \nund Heimatfestes auf dem Festplatz und in einem Festzelt xxxxxxxxxxxxxxx in der \nZeit von Samstag, 30. Juni 2001, bis Montag, 2. Juli 2001. Die Genehmigung bezog \nsich im Hinblick auf den ersten Tag der Veranstaltung auf die Zeit von 15.00 Uhr bis \n1.00 Uhr des Folgetages, für den zweiten Tag der Veranstaltung auf die Zeit von \n11.00 Uhr bis 24.00 Uhr und für den dritten Tag auf die Zeit von 15.00 Uhr bis 1.00 \nUhr des Folgetages. Die Erlaubnis enthielt zudem folgende Regelung: \n„Die Musikdarbietungen und die Lautsprecherdurchsagen sind in ihrer Lautstärke so \nzu wählen, dass unbeteiligte Personen, insbesondere nach 22.00 Uhr, nicht in \nunzumutbarer Weise belästigt werden. Außerdem ist Sorge dafür zu tragen, dass \nnach jeweils drei Musikstücken eine Pause von mindestens zehn Minuten \neingehalten wird.\" \n\n3\n\nHiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Sie bewohnen Häuser, die in 130 \nbis 150 m Entfernung, teils südlich, teils südöstlich bzw. nordöstlich des Festplatzes \ngelegen sind. Sie machten geltend, die Auflage sei zu unbestimmt, Ruhestörungen \nseien auch noch nach Beendigung des Festes zu befürchten. Die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom \n11. Juni 2001 an, die Genehmigung insofern zu ergänzen, als die mit der für das \nSchützenfest engagierten Kapelle vertraglich festgelegten Vereinbarungen (zum \nBeispiel deutliche Absenkung der Musik ab 22.00 Uhr) zum Bestand der \nGenehmigung gemacht würden. Die Genehmigung sei im Hinblick auf den 2. Juli \n2001 insoweit abzuändern, als die Veranstaltung ab 24.00 Uhr ohne Musikdarbietung \nbis zum festgelegten Ende um 1.00 Uhr beendet werden müsse. Hierdurch werde, \nweil an diesem Tag der sogenannte Krönungsball stattfinde, dem Veranstalter \ngenügend Raum gelassen, die Veranstaltung entsprechend dem Brauchtum \nausklingen zu lassen. Schließlich müsse der Beklagte sich eine stichprobenartige \nKontrolle darüber vorbehalten, dass die Auflagen der Genehmigung streng \neingehalten würden und dass bei Verstößen gegen sie mit \nOrdnungswidrigkeitenverfahren sowie mit zukünftig strengeren Auflagen zu rechnen \nsei. Im Übrigen wies die xxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch zurück.\n\n4\n\nDaraufhin ergänzte der Beklagte den angefochtenen Bescheid unter dem 15. \nJuni 2001 dahingehend, dass die Veranstaltung in der Nacht von Montag, dem 2. Juli \n2001, auf Dienstag, den 3. Juli 2001, ab 24.00 Uhr ohne Musikdarbietung bis zum \nfestgelegten Ende abgeschlossen werden müsse und die Lautstärke der \nMusikdarbietungen täglich ab 22.00 Uhr entsprechend dem Vertrag mit der \nMusikgruppe „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" deutlich zu reduzieren sei. Ferner behielt er \nsich Kontrollen und im Falle von Verstößen Ordnungswidrigkeitenverfahren und \nzukünftig strengere Auflagen vor. \n\n5\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger geltend, das Fest sei \nnoch unerträglicher als im Vorjahr gewesen. Die Genehmigung sei lediglich auf \nGrund massiver politischer Einflussnahme erfolgt. Die ungenauen Formulierungen \ndes privatrechtlichen Vertrages mit der Band könnten nicht zur Grundlage der vom \nBeklagten zu treffenden Entscheidung gemacht werden. Der Vertrag enthalte \nlediglich den handschriftlichen Zusatz „Lautstärke ab 22.00 Uhr total reduzieren \n(BASS)\". Eine solche deutliche Reduzierung habe nicht stattgefunden. Kontrollen \nhätten entweder nicht stattgefunden oder seien ohne Wirkungen geblieben. Letztlich \nüberlasse der Bescheid dem Adressaten, den Maßstab für die Erheblichkeit der \nBelästigungen selbst zu bestimmen. Schließlich sei das einstmals an Tradition \ngebundene Fest umgewandelt worden zu einem allgemeinen Rummelplatz mit \nmerkantiler Ausrichtung. Technomusik und Lautsprechertürme hätten die Gestalt des \nFestes grundlegend verändert. \n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die dem Beigeladenen am 15. März 2001 \nerteilte und am 15. Juni 2001 geänderte Genehmigung sowie der \nWiderspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n11. Juni 2001 rechtswidrig gewesen sind. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr macht geltend, die mit massiven Auflagen genehmigte Einschränkung des \nNachtruheschutzes um lediglich wenige Stunden sei den Anwohnern angesichts des \ndargestellten öffentlichen Interesses an der Durchführung der Veranstaltungen in \ntraditionellem Rahmen zuzumuten gewesen, zumal auf dem baurechtlich als \nFestplatz genehmigten Gelände jährlich keine weiteren Ausnahmen vom \nNachtruheschutz zugelassen würden. Die Ausnahme durch einen bestimmten \nLärmpegel zu begrenzen, erscheine aus mehreren Gründen nicht praktikabel. \nTechnische Geräte, die eine Begrenzung der Lautstärke auf bestimmte Werte \nermöglichten, gebe es nicht für Musikinstrumente, die ohne Verstärkeranlage \nbetrieben würden. Im Übrigen müssten sie vor Beginn einer Veranstaltung eingestellt \nwerden. Bereits durch veränderte Wetterverhältnisse könnten am Bezugspunkt völlig \nandere Lärmpegel auftreten. Außerdem sei es kaum möglich, eine Veränderung der \neinmal vorgenommenen Begrenzung bzw. eine Umgehung des Begrenzers \nauszuschließen, ohne die Veranstaltung permanent zu überwachen.