{"status":"available","doknr":"OLD299732","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0114.25L3233.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-14","aktenzeichen":"25 L 3233/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, \nweil der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Zustimmungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 10. September 2001 - Errichtung einer offenen \nVollzugseinrichtung für maximal 250 Gefangene in der Sonderform für \nErsatzfreiheitsstrafen in der ehemaligen NATO-Kaserne H -, mit dem zugleich das \nfehlende Einvernehmen der Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 BauGB ersetzt \nworden ist, nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung des Streitfalls \nvoraussichtlich erfolglos bleiben dürfte und deshalb die gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a \nAbs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin \nausgeht.\n\nDer Antrag einer Gemeinde, die eine Verletzung ihrer Planungshoheit rügt, ist \nnach § 212a BauGB in Verbindung mit §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Durch den \nWiderspruch der Antragstellerin gegen den Zustimmungsbescheid vom \n10. September 2001 ist keine aufschiebende Wirkung eingetreten; nicht § 80 Abs. 1 \nVwGO, sondern § 212a BauGB findet Anwendung. Als Dritter im Sinne dieser \nVorschriften muss auch die Gemeinde angesehen werden, wenn sie geltend macht, \ndass ihre Planungshoheit durch eine Baugenehmigung verletzt wird. Die Gemeinde \nmuss sich nicht auf den Weg einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des \nBaustops verweisen lassen, weil sie das Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht \nerteilt habe. Die materielle Frage der Verletzung der Planungshoheit muss die \nGemeinde mit den Mitteln der Rechtsbehelfe durchsetzen können, die die \nProzessordnung für die Überprüfung der Baugenehmigung zur Verfügung stellt, und \nzwar unabhängig davon, ob die Beteiligungsregel des § 36 BauGB greift,\n\nvgl.: zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 14. August 1997, BRS 59 \nNr. 73.\n\nNach Auffassung der Kammer gelten diese durch das OVG NRW aufgestellten \nGrundsätze im Bereich des nordrhein-westfälischen Landesrechts für den Fall der \nErsetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 37 Abs. 1 BauGB \nentsprechend, wenn mit dem Zustimmungsbescheid durch die gleiche Behörde das \nEinvernehmen ersetzt wird; die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin \nangeführte Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig, weil sie \nsowohl eine andere Fallkonstellation wie anderweitiges Landesrecht betrifft.\n\nIm gerichtlichen Anfechtungsprozess, in dem sich die Gemeinde gegen ein \nmissachtetes Einvernehmenserfordernis wehrt - gleichzusetzen ist das ersetzte \nEinvernehmen -, prüft das Gericht nicht, ob der Bauherr einen materiellen Anspruch \nauf die beantragte Genehmigung besitzt. Vielmehr ist Streitgegenstand des \nAnfechtungsprozesses allein die von der klagenden Gemeinde für sich in Anspruch \ngenommene Rechtsposition,\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1999, BRS 62 \nNr. 178.\n\nBei der im Verfahren der §§ 212a BauGB, 80a, 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass das Vorhaben \ngemäß Zustimmungsbescheid vom 10. September 2001 bei summarischer Prüfung \nkeine aus der Planungshoheit folgenden Rechte der Antragstellerin verletzt. Die \nAntragstellerin stützt die Verletzung ihrer Planungshoheit und ihres \nSelbstverwaltungsrechts darauf, dass das Vorhaben eine in Gestalt der \n28. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde H vorliegende konkretisierte \nPlanung durchkreuze.\n\nIn dem Verfahren 25 K 3191/00 wegen Genehmigung der Änderung eines \nFlächennutzungsplans hat die Kammer durch Urteil vom 12. Juni 2001 für Recht \nerkannt, dass der Gemeinde H ein Anspruch auf Genehmigung der vom Rat am \n17. Mai 1999 beschlossenen 28. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht \nzustehe, weil die Ablehnung der Genehmigung der Änderung des \nFlächennutzungsplans durch die Bezirksregierung E zu Recht erfolgt sei. Die \nKammer hat dazu wie folgt ausgeführt:\n\n„Ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 BauGG ist gegeben, weil die \n28. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den materiellen Vorgaben des BauGB \nunvereinbar ist, nämlich ein Verstoß gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots \n(§ 1 Abs. 6 BauGB) vorliegt.\n\nGemäß § 4 Abs. 3 BauGB sind die Stellungnahmen der Träger öffentlicher \nBelange in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen; Belange, die \nvon den Trägern öffentlicher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 \nvorgetragen wurden, werden in der Abwägung nicht berücksichtigt, es sei denn, die \nverspätet vorgebrachten Belange sind der Gemeinde bekannt oder hätten ihr \nbekannt sein müssen. Dem entsprechend sind die Belange der Interessen des \nStrafvollzugs in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen, obgleich \ndie Einwände des Bundesvermögensamtes erst mit Schreiben vom 20. Januar 1999 \nerfolgt sind - aus der im Tatbestand detailliert geschilderten zeitlichen Abfolge ergibt \nsich, dass das Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen, die ehemalige NATO-\nKaserne für Zwecke der Justizverwaltung zu nutzen, der Klägerin vor der Fassung \ndes maßgeblichen Ratsbeschlusses vom 17. Mai 1999 bekannt war.\n\nGemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die \nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht \nabzuwägen. Dieses so genannte Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, \nwenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann \nverletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung \nauch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise \nfür die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet,\n\nvergl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 11 a D \n173/96.NE -.\n\nDie 28. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in mehrfacher Hinsicht \nabwägungsfehlerhaft; die Änderung leidet an erheblichen Mängeln im \nAbwägungsvorgang. Der Abwägungsvorgang ist deshalb fehlerhaft, weil der Rat der \nKlägerin das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Strafvollzug nicht \nangemessen, also fehlerhaft, gewichtet und es deshalb nicht mit der ihm \nzukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt hat. Das Interesse des \nLandes Nordrhein-Westfalen, die ehemalige NATO-Kaserne für Zwecke der \nJustizverwaltung zu nutzen, gehört zum notwendigen Abwägungsmaterial und war \nbei der Entscheidung über die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes in die \nAbwägung einzustellen. Bei der Gewichtung des Abwägungsmaterials - die die \nGemeinde unter Berücksichtigung der ihr zustehenden planerischen \nGestaltungsfreiheit vorzunehmen hat - kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der \nabwägungsrelevanten Belange und auf deren tatsächliches Betroffensein an, das \nheißt in welchem konkreten Ausmaß der jeweilige Belang von der Planung berührt \nwird. Dabei sind die Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten, wenn einer der \nbetroffenen Belange in geradezu unvertretbarer Weise zu kurz kommt, das heißt \nwenn sein Gewicht verkannt wird und deshalb das Verhältnis zwischen ihm und dem \nPlanungsinhalt auch bei Berücksichtigung der Planungshoheit nicht mehr \naufgeht,\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, BRS 28 Nr. 4.