{"status":"available","doknr":"OLD299703","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0115.3K2312.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"3 K 2312/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladene betreibt in xxxxxxxx eine Eisengießerei. Der Kläger wohnt in\nxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, in einer Eigentumswohnung, die ihm zu einem halben\nAnteil gehört.\n\n3\n\nDie Beigeladene beantragte unter dem 4. Oktober 1994 die Genehmigung zur\nErrichtung und zum Betrieb einer Form- und Gießanlage IMP 1 mit einer\nVergießleistung von 15 t/h nebst dazugehöriger Sandaufbereitung,\nSphärogussbehandlungseinrichtung, Kippofen, Gussputzerei,\nGusstransporteinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen als Ersatz für die durch\nBescheid des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Juni 1978 genehmigte\nForm- und Gießanlage AM 68 mit einer Vergießleistung von 33 t/h; die\nSandaufbereitung, die Entstaubungsanlage und der Gusskühlconveyor würden für\ndie neu zu errichtende Anlage weiter betrieben. Mit Genehmigungsbescheid vom\n22. Februar 1995 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Gießerei.\nDer Bescheid enthält unter anderem folgende Nebenbestimmungen:\n\n4\n\nAllgemeine Nebenbestimmungen\n\n5\n\n1. Die Änderungen sowie der Betrieb der geänderten Anlagen müssen nach den\nmit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und\nBeschreibungen erfolgen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden\nNebenbestimmungen etwas anderes ergibt.\nMaßgeblich sind die dem Genehmigungsbescheid angehefteten\nAntragsunterlagen.\n\n6\n\n2. \n\n7\n\nNebenbestimmungen zum Wasser- und Abfallrecht\n\n8\n\n8. Die an der Form- und Gießanlage \"IMP 1\" anfallenden folgenden Abfallstoffe\nsind einer Wieder- und Weiterverwertung zuzuführen: ...\n\n9\n\n9. \n\n10\n\nDer Umschlag auf dem Werksgelände hat staubfrei zu erfolgen.\n\n11\n\nNebenbestimmungen zum Immissionsschutz\n\n12\n\n18. Das an der Sandaufbereitung IMP 1, Formanlage IMP 1,\nSphärogussbehandlungsanlage, Druckgießofenanlage, Kippofenanlage und\nGussspritzanlage entstehende mit luftverunreinigenden Stoffen beladene Abgas\nist systembedingt vollständig zu erfassen und in den nachgeschalteten\nGewerbefilteranlagen bzw. Wäschern soweit zu reinigen, dass die\nluftverunreinigenden Bestandteile im Abgas folgende Massenkonzentrationen\nim Dauerbetrieb nicht überschreiten.\n\n13\n\n19. \n\n14\n\na. Betriebseinheit 3.6.1 Sandaufbereitung,\n3.6.4 Formanlage,\nQuellen Nr. 12, 13, 14\nStaubförmige Bestandteile................................................40\nmg/m3\n\n15\n\nb. \n\n16\n\nc. Betriebseinheit 3.3.5\nDruckgießofen der Formanlage\nAM 409 Quelle Nr. 19\nStaubförmige Bestandteile.................................................30\nmg/m3\n\n17\n\nd. \n\n18\n\ne. Betriebseinheit 3.6.2\nSphärogussbehandlungsanlage\n3.6.3 Kippofen, Reserve-Schlauchfilter\n3.6.6 Gussputzerei\nQuellen Nr. 153, 170\nStaubförmige Bestandteile.................................................15\nmg/m3\n\n19\n\nf. \n\n20\n\ng. Betriebseinheit 3.6.1 Sandaufbereitung\n3.6.3 Kippofen, 3.6.4 Formanlage\n3.3.5 Druckgießofen der Formanlage 409\nQuellen Nr. 13, 14, 19 170\nKohlenmonoxid...........................................................200 mg/m3\n\nOrganische Stoffe der Klasse I,\nZiffer 3.1.7 TA Luft:\n\nPhenol..................................................................20 