{"status":"available","doknr":"OLD299701","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0115.25K4285.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"25 K 4285/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nUnter Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtling vom 16. Juli 2001 wird die Beklagte \nverpflichtet, hinsichtlich der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.\n\nDie Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juli 2001 wird insoweit aufgehoben, \nals den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxx1958 in Alma Ata, xxxxxx1959 in Starue Atagi und xxxxx1995 in \nMoskau geborenen Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen ihr Heimatland nach ihren \nAngaben am 3.2.2001 und reisten auf dem Landweg am 6.2.2001 in die \nBundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nAm 9.2.2001 stellten sie ihren Asylantrag. \n\n4\n\nBei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 13.2.2001 trugen die Kläger zu 1) und 2) zur \nBegründung ihres Asylantrages im Einzelnen vor, wegen der Einzelheiten wird auf \ndie Vorprüfungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 16.7.2001 - zugestellt am 24.7.2001 -, auf den wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger \nauf Anerkennung als Asylberechtigte ab und verneinte sowohl das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) als auch das \nVorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Darüber hinaus forderte \nes die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende \ndie Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens. Ferner drohte es den Klägern gleichzeitig die Abschiebung in die \nRussische Föderation an und wies sie darauf hin, dass sie auch in einen anderen \nStaat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer \nRückübernahme verpflichtet sei.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 26. und 30.7.2001 Klage erhoben. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen - nachdem zuvor auch die Asylberechtigung begehrt \nworden war -,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 16. Juli 2001 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2002 wurden die Kläger zu 1) und 2) \nmit Hilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. \nIhre Aussagen wurden protokolliert. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.1.2002 \nBezug genommen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse zu der Frage einer politischen \nVerfolgung in der Russischen Föderation Bezug genommen, die den \nProzessbevollmächtigten der Kläger in der Anlage zur Ladungsverfügung mitgeteilt \nworden sind.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nSoweit die Kläger die Klage durch Einschränkung des Klageantrags \nzurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die \nzulässige Klage Erfolg.\n\n17\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit ist der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes vom 16.7.2001 rechtswidrig und verletzt die Kläger in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung über \ndas Begehren auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG bedurfte es daher nicht mehr (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG).\n\n18\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil ihr Leben und ihre Freiheit \nbei einer Rückkehr in die Russische Föderation bedroht sind.\n\n19\n\nDie Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung \naufweisen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nin gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, \nNVwZ-RR 1991 -, S. 215.\n\n21\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 \nGG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch \naus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist. \n\n22\n\nFür das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gilt \ndanach folgendes: Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen \nin Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,\n\n23\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n(2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n24\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n25\n\nBVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom \n1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 \n(1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358).\n\n26\n\nSiehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 \n(9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), \nBVerwGE 74, 160 (162 f.).\n\n27\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den \nvon ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. Ob \neine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen\" \neines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den \nsubjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n28\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: \nInfAuslR 1992, 152 ff. \n\n29\n\nAuch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können \nasylrechtsbegründend sein, es sei denn, sie dienen ausschließlich der Abwehr des \nTerrorismus und bedrohen den Betroffenen nicht härter, als dies sonst bei der \nVerfolgung ähnlicher nicht politischer Straftaten der Fall ist,\n\n30\n\nBVerfGE 80, 315, 336 ff.; 81, 142, 149 ff..\n\n31\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n32\n\nVgl. BVerfGE 80, 315 (335).\n\n33\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nSchutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen \nder zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, \n\n34\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. \n\n35\n\nDer Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch \nnehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem \nasylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, \n515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230).