\n\nIn dem Schreiben des Staatssekretärs Dr. S - Ministerium für Inneres und Justiz - \nvom 13. Januar 1999 an den Gemeindedirektor der Klägerin, welches den Fraktionen \nzugestellt worden ist, wurde auf die Überbelegungssituation in den \nJustizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen hingewiesen, die auch \ndurch die hohe Zahl von zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen mit verursacht \nwird. Demgemäß hat der Landtag ein Sofortprogramm beschlossen, das unter \nanderem zum Gegenstand hat, Gefangene, bei denen wegen Uneinbringlichkeit \neiner verhängten Geldstrafe ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken \nist, in einer speziell für diese Vollstreckungsform einzurichtenden offenen, aber \ndennoch in bestimmter Weise gesicherten Anstalt zusammen zu fassen. Mehrere \naufgelassene Kasernen sind besichtigt und zwei Standorte in die nähere Wahl \ngezogen worden, wobei die Entscheidung angesichts der akuten Haftplatznot und in \nVerantwortung für die innere Sicherheit in Nordrhein-Westfalen zügig getroffen \nwerden muss. Letztendlich war die Entscheidung auf den Standort H gefallen, da die \ndortige Liegenschaft im Vergleich zu den anderen Objekten die wenigsten \nBerührungspunkte zur umgebenden Wohnbebauung aufweist und die \nUnterbringungseinheiten relativ kurzfristig bezugsfertig sind. Der Plangeber hat das \nGewicht dieser Belange so nicht in den Blick genommen, vielmehr fehlgewichtet und \ndamit die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt. Wie aus der Sitzungsvorlage \nzu entnehmen ist, die dem maßgeblichen Ratsbeschluss vom 17. Mai 1999 zu \nGrunde liegt und die maßgeblichen Erwägungen wiedergibt, finden sich dort zwar die \nErwägungen „so wichtig und richtig auch das Vorhaben der Landesregierung sein \nmag, die regulären Justizvollzugsanstalten von der Verbüßung von \nErsatzfreiheitsstrafen zu entlasten\", einzelne wichtige Belange sind jedoch nicht \naufgeführt, sodass der Rat der Klägerin darauf nicht detailliert eingegangen ist, \nsondern die Interessen des Landes NRW nur pauschal gewertet hat. Wenn in der \nSitzungsvorlage die maßgeblichen Erwägungen damit begründet werden, für die \nWahl H als Standort der JVA würden im Wesentlichen finanzielle Aspekte angeführt, \nwerden die geltendgemachten und abzuwägenden öffentlichen Belange unzutreffend \nauf die Kostengünstigkeit des Standorts reduziert. Demgegenüber war - wie dem \noben angeführten Schreiben vom 13. Januar 1999 zu entnehmen ist - letztlich für die \nEntscheidung des Standortes H maßgeblich, dass die dortige Liegenschaft im \nVergleich zu den anderen Objekten die wenigsten Berührungspunkte zur \numgebenden Wohnbebauung aufweist; dieser Gesichtspunkt erweist sich nach den \nÖrtlichkeiten als zutreffend. Dem Rat der Klägerin war bekannt, dass sich die \nVollzugsanstalten im Land Nordrhein-Westfalen derzeit kaum mehr verkraftbaren \nKapazitätsproblemen ausgesetzt sehen; die vorhandenen Haftplätze sind erheblich \nüberbelegt, wobei die starke Belastung des Vollzugs auch durch die hohe Anzahl von \nzu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen mit verursacht wird. Belange wie die \nSicherstellung eines zügigen Strafvollzugs aus Gründen der inneren Sicherheit oder \nordnungsgemäße Unterbringung der Häftlinge bzw. Wahrung der gesundheitlichen \nAnforderungen sind mit dem pauschalen Einbringen der Wichtigkeit und Richtigkeit \nnicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt und damit nicht \ngegen die von dem Rat der Klägerin für wichtiger gehaltenen Belange gerecht \nabgewogen worden. Damit leidet der Abwägungsvorgang an einer Verkennung der \nInteressenlage des Landes Nordrhein-Westfalen und damit an einem Defizit. Im \nÜbrigen liegt es - abgesehen von den oben aufgeführten Gründen der \nGewährleistung eines ordnungsgemäßen Strafvollzugs - durchaus im öffentlichen \nInteresse, bei der Unterbringung von Häftlingen Lösungen zu finden, deren Kosten \nsich in einem noch vertretbaren Rahmen halten. Dabei sind auch die Interessen zu \nwerten, die das Land NRW daran hat, jetzt leer stehende Einrichtungen ehemaliger \nKasernen einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung zuzuführen.