mg/m3\nFormaldehyd.............................................................20 mg/m3\nAmine....................................................................5 mg/m3\nSumme der v.g. Stoffe...................................................20 mg/m3\n\nDampf- oder gasförmige anorganische Stoffe\nder Klasse II\nZiffer 3.1.6 TA Luft:\n\nCyanwasserstoff.............................................5 mg/m3\nFluor oder seine dampfförmigen\nVerbindungen angegeben als Fluorwasserstoff.................1 mg/m3\nSumme der v.g. Stoffe.......................................5 mg/m3\nStoffe der Klasse III, Ziffer 2.3. TA Luft:\nBenzol......................................................5 mg/m3\n\n21\n\nh. \n\n22\n\ni. Betriebseinheit 3.6.2 Sphärogussbehandlungsanlage\nQuelle Nr. 170\n\n23\n\nj. \n\n24\n\nanorganische gasförmige Chloride angegeben als Cl........30 mg/m3\n\n25\n\nAndere Stellen, an denen betriebsmäßig Luftverunreinigungen auftreten- z.B. an\nder Konverterabschlackstelle -, sind in das Absaugsystem mit einzubeziehen oder\ndie Luftverunreinigungen sind auf andere Art und Weise zu beseitigen oder zu\nvermeiden.\n\n26\n\n19. Die Masse der emittierten Stoffe (Nebenbestimmung Nr. 18 ) ist bezogen\nauf das Volumen von Abgas im Normzustand (Oo C, 1013 mbar) nach Abzug\ndes Feuchtegehaltes an Wasserdampf. Die Luftmengen, die einer Einrichtung\nder Anlage zugeführt werden, um das Abgas zu verdünnen oder zu kühlen,\nbleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt\n(Nr. 2.1.3 Abs. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. aa), Abs. 4 TA Luft).\n\n27\n\n20. \n\n28\n\nDie Festlegung der Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas\nerfolgt gemäß Nr. 2.1.5 Abs. 2 Buchst. a) TA Luft.\n\n29\n\n21. Die Anlagen dürfen nur mit systembedingt vollständigen Absaugungen und\nvoll \n\n30\n\nfunktionsfähigen, wirksam eingeschalteten und an die Absaugungen\nangeschlossenen Abgasreiniungsanlagen betrieben werden. In Schadenfällen\nist die Produktion unverzüglich einzustellen. Eine Wiederaufnahme des\nBetriebes ist erst nach sorgfältiger und sachkundiger Überprüfung der Anlage\nund der vollständigen Beseitigung der Schadensursache bzw. der\nSchadensfolge zulässig.\n\n31\n\n23. Das in den Handte-Nasswäschern und in den Intensiv-Jet-Schlauchfiltern\ngereinigte Abgas ist vollständig über Schornsteine ins Freie zu leiten.\n\n32\n\n24. \n\n33\n\nDie Schornsteine der Handte-Nasswäscher (Quellen Nr. 12, 13, 14) müssen\nmindestens je 28,35 m; des Handte-Nasswäschers (Quelle Nr. 19) mindestens\n19 m und der Intensiv-Jet-Schlauchfilter (Quellen Nr. 153, 170) mindestens je\n15 hoch sein.\n\n34\n\nDie Dachfirste der im Umkreis von 50 m befindlichen Wohngebäude\nmüssen um mindestens 3 m überragt werden.\nAustrittsgeschwindigkeit des Abgases an den Schornsteinmündungen muss\nmindestens 10 m/s betragen.\n\n35\n\n27. Spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der durch diesen Bescheid\nerfassten Anlagen ist die Einhaltung der in Nebenbestimmung Nr. 18\nfestgelegten Emissionskonzentrationswerte dem StUA xxxxxxxxxx durch\nGutachten einer im gemeinsamen Runderlass des Ministers für Umwelt,\nRaumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand\nund Technologie vom 06.01.1992 (SMBl. NRW. 7130) bekannt gegebenen\nMessstelle nachzuweisen.\nDie Einhaltung der Emissionskonzentrationswerte nach Nebenbestimmung\nNr. 18a sind wiederkehrend alle fünf Jahre, die nach Nr. 18 b, c, d und e alle\ndrei Jahre nachzuweisen.