\n\n37\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland \nkeine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche \nGewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit \neinem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der \nZweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n39\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und \ndessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum \nErfolg führen, wenn seine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das \nGericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n41\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8.\n\n43\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann ein Anspruch der Kläger auf Feststellung \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus den Geschehnissen \nhergeleitet werden, die sie zur Begründung ihrer Verfolgung als in der Russischen \nFöderation ihnen widerfahren dargestellt haben. \n\n44\n\nDie Kläger sind vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist. Als \nvorverfolgt gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE 54, 341; 80, 315) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 85, 139; \n87, 52), wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat. Unter einer eine Vorverfolgung \nbegründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen\n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524.\n\n46\n\nAls vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei \nqualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände \nein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene \nqualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n47\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n48\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238.\n\n49\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380.\n\n51\n\nAusweislich der glaubhaften Bekundungen der Kläger zu 1) und 2) anlässlich \nihrer Befragung durch das Bundesamt am 13. Februar 2001 sowie ihrer Angaben in \nder mündlichen Verhandlung vom 5. Januar 2002, die durch die vorgelegten \nUrkunden und anderweitige Einschätzungen bestätigt werden, sind die Kläger \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit. In Tschetschenien, wo sie bis November 2000 \ngelebt haben, stellt sich die Situation folgendermaßen dar:\n\n52\n\nIm Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen \nrussischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den nach \nUnabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden bewaffneten \nGruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie \nund Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige Kriegseinsatz wurde durch einen \nmit großer Härte geführten Partisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die \nZivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die tschetschenische Seite führt \nweiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie Minen- und Bombenattentate gegen \nföderale Einrichtungen und mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen \ndurch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-\n516.80/3 RUS). In diesem Militäreinsatz, den die russische Regierung als \nTerrorismusbekämpfung bezeichnet, berichten russische und internationale \nMenschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive \nMenschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die \ntschetschenischen Kämpfer. Den russischen Kräften gelang es bisher nicht, die \nKontrolle über Tschetschenien herzustellen. Sie gehen mit zum Teil massivem \nGewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, „Verschwindenlassen\" von \nZivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen\" oder an \nStraßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: „Die aktuelle \nmenschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien\", Juni 2001; Human \nRights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation\"; Human Rights Watch: \n„Chechnya: It´s Urgent to Act\", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights Watch: „The \nDirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and Summary Execution\", \nBericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, Vergewaltigungen und \nRaub durch russische Sicherheitskräfte berichtet. Bei wahllosen Angriffen wurden \nTausende Zivilisten getötet (amnesty international, Jahresbericht 2001). Auf der \nanderen Seite kommt es zu massiven Verletzungen des humanitären Völkerrechts \ndurch tschetschenische Banden und Rebellen. Dazu gehören Folterungen und \nErmordungen russischer Soldaten und kooperationswilliger Tschetschenen (vgl. \nHuman Rights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation\"), \nVerschleppung und Vergewaltigung von Frauen, Plünderungen und die bewusste \nKampfführung aus und in zivilen Anlagen und Gebäuden. Die UN-\nMenschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau wegen unverhältnismäßiger \nGewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an den Pranger gestellt. Die \nResolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen Zivilisten und die \nTerroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa-Meldung vom \n20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist nicht absehbar \n(Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine\"). Obwohl Russlands \nPräsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die Separatisten verkündet hat, \nwird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft (Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\", Neue Zürcher Zeitung vom \n18.7.2001: „Neue Indizien für Gräuel in Tschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002: \n„Menschenrechtler werfen Russland-Massaker