\n\n11\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, der Bescheid berücksichtige \ndie Belange der Anwohner ausreichend. Messungen am Haus xxxxxxxxxxxxx, das \nungefähr auf der Linie der Häuser der Kläger zu 1. und 2. liege, und vor dem Haus \nxxxxxxxxxxxxx hätten bis 23.00 Uhr Pegel von nicht mehr als 45 dB (A) und ab \n23.00 Uhr nicht mehr als zwischen 37 und 42 dB (A) ergeben. Lediglich im Bereich \ndes Eingangs des Sportplatzes neben dem Festplatz sei ein Pegel von 55 dB (A) \nfestgestellt worden. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(einschließlich des Vorgangs über das Fest vom 1. bis 3. Juli 2000) und der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx sowie das Protokoll vom 15. Januar 2002 Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. \n\n15\n\nDie Kläger können in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung auch nach ihrer Erledigung \ngeltend machen, weil sie ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung haben. \nDieses ergibt sich hier aus der Gefahr der Wiederholung in der Zukunft, nachdem der \nBeklagte darauf hingewiesen hat, er beabsichtige auch in der Zukunft nicht die \nKonkretisierung der Schutzauflage etwa durch einen bestimmten Pegel.\n\n16\n\nDie Klage ist jedoch nur teilweise begründet. \n\n17\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 LImSchG für die \nVeranstaltung des Beigeladenen lagen vor. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG liegt \nein öffentliches Bedürfnis in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, \nkulturellen oder sonst sozial gewichtigen Umständen beruht und deshalb das \nInteresse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem \nSchutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Die Genehmigung betrifft ein \nSchützenfest, das nach den Feststellungen des Beklagten seit über 70 Jahren \nstattfindet. Dies stellt einen hinreichend gewichtigen Umstand dar, der die Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 LImSchG \nrechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Veranstaltung wird \nnicht dadurch beseitigt, dass im Laufe der Zeit etwa einem veränderten \nMusikgeschmack Rechnung getragen wird. Im Übrigen kann ein öffentliches \nInteresse im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG auch dann gegeben sein, wenn \ndie engeren Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 LImSchG nicht erfüllt sind (vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B 1741/96 -). Auch der zeitliche \nUmfang der Veranstaltung verletzt für sich genommen Rechte der Kläger nicht. \nDabei kann davon ausgegangen werden, dass selbst ohne entsprechende \nplanungsrechtliche Grundlage auf einem von Wohnbebauung umgebenen Platz eine \nviertägige Veranstaltung zulässig ist, die im Durchschnitt nicht über 24.00 Uhr hinaus \nfestgesetzt wird, bei einem Schützenfest, das sich auf drei Tage beschränkt, auch \neine jeweils über 24.00 Uhr hinausreichende Veranstaltungszeit noch nicht \nbeanstandet werden kann (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 755 und OVG NRW, \nNVwZ 1988, 178).\n\n18\n\nAnhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmeinwirkung zur Tageszeit hatte der \nBeklagte nicht zu berücksichtigen. Indessen waren die Nebenbestimmungen in den \nBescheiden vom 15. März und 15. Juni 2001 nicht in einer Weise gefasst, die \ngeeignet war, dem nach nicht zu beanstandender Auffassung des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde Beachtung verlangenden Schutzbedürfnis der Anwohner zur \nNachtzeit im Hinblick auf die Musikdarbietungen und Lautsprecherdurchsagen \nhinreichend Rechnung zu tragen. Die Vorgabe, Musikdarbietungen und \nLautsprecherdurchsagen seien in ihrer Lautstärke so zu wählen, dass unbeteiligte \nPersonen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden, war nicht hinreichend \nbestimmt genug, um eine Begrenzung der Belastung der Nachbarschaft zur \nNachtzeit zu gewährleisten. Hierzu erfolgte zwar die ergänzende Anordnung, die \nLautstärke der Musikdarbietungen sei ab 22.00 Uhr entsprechend dem Vertrag mit \nder Musikgruppe deutlich zu reduzieren. Der Vertrag sieht in diesem Zusammenhang \naber wiederum lediglich vor: „Lautstärke ab 22.00 Uhr total reduzieren (BASS)\". \nGegen die Eignung einer solchen Anordnung sprach hier, dass es nach Auffassung \nder Widerspruchsbehörde im Jahre 2000 zu Verstößen gegen \nimmissionsschutzrechtliche Auflagen gekommen war. Zumindest sprechen die \nFeststellungen des Beklagten im Jahr 2000 für die Gefahr, dass durch die \nMusikdarbietungen in der Zeit ab 22.00 Uhr Belastungen durch Lärm auftreten \nkonnten, die der Beklagte verhindern wollte. Der Beklagte hatte im Jahre 2000 noch \nin einer Entfernung von 150 m einen Wirkpegel von 55 dB (A) ohne \nMusikdarbietungen festgestellt und in einem Abstand von 380 m einen Wirkpegel von \n52 dB (A). Für die Bewertung der Lärmeinwirkungen kann auf die sogenannte \nFreizeitlärm-Richtlinie (vgl. Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung \nund Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997, MBl.NRW S. 1352) zurückgegriffen \nwerden. Die dortigen Hinweise gelten insbesondere für Grundstücke, auf denen in \nZelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Volksfeste o.ä. stattfinden. Dabei \nkönnen allerdings die generell einzuhaltenden Richtwerte keine abschließende \nGrenze darstellen, weil § 10 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 LImSchG gerade voraussetzen, \ndass bestimmte Betätigungen stattfinden sollen, die die Nachtruhe zu stören \ngeeignet sind bzw. geeignet sind, unbeteiligte Personen zu belästigen. Es kann offen \nbleiben, wo hier etwa ein sachgerechter Wert hätte angesetzt werden können, etwa \nbei dem nach Ziffer 4.4 a) der Richtlinie bei dem um 10 dB (A) erhöhten generellen \nRichtwert für allgemeine Wohngebiete oder noch darüber. Jedenfalls war es nicht \nfolgerichtig, auf eine nähere Regelung zum Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung zu \nverzichten. Die Bedingungen und Auflagen, die §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 Satz 2 \nLImSchG ermöglichen, sollen gerade dazu dienen, auch dann noch in einem \nMindestumfang den berechtigten Interessen betroffener Dritter Rechnung zu tragen, \nwenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Vorschriften \nzum Schutz der Nachtruhe erfüllt sind. In diesem Zusammenhang verweist etwa die \nFreizeitlärm-Richtlinie darauf, dass Lautsprecher und ähnliche Einrichtungen in ihrer \nLautstärke begrenzt werden können und hierfür Begrenzer vorgeschrieben werden \nkönnen, die die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte ermöglichen. \nDer Beklagte und die Widerspruchsbehörde sehen einerseits das Bedürfnis zu einer \nBegrenzung der Belastung durch Musikdarbietungen zur Nachtzeit. Andererseits hält \nder Beklagte genauere Festsetzungen für ungeeignet, weil er den Charakter der \nVeranstaltung gefährdet sieht und die Umgehung einer Begrenzungseinrichtung für \nnicht ausgeschlossen hält. Selbst wenn etwa ein Richtwert von 50 dB (A) tatsächlich \nnicht ohne Beeinträchtigung des Charakters der Festveranstaltung mit Tanz \neinhaltbar sein sollte, stünde dies einer Regelung des Abstrahlpegels nicht gänzlich \nentgegen. Dass hier Musikinstrumente ohne eine Verstärkeranlage betrieben werden \nsollten, was nach Auffassung des Beklagten einer Pegelbegrenzung \nentgegengestanden hätte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Hiergegen spricht die \nAnforderung nach einem Stromanschluss mit bestimmten Leistungsdaten in dem \nVertrag mit der Musikgruppe. Mit maßgeblichen meteorologischen Unsicherheiten bei \nder Einmessung der Anlage war hier nicht zu rechnen. Dies wäre nach Auskunft des \nLandesumweltamtes erst bei einem Abstand von 200 m der Fall. Das \nLandesumweltamt hat überdies mitgeteilt, dass es Schallpegelbegrenzer gibt, die \ngegen Manipulationen gesichert werden können. Der Umstand allein, dass die \nMöglichkeit besteht, auch einen solchen gegen Manipulationen gesicherten \nPegelbegrenzer aus der Anlage herauszunehmen, spricht jedenfalls dann nicht \ngegen eine entsprechende Anordnung, wenn zugleich für Kontrollen gesorgt wird. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Begehren der \nKläger war auch in der mündlichen Verhandlung auf Feststellung der vollständigen \nRechtswidrigkeit der Genehmigung gerichtet. Anlass, einem der Beteiligten die \nKosten des Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht, weil dieser sich nicht durch \ndas Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO \nausgesetzt hat.\n\n20\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, 708 \nNr. 11, 711 ZPO. \n\n21\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 \nNr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-15/3-k-3905-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-15/3-k-3905-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299702","retrieved":"2026-07-09 03:24:07.803196+00:00"}}