\n\n36\n\n28. \n\n37\n\nNebenbestimmungen zum Arbeitsschutz\n\n38\n\n34. Durch ausreichende Absaugung der Gefahrstoffe - insbesondere in den\nBereichen Sandaufbereitung, Formanlage, Druckgießofen, Gießstrecke und\nAuspacken sowie durch Belüftung der Werkhalle - ist sicherzustellen, dass in\nden Arbeitsbereichen die zurzeit gültigen maximalen\nArbeitsplatzkonzentrationswerte (MAK-Werte) gefährlicher Arbeitsstoffe als\nGas, Dampf oder Schwebstoff nicht überschritten werden (siehe Technische\nRegeln für gefährliche Arbeitsstoffe - TRGS 900).\n\n39\n\n35. \n\n40\n\n36. In einer Arbeitsbereichsanalyse gemäß TRGS 402 sind die Gefahrstoffe der\nNebenbestimmung Nr. 34 zu ermitteln.\n\n41\n\n37. \n\n42\n\nAls allgemeiner Staubgrenzwert wird eine Feinstaubkonzentration von\n6mg/m3 festgesetzt.\n\n43\n\n Die Einhaltung der Grenzwerte ist dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz (StAfA)\nxxxxxxxxx auf dessen Verlangen durch Gutachten einer in der Mitteilung zur\nTRgA 400 genannten und geeigneten Messstelle nachzuweisen.\n\n44\n\nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 25. Juni 1998 Widerspruch. Er trug vor: Er\nhabe am 2. Juni 1998 von der Genehmigung erfahren. Das Genehmigungsverfahren\nsei fehlerhaft durchgeführt worden. Das Vorhaben führe zu schädlichen\nLuftverunreinigungen.- Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999 wies die\nBeklagte den Widerspruch zurück.\n\n45\n\nDer Kläger hat am 1. April 1999 Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom\n16. Dezember 2001, auf dessen Text verwiesen wird, begründet hat.\n\n46\n\nEr beantragt,\n\n47\n\nden Genehmigungsbescheid vom 22. Februar 1995 und den\nWiderspruchsbescheid vom 22. Februar 1995 aufzuheben, und\nzwar in den im Schriftsatz vom 16. Dezember 2001 genannten\nPunkten.\n\n48\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n49\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n50\n\nSie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt\nergänzend vor, das Genehmigungsvorhaben führe nicht zu schädlichen\nUmwelteinwirkungen auf dem Wohngrundstück des Klägers.\n\n51\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n52\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n53\n\nSie schließt sich dem Sachvortrag der Beklagten an und trägt ergänzend vor, die\nDurchführung des Vorhabens habe jedenfalls keine nachteilige Veränderung der\nImmissionsverhältnisse verursacht.\nWegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n54\n\nEntscheidungsgründe:\n\n55\n\nSoweit der Kläger mit dem Klageantrag die Vornahme von\nVerfahrenshandlungen der Beklagten beanstandet oder verlangt, wie z.B. die\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Berechnung von\nSchornsteinhöhen und die Ermittlung von Vor- und Zusatzbelastungen, ist die Klage\nunzulässig. Nach § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche\nVerfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung\nzulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Damit kann der Kläger die\nentsprechenden Rügen oder Ansprüche allein im Rahmen der Anfechtungsklage\ngegen die Genehmigung vom 22. Februar 1995 erheben; in jenem Zusammenhang\nist ihnen allerdings nur dann nachzugehen, falls sie für die Sachentscheidung\nerheblich sind.