\n\nAndererseits hat der Rat der Klägerin ausweislich der laut Sitzungsvorlage \nmaßgeblichen Erwägungen den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht, in dem er nämlich das Entwicklungsinteresse der \nGemeinde H mit zu starker Gewichtung in die Abwägung eingestellt hat, die zudem \nauf unzutreffenden bzw. zumindest nicht nachvollziehbar begründeten \nTatsachenfeststellungen beruht. Der Rat der Klägerin hat sich davon leiten lassen, \ndass die Nutzung der NATO-Kaserne als JVA einen weiteren Ausbau von Freizeit- \nund Erholungseinrichtungen in der Gemeinde H verhindere. Eine Realisation dieser \nEinrichtungen sei an anderer Stelle des Gemeindegebiets aus vielerlei Gründen nicht \nsinnvoll bzw. gänzlich unmöglich. Zum einen fehlten hierzu geeignete Flächen mit \nähnlicher Standortgunst, zum anderen könnten die am geplanten Standort \ngegebenen Synergieeffekte mit bereits vorhandenen Einrichtungen nicht realisiert \nwerden. Eine Entwicklung der geplanten Freizeiteinrichtungen an anderer Stelle H \nsei nicht möglich.\n\nDiese Absolutheit der Feststellungen ist nicht einsichtig - in jedem Fall aber nicht \nnachvollziehbar begründet. Ein weiterer Ausbau von Freizeit- und \nErholungseinrichtungen - unterstellt dass hierfür überhaupt ein Bedarf besteht, dies \nwäre gegebenenfalls noch zu überprüfen - ist ebenso gut auf den Flächen südlich \nbzw. südwestlich des ehemaligen Kasernengeländes möglich. Dieses Gebiet könnte \nebenfalls durch die von der L 00 abzweigende Zuwegung zum Kasernengelände \nerschlossen werden; gleichermaßen ist räumliche Nähe zu den vorhandenen \nFreizeiteinrichtungen gegeben, die östlich angrenzen - das Kasernengelände liegt \nräumlich weiter nördlich abgesetzt. Das westlich an die bestehenden \nFreizeiteinrichtungen angrenzende Gebiet war in dem rechtskräftigen \nFlächennutzungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \nMuseum dargestellt, durch die 28. Änderung soll zum überwiegenden Teil eine \nUmwandlung in Fläche für die Landwirtschaft vorgenommen werden, ohne die \nMöglichkeit als Erweiterungsbereich für Freizeit- und Erholungseinrichtungen in \nBetracht zu ziehen. Als weitere Alternativfläche wäre das Gebiet östlich der Straße J \nin den Blick zu nehmen gewesen; dieses ist in dem geltenden Flächennutzungsplan \nals Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Erholungs-, Freizeit- und \nÜbernachtungseinrichtungen dargestellt. Ausweislich der Planunterlagen weist es \nebenfalls räumlichen Zusammenhang mit den bestehenden Freizeiteinrichtungen \nauf. In der Sitzungsvorlage Nr. P VI/249 V vom 11. Februar 1997 zur Vorberatung im \nPlanungs- und Umweltausschuss und zur Beschlussfassung im Rat über die \n28. Änderung des Flächennutzungsplanes ist ausgeführt, gegebenenfalls sei die \ngleichartige Darstellung östlich der „J\" entsprechend zurückzunehmen. Erwägungen, \ndie entsprechende Darstellung östlich der „J\" zu belassen, um gleichermaßen den \nBelangen des Strafvollzugs Rechnung tragen zu können, fehlen.\n\nUnabhängig von oben erörterten, zwischen den Parteien streitigen \nGegebenheiten ist die Kammer der Auffassung, dass das Abwägungsgebot des § 1 \nAbs. 6 BauGB auch insoweit verletzt worden ist, als in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. \nNördlich an das geplante Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Erholungs-, \nFreizeit- und Übernachtungseinrichtungen angrenzend befindet sich die Ortslage W \nmit der überwiegenden Nutzung als reines Wohngebiet. Die Klägerin plant \nausweislich des Erläuterungsberichts lärmintensive Freizeitnutzungen. Zur \nVereinbarkeit beider Nutzungsarten fehlen jegliche Erwägungen, insbesondere \ndahingehend, welchen Lärmbelastungen das Wohngebiet ausgesetzt ist.\"\n\nAus Vorstehendem folgt, dass die Antragstellerin die geltend gemachte \nRechtsposition mithin nicht in Anspruch nehmen kann. Zwar ist gegen \nvorbezeichnetes Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden \n- Az.: 10 A 3283/01 OVG NRW -; die Begründung mit Schreiben des \nProzessbevollmächtigten vom 24. Juli 2001 vermag die Rechtsauffassung und die \nRechtsausführungen der Kammer jedoch nicht zu ändern.