in Tschetschenien vor\"). Eine \nmilitärische Lösung scheint es nicht zu geben, der Partisanenkrieg kann wohl von \nkeiner Seite gewonnen werden. Immer mehr Menschen - sogar in Russland - sehen \ndie einzige Möglichkeit zur Beendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von \nVerhandlungen (DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in \nTschetschenien und die Menschenrechtsverletzungen\"; Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\"). Die humanitäre und \nmenschenrechtliche Lage sind besorgniserregend. In den von russischen Truppen \nkontrollierten Gebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung \nwegen immer wieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, \nGeiselnahmen, Plünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht \ngewährleistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren \nkontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche Staatsgewalt. Die Zivilbevölkerung \nist der Willkür eines ungeordneten, an die Scharia angelehnten Rechtssystems und \nÜbergriffen krimineller Banden ausgesetzt.\n\n53\n\nIn Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung \nherausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten des \nKonflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der Aufrechterhaltung \ndieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem Zusammenwirken zwischen den \nrussischen Kräften und den aufständischen Tschetschenen entstandenen \nVerflechtungen werden als „Tretja Sila\" (Dritte Kraft) bezeichnet. Ihr Einfluss ist \nunübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer der tschetschenischen \nKatastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel zwischen den russischen \nSoldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; ein Großteil der von der \nRegierung in Moskau für den Wiederaufbau Tschetscheniens bereit gestellten Gelder \nversickern unauffindbar in einem Sumpf von Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom \n12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende\").\n\n54\n\nDie medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch \ndie Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind \nmedizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr \nfunktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind \nnach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der Wiederaufbau \nverläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom \n24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS).\n\n55\n\nBei Wertung der Bekundungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom \n15.1.2002 ergibt sich ein substantiierter, nachvollziehbarer, in sich geschlossener \nund widerspruchsfreier Vortrag der Kläger zu denjenigen Geschehnissen in der \nRussischen Föderation, die zu ihrer Gefährdung aus politischen Gründen geführt \nhaben. Die Kläger waren vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation von \npolitischer Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit betroffen bzw. haben ihren \nHeimatstaat auf der Flucht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen. \n\n56\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2002 hat der Kläger zu 1) \nglaubhaft ausgeführt, während des Aufenthalts in Moskau seit Ende Februar 2000 \nseien ständig Überprüfungen durch die russischen Sicherheitskräfte erfolgt, die Erste \ndirekt nach der Einreise in Moskau am Bahnhof. Er sei jede Woche mitgenommen \nworden, sie hätten unter Beobachtung der Abteilung für innere Angelegenheit \ngestanden, ständig seien Kontrollen erfolgt. Im September 2000 wurde der Kläger \nzu 1) festgenommen und für drei bis vier Stunden auf dem Milizrevier festgehalten. \nEr wurde bedroht, dass er als Tschetschene in nächster Zeit in Untersuchungshaft \neingeliefert werden solle. Die Freilassung erfolgte nur deshalb, weil sich sein Chef für \nihn einsetzte.\n\n57\n\nDiese von dem Kläger zu 1) beschriebenen Übergriffe sind nach Wertung der \nEinzelrichterin angesichts von Art und Ausmaß als asylerheblich zu qualifizieren. \nGeht es um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell \njede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die \npolitische Überzeugung, Betätigung oder Volkszugehörigkeit eines Betroffenen \nanknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere \nIntensität oder Schwere des Eingriffs ankommt,\n\n58\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1999, NVwZ-\nBeilage Nr. I8/1999 zu Heft 8/1999 Seite 82 f..\n\n59\n\nNach vorstehender Festnahme besteht die Gefahr, dass der Kläger zu 1) bei \nRückkehr in die russische Föderation Gleiches erleiden muss, wobei zugleich \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass Freilassungsbemühungen seines Chefs \nsodann scheitern. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft \nausgeführt, das Vorgehen der Sicherheitskräfte sei darauf gerichtet gewesen, ihn in \nUntersuchungshaft zu nehmen.\n\n60\n\nDie Klägerin zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2002 \nglaubhaft bekundet, auch sie sei in Moskau ständig von Sicherheitskräften überprüft \nworden. Tschetschenen wurden getrennt von den anderen überprüft; man werde auf \nSchritt und Tritt überprüft. Sie selbst sei nur deshalb nicht auf das Revier \nmitgenommen worden, weil sie vorsorglich immer 50 Rubel bezahlt habe. Einer \nBekannten von ihr sei viel Schlimmeres geschehen. Die zusammengefasste Wertung \nund Würdigung der Ausführungen der Kläger ergibt nach Einschätzung der \nEinzelrichterin, dass der Klägerin zu 2) bedingt durch Zufall deshalb nicht mehr \ngeschehen ist, weil sie an überprüfende Sicherheitskräfte geriet, die sich mit \nGeldzahlungen zufrieden gaben. Wie sich aus den zu Grunde liegenden Auskünften \nund Erkenntnissen ergibt und zur Frage, ob die Kläger in anderen Gebieten der \nRussischen Föderation Aufenthalt finden können, unten ausgeführt werden wird, \nkann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die \nKlägerin zu 2) - gleiches gilt für die Klägerin zu 3) - Übergriffe jeweils mit \nGeldzahlungen abwehren und körperlichen Eingriffen in Leib oder Leben entgehen \nkönnen.