\n\n56\n\nSoweit der Kläger die Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom\n22. Februar 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1999 begehrt, ist\ndie Klage zulässig, aber nicht begründet. Eine immissionsschutzrechtliche\nNachbarklage ist begründet, wenn die Genehmigung sowohl im Zeitpunkt ihres\nErlasses als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zum Nachteil des\nKlägers gegen Vorschriften verstößt, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Genehmigung vom 22. Februar 1995\nist in Bezug auf den im Hause xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, wohnenden Kläger nicht\nunter Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergangen.\n\n57\n\nNach § 6 Nr. 1 BImSchG, der auch für die Genehmigung der wesentlichen\nÄnderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage maßgebend ist (vgl. § 16 Abs. 1\nS. 1 BImSchG), ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - u.a. - sichergestellt ist, dass\ndie sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.\nBImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche\nUmwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können; dabei sind schädliche\nUmwelteinwirkungen (u.a.) Immissionen durch Luftverunreinigungen, die nach Art,\nAusmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche\nBelästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG).\nIm Rahmen der Festlegung der Immissionswerte, die zum Schutz gegen schädliche\nUmwelteinwirkungen nicht überschritten werden dürfen, des Verfahrens zur\nErmittlung der Immissionen, der Voraussetzungen, unter denen zusätzliche\nImmissionen wegen ihrer geringen Menge nicht erheblich sind, und überhaupt zur\nKonkretisierung der gesetzlichen Anforderungen sind die Regelungen der TA Luft -\nauch im gerichtlichen Verfahren - beachtlich. Die nach diesem Regelwerk im\nGenehmigungspunkt vorzunehmende Prognose führt zu dem Ergebnis, dass auf\ndem Grundstück des Klägers durch den Betrieb des genehmigten Vorhabens\nschädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können. \n\n58\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen durch Staub, Fluorwasserstoff und gasförmige\nFluorverbindungen, Kohlenmonoxid sowie Chlorwasserstoff und gasförmige\nChlorverbindungen kommen nicht in Betracht, weil die Emissionen dieser Stoffe im\nSinne der TA Luft irrelevant sind.\nNach § 2.6.1. 1 Abs. 5 TA Luft ist die Bestimmung der Kenngrößen für die\nVorbelastung, die Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung für den jeweils\nemittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn a) die über Schornsteine nach 2.4\nabgeleiteten Emissionen die in der folgenden Tabelle festgelegten Massenströme\nnicht überschreiten und b) die nicht über Schornsteine abgeleiteten Emissionen\ngering sind (in der Regel weniger als ein Zehntel der in der folgenden Tabelle\nfestgelegten Massenströme betragen), soweit sich nicht wegen der besonderen\nörtlichen Lage oder hoher Vorbelastungen etwas anderes ergibt. In die Ermittlungen\ndes Massenstroms sind bei der wesentlichen Änderung die Emissionen der zu\nändernden sowie derjenigen Anlageteile zu berücksichtigen, auf die sich die\nÄnderung auswirken wird, es sei denn, durch diese Emissionen werden die in der\nfolgenden Tabelle angegebenen Massenströme erstmalig überschritten. Diese\nIrrelevanzklausel besagt, dass unter den genannten Voraussetzungen durch die\nEmissionen des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen\nwerden können.