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\nDer Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n1\n\n Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt, weil der Widerspruch der Antragstellerin gegen den \nZustimmungsbescheid der Antragsgegnerin vom \n10. September 2001 - Errichtung einer offenen \nVollzugseinrichtung für maximal 250 Gefangene in der \nSonderform für Ersatzfreiheitsstrafen in der ehemaligen NATO-\nKaserne H -, mit dem zugleich das fehlende Einvernehmen der \nAntragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 BauGB ersetzt worden ist, \nnach der hier nur möglichen summarischen Prüfung des \nStreitfalls voraussichtlich erfolglos bleiben dürfte und deshalb \ndie gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht.\n\n2\n\nDer Antrag einer Gemeinde, die eine Verletzung ihrer \nPlanungshoheit rügt, ist nach § 212a BauGB in Verbindung mit \n§§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Durch den Widerspruch der \nAntragstellerin gegen den Zustimmungsbescheid vom \n10. September 2001 ist keine aufschiebende Wirkung \neingetreten; nicht § 80 Abs. 1 VwGO, sondern § 212a BauGB \nfindet Anwendung. Als Dritter im Sinne dieser Vorschriften \nmuss auch die Gemeinde angesehen werden, wenn sie geltend \nmacht, dass ihre Planungshoheit durch eine Baugenehmigung \nverletzt wird. Die Gemeinde muss sich nicht auf den Weg einer \neinstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Baustops verweisen \nlassen, weil sie das Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt \nhabe. Die materielle Frage der Verletzung der Planungshoheit \nmuss die Gemeinde mit den Mitteln der Rechtsbehelfe \ndurchsetzen können, die die Prozessordnung für die \nÜberprüfung der Baugenehmigung zur Verfügung stellt, und \nzwar unabhängig davon, ob die Beteiligungsregel des § 36 \nBauGB greift,\n\n3\n\nvgl.: zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 14. August 1997, BRS 59 \nNr. 73.\n\n4\n\nNach Auffassung der Kammer gelten diese durch das \nOVG NRW aufgestellten Grundsätze im Bereich des nordrhein-\nwestfälischen Landesrechts für den Fall der Ersetzung des \ngemeindlichen Einvernehmens gemäß § 37 Abs. 1 BauGB \nentsprechend, wenn mit dem Zustimmungsbescheid durch die \ngleiche Behörde das Einvernehmen ersetzt wird; die von dem \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführte \nEntscheidung ist nach Auffassung der Kammer nicht \neinschlägig, weil sie sowohl eine andere Fallkonstellation wie \nanderweitiges Landesrecht betrifft.\n\n5\n\nIm gerichtlichen Anfechtungsprozess, in dem sich die \nGemeinde gegen ein missachtetes Einvernehmenserfordernis \nwehrt - gleichzusetzen ist das ersetzte Einvernehmen -, prüft \ndas Gericht nicht, ob der Bauherr einen materiellen Anspruch \nauf die beantragte Genehmigung besitzt. Vielmehr ist \nStreitgegenstand des Anfechtungsprozesses allein die von der \nklagenden Gemeinde für sich in Anspruch genommene \nRechtsposition,\n\n6\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1999, BRS 62 \nNr. 178.\n\n7\n\nBei der im Verfahren der §§ 212a BauGB, 80a, 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist davon \nauszugehen, dass das Vorhaben gemäß Zustimmungsbescheid \nvom 10. September 2001 bei summarischer Prüfung keine aus \nder Planungshoheit folgenden Rechte der Antragstellerin \nverletzt. Die Antragstellerin stützt die Verletzung ihrer \nPlanungshoheit und ihres Selbstverwaltungsrechts darauf, dass \ndas Vorhaben eine in Gestalt der 28. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Gemeinde H vorliegende \nkonkretisierte Planung durchkreuze.\n\n8\n\nIn dem Verfahren 25 K 3191/00 wegen Genehmigung der \nÄnderung eines Flächennutzungsplans hat die Kammer durch \nUrteil vom 12. Juni 2001 für Recht erkannt, dass der Gemeinde \nH ein Anspruch auf Genehmigung der vom Rat am 17. Mai 1999 \nbeschlossenen 28. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht \nzustehe, weil die Ablehnung der Genehmigung der Änderung \ndes Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung E zu \nRecht erfolgt sei. Die Kammer hat dazu wie folgt \nausgeführt:\n\n9\n\n„Ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 BauGG ist gegeben, \nweil die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den \nmateriellen Vorgaben des BauGB unvereinbar ist, nämlich ein \nVerstoß gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots (§ 1 \nAbs. 6 BauGB) vorliegt.