\n\n61\n\nDer Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist zuzuerkennen, wenn der Ausländer \npolitische Verfolgung begründet befürchten muss, das heißt wenn ihm bei \nverständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine \nRückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche \nWahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im \nSinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer \nBedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \nvernünftig denkenden besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor \nVerfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete \nFurcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer \nquantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% \nWahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht,\n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143.\n\n63\n\nEine Gefährdung in diesem Sinne ist für die Klägerinnen zu 2) und 3) zu bejahen; \nnach den zu Grunde liegenden Auskünften und Erkenntnissen ist es eher \nglücklichem Zufall zuzuschreiben, dass sie bislang von Übergriffen auf Leib und \nLeben verschont blieben.\n\n64\n\nDer Anspruch der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG ist mithin begründet, weil sie in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher wären. Die Möglichkeit, der Gefährdung \ndurch Aufenthaltsnahme in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu \nentgehen, besteht für die Kläger nicht: Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass \ndie glaubhaft geschilderten Übergriffe auf die Kläger in Moskau, das heißt außerhalb \nTschetscheniens erfolgt sind. Bei dieser Sachlage spricht wenig dafür, dass sich dies \nin anderen Teilen der Russischen Föderation nicht wiederholen würde.\n\n65\n\nEine inländische Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn der \nAsylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und \nGefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutverletzung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese \nexistenzielle Gefährdung am Heimatort so nicht bestünde,\n\n66\n\nBVerfG, Bschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 f.; BVerwG, Urteil vom \n9.9.1997, EZAR 203 Nr. 11.\n\n67\n\nFür die Annahme einer inländischen Fluchtalternative könnte die Größe des \nLandes sprechen; die Russische Föderation ist territorial betrachtet der größte Staat \nder Erde. Nach Auffassung der Einzelrichterin kann nicht darauf abgestellt werden, \ndass zwei Drittel aller Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen \nrussischen Regionen leben, denn dies erfasst nicht die Zuspitzung der Situation \ninfolge des zweiten Tschetschenienkriegs. Auf Grund von Berichten der \nMenschenrechtsorganisationen muss davon ausgegangen werden - wie es durch \ndas Vorbringen der Kläger bestätigt wird -, dass in Moskau und anderen Teil der \nRussischen Föderation Tschetschenen willkürlich festgenommen, gefoltert und \nmisshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte bejaht in \neinem Gutachten für das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht vom \n20. Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für \nTschetschenen in der Russischen Föderation; es wird ausgeführt, es könnten keine \nGebiete in Russland genannt werden, in denen Tschetschenen nicht benachteiligt \nwerden. Es seien vor allem staatliche Stellen Russlands - das Innenministerium und \nder russische Sicherheitsdienst FSB -, die die meisten, die willkürlichsten und \nbrutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen festnähmen, schlügen und folterten. \nInfolge der intensiven antitschetschenischen Regierungspropaganda verkörperten \ndie Tschetschenen in den Augen der russischen Gesellschaft den inneren Feind \nRusslands, weswegen deren Verfolgung massenhaften Charakter trüge.\n\n68\n\nAusweislich der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Situation \ntschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation vom Juli 2001 an das \nBundesamt ist ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben. Als \nBegründung wird ausgeführt, dass die russische Gesetzgebung sowohl eine \nRegistrierung am Wohnort als auch am vorübergehenden Aufenthaltsort vorsehe. \nHinzu komme die Option der einzelnen nationalen Gebietseinheiten der Russischen \nFöderation, zusätzlich eigene Verordnungen zu erlassen, die das Recht auf \nFreizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes stark einschränken \nkönnten. Speziell gegenüber Tschetschenen seien Befehle bzw. Regelungen \nerlassen worden - interner Befehl des russischen Innenministers vom 17.9.1999 und \nVerordnung Nr. 42 des Föderalen Migrationsdienstes vom Dezember 1993 -, die \ndarauf abzielten, deren Registrierung außerhalb der Heimatregion zu erschweren \noder zu verhindern. Die fehlende Registrierung führe dazu, dass Tschetschenen ihr \nRecht auf Arbeit, Wohnraum und medizinische Versorgung nicht wahrnehmen \nkönnten. Massiv erschwert werde die Lage der Tschetschenen durch eine gezielte \nHetzkampagne von Politikern und Medien, die sich pauschal gegen diese ethnische \nGruppe richte und sie als Kriminelle und Terroristen bezeichne. Neben der \ngesellschaftlichen Diskriminierung und Ächtung würden Tschetschenen verstärkt \nKontrollen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt und aufgefordert, in ihre \nHeimat zurückzukehren. Nach Wertung der Gesellschaft für bedrohte Völker sind \ntschetschenische Volkszugehörige insgesamt betrachtet in der Russischen \nFöderation massiv verfolgt.