\nDie über Schornsteine nach 2.4 abgeleiteten Emissionen an Staub,\nFluorwassserstoff und gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen,\nKohlenmonoxid sowie Chlorwasserstoff und gasförmigen Chlorverbindungen\nüberschreiten nicht die in der Tabelle festgelegten Massenströme. Für Staub ergibt\nsich ein Massenstrom (Antragsunterlagen Formular 4, Betriebseinheiten Nrn. 3.6.1,\n3.6.2, 3.6.3, 3.6.6 und 3.3.5) von 9,37 kg/h Maximalwert bei einem Tabellenwert von\n15 kg/h. Der Maximalwert für Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige\nFluorverbindungen - angegeben als F - beträgt (Antragsunterlagen Formular 4,\nBetriebseinheiten Nrn. 3.6.1, 3.6.3, 3.6.4) 0,17 kg/h; für die Betriebseinheit Nr. 3.3.5\nfehlt eine Mengenangabe. Aus der Emissionsbegrenzung in Nebenbestimmung\nNr. 18 Abs. 1 Buchst. d) für Fluor oder seine gasförmigen Verbindungen angegeben\nals Fluorwasserstoff in Höhe von 1mg/m3 und einem Abgasvolumen der\nBetriebseinheiten Nrn.3.6.1, 3.6.2, 3.6.3, 3.6.4, 3.6.6 und 3.3.5 von 249/700 m3 /h\nerrechnet sich nach der Angabe der Beklagten im Verhandlungstermin vom\n15. Januar 2002 ein Massenstrom an Fluor und gasförmigen Fluorverbindungen von\n0,3kg/h; der Tabellenwert lautet 1 kg/h. Für Kohlenmonoxid errechnet sich ein\nMassenstrom (Antragsunterlagen Formular 4, Betriebseinheiten Nrn. 3.6.1, 3.6.3,\n3.6.4) von 33,1 kg/h als Maximalwert bei einem Tabellenwert von 1.000 kg/h; für\nChlorwasserstoff und anorganische gasförmige Chlorverbindungen - angegeben als\nCl - beträgt der Maximalwert (Antragsunterlagen Formular 4, Betriebseinheiten\nNr. 3.6.2) 1.05 kg/h bei einem Tabellenwert von 20 kg/h. Auf die Emissionen der\nnicht durch die Änderung betroffenen Anlageteile ist nicht abzustellen, da die\nBerücksichtigung jener Emissionen nach 2.6.1 Abs. 5 S. 2 2. Halbs. TA Luft nur\ngeboten ist, wenn erstmals durch die Änderung der Tabellenwert überschritten wird,\nwas bei der Gießerei der Beigeladenen nicht der Fall ist (Antragsunterlagen,\nAnschreiben S. 3, in Bezug auf Staub). Die nicht über Schornsteine abgeleiteten\nEmissionen sind gering im Sinne von 2.6.1.1 Abs. 5 S. 1 Buchst. b) TA Luft. Nach\nden Nebenbestimmungen Nrn. 18 Abs. 1 und 2, 23 sind die Abgase der Anlage\nsystembedingt vollständig zu erfassen, in den Gewebefiltern oder Wäschern zu\nreinigen und über Schornsteine abzuleiten. Für eine Besorgnis, dass aus Leckagen\nund anderen untergeordneten Quellen eine Schadstofffracht von einem Zehntel oder\nmehr der Tabellenwerte in die Atmosphäre abgegeben wird, gibt es keine\nTatsachengrundlage. Anhaltspunkte für eine besondere örtliche Lage oder hohe\nVorbelastung sind nicht gegeben; die Nähe eines Wohngebietes oder weniger\ngünstige Ausbreitungsbedingungen reichen dafür nicht aus. \n\n59\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen durch Benzol können nicht zum Nachteil des\nKlägers hervorgerufen werden, da nach dem Genehmigungsinhalt die\nEmissionsgrenzen und das Minimierungsgebot nach der TA Luft beachtet sind.