\n\n10\n\nGemäß § 4 Abs. 3 BauGB sind die Stellungnahmen der \nTräger öffentlicher Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 \nBauGB zu berücksichtigen; Belange, die von den Trägern \nöffentlicher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 \nSatz 1 vorgetragen wurden, werden in der Abwägung nicht \nberücksichtigt, es sei denn, die verspätet vorgebrachten \nBelange sind der Gemeinde bekannt oder hätten ihr bekannt \nsein müssen. Dem entsprechend sind die Belange der \nInteressen des Strafvollzugs in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 \nBauGB zu berücksichtigen, obgleich die Einwände des \nBundesvermögensamtes erst mit Schreiben vom \n20. Januar 1999 erfolgt sind - aus der im Tatbestand detailliert \ngeschilderten zeitlichen Abfolge ergibt sich, dass das Interesse \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, die ehemalige NATO-Kaserne \nfür Zwecke der Justizverwaltung zu nutzen, der Klägerin vor der \nFassung des maßgeblichen Ratsbeschlusses vom 17. Mai 1999 \nbekannt war.\n\n11\n\nGemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der \nBauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses \nso genannte Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, \nwenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. \nEs ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch \ndann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange \nverkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, \ndie zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für \ndie Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet,\n\n12\n\nvergl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 11 a D \n173/96.NE -.\n\n13\n\nDie 28. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in \nmehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft; die Änderung leidet \nan erheblichen Mängeln im Abwägungsvorgang. Der \nAbwägungsvorgang ist deshalb fehlerhaft, weil der Rat der \nKlägerin das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen \nStrafvollzug nicht angemessen, also fehlerhaft, gewichtet und \nes deshalb nicht mit der ihm zukommenden Bedeutung in die \nAbwägung eingestellt hat. Das Interesse des Landes Nordrhein-\nWestfalen, die ehemalige NATO-Kaserne für Zwecke der \nJustizverwaltung zu nutzen, gehört zum notwendigen \nAbwägungsmaterial und war bei der Entscheidung über die \n28. Änderung des Flächennutzungsplanes in die Abwägung \neinzustellen. Bei der Gewichtung des Abwägungsmaterials - die \ndie Gemeinde unter Berücksichtigung der ihr zustehenden \nplanerischen Gestaltungsfreiheit vorzunehmen hat - kommt es \nmaßgeblich auf die Bedeutung der abwägungsrelevanten \nBelange und auf deren tatsächliches Betroffensein an, das heißt \nin welchem konkreten Ausmaß der jeweilige Belang von der \nPlanung berührt wird. Dabei sind die Grenzen der \nGestaltungsfreiheit überschritten, wenn einer der betroffenen \nBelange in geradezu unvertretbarer Weise zu kurz kommt, das \nheißt wenn sein Gewicht verkannt wird und deshalb das \nVerhältnis zwischen ihm und dem Planungsinhalt auch bei \nBerücksichtigung der Planungshoheit nicht mehr aufgeht,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, BRS 28 Nr. 4.\n\n15\n\nIn dem Schreiben des Staatssekretärs Dr. S - Ministerium für \nInneres und Justiz - vom 13. Januar 1999 an den \nGemeindedirektor der Klägerin, welches den Fraktionen \nzugestellt worden ist, wurde auf die Überbelegungssituation in \nden Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen \nhingewiesen, die auch durch die hohe Zahl von zu \nvollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen mit verursacht wird. \nDemgemäß hat der Landtag ein Sofortprogramm beschlossen, \ndas unter anderem zum Gegenstand hat, Gefangene, bei denen \nwegen Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe \nausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, in \neiner speziell für diese Vollstreckungsform einzurichtenden \noffenen, aber dennoch in bestimmter Weise gesicherten Anstalt \nzusammen zu