\n\n69\n\nEbenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für \ntschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation (UNHCR guidelines \non asylum seekers from chechnya (russian Federation) vom 21. August 2000).\n\n70\n\nAmnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem \nFolgendes aus:\n\n71\n\n„Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti-\ntschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen \nErklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine \nSituation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den \nStatus einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes \ndurch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher \nWillkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in \nTschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation \nwegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender \nRegistrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt \nwerden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der moskauer Polizei, die im \nSeptember 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche \nso genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen \nGroßstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus \nwerden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und \nMisshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den \nFestgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter \nangewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält \namnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in \nverschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen \nsich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden \nErkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für \ntschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete \namnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der \nRussischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung \nsowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung \ngilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder \npolitisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren.\"\n\n72\n\nAmnesty international verneint somit eine zumutbare inländische \nFluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation.\n\n73\n\nDas Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom \n24. April 2001 fest:\n\n74\n\n„Tschetschenen steht auch heute noch theoretisch die Möglichkeit einer \nWohnsitznahme oder eines zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation \naußerhalb von Tschetschenien offen. Dieses Recht ist in der Verfassung \nverankert. Die Weiterreise von tschetschenischen Flüchtlingen aus Inguschetien in \nandere Teile Russlands ist auch grundsätzlich möglich. Soweit dazu aber die Hilfe \nrussischer Regierungsstellen in Anspruch genommen werden muss, kann die \nWeiterreise bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. An \nvielen Orten (u.a. in Moskau) wird der Zuzug von Personen aus den südlichen \nRepubliken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften erschwert \nbzw. verhindert.\"\n\n75\n\nDies ist politisch vorsichtig zurückhaltend formuliert und stellt überwiegend auf \ntheoretisch gegebene Möglichkeiten, nicht aber auf tatsächliche \nLebensgegebenheiten ab. An anderer Stelle bestätigt das Auswärtige Amt, \nbesonders in Moskau und anderen Großstädten seien Tschetschenen \ndiskriminierenden Kontrollmaßnahmen und ungesetzlichen Übergriffen der Behörden \nund teilweise einem Misstrauen der Bevölkerung ausgesetzt. Bei abschließender \nWertung ist diese Stellungnahme nicht geeignet, das Verneinen einer inländischen \nFluchtalternative, welches sich aus den übrigen Erkenntnissen überzeugend ergibt, \nzu widerlegen.\n\n76\n\nDer Anspruch der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG ist mithin begründet, weil sie in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher wären.\n\n77\n\nDie Abschiebungsandrohung ist teilweise rechtswidrig, soweit den Klägern die \nAbschiebung in die Russiche Föderation angedroht wird. Zwar steht gemäß § 50 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und \nDuldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung \nnicht entgegen. Ausweislich Satz 2 ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in \nden der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden \ndarf. Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG führen zur \nTeilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, nämlich zur Rechtswidrigkeit \nbezüglich des Staates, in Bezug auf den solche Abschiebungshindernisse vorliegen. \nEtwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 und 3 AuslG einschließlich der \nAussetzung von Abschiebungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 oder § 54 AuslG berühren \ndie Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen in der Regel nicht; \n\n78\n\nvgl. Beschluss des OVG NW vom 2. März 1994 - 17 B 470/93 -.\n\n79\n\nDie Abschiebungsandrohung im Übrigen ist hingegen rechtmäßig (§ 50 Abs. 3 \nSatz 3 AuslG); der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen \nStaat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei es nach dem \nUmfang des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens angemessen erschien, die \nKostenquote wie tenoriert aufzuteilen.\n\n81\n\nDie Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n82\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG verwiesen.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-15/25-k-4285-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-15/25-k-4285-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299701","retrieved":"2026-07-09 03:24:07.711754+00:00"}}