\n\n60\n\nNach 2.3 Abs. 1 TA Luft sind die im Abgas enthaltenen Emissionen\nkrebserzeugender Stoffe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit\nso weit wie möglich zu begrenzen; nach 2.3 Abs. 3 darf Benzol bei einem\nMassenstrom von 25g/h oder mehr eine Massenkonzentration im Abgas von 5 mg/m3\nnicht überschreiten. Diese Vorgaben sind eingehalten. Nach den Angaben des\nStaatlichen Umweltamtes xxxxxxxxxx im Verhandlungstermin am 15. Januar 2002\nwird die genehmigte Anlage nach dem Kontaktgießverfahren betrieben, das nach\neiner Studie des Umweltbundesamtes Benzolemissionen von 02, - 05 mg/m3\nverursacht, die damit weit unter dem Grenzwert nach TA Luft liegen. Messungen, die\nnach Inbetriebnahme der geänderten Anlage durchgeführt wurden, haben maximale\nBenzolkonzentrationen unter 1 mg/ m3 ergeben (Messberichte des eretec IUA vom\n12. März 2000, Bericht Nr. 001002, S. 24, Bericht Nr. 001003, S. 24, Bericht\nNr. 001004, S. 24, Bericht Nr. 001005, S. 23, Messberichte des IUA vom\n15. Mai 1997, Bericht Nr. 070458, S. 24, und Bericht Nr. 970490, S. 25). Durch die\nEmissionsbegrenzung in Nebenbestimmung Nr. 18 Abs. 1 Buchst. d) des\nGenehmigungsbescheides wird nur eine zusätzliche Obergrenze festgelegt und nicht\netwa ein Betrieb unter Ausschöpfung eines bis zu einer Massenkonzentration von\n5 mg Benzol/m³ reichenden Emissionswertes zugelassen. Vielmehr wird schon durch\nden Genehmigungsgegenstand nachhaltig sichergestellt, dass ein 1 mg/m³ nicht\nüberschreitender Anlagenbetrieb stattfindet. - Zur weiteren Absicherung, dass die\nMinderungspflicht tatsächlich erfüllt wird, ist die Anordnung kontinuierlicher\nMessungen nicht erforderlich. Nach 3.2.3.1 Abs. 1 TA Luft soll eine Überwachung der\nEmissionen durch kontinuierliche Messungen gefordert werden, soweit die in 3.2.3.2\noder 3.2.3.3 festgelegten Massenströme überschritten und Emissionsbegrenzungen\nfestgelegt werden. Nach 3.2.3.3 Abs. 4 TA Luft sollen bei Anlagen, bei denen der\nEmissionsmassenstrom organischer Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, für\nStoffe nach 3.1.7 Klasse I (zu denen nach 3.1.7 Abs. 5 TA Luft Benzol zählt) 1 kg/h\nüberschreitet, die relevanten Quellen mit Messeeinrichtungen ausgerüstet werden,\ndie den Gesamtkohlenstoffgehalt kontinuierlich ermitteln. Bei einem benzolführenden\nAbgasstrom von 199.700 m³/h (Antragsunterlagen, Formular 4, Betriebseinheiten\nNrn. 3.6.1, 3.6.3, 3.6.4, 3.3.5) und einer Benzolkonzentration unter 1 mg/m³\nerrechnet sich ein maximaler Massenstrom von 199,7 g Benzol, sodass der\nSchwellenwert für das Erfordernis fortlaufender Messungen nicht erreicht ist.\n\n61\n\nSchließlich verursacht der geänderte Anlagenbetrieb auch keine schädlichen\nUmwelteinwirkungen durch Geruchsstoffe auf dem Wohngrundstück des\nKlägers.\n\n62\n\nNach 2.2.1.3 Abs. 1 TA Luft ist bei Schadstoffen, für die Immissionswerte nicht\nfestgelegt sind, eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen\nwerden, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Derartige\nAnhaltspunkte bestanden im Zeitpunkt der Genehmigung nicht. Nach Nr. 5.23 S. 3\ndes Runderlasses \"Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der\nLuft\" vom 14.10.1986 (MBl. NRW. S. 1658) in der Fassung vom 9.2.1955\n(MBl. NRW S. 364) kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass keine\nschädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, wenn der Geruchsschwellenwert\nin mindestens 97 % der Jahresstunden nicht überschritten wird und in der übrigen\nZeit jedenfalls keine Ekel oder Übelkeit auslösenden Gerüche zu erwarten sind. Nach\nden Antragsunterlagen (Anschreiben vom 4. Oktober 1994, S. 6) sind Belästigungen\nauf Grund der Ableitung der Abgase nur bei extremen Witterungsverhältnissen zu\nerwarten, die erfahrungsgemäß in weniger als 3 % der