fassen. Mehrere aufgelassene Kasernen sind \nbesichtigt und zwei Standorte in die nähere Wahl gezogen \nworden, wobei die Entscheidung angesichts der akuten \nHaftplatznot und in Verantwortung für die innere Sicherheit in \nNordrhein-Westfalen zügig getroffen werden muss. Letztendlich \nwar die Entscheidung auf den Standort H gefallen, da die \ndortige Liegenschaft im Vergleich zu den anderen Objekten die \nwenigsten Berührungspunkte zur umgebenden Wohnbebauung \naufweist und die Unterbringungseinheiten relativ kurzfristig \nbezugsfertig sind. Der Plangeber hat das Gewicht dieser \nBelange so nicht in den Blick genommen, vielmehr \nfehlgewichtet und damit die Bedeutung der betroffenen Belange \nverkannt. Wie aus der Sitzungsvorlage zu entnehmen ist, die \ndem maßgeblichen Ratsbeschluss vom 17. Mai 1999 zu Grunde \nliegt und die maßgeblichen Erwägungen wiedergibt, finden sich \ndort zwar die Erwägungen „so wichtig und richtig auch das \nVorhaben der Landesregierung sein mag, die regulären \nJustizvollzugsanstalten von der Verbüßung von \nErsatzfreiheitsstrafen zu entlasten\", einzelne wichtige Belange \nsind jedoch nicht aufgeführt, sodass der Rat der Klägerin darauf \nnicht detailliert eingegangen ist, sondern die Interessen des \nLandes NRW nur pauschal gewertet hat. Wenn in der \nSitzungsvorlage die maßgeblichen Erwägungen damit \nbegründet werden, für die Wahl H als Standort der JVA würden \nim Wesentlichen finanzielle Aspekte angeführt, werden die \ngeltendgemachten und abzuwägenden öffentlichen Belange \nunzutreffend auf die Kostengünstigkeit des Standorts reduziert. \nDemgegenüber war - wie dem oben angeführten Schreiben vom \n13. Januar 1999 zu entnehmen ist - letztlich für die \nEntscheidung des Standortes H maßgeblich, dass die dortige \nLiegenschaft im Vergleich zu den anderen Objekten die \nwenigsten Berührungspunkte zur umgebenden Wohnbebauung \naufweist; dieser Gesichtspunkt erweist sich nach den \nÖrtlichkeiten als zutreffend. Dem Rat der Klägerin war bekannt, \ndass sich die Vollzugsanstalten im Land Nordrhein-Westfalen \nderzeit kaum mehr verkraftbaren Kapazitätsproblemen \nausgesetzt sehen; die vorhandenen Haftplätze sind erheblich \nüberbelegt, wobei die starke Belastung des Vollzugs auch durch \ndie hohe Anzahl von zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen \nmit verursacht wird. Belange wie die Sicherstellung eines \nzügigen Strafvollzugs aus Gründen der inneren Sicherheit oder \nordnungsgemäße Unterbringung der Häftlinge bzw. Wahrung \nder gesundheitlichen Anforderungen sind mit dem pauschalen \nEinbringen der Wichtigkeit und Richtigkeit nicht ihrer \nBedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt und damit \nnicht gegen die von dem Rat der Klägerin für wichtiger \ngehaltenen Belange gerecht abgewogen worden. Damit leidet \nder Abwägungsvorgang an einer Verkennung der \nInteressenlage des Landes Nordrhein-Westfalen und damit an \neinem Defizit. Im Übrigen liegt es - abgesehen von den oben \naufgeführten Gründen der Gewährleistung eines \nordnungsgemäßen Strafvollzugs - durchaus im öffentlichen \nInteresse, bei der Unterbringung von Häftlingen Lösungen zu \nfinden, deren Kosten sich in einem noch vertretbaren Rahmen \nhalten. Dabei sind auch die Interessen zu werten, die das Land \nNRW daran hat, jetzt leer stehende Einrichtungen ehemaliger \nKasernen einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung \nzuzuführen.\n\n16\n\nAndererseits hat der Rat der Klägerin ausweislich der laut \nSitzungsvorlage maßgeblichen Erwägungen den Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht, in dem er nämlich das \nEntwicklungsinteresse der Gemeinde H mit zu starker \nGewichtung in die Abwägung eingestellt hat, die zudem auf \nunzutreffenden bzw. zumindest nicht nachvollziehbar \nbegründeten Tatsachenfeststellungen beruht. Der Rat der \nKlägerin hat sich davon leiten lassen, dass die Nutzung der \nNATO-Kaserne als JVA einen weiteren Ausbau von Freizeit- und \nErholungseinrichtungen in der Gemeinde H verhindere. Eine \nRealisation dieser Einrichtungen sei an anderer Stelle des \nGemeindegebiets aus vielerlei Gründen nicht sinnvoll bzw. \ngänzlich unmöglich. Zum einen fehlten hierzu geeignete Flächen \nmit ähnlicher Standortgunst, zum anderen könnten die am \ngeplanten Standort gegebenen Synergieeffekte mit bereits \nvorhandenen Einrichtungen nicht realisiert werden. Eine \nEntwicklung der geplanten Freizeiteinrichtungen an anderer \nStelle H sei nicht möglich.