Jahresstunden auftreten. Eine\nVerschlechterung der Situation auf Grund des geänderten Anlagebetriebs, der\nGegenstand der angegriffenen Genehmigung ist, war nicht zu erwarten, da - auf\nGrund der Verringerung der Vergießleistung - eher mit einer geringeren Abgasmenge\nzu rechnen war. Auch in Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL -\nergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für durch das Änderungsvorhaben\nbedingte schädliche Geruchsimmissionen. Nach Nr. 3.1 GIRL beträgt der\nImmissionswert für Wohn-/Mischgebiete 0,10. Nach dem Gutachten des xxxxx vom\n7. Januar 1997 ist bei Rasterbegehungen im Messzeitraum vom 4. März bis 19. Juli\nund vom 13. August bis 21. September 1996 für die Teilfläche, in der das Grundstück\ndes Klägers liegt, ein Immissionswert von 0,06 für Gießereigeruch ermittelt worden.\nDieser Wert liegt unter dem Richtwert. Zwar weist ein weiteres Gutachten des xxxxx\nvom 24. August 1999, das sich auf einen Zeitraum zwischen dem 5. Januar und dem\n3. Juli 1999 bezieht, eine Kenngröße von 0,12 aus. Auch kann es auf sich beruhen,\nob diese Überschreitung bereits durch den mit dem streitigen\nGenehmigungsbescheid abgedeckten Betriebszustand erreicht wurde oder ob, wie\nder Kläger im Verhandlungstermin erklärt hat, zwischenzeitliche\nAnlagenerweiterungen zu einer höheren Belastung geführt haben. Jedenfalls ist der\ndurch das Änderungsvorhaben bedingte Immissionsbeitrag im Sinne der GIRL\nirrelevant. Nach Nr. 3.3 Abs. 1 GIRL ist bei einer Zusatzbelastung, die 0,02 nicht\nüberschreitet, davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der\nvorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. In Anbetracht dessen, dass das\nVorhaben der Beigeladenen lediglich ein vorhandenes Anlagenteil unter\nBeibehaltung der Abgasreinigung ersetzt, liegt es nicht nahe, dass ein relevanter\nImmissionsbeitrag mit der Änderung verbunden ist. - Unabhängig von der Situation\nim Genehmigungszeitpunkt spricht vieles dafür, dass die Genehmigung auf jeden\nFall im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich der\nGeruchsimmissionen den nachbarschützenden Bestimmungen des\nImmissionsschutzrechts entspricht. Nach der Erklärung des Staatlichen\nUmweltamtes xxxxxxxxxx im Verhandlungstermin am 15. Januar 2002 ist durch eine\nin Kürze erfolgende genehmigte Verfahrensumstellung mit einer signifikanten\nGeruchsminderung zu rechnen. Bei für das Grundstück des Klägers ermittelten\nKenngrößen zwischen 0,06 und 0,12, die der xxxxx in einem Gutachten vom\n28. Oktober 1999 zusammenfassend mit 0,08 bewertet hat, dürfte es realistisch sein,\nfür den künftigen Anlagenbetrieb von einer unter dem Richtwert liegenden\nGeruchsbelastung auszugehen.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kläger aufzuerlegen. Die\nBeigeladene ist durch Stellung eines Sachantrages ein eigenes Kostenrisiko\neingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); dann gebietet es die Billigkeit, sie auch an\nder Kostenerstattung zu beteiligen.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167\nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n65\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1\nS. 1 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-15/3-k-2312-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-15/3-k-2312-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299703","retrieved":"2026-07-09 03:24:07.889560+00:00"}}