\n\n17\n\nDiese Absolutheit der Feststellungen ist nicht einsichtig - in \njedem Fall aber nicht nachvollziehbar begründet. Ein weiterer \nAusbau von Freizeit- und Erholungseinrichtungen - unterstellt \ndass hierfür überhaupt ein Bedarf besteht, dies wäre \ngegebenenfalls noch zu überprüfen - ist ebenso gut auf den \nFlächen südlich bzw. südwestlich des ehemaligen \nKasernengeländes möglich. Dieses Gebiet könnte ebenfalls \ndurch die von der L 00 abzweigende Zuwegung zum \nKasernengelände erschlossen werden; gleichermaßen ist \nräumliche Nähe zu den vorhandenen Freizeiteinrichtungen \ngegeben, die östlich angrenzen - das Kasernengelände liegt \nräumlich weiter nördlich abgesetzt. Das westlich an die \nbestehenden Freizeiteinrichtungen angrenzende Gebiet war in \ndem rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Fläche für den \nGemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Museum dargestellt, \ndurch die 28. Änderung soll zum überwiegenden Teil eine \nUmwandlung in Fläche für die Landwirtschaft vorgenommen \nwerden, ohne die Möglichkeit als Erweiterungsbereich für \nFreizeit- und Erholungseinrichtungen in Betracht zu ziehen. Als \nweitere Alternativfläche wäre das Gebiet östlich der Straße J in \nden Blick zu nehmen gewesen; dieses ist in dem geltenden \nFlächennutzungsplan als Sondergebiet mit der \nZweckbestimmung Erholungs-, Freizeit- und \nÜbernachtungseinrichtungen dargestellt. Ausweislich der \nPlanunterlagen weist es ebenfalls räumlichen Zusammenhang \nmit den bestehenden Freizeiteinrichtungen auf. In der \nSitzungsvorlage Nr. P VI/249 V vom 11. Februar 1997 zur \nVorberatung im Planungs- und Umweltausschuss und zur \nBeschlussfassung im Rat über die 28. Änderung des \nFlächennutzungsplanes ist ausgeführt, gegebenenfalls sei die \ngleichartige Darstellung östlich der „J\" entsprechend \nzurückzunehmen. Erwägungen, die entsprechende Darstellung \nöstlich der „J\" zu belassen, um gleichermaßen den Belangen \ndes Strafvollzugs Rechnung tragen zu können, fehlen.\n\n18\n\nUnabhängig von oben erörterten, zwischen den Parteien \nstreitigen Gegebenheiten ist die Kammer der Auffassung, dass \ndas Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB auch insoweit \nverletzt worden ist, als in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Nördlich an das geplante \nSondergebiet mit der Zweckbestimmung Erholungs-, Freizeit- \nund Übernachtungseinrichtungen angrenzend befindet sich die \nOrtslage W mit der überwiegenden Nutzung als reines \nWohngebiet. Die Klägerin plant ausweislich des \nErläuterungsberichts lärmintensive Freizeitnutzungen. Zur \nVereinbarkeit beider Nutzungsarten fehlen jegliche Erwägungen, \ninsbesondere dahingehend, welchen Lärmbelastungen das \nWohngebiet ausgesetzt ist.\"\n\n19\n\nAus Vorstehendem folgt, dass die Antragstellerin die \ngeltend gemachte Rechtsposition mithin nicht in Anspruch \nnehmen kann. Zwar ist gegen vorbezeichnetes Urteil Antrag auf \nZulassung der Berufung gestellt worden - Az.: 10 A 3283/01 \nOVG NRW -; die Begründung mit Schreiben des \nProzessbevollmächtigten vom 24. Juli 2001 vermag die \nRechtsauffassung und die Rechtsausführungen der Kammer \njedoch nicht zu ändern.\n\n20\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, \n§§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n21\n\nDer Streitwert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt, §§ 13 \nAbs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-14/25-l-3233-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-14/25-l-3233-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299732","retrieved":"2026-07-